Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952

BGH Entscheidung vom 22.01.1952 – 1 StR 181/51

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen Als PDF speichern

& v

Fr 17

ELSE 18151 | 233; 46 .

ImNanmnen des Volkes

In der Strafsache gegen

der Kaufmann Eugen K ED aus m dort geboren am U. ED WW, .

wegen Vergehens nach § 168 StGB u.a.

hat der. 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Januar 1952, an der teilgenommen ..haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Bundesanwalt > _ , . als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > _ als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Landau i.d. Pfalz vom

30. Januar 1951, soweit der Angeklagte verurteilt ist, unter Aufrechterhaltung der tatsäch-. lichen Feststellungen zum Schuldspruch, aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur FE neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über

die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

_ Von Rechts wegen

z

..

Lo

Gründe§

Der Angeklagte liess als Bürgermeister im Sommer

1942 von dem jüdischen Friedhof in H@EEEB die grössten-

teils umgeworfenen-Grabmäler, sowie die Kopfsteine und

ZEinfassungen der Gräber entfernen, sie in Stücke zer-

Il.

schlagen und zu Strassenbauarbeiten verwenden. Ferner liess er die Hecke ausroden, die den Friedhof umschlöss, Mit einem Traktor brach er selbst das. Friedhofsgelände um, das eingesät wurde. Aus dem Friedhof wurde so ein Stück Feld.

Das Landgericht hat ihn wegen eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit Vergehen nach §§ 168 und 304 StGB zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt.

Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts.

1. Die Nichtbeeidigung der Zeugen Jose? MB, Ei@- EB una EWist mit den Vorten "unbeeidigt gemäss

8 6C ziff 3 StPO" nicht ausreichend begründet. Denn

es ist hieraus für die Beteiligten nicht erkennbar, welcher der in § 60 Nr 3 StPO angeführten Gründe nach Ansicht des Landgerichts die Vereidigung dieser Zeugen ausschloss (Urt des erkennenden Senats 1 StR 493/51 vom

11. Dezember 1951). Auf diesem Verstoss beruht das Ur-. u

teil jedochinicht;Josef OB ist in dem ‚angefochtenen Teil des Urteils überhaupt nicht'erwähnt,: sondern ein Adam OW®, der nach dem Sitzungsprotokoll beeidigt worden ist. Zi@EMB und E@P sind zwar in der Zusammenstellung der in der Hauptverhandlung ver-

5-

.. ve eh an

.

. > R

5

zZ

z

8

B

]

nommenen Zeugen angeführt (UA S 3 ). Ihre Aussagen haben aber den Schuldspruch offensichtlich nicht beeinflusst. Denn das Urteil führt aus, der Angeklagte habe den äusseren Sachverhalt zugegeben, mit der Ausnahme, dass er den Traktor gefahren habe. Diese Tatsache hat das Landgericht auf Grund der beeidigten Aussage des Zeugen Eichenlaub für erwiesen gehalten. Zur Würdigung des inneren Tatbestandes hat es keine Zeugenaussagen herangezogen. . —:

‚Die Zeugin A blieb nach § 61 Nr 2 StPO unbeeidigt. Aus ihrer Aussage war für alle Beteiligten zu ersehen, dass das Landgericht sie als Verletzte unbeeidigt liess. Einer weiteren Begründung bedurfte der Beschluss entgegen der Auffassung der Revision nicht (BGHSt 1, 175). ..

D

Die Rige, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es Keine. Ortsbesichtigung vorgenommen habe, ist verspätet angebracht und daher unzulässig.

2. Nach der Verordnung Nr.171 des Französischen Hohen Kommissars vom 31. August 1957 (Amtsblatt AKH 8, 1137) ist die Ermächtigung auf die das’ ‘Gericht die Anwendung des KRG 10 stützen konnte, hkwischen. weggefallen.

Das Revisionsgericht kann deshalb die Verurteilung wegen des Verbrechens gegen die Menschlichkeit nicht - ® bestehen lassen. Das Urteil rechtfertigt aber den

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-22/1-str-181-51#rd_10

Schuldspruch hinsichtlich der Vergehen nach 88 168, 304 StGB. Der Angeklagte hat den inneren Tatbestand bestritten. Das Landgericht hat das Verteidigungsvorbringen geprüft und die Jberzeugung gewonnen, der Angeklagte schütze § 13 der Friedhofsordnung nur als Ausrede vor; er habe vorsätzlich, unbefugt und be-

- Er PR

wusst rechtswidrig gehandelt. Diese Straftaten sind auch nicht verjährt, da sich aus den Feststellungen ergibt; dass Grundsätze der Gerechtigkeit die nach-

. 1 .® . .

trägliche Sühne verlangen und das Verfahren schon 1947 aufgenommen worden ist (8§ 5, 6 des Landesgesetzes von Rheinland-Pfalz zur. Beseitigung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege vom 23, März 1948 - GVBl Nr 18 S 244). Dass das Landgericht gemäss § 73 StGB die Strafe dem KRG 10 entnommen hat . und diese Verurteilung in Wegfall kommt, zwingt zunächst zur Aufhebung des Strafausspruchs. Das Revisionsgericht kann aber auch richt übersehen, auf welche Strafe das Landgericht nach den allein noch anzuwendenden deutschrechtlichen Strafbestimmungen erkennen wird. Die Revisionsentscheidung darf ihm die Möglichkeit nicht verschliessen, eine Strafe zu bestimmen, die unterhalb der im Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 gezogenen Grenze liegt. Deshälb muss auch der Schuldspruch wegen der Vergehen nach .§§ 168, 304 StGB aufgehoben werden. Die tatsächlichen

-5-

Feststellungen zur Schüldfrage, die in rechtlich bedenkenfreier Weise getroffen sind und keine Widersprüche enthalten, bleiben jedoch bestehen. Hält das Landgericht bei der neuen Verhandlung und Entscheidung eine sechs Monate Gefängnis übersteigende Strafe für schuldangemessen, so hat es dem neuen Schuldspruch die bestehengebliebenen tatsächlichen Feststellungen zugrunde zu legen. hr

“Richter ’ . Mantel "Dr. Geier . -GlLenzmann Jagusch

...

;