Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952
BGH Urteil vom 11.06.1952 – 3 StR 233/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Die durct. ein Landesstraifreiheitsgesetz verfügte Nisderschlagung steht der Strafverfolgung in einem anderen Bundesland entgegen, wenn ein Gericht des amnestierenden Landes die Un. tersuchung zuerst eröffnet hat und dadurch nach § 12 Abs 1 StPO ausschliesslich zuständig geworden ist, nicht dagegen, wenn das Gericht des anderen Landes die Untersuchung zuerst eröffnet hat,
2326 000 7°
Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlungi
Gesetz;
Bayerisches Straffreiheitsgesetz vom 24. Ja-
‘ muar ı948,
Rechtssatz:
StPO § 12 Abs 1
Die durct. ein Landesstraifreiheitsgesetz verfügte Nisderschlagung steht der Strafverfolgung in einem anderen Bundesland entgegen, wenn ein Gericht des amnestierenden Landes die Un. tersuchung zuerst eröffnet hat und dadurch nach § 12 Abs 1 StPO ausschliesslich zuständig geworden ist, nicht dagegen, wenn das Gericht des anderen Landes die Untersuchung zuerst eröffnet hat,
Aktenzeichen: 3 StR 233/51
Urt. v. 11. Juni 1952 „ 1G Duisburg
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Arbeiter Franz EEE» zu: , geboren on EEE 1922 in KO. Bezirk an.
ö wegen Diebstehls i.R. Eu
het der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Juni 1952, a an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss ' Bundesrichter Prof. Dr. Busch „Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwelt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter au "als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle r
für Re cht erkannt:
Auf die Revision. der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 11, Januar 1951 mit den Feststellungen aufgehoben:
lo ). soweit das Verfahren in den Fällen FE, ZB und Schi einzestellt worden ist,.... ı.
2). im Gesamtstrafausspruch.
In diesen Umfang wird die Sache zur neuen Veftana- ..„, tung und Entscheidung, auch "über die Kosten,den, u Rechtemittels, an ‚das Tandgericht zurückverwieueh.
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„gestellt. Im Falle BB hält es den Angeklagten nür gines- einfachen Diebstahls im Rückfalle.für überfüh rt. ,
Gräinde ;
Der Angeklagte ist wegen Diebstahls im Rückfall, wegen Betruges, wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung und wegen mittelbarer Falschbeurkundung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr ‚Gefängnis verurteilt und von der Anklage der Hehlerei in einem Falle freigesprochen ‚worden. Das Verfahren wegen Betruges zum Nachteil der Eheleute a 0007 wegen schweren Diebstahls im Rückfalle zum Nachteil des Brauereibesitzers a: | und wegen Hehlerei zum Nachteil des Kaufmanns Sch@MR nat das Landgericht auf Grund der §§ 1, 2 und 3 "des bayerischen Gesetzes Ir 97 über die Gewährung, von Straffreiheit anlässlich des Jahrestages des Inkrafttre- „tens der bayerischen Verfassung vom 24, Januar 1948. ein-
„Unter Berlicksichtigung dieser ‚strafrechtiiöhen würdi-
, zung ist es der "Ansicht, dass für diese drei Taten, die sämtiich vor dem Stichtage des genannten Straffreiheitsgesetzes begangen eind, eine ein Jahr Gefängnis überschreitande Gesamtstrafe nicht veruirkt, sei.
i Die Revision der. Staatsanwalt schaft ‚greift das Ür-
. teil insoweit an, als das Verfahren eingestellt ist, und rügt hierbei Verletzung des 'Verfahrensrechts und des. u "sachlichen Rechts. Im Falle’ DEEBR sei das Landgericht . in-
folge Verletzung der Auf fklärungspflicht zu. der Annahme eines einfachen. Diebstahls im Rückfalle gelangt. In den Akten DLus 9/1946 des Amtsgerichts in Neumarkt (Oberpfalz) j
sei die Mutter des Angeklagten. im Hinblick auf die bei ”
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dem Diebstahl geleistete Hilfe wegen Beihilfe zum schwe- ‚ren Diebstahl verurteilt worden. Das Landgericht habe deshalb nicht ohne weiteres zugunsten des Angeklagten als unwiderlegbar unterstellen dürfen, dass der Keller, aus 2 dem er die Kartoffeln gestohlen habe, unverschlossen gewesen sei. Es hätte vielmehr den bestohlenen Brauereibesitzer BB uni die Hutter des Angeklagten als Zeugen vernehmen müssen. Würde festgestellt, äass der Angeklagte zur Ausführung des Kartoffeldiebstahls in den Keller eingebrochen sei, so wärde die Mindeststrafe für diese Tat ein Jahr Ge Pängnis betragen und aus diesem Grunde die Gesamtstrafe für die drei Taten, hinsichtlich deren das Verfahren eingestellt worden ist, die Höchstgrenze des Straffreiheitsgesetzes überschreiten. Die Vorausset- „zungen für die Einstellung des Verfahrens seien somit nicht gegeben. Im Falle Dr habe das Landgericht von einer weiteren‘ ‚Aufklärung des Sachverhalts deshalb abgesehen, weil es geglaubt habe, das bayerische Straffreiheitsgesetz sei anzuwenden. Es habe hierbei die ihm obliegende : kufklärungspflicht ver rletzt. Nur bei völliser Aufklärung des Sachverhalts hätte die Grundlage für die richtige Strafbemessung. gefunden werden können, Bei der Feststellung der für jene drei Taten in Fra ge kommenden _ Gesamtgefängnisstrafe: habe ‚das Landgericht die für einen " Fall der fortgese tzten. mittelbaren Falschbeurkundung ver- F wirkte Gefängnisst trafe von "drei Monaten nicht berüc ksich- f tigt, obwohl der Angeklag te: diese Tat zum Teil vor dem .; Stichtag des Straffreiheitsz sesetzes begangen. habe, a
Die Revision hat im Ergebnis Erfolg» To
1.) Das bayerische Straffreiheitsgesetz vom 24. Januar 1948 gewährt Straffreiheit durch Ärlass von Strafen, die bayerische Gerichte durch Urteil erkannt haben, durch Wieäerschlagung der bei den bayerischen Gerichten und Straf-
verfolgungsbehörden noch anhängigen Strafverfahren und 2 durch Verbot jedweder Einleitung von Strafverfahren durch ı Br bayerische Behörden. In den Fällen Pflamminger und Schöll “ N schwebten zur Zeit des Straffreiheitsgesetzes Ermittlungs- . ö
verfahren bei der bayerischen Staatsanwaltschaft. Im Fal- | . le Betz hatte das Amtsgericht in Neumarkt (Oberpfalz) auf Pr die wegen Einbruchdiebstahls (88 242, ‚243 Abs INr2 M StGB) erhobene Klage hin bereits am 27. Juni 1946 in den Ki "Akten DLs 9,1946 die Untersuchung eröffnet. Die Durchfühi = rung sämtlicher Verfahren scheiterte daran, dass der Autje u enthalt des Angeklagten, weil er unter "falschem Namen | | lebte, nicht zu ermitteln war. Im Falle Bi nat das I: Amtsgericht das Verfahren auf Grund des bayerischen Straf- i £freiheitsgesetzes, das nach der Vorschrift des § 13 de reits am 12. Dezeuber 1947 in Krart getreten ist, dürch Beschluss vom 16. Dezember 1947 eingestellt. Die Ernittlüngsverfahren in den Fällen. U} und, Eu 1 plieben weiterhin bei der Staatsanwaltschaft enhängig. Die Frage, ob durch das: ‚bayerische 'Straffreiheitsgeseta das Verfahren in den drei. Pällen niedergeschlagen und das Landgericht somit, wie es annimmt, ‚gehindert ist, das. auf die Klage bei ihm eröffnete. ‚Verfahren fortzuführen, ist auch noch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen. Denn es handelt sich darum, ob das auf Sachentscheidung zielende Verfahren zulässig ist. Deshalb aurfte die Frage auch zum Gegenstand eines Revisionsang grif- N
fes gemacht werden, der im Rahmen der Prüfung von Amts wegen zu erledigen ist (RGSt 53, 39 707; 69, 124 ‚1267,
Die Niederschlagung äussert ihre Wirkung sowohl auf u dem Gebiet des Verfahrensrechts als auch auf dem des sach“ ®' lichen Rechts, Verfahrensrechtlich wirkt sie als Hinde- ’ rungsgrund für den Fortgang der anlhängigen, noch nicht E; rechtskräftig abgeschlossenen Untersuchungen. Sachlich- Bi rechtlich bringt die Straffreiheit den staatlichen Strafanspruch selbst zum Erlöschen, und zwar unmittelbar in dem “: vom Straffreiheitsgesetz bezeichneten Umfange (RGSt 69, " 124 /1267 und die dort angezogenen Entscheidungen). Die Niederschlagung tritt kraft Gesetzes ein. Die aktenmässi- ” ge Einstellung des Verfahrens hat lediglich feststellende Wirkung (RGSt 54, 17 /187; 67, 145 /T467; 69, 124 1257). Dies gilt auch für das bayerische Straffreiheitsgesetz vom|;: 24. Januar 1948, wie Wortlaut, Sinn und Zweck seiner Vorschriften - insbesondere §§ 1 - 4 - mit Sicherheit erge-
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2,) Zunächst ist zu prüfen, cb die durch das bayerische Straffreiheitsgesetz herbeigeführte Niederschlagung auch das Landgericht in Duisburg bindet, wie dieses Gericht und die Revision der Staatsanwaltschaft annehmen, das heisst, ob in den drei Fällen der staatliche Strafanepruch,.. falls die Voraussetzungen der 886 1 - 3 des. Sträffreiheits-. A gesetzes vorliegen, mit Wirkung für sämtliche Bundeslän- " der zum Erlöschen gebracht ist oder ob das bayerische m Straffreiheitsgesetz, wie der Oberbundesanwalt: meint, von den Gerichten des Landes Nordrhein-Westfalen: über-
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4 -6 - il B e haupt nicht angewendet werden darf, mithin keinerlei eb Wirkung auf das vor dem Lonägericht in Duisburg schwe-In bende Verfahren äussert. |
Dass die Bundesländer — neben der Bundesrepublik - das Begnadigungsrecht und damit die Verfügungsgewalt über die aus dem Bund esstrafrecht fliessenden Strafanspriiche als Ausfluss ihrer Gerichtsbarkeit in deren Grenzen haben, ist ausser allem Zweifel, Dabei spieit es keine Rolle, ob die Gerichtsbarkeit der Länder als unmittelbare oder als nur zur Ausübung von der Bundesrepublik übertragene gedacht wird, ob man die Länder als Inhaber der Strafansprüche (so RGSt 55, 39 /F17) oder die Strafansprüche als der Bundesrepublik zustehend und die Länder nur als Verfügungsberechtigte (so Beling, Deutsches Strafprozessrecht S 523/24) betrachtet. Für die Austibung der, Strafgerichtsbarkeit hat die Bundesrepublik mit ihren. „Höndern als einheitliches Staatsganzes zu gelten. Darin sind die Länder als. zur gemeinsamen Ausübung der Strafrechtspflege verbunden und sämtliche im Bundesgebiet. befindlichen“. Ge-. richte, Staatsanwaltschaften unä Polizeibehörden. als Or-
.. gane ein unü derselben Strafgewalt anzusehen.
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Jedoch ist zur Ausübung der Gerichtsbarkeit im einzelnen Falle nur dasjenige Land berufen, dessen Gericht die Untersuchung zuerst ‚eröffnet hat. Damit ist die Sache für das gesamte Bundesgebiet enhängig eworden. Sämtliche übrigen Gerichte sind in dieser Sache für die Dauer der Be. . Rechtshängigkeit von der Ausübung. der Gerichtsbarkeit AUB- u „geschlossen (§ 12 Abs 1 So). Das Land, bei dessen Ge-
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richt die Sache rechtshängig ist, hat auch die Verfügungs- * gewalt über den Strafanspruch. Nun ist die Verfügung über den Strafanspruch in der Form des Straferlasses wie in der * Form der Niederschlägung allerdings ein Justizhoheitsakt. ” Ein solcher bindet, wenn er von einem Lande ausgeht, an 4 sich nur die Behörden dieses Landes. Die von ihm verfügte “ Niederschlagung wirkt indessen durch das gesamte Bundesge- " biet und bringt den Strafanspruch mit wirkung für die übri gen Länder zum Erlöschen in allen ‚Sachen, in denen seine Gerichte die Untersuchung zuerst eröffnet haben und damit nach 8 i2 Abs 1 StPO ausschliesslich zuständig geworden
sind. Dagegen hat die Niederschlagung in einem land kei-
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"ne Wirkung für dasjenige andere Land, dessen Gericht die Untersuchung zuerst eröffnet hat und dadurch ausschliesslich Zuständig geworden ist. Denn nunmehr steht allein dem. ‚Lande, dem das ausschliesslich zuständige Gericht angehört, die Ausübung der Gerichtsbarkeit zu. Darin kann es durch den Justizhoheitsakt eines anderen Landes nicht “ gehindert werden. Diese Auffassung wird im Ergebnis auch im Schrifttum vertreten (vgl Laband, Das Strafrecht des deutschen Reiches, 5. Aufl, 3. Band 3 517; Hatschek, Deutsches und Preussisches Staatsrecht, 2. Aufl, 2. Band 8 655; Beling, Deutsches Reichsstrafprozessrecht g 523/ 524; Iöwe-Rosenberg, 19. Aufl, Vorbem il Do vor s 12 ::@V@)o u ,
3.) Der 5. Strafsenat hat allerdings im Urteil vom 28, Februar 1952 in Sachen gegen I. - 5 StR 179/52 - unter Bezugnahme auf die Entscheidung RGSt 28, 421 ausgesprochen, die HWiederschlagung gerichtlicher Untersuchungen
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an stehen also der hier. dargelegten Auffassung nicht ‚entgegen.
ala, einheitliches Staatsganzes gilt,
u e” a) In den Fällen SCHERER uns und, Schü ist die ge.
DR zichtliche Untersuchung erstmals durch das Landgericht in .. Duisburg eröffnet worden. Zwar sind auf Antrag der stänts- u
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binde als ein Ausfluss staatlicher Herrschaftsgewalt nur die Behörden, die der Hoheit des die Niederschlagung an-
oränenden Staates unterworfen seien. Sofern ausserhalb des Es niederschlagenden Landes ein zuständiges Gericht vorhan- 5: den sei, könne.‘ dort Klage erhoben werden. Der 5. Strafsenat Be hat deshalb dem Straffreiheitsgesetz der Bundesrepublik vom 31. Dezember 1949 für ein "Berliner Verfahren" die = Wirksamkeit versagt, Indessen war in dem dort entschiede- 5.3 nen Falle die Untersuchung von einem Berliner Gericht er- AM
öffnet und durchgeführt worden. Es stand somit nicht zur 3
Entscheidung und ist auch durch jene Äusserung nicht ent- N
schieden worden die Frage, ob die Niederschlagung einer Sache, in der die gerichtliche Untersuchung‘ 'eröffnet ist, ausserhalb des Hoheitsgebietes des niederschlagenden Landes keinerlei Wirkung hat dergestalt, dass wegen dieser Sache in jedem anderen Lande ein neues gerichtliches Verfahren ohne Berücksichtigung der. gewährten Niederschlagung durch-. . geführt werden kann, vorausgesetzt, dass daselbst ein Gerichtsstand gegeben ist. Der Überste Gerichtshof für die Britische Zone hat sie in seiner Entscheidung Odhst 2, 253 {2547 ausdrücklich offen gölassen. Beide Entscheidungen
„Diese ergibt sich als notwendige Folge des gerichtäver- " Fassungsmässigen Zustandes, dass die Bundesrepublik mit ihren Ländern für die Ausübung der ‚Strafgerichtebarkeit
N 3. der ndtrp desgesetz über die Gewährung von Straffreihsit vom 31, 2. 10.4954 Dezember 1949 ist auf diese beiden Taten n yanzuwenden, ganz
anwaltschaft in beiden Fällen von den Amtsgerichten in Re- " gensburg und Neumarkt (Oberpfalz) Haftbefehle gegen den | Angeklagten erlassen worden. Unter Eröffnung der Untersuchung im Sinne des '§ 12 StPO ist jedoch nur die Tröff- b nung der Voruntersuchung oder des Hauptverfahrens - für 5 die Zeit vor dem 1. Oktober 1950 auch die Anordnung der Hauptverhandlung - zu verstehen (RGSt 45, 174). Mit der Eröffnung der Untersuchung durch das Landgericht in Duis- & burg hat wegen dieser beiden Taten das Land Nordrhein-Westfalen allein die Gerichtsbarkeit ‘auszuüben und ist darin durch Hoheitsakte anderer Länder nicht gehindert, Ihm steht allein die Verfügung über den Strafausspruch zu. Dieser ist für das Land Nordrhein-Westfalen durch das
bayerische. Straffreiheitsgesetz nicht zum Erlöschen ge- . bracht. Das Landgericht durfte deshalb das Verfehren nicht ‚unter Anwendung dieses ‘Gesetzes einstellen. Auch das Bun-
"unabhängig davon, wie sie strafrechtlich zu beurteilen „sind und welche Strafen der Angeklagte für sie verwirkt hat. Denn von den Taten, deretwegen er verurteilt ist,
. ind vier vor dem Stichtage dieses Straffreiheitsgeset- ..zes (15, September 1949) begangen, und die dafür verwirkten Strafen überschreiten die in § 2 Abs 1 des Gesetzes
"bezeichnete Grenze. Das Verfahren muss somit in diesen
‚. beiden Fällen bis zur sachlichen Erledigung durchgeführt „werden. Zu. diesem Zwecke ist das Urteil insoweit aufzu- "heben und die Sache zu erneuter Verhandlung "und Entschei- „, dung an das Landgericht zurückzuverweisen.
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b) Im Falle BE war zur Zeit, ais das bayerische Straffreiheitsgesetz in Kraft trat, die Untersuchung bereits durch das Amtsgericht in Neumarkt (Oberpfalz) eröffnet und daselbst noch anhängig. Folglich hatte das Land Bayern zu dieser Zeit die alleinige Verfügung über den Strafanspruch. Lagen die Voraussetzungen des Straffreiheitsgesetzes für die Niederschlagung vor, so ist der Strafanspruch mit Wirkung für sämtliche deutschen Länder zum Erlöschen gebracht. Es fragt sich nun, ob in dem jetzigen Verfahren noch Raum ist für eine Prüfung dieser Frage, nachdem das Amtsgericht in Neumarkt (Oberpfalz) das Verfahren wegen angenommener Niederschlagung eingestellt hat und dieser Beschluss gemäss § 8 Abs 2 des Straffreiheitsgesetzes unanfechtbar geworden ist. Diese Frage ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn sich ergibt, | dass das Amtsgericht in Neumarkt (Oberpfalz) bei der Annahme der Niederschlagung von einem anderen Sachverhalt ausgegangen ist. '
Das folgt aus der lediglich feststellenden Wirkung des Einstellungsbeschlusses und bedarf deshalb keiner besonderen Bestimmung im Gesetz, Das Reichsgericht hat da-: raus schon aus Anlass der militärischen Amnestie vom 7 Dezember 1918 (RGBl 1415) geschlossen, das Gericht könne und müsse seinen Spruch ändern, wenn es zufolge eines tatsächlichen oder rechtlichen Irrtums die Niederschls-. gung ‘in einem Falle als vorhanden angenommen habe, wo die Voraussetzungen hierfür in Wahrheit nicht gegeben waren (Rest 53, 17 /T87). Ob auch im Falle eines rechtlichen Irrtums trotz unanfechtbarer Einstellung das Verfahren erneuert werden kann, darf unerörtert bleiben, weil hier nur ein tatsächlicher Irrtum in Frage steht. Für Fälle dieser Art ist die Zulässigkeit einer erneuten sachlichen Prüfung vom Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung bejaht worden, und zwar auch für die Straffrei-
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heitsgesetze vom 20. Dezember 1932 und von 7. August 1934, die in ihr:m § 10 Abs 1 Satz 2 ganz ebenso wie das bayerische Stroffreiheitsgesetz in § 8 Abs 2 Satz 1 gegen den zsinstellungsbeschluss die sofortige Beschwerde zulassen und keine Vorschritten darüber enthalten, wann das Verfahren trotz Unanftechtbarkeit des Einstellungsbeschlusses erneuert werden könne (RGSt 67, 145 und 383 3857; 69,
124 .T257 und 318). Das Straffreiheitsgesetz vom 31, Dezember 1949 (BGBl 57) beschränkt in § 5 Abs 2 die Erneul erung des Verfahrens ausdrücklich auf den Fall. dass
neue Tatsachen und Beweismittei zu einer Über der Stralfreiheitsgrenze liegenden Strafe führen. Aus dem Fehlen einer solchen Vorschrift im bayerischen Straffreiheitsgesetz kann nicht hergeleitet werden, dass in seinem Bereiche eine Erneuerung des Verfahrens unter diesen Voraussetzungen nicht zulässig wäre, Denn diese Bestimmung begründet die Zulässigkeit der Erneuerung des Verfahrens nicht. sondern schränkt iären aus der feststellenden Wirkung der sinsteilung in der Rechtsprechung sefolgerten Unfarg ein.
ce) Das Amtsgericht in Neumarkt (Oberpfalz) hatte angenommen, der Angeklagte habe einen Zinbruchsdiebstahl (88 242, 243 Abs 1 Nr 2 StGB) begangen. Unbekannt war ihm. dass der Angeklagte die Tat in strafschärfenden Rückfall (§ 245 StGB) begangen hatte und dass er sich ferner in den Fällen PIE und Sch@ßß veiterer Straftaten schuldig gemacht hatte. Die Hindeststrafe Zir üen schveren Diebstahl im Rückfalle beträgt bei Annahme mildernder Umstände ein Jahr Gefängnis. Die wegen der drei Strafta-
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%: ten zu erwartende Gesamtstrafe. die nach § 2 Abs 2 aus- \ schlaggebend ist. würde deshalt die in § 2 Abs 1 bezeich- " nete Straffreiheitszrenze überschreiten. Das Verfahren - durfte deshalb im Falle BP auf Grund dieser dem Ants- : gericht in Jeumarkt (Oberpfalz) unbekannten, demnach neu- { en und auch erheblichen Tatsachen erneuert werden. Zu die- * sen Tatsachen zehören nicht nur Umstände, die die Gestal- & tung der einzelnen Tat und somit die Höhe der für die ein- * zelne Tat zu erwartenden Strafe betre?fen. sondern auch 4 andere Straftaten, die bei gemeinsamer Aburteilung zu i einer die Straffreiheitsgrenze überschreitenden Gesamtstra - & fe führen. Das fol;t aus der Vorschrift des § 2 Abs 2, “ dass beim Vorliegen mehrerer selbständiger Taten Straf- .
freiheit nur gewährt wird, wenn die zu erwartende Gesanmtstrafe die Straffreiheitsgrenze nicht überschreitet, und ist auch für § 5 Abs 2 des Bundesstraffreiheitsgesetzes vom 51. Dezember 1949 vom Senat ausgesprochen worden (Urteil vom 11. Juni 1952 in Sachen gegen E. - 3 StR 241’ 52). Da der »instellungsbeschluss des Amtsgerichts in Jeumarkt (Ubervfalz) bestimnt und geeignet war, das bei diesem Gericht z2s;en deı Angerla;sten anhänzise Verfahren zu beendigen, und zithin die Sache nicht mehr rechtshängig war: konnte das Verfahren vor dem nach § 8 St?0 zuständigen Landgericht in Duisburg erneuert werden (RGSt 67, 383 „38571. Dieses hat deshalb mit Recht geprüft, ob das Verfahren durch das bayerische Straffreiheitsgesetz niedergeschlagen sei. Seine die Str:ffreiheit hejahende Entscheidung unterliegt der Nachprüfung des Nevisionsgerichts, da es sich um die von Amts wegen zu beachtende Frage der Zulässigkeit des Verfahrens handelt. Dem Xevisionsgericht
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sind hierbei jedoch für seine Nachprüfung insofern Grenzen gesetzt. als es wie sonst an die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils ;ebunden ist, soweit sie die Tat selbst betre[lfen, die den Gegenstand der Urteilsfindung bildet. Das Landgericht hat aber keine erschöpfendnFfeststellun,;en zetroffen. Im Falle BB hat
es nicht aufgeklürt. ob der Angeklagte den Xeller. aus dem er die Kartoffeln stahl, erbrochen hatte. Aus den Akten Dis 9.46 des Amtsge .ichts in Neumarkt (Oberpfalz) drängten sich als Beweismittel hierfür das Zeugnis des gzeschädigten Brauereibesitzers BB. des Landwirtes Hax SC@R und der liutter des Angeklagten auf, die für ihre Beteiligung en der Tat wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl verurteilt worden ist. Im Falle Pre. dessen Aufklärung erforderlich war, um die Höhe der zu erwartenden Gesamtstrafe festzustellen, hat das Landgericht von jeder Aufklärung abgesehen, Das Revisionsgericht ist deshalb wunabhänzisg von der Revisionsrüge der Verletzung der Aufklärungspflicht genötigt, von Amts wegen darauf hinzuwirken. dass diese für die Trage der Zulässigkeit des Ver. fahrens wesentlichen Tatumstände aufgeklärt werden (R6St 69, 318 3207). Das angefochtene Urteil ist daher auch, soweit das Verfahren im Falle Betz eingestellt ist, aufzu heben, und die S:.che ist zwecks Feststellung, ob der Angeklagte einen schweren Diebstahl im Rückfall begangen hat. an das Landgericht zurückzuverweisen.
In den Fällen Pie und Schi konnt, vie bereits dargelegt, Straffreiheit nach dem bayerischen Straffreiheitsgesetz nicht in Betracht, weil die Wiederschlagung das Land gericht in Duisburg nicht bindet, da dieses Gericht die Un-
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tersuchung zuerst eröffnet hat. Gleichwohl scheiden diese Taten nicht aus für die Entscheidung darüber, ob im Falle BeWB das Verfahren niedergeschlagen ist. Diese Frage muss ausschliesslich vom Standpunkt des bayerischen Straffreiheitsgesetzes beantwortet werden. Sie ist zu verneinen, wean aus den in allen drei Fällen verwirkten Strafen eine Gesamtstrafe zu bilden ist. die die in § 2 Abs 1 bezeichnete Grenze übersteigt (§ 2 Abs 2). Wäre sie zu bejahen, was zur Voraussetzung hätte, dass im Falle BB auch nach voller Aufklärung die Tat ais ein einfacher Diebstahl im Rückfalle erfunden würde oder aber dass der Angeklagte in den Fällen Pre und Sch nich: überführt werden zxönnte, so würde nur in diesen Faile das Verfahren niedergeschlagen sein, nicht aber in den Fällen Pre und Sch@B. in deren, wie oben dargelegt, die Niederschlagung durch das bayerische Straffreiheitsgesetz für das Land Nordrhein-‚estfalen keine Wirkung hat. Entgegen der Ansicht der Revision äar? bei der Prüfung, ob im Falle BP die Voraussetzungen der Niederschlagung gegeben sinä, die fortgesetzte mittelbare Faischbeurkunäung, die der Angeklagte unter dem Narzen Anton Pi@@tregangen hat (Fall 5 des Urteils), nicht herangezogen werden. Die Tat ist zwar an 5> August 1946 begonnen, aber nicht vor dem 4. Februar 1948 beendigt. demnach nicht vor dem 1. Oktober 1947, dem Stichtag des bayerischen Straffreiheitsgesetzes begangen, wie j es § 3 dieses Gesetzes für äie Niederschlagung voraussetzt, Sie wird vom Straffreiheitsgesetz deshalb nicht erfasst
(so für das Bundesgesetz über die Gewährung von Straf-
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freiheit vom 31. Dezember 1949 BGH 2 StR 316.51 vom 20, November 1951 in Sachen sezen /.).
Kirchner Krauss Busch
Die Bundesrichter Scherpenseel und Dr. Baldus sind beurlaubt und deshalb an Unterschreiben verhindert.
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