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BGH Entscheidung vom 28.02.1952 – 5 StR 179/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 Sta 179/52_ 2257 092

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Helmut 7 EEE ir 5ER , REED Str.@@, geb. sn EEE 1901 in DEREEEED,

wegen Betruges u.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung ‚vom 28.Februar 1952, an der teilgenommen haben,

Senatspräsident Dr. Neumann

ale Vorsitzendez, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. \aschow Sundesrichter Dr. Else Koffka Bundesrichter Schmidt

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. EB bei der Verkündung,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretär ED | als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten in gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 16.Juni 1951 wird auf seine Kosten verworfen. j

- Von Rechts wegen -

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Gründe.

:. Der Angeklagte ist durch Urteil des Landzerichts in Berlin von 16.Juni 1951 wegen Doppelehe in Tateinheit nit mittelbarer Falschbeurkundung sowie wegen fortgesetzten Betruges zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Er hat gegen dieses Urteil Revision _ eingelegt, die er auf Verletzung der §§ 155 Abs.2 und 244 Abs.2 StPO sowie des Bundesgesetzes über die Gewährung von Straffreiheit vom 31.12.1949 und des § 253 StCB stützt. j

Die Revision konnte keinen Erfolg haben.

I. Sie bemängelt, daß die Strafsache nicht vor einen

. Gericht der Deutschen Bundesrepublik verhandelt worden sei, wo fast alle Zeugen wohnen und auch die Straftaten begangen sind.

Das landgericht Berlin war gemäß § 8 StPO zuständig; de der Angeklagte in Berlin-Charlottenburg, z;: Zt. der Erhebung der #lage seinen Wohnsitz hatte.

Die Verlesung der Protokolle über die gerichtlichen Vernehmungen der in Westdeutschland wohnenden Zeugen Konnte gemäß § 251 Ziff.3 und 4 StPO erfolgen. .

Zutreffend rügt die Revision, daß ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 16.Juni 1951 angeblich 4 eidliche Vernehmungen der Frau Frieda SD zur Oggmp verlesen worden sind. Die Akten ergeben, daß nur eines der verler senen &Schriftstücke, nämlich das Protokoll von 25.10.1950 eine unter Lidesleistung vorgenommene gerichtliche Vernehmung darstellt. Die anderen verlesenen Schriftstücke sind: Eine bei der Polizei in Friedberg erstattete Anzeige der Zeugin Sg von 21.11.1949, femer Briefe der Tochter dieser Zeugin an das Amtsgericht in Friedberg und an den Generalstaatsanwalt in Berlin. Die Rüge kann aber keinen Erfolg haben, da sie sich lediglich gegen die Richtigkeit

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des Protokolls wendet, und auf diesen angel das Urteil nicht beruhen kann.

Eine Verletzung der §§ 249 bis 251 StPO ist nicht gerügt, (Vgl. § 352 Abs.1 StPO). '

Ein Antrag auf Vernehmung der bereits im Vorverfshren und in der Voruntersuchung vernommenen Zeugen durch das erkennende Gericht ist ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht gestellt. Sbensowenig ein Antrag auf Verlesung des

Protokolls über die Vernehmung des Zeugen Hp. Auch ein Verstoß gegen § 245 StPO ist nicht gerügt.

äine Verletzung der dem Gericht obliegenden Pflicht zur. Erforschung der Wahrheit ist nicht ersichtlich. Zwar muß das Gericht alle ihm bekannten, zur Aufklärung der Wahrheit dienenden Beweismöglichkeiten von Amts wegen benutzen. Hat der Tatrichter aber auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten erlangt, so kann eine Rüge der Verletzung der §§ 155 und 244 StPO nur dann ürfolg haben, wenn dargetan wird, daß dem Gericht noch Umstände oder Löglichkeiten bekannt waren, äüle bei verständiger Würdigung der Sachlage begründete Zweifel an der Richtigkeit dieser Überzeugung hätten wecken müssen.

II. Die Rüge, das Landgericht Berlin hätte prüfen müssen, ob nicht das Strafverfahren hinsichtlich der vom Angeklagten in den Jahren 1947 bis 1949 begangenen Doppelehe und der mittelbaren Urkundenfälschung gemäß §§ 9 und 10 des Ges. über die Gewährung von Straffreiheit vom 31.12.1949 einzustellen sei, geht fehl. Das für die Straftaten, die in der Deutschen Bundesrepublik begangen sind, geltende Straffreiheitsgesetz steht einem in Berlin anhängigen Strafverfahren nicht entgegen, da hier, wie ausgeführt, der Werichtsstand gem. § 8 StPO begründet ist. Er ist auch nicht durch eine vorher erfolgte vröffnung der Untersuchung bei einem anderen Gericht (§ 12 StPO) beseitigt worden.

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Die Niederschlagung zerichtlicher Untersuchungen ist ein Ausfluß der staatlichen Herrschaftsgewalt. Sie kann deshalb nur innerhalb des Gebietes Wirksamkeit haben, auf das sich die Btaatsgewalt erstreckt und nur die 3ehörden binden, die der Hoheit des die Niederschlagung anordnenden Staates unterworfen sind (RGSt Bd.28 S.421). üine landesrechtliche Niederschlagung bezieht sich deshalb nur auf die vor den Gerichten des betreffenden Landes anhängigen Verfahren. Sofern ausserhalb dieses Landes ein zuständiges Gericht vorhanden ist, kann dort Klage erhoben werden. Demmach ist das Straffreiheitsgesetz des Bundes auf ein berliner Verfahren ohne Einfluß. (Ebenso OGH Bd.2 S.254). überdies würden die §§ 9 und 10 StFG hier keine Anwendung finden, weil die von dem Angeklasten im ii 1947 unter dem Namen Helmıt cs einzezangene Doppelehe keinesfalls eine "Handlung auf politischer Grundlage" derstellt. Der Angeklagte hatte übrigens bereits 1940, als ihm keinesfalls Schwierigkeiten wegen seiner nationalsozialistischen Betätigung drohten, sich unter diesen falschen Namen der Zeugin Hal vorgestellt.

Die mittelbare Falschbeurkundung durch die Eintragung der falschen Personalien in das Standesamtsrezister fällt nicht unter § 10 StFG. Der Angeklaste hat zwar bei seiner verantwortlichen Vernehmung an 18.2.1950 zugegeben, den falschen Namen He zu führen. Es war aber der Polizei bereits seit dem 2.1.1949 bekannt, daß der Angeklagte in Wahrheit Heinrich Helmut WW heist. Demnach liest kein freiwilliger Widerruf der unwahren Angaben durch den Angeklagten vor.

III. Der Revision ist zuzugeben, daß das Urteil eine ausführliche Darstellung der einzelnen Tatbestanäsmerkncle nicht bei jedem Betrugsfall vorniunt. Es stellt indessen fest:

" Der Angeklagts sei seit seiner Heimkehr aus dem Krieg einer solider Arbeit nicht nachzegangen, habe sich bald hier bald dort aufge-

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halten, inter äusserst geschäftig und eifrig irzendwelcher Idcen und Üeschäftsgründungen nachjagend, die aber einer praktischen und ökonomischen Grundlage entbehrten. ür habe seinen und seiner jetzigen Skefrau Lebensunterhalt aus der Tasche dritter ?ersonen ° bestritten, denen er vorspiegelte, nur in vorübergehender Schwierigkeit zu sein, und die geliehenen Gelder alsbald zurückzahlen zu können unter der Angabe von Terminen, bis

zu denen er spätestens. seine Schuld begleichen werde."

Die zu den einzelnen Fällen von der Revision vorgebrachten Rügen richten sich im wesentlichen gegen die feststellungen des Tatrichters und die Beweiswürdigung.

Im übrigen läßt das Urteil, wenn auch dessen Besründun> knapp gehalten ist, einen Äechtsfehler, durch den der Angeklagte beschwert wäre, nicht erkennen.

Hiernach war die Revision nit der gesetzlichen Kostenfolge zu verwerfen.

Dr. Neumann Sarstedt Dr. wWaschow Dr, Koffkea Schmidt

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