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BGH Urteil vom 22.01.1952 – 2 StR 17/50
2. Strafsenat
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen . 1.) den Holzhändler Kurt W geboren am 1906 in BE O ,
2.) den ehem, Amtsgerichtsdirektor Friedric N GER. , geboren ame 1903 in D 3.) den Polizeioberleutnant_a Robert S c h mn GE ‚ geboren em 1900 in Dei. wegen Freiheitsberaubung us8.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22, Januar 1952, an der teilgenommen haben; .
Bundesrichter Dr.Kirchner
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr,Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr.Sauer
Bundesrichter Dr.Zudwig als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ala Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ie als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1.) Auf die Revision des Angeklagten Wiege wird das Urteil. des Schwurgerichts in Osnabrück vom 23. Februar 1950 dahin abgeändert, dass &) in dem ihn betreffenden Teil des Mnt- '
scheidungssatzes die Worte: "aufgrund des § 3 des Straffreiheitsgesetzes vom °
31. Dezember 1949" wegfallen,
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db) die in dem Verfahren gegen diesen Angeklegten entstandenen Kosten die Staatskasse zu tragen hat.
2.)Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil, soweit es den Angeklagten Schi beiri.fft, mit. den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des. Rechtsmittels, an das Landgericht (Strafkammer) zurückverwie-
seno 3.)Die Revisionen der Angeklagten Ve» und Sc werden verworfen, Diese
Angeklagten haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Das beim Schwurgericht wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit u.a. anhängige Verfahren ist auf Grund des § 3 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 - StFG - gegen die Angeklegten eingestellt worden, wobei. ihnen die Kosten des ‚Werfahrens. aufer-
_ legt worden sind. Der Angeklagte Wi hat in vol--
l.em Umfange Revision eingelegt. Die Angeklagten \g on Sch haben ihre Revisionen auf die Kostenentscheidung beschränkt. Die Revision der Staatsanwaltschaft greift die Einstellung des Verfahrens
gegen den Angeklagten Sch viegen Verletzung des sachlichen Rechts an.
Io. Zu den Revisionen, der Angeklagten. VeAlle und_ Schaum. -
Die zulässig (RGSt 49 S 58) auf die Kostenent-
scheidung beschränkten Revisionen sind unbegründet
Es ist nicht zu beanstanden, dass das Schwurgericht die Angeklagten erst nach den Schlussvorträgen unter Verlesung des Wortlauts des 8 6 StFG befragt hat, ob sie mit der Einstellung des Verfahrens nach dem Straffreiheitsgesetz einverstanden seien. Die Hauptverhandlung schliesst mit der Ver-. kündung des Urteils (§ 260 Abs 1 StPO). Das Schwurgericht hat deshalb "in der Hauptverhandlung" die Einstellung des Verfahrens nach § 5 StF6 in Erwägung gezogen und war daher verpflichtet, den Angeklagten Gelegenheit zu geben, hiezu Stellung zu nehmen und die Durchführung des Verfahrens gemäss. § 6 Abs 1 Satz 2 StFE zu beantragen. Das Verfahren war auch "nicht, wie die Revisionen meinen, bereits mit der Beweisauf-
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— 4 .- nahme und den Schlussvorträgen Aurchgeführtz erst das Urteil beendete seine /nhängigkeit vor dem Schwurgericht, '
Die Angeklagten haben auch den Antrag auf Durchführung des Verfahrens gestellt. Ausweislich der Sitzungsniederschrift haben die Verteidiger der Ange-- klagten nach Verlesung des § 6 StFG "Bezug auf ihren’ Antrag auf Freispruch genommen", In dieser Erklärung hat das Schwurgericht mit Recht den Antrag auf Durchführung des Verfahrens erblickt. Der Antrag auf Durchführung des Verfahrens braucht nicht förmlich, mit den Worten des Gesetzes, gestellt zu werdenz es genügt, wenn der Angeklagte auf den Hinweis des Gerichte, dass die Einstellung des Verfahrens gemäss § 3 StFG erwogen werde, zum Ausdruck bringt, dass er sich mit der Einstellung nicht zufrieden gebe, sondern freigesprochen werden wolle, weil er unschuldig sei, Indem sich die Verteidiger auf die Frage des Gerichts nach dem Einverständnis der Angeklagten mit einer Einstellung des Verfahrens gemäss § 3 StFG auf ihren Freisprechungsamtrag bezogen, hielten sie diesen aufrecht und verlangten, dass das Verfahren durch Freispruch, nicht durch Einstellung gemäss § 3 StFG abgeschlossen werde. :
Hiernach sind den Angeklagten die in dem Verfahren gegen sie erwachsenen Kosten zu Recht gemäss § 6 Abs 2 StFG auferlegt worden,
IT. Zur Reyision des Angeklagten Vi.
1.) Die Revision ist zulässig. Der Verteidiger des Angeklagten hat nach Verlesung des § 6 StFG eben-
“falls "auf seinen Antrag auf Freisprechung Bezug ge-
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im ° nommen". In dieser Erklärung hat das Schwurgericht B; ; zutreffend (vgl oben I.) den Antrag auf Durchführung x
des Verfahrens gemäss § 6 Abs 1 Satz 2 StmG gesehen. Hat der Angeklagte aber den Antrag euf Durchführung des Verfahrens gestellt, so ist er durch die Einstellung des Verfahrens gemäss § 3 StFG beschwert. .
2.) Das Schwurgericht hat in der Tat des Angeklagten wie die £{nklageschrift lediglich ein Verbrechen gegen die Meschlichkeit gefunden, Insoweit ist eine Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht mehr zulässig, da die Ermächtigung der deutschen Gerichte zur Anwendung des Kontroilratsgesetzes Nr 10 in der britischen Zone durch die VO Nr 234 des Brit. Hohen Kommissars vom 31; August 1951 (ABl AHK S 1138) mit Wirkung vom 1. September 1951 aufgehoben worden ist. Eine deutsch-rechtliche Streftat hat das Schwurgericht mit Recht in dem Verhalten des Angeklagten nicht gefunden; insbesondere scheidet Beihilfe zum Landfriedensbruch nach dem vom Schwurgericht festgestellten Sachverhalt aus.
’ Das Verfahren war deshalb wegen Wegfalls jener Ermächtigung unter Übernahme der Kosten auf die Staatskasse (§ 467 StPO) einzustellen, Diesen Antrag hat
der Angeklagte jetzt: auch gestellt.
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Tine Freisprechung des Angeklagten war nicht zulässig. Das Kontrollratsgesetz Nr 10 ist nicht mit rückwirkender Kraft durch die Besatzungsmächte aufgehoben worden, Vielmehr ist nur die Ermächtigung der deutschen Gerichte zu seiner Anwendung wegge-- fallen, so dass den deutschen Gerichten insoweit nach Art 1 b II des Gesetzes Nr 13 der Hohen Alliierten Kommi.ssion über die Gerichtsbarkeit auf den vorbe-
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haltenen Gebieten vom 25. November 1949 (AB1 AHKS 54 ff) die Gerichtsbarkeit jetzt fehlt,
III. Zur Revision der Staatsanwaltschaft,
Der Angeklagte Schiiiienist vom Schwurgericht
eines Verbrechene gegen die Menschlichkeit für schuldig befunden worden, für das nach Ansicht des Schwurgerichts
eine Strafe von mehr ala sechs Monaten Gefängnis nicht auszunerfen gewesen sei. Nach deutschem Strafrecht
ist die dem Angeklagten zur last gelegte Tat ersicht-- lich nicht beurteilt worden, Hiegegen richtet. sich
die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie ist der Auffassung, dass die Tat möglicherweise auch landfriedensbruch sowie Beihilfe zur Brandstiftung sei - diesa Tatbestände sind bereits in der Anklageschrift aufgeführt, - und dass das Verhalten des Angeklagten
ferner den Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt;
bei richtiger rechtlicher Würdigung der Tat sei eine höhere Strafe als sechs Monate Gefängnis zu erwarten gewesen.
Die Revision muss Erfolg haben,
Beihilfe zum Landfriedensbruch sowie Beihilfe zur Brandstiftung dürften nach den Urteilsfeststeilungen allerdings kaum anzunehmen sein, Eine Betei-- ligung des Angeklagten an einem Landfriedenabruch als Gehilfe könnte nur darin gefunden werden, dass er es unterliess, die "Aktionen" der SA gegen die Juden zu verhindern, obwohl er ala Leiter der Polizeidienststelle Lingen zu einem Einschreiten verpflichtet war. Ob der Angeklagte, auch wenn er hätte einschreiten wollen, die von der Staatsführung befohlenen Ausschreitungen der SA hätte verhindern können,
ist sehr zweifelhaft. Abgesehen hiervon het das
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Schwurgericht bei der Beurtcilung des Verhaltens der litengeklagten Bei, Ve und ohne er-
kennbaren Rechtsirrtum angenommen, dass die Aus-
schrei.tungen der SA gegen die im Urteil angeführten
jüdischen Bürger nicht den Tatbestand des Landfrie-
densbruchs. (§ 125 StGB) erfüllt haben,
Die Beihilfe zur Brandstiftung erblickt die Revision darin, dass der Angeklagte die von der SA angezündete Synagoge abbrennen liess, statt die Brandsirene zu betätigen und die Brandstelle ebsperren zu lassen. ZLuch hier übersieht die Revision, dass wegen einer durch pflichtwidrige Unterlassung begangenen Straftat, einer sog. unechten Unterlassungstat, nur bestraft werden kenn, wer zur Erfolgsabwendung nicht nur verpflichtet, sondern hiezu auch in
‘ der lage ist (vgl OGHSt 1, 316, 319). Nach den Ur-
teilsfeststellungen befand sich em Brandplatz eine grössere Anzahl von SA-Männern, darunter die Brandstifter, und es wurd der :‚Feuerwehr, als sie unter Führung des Brandmeisters mit der liotorspritze erschien, verboten, zu löschen, Bei der Zahl der versammelten Sh-Leute und ‚ihrer, der Feuerwehr gegenüber eingenommenen Haltung dürfte kaum zu erwei-- sen sein, dass sich gegen diese Horde der Ange-- klagte hätte durchsetzen können. lag aber die Bekänpfung des Brandes ausser seiner Macht, so entfiel seine etwaige Rechtspflicht zum Handeln.
Dagegen ist der Revision zuzugeben, dass das Schwurgericht hätte prüfen müssen, ob dem Angeklag-- ten nicht Freiheitsberaubung und zwar FTreiheitsbevaubuns im £mt (§ 341 StGB) zur last fällt. Das
BB.
Urteil. stellt fest, dass der Angeklagte sich nach Besichtigung der völlig niedergebrannten Synagoge zur Polizeidienststelle begeben hat, "wo bereits etwa 8 bis 10 Juden arrestiert waren", In anderen Stellen führt das Urteil aus, dass die von der SA festgenommenen jüdischen Eheleute ME nech der Polizeiwache transportiert und "mehrere Tage in Haft gehalten" worden, und dass der Jude Heime, der sich auf Befehl der SA zur Polizeiwache bege-
ben hatte, dort festgehalten und "erst nach einigen |
frochen wieder entlassen" wurde. Als Einlassung des Angeklagten führt das Urteil an, die damals festgesetzten Juden: seien "bald" wieder entlassen worden.
Hienach lann sich der Angeklagte der Frei. heitsbereubung im Amt schuldig gemacht haben, indem er es pflichtwidrig unterlassen hat, die in seinem Gewahrsam befindlichen Juden euf freien Fuss zu setzen. Wenn die Juden, wie das den Anschein hat, von der SA der ?olizei ohne jede Rechtsgrundlage übergeben worden waren, so hatte der Angeklagte als Dienststellenleiter die Rechtspflicht, die der Polizei übergebenen, gegen Gesetz und Recht ihrer Freiheit beraubten Juden alsbald auf freien Fuss zu setzen. Hat der Ingeklagte die Freilassung: in dem Bewusstsein unterlassen, zur (weiteren) Festhaltung der Juden nicht berechtigt zu sein, ao ist auch der innere Tatbestand des § 341.StGB erfüllt; für das Bewusstsein des Beamten, zur Freiheitsentzithung nicht berechtigt zu sein, genügt bedingter Vorsatz.
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Das Schwurgericht hatte deshalb die zur Anklage gestellte Tat des Angeklagten unter dem recht-- lichen Gesichtspunkt der Freiheitsberaubung im Amt we zu prüfen, Diese Prüfung ist nachzuholen. Ohne die, richtige rechtliche Würdigung der Tat lässt sich nicht entscheiden, welche Strafe "zu: erwarten" ist (vgl RGSt Bd 69 S 157 ff).
Hienach war das angefochtene Urteil aufzuheben “ und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, Die Zurückverweisung en die Strafkammer des Landgerichts beruht auf § 354 Abs 3 StPO.
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Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Ober- . bundesanwalts,
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‚In der neuen Hauptverhandlung wird vor allem aufzuklären sein, wie lange der Angeklagte die festgesetzten Juden rechtswidrig festgehalten hat. Hat die Festhaltung über eine Woche gedauert, so kommt. ein Verbrechen der schweren Frejiheitsberaubung im Amt nach § 341 StGB in Verbindung mit § 239
Abs 2 StGB in Betracht. . Dr.Kirchner Dr.Dotterweich Werner Dr.Sauer Dr.ZIudwig
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