Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 05.10.1951 – 2 StR 272/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Gesstu: 850 Ih 302 Abs 2, 344 ibs 1, 346 Abe Le .
it der nicht nach § 3 >: ib 2 3120 e: lich tLgte Verteidiscr die Revision unbeschrön kb eingelegt, enthält ah die epätere Revisionebegründung § 3 7 SiCB), 20 ist das keine. uwirk :ahe- Teilaknaı we; vielmehr ist. die Revision, ‚soweit: sie, nicht begründet worden, ist, unzuli äseig ivel. ice RK 1940 Ur 346). EEE i
Aktenzeichen: 2 StR ara/sl, 0 “
Urteil von 5.Gktober 1981 | "gchmurgericht. beim . TE ed Kreuznach
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gen den jetzigen Baunilfsarbeiter Verner Hi ui 1916 in SOHHREREED wchnhaft in
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i 3 hes der 2.utrafsenat des Bundesgerichtshufs in der » Sitzung vom 5.Oktober 1951, an der teilgenommen haben:
' Senatopricident Dr.! Hoerioke . Do ne | els Vorsitzender; uni. | Bundesriohter Dr.Kirchner, . na A F Bunderrichter ‘ Dr.Dntterueich, i u Bundesriohter Werner, 2 en N Bundesrichter Dr ‚Sauer ' E „ © } BE | . als beisitzende Richter, NE, j Bundesamwei! WE als Vertreter der. Bergen, | | Justizsekreiit „. en 23 | . sie Unkundobaunter, nr Gisnssueinhie; us | für Recht orkanpts,.. . 2 , oo Y rn, : Be | . Die Revision des ns das|Unteiı © EAN
des Ce chwurgerichte tein Landgericht’ Bad, Kreus- \, E: 5 i nach von 9.Epvenber 1950 «ird verwonzäh.. Der‘. . 2 “ ärgekioste het ‚die Kost sen; ‚des Rectitani tele zu.
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2) der frühere Mitangeklagte Bi | hatte geren seine Ehefrau die Scheidungsklage erhoben. Ds» dies Verfahren nicht vorwärts kam, oot TEE den ihn tekannten ingeklacten HB, ihm etwas Schriftliches zu geben, womit er seine Frau belasten könne. Der inseklarse lehnte dies zunächst ab, fand sich aher uf Zurcden Ps schliesslich doch bereit, an ZB Surch die Post einen Brief zu echicken, in dem er erklärte, "er fühle sich verpflichtet, ihm zu gestehen, dess er in Beziehungen zu seiner Frau sestonde n.: habel, Torher hatte Fam ihm zugesichert, den Brief zur seinen Rechtsam walt zu zeigen. Trotz-
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: mve 8 ma eran suchte, den Angeklagten als Leugen defür zu benennen, dass der Ängeklagte mit za Frau ehewidrige oder ehebrecherische BezLehungen unterkulten nabee. In Wahrheit hatten; woB der ‚Ängeklegte ‚natürlich wusste; niemals Boiche
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Bezi ehungen bes senden; : Der Rechisenweli trug die ' uenahre e Bohluptung. im? Termin vor und fügte: eine. ‚Abzc iet des Briofes bei. Das Gericht ‚oranet te die Verolsung des. Angek legten "als Zeugen an. Zunächst 5 Fernakn ihn (am Vormittag). der Einzelrichter; vor in beiunäete. er, uneidlich, er habe in Sommer 1944. »i% Treu En suf einer Benk im Freien geschlecht-
iich r richri. ‘Nach dieser Vernehnung wurde die euelssufnchme ‚abgebrochen und die Sache wurde en
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Sie Lomser verviesen. Dis Vernehmung vor dieser ‚Neid. om Kachmi trage kedsenden Teges statt. Hier-- tei hielt der Angeklagte seine uneidliche "Aussage
eu! £recht und ergänzte. sie durch beinest unwehre Sinseiheiien. Auf lese Aussage wurde. er vereidigt. #
Nas Schwurgericht ust den Ingeklagt sen. wegen der falschen uneidlichen kussage (Vernehmung. em Vormittag) und wegen Heineides (Vernehmung am Forhmistag) unter Zubilligung mildernder Umstände zu einer Gesamtstrafe' von 1 Jahr 5 Honaten Ge-. .&
'ageis verurteilt. ‚Für den Neineid hat es ihm die :$: Verkineti gung des $: 157 StGB zugebilligt;. bei: der. Bemessung der Binselstzite für den Heiriejd bat es. zagung'en üen Ingekiagten die:zur Zeit’ der. Urteils-
verkindung nicht mehr geltende: ER Sr 1 'angmuendet: a Fir die foleche uneifliche Aussage’ hat der Erstzichter. ie Anwendbarkeit -des § 157 verneint,. "da sich keine rhaltspunkte' dafür erkennen ‚lassen, :- PET EA er ingeki agte ‚bekon bei ‚seiner ‚Vernebinung . von dem Einselrichter sich "bewusst 'gengsen ist. \ cägr. auch nur deren gedscht' bat, Wegen desBriefen 4 yedtyaft werden zu. können“ (Urt Abschr.5'8).. Für äld De ti das § 153 hat dus. Schwurgericht- eine: Bin-. ‚eissrafe von 6. Honalten- ‚Gefängnis: engebetzt: ..
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2) Die Revision ist jziar unbeschränkt: 'eingelägt und 1 in-.äer Revisionstegriindungsschrift. beantragt der. E Verteidiger (okme sine, ‚Binschränkung- Zu. machen), das angefochtene Irjetl. ‚autanheben.. Die; Asescm
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2 na Achfoigenden kusfüihrungen rügen jedoch nur
die ser Stzung dcs § 157 StEB. Da die Straikammer
hi agten die Terglinstigung des 9.157 für den insid {H ge nur darauf vezichen, dass für die falsche un-Lälicke AUUSage (Vormittegsaussage) der '§ 157 nicht er.gevonaot worden ist. Die weiteren Darlegungen der Revisionsschrirt bestätigen das: sie befassen sich nur mit den Vorgängen, die die unei iälliche ALSSAKE betreffen. Dio hiernach vorliegende Beschränkung der Revision ist zwar keine wirksane Teilrücknshne, weil. eire ausdrückliche Ermächtigung des Verteidigers rierzu fehlt 8 502 5420). Aus den eben Gesagten.
PouZi ADET, dass die Revision keine Besriindung ent-5 18
hilt, soveit es sich um den Schuldepruch wegen der
u wneidlichen falschen Aussage handelt und der Ange- - '
Kiogte wegen Ecineides verurteilt ist; sie ist nitkin insoweit unsulissig (39. 344 Abs 12,346 Abs I. SEO); vel EG RR 1940 Är 346.
in Übrigen d.h. scmeit ‚sie Nichtanwendung
de 157 auf die aneidliche Aussage -rügt, ist sie. vorn.
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urrb borriindet. Voraussetzung für die Zubilligung Aicser Versüne tigung ist, dass der Täter die Un-7:
ver sich selbst die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung ub: zuvenden: Ob er - hier: schon bei der Erstattung der Telschen uneidlichen kussage am' Voruiyyag des Vernehnungstages - eine solche: Absicht gehabt kat, kann nur der- Tatrichter feststellen.
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jechnittagsaussage) zubilligt, so’ kann sich die
wehrkeit gesagt hat, um ven einem Angehörigen oder .*
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Je8 Schwurgericht erklärt susärdeklich und unmissver-. 4 ‚ wtündli, sh, dass beim Angekla sten erst auf Gründ von Ef Exwä gungen, öie er unmittelhkar vor seiner Nachwit- | bagscuserge, also nach Abschluss der Vormittägsver-
nehzung, angestellt ‚habe, , die Befürchtung entstansen sei, er habe sich sowohl wegen des Briefes wie such wegen seiner Aussage vor dem Einzelrichter strer-ä kar peznaht. Diese Beweiswärdigung iot möglich und 4
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tun. Dis Datecche, dnsa der Angeklagte vor und bei seiner zweiten eidlicheh Aussage jene Befürcht vung hat- 8 %e, zwang den Tatrichter nicht, sie auch zür die .$ erste (uneldliche) Aussage anzunehmen. Es; Ast im. u vorliegenden Feile auch »sychologisch durchaus denk
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ber und nicht Zern liegend, dass sich beim Angeklag-i ven die Gedanken und Vorstellungen ber die strafrechtliche. Berertung des Briefes erst im Anschluss ündl vu grund der ersten Vernehmung gebildet: heben, deren 2 Vericuf ihm je. vorher nicht bekennt war, und. ‚nunmehr = ’ .sein weit vores Denken und ‚Handeln bestinmend beein- 3 Aus st haben... Damit steht es. Am Finkleng;; dess der. ngekicgie, le das "angefochtene "Urteil Zesistellt, E wihrend des Üertens (vor der zweiten Vernehimng) ' co nervös var, eichtlich "gedrlickt. erschien, als ob ‚er \ nschgrüble- und nit sich känpfet (UrtAbschr.S 6). Br:
Unmtreffend ist hiernach! ‚die Behsuptung der Asrielon, dass die Befürchtung, wenn. sie vor; ‚der: c 13: zuen FUSSAZE bestanden: "habe, “auch. vor, ‚der dieid- ;.
chen Zussaze vorhanden gewesen. sein ENELEUR „Recht 19
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‚ich nicht entscheidend ist, dass der Angeklagte von der Weitergabe des Bricfes schon vor der ersten Vernehrung ® eotchren hat. Die Erwägungen, die die Re-. vision in Verbindung hiermit anstellt und’ mit denen sie, die Beveisrürdigung des ersten Richters angreift,
sind tatst ichlich und de ‚her mauliiseig. : — m
da üas Urteil auch‘ sonst keinen Rechts2ehler auf- _ weist, konnte die Revieion keinen Erfolg haten.
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‚Dr. Kirchner. Dr.Dotierweich Dr.Sauer
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