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BGH Entscheidung vom 15.01.1952 – 2 StR 528/51

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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| A ın 528/51 2329 027

2.

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Maurer Karl-Georg L mp aus CM zevoren am GE 1920 in Ca 2.21. in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis OB,

wegen Betruges i.R.

nat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Januar 1952, an der teilgenommen habens

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Senatspräsident Dr. Moericke

ais Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Henneka Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig

als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt uEEEN»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Grossen Strafkammer des Landgerichts Lüneburg bei dem Antsgericht in Celle vom 19, Juli 1951, soweit es die Fälle II, 6, 7 und 8 der Urteilsgründe (Fälle Co. und ch) betrifft, nebst den ihm insoweit zugrunde liegenden Feststellungen sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe, einschliesslich der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und der Anrechnung der Untersuchungshaft, aufgehoben,

In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

. Im‘ übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

„2.

Gründes

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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen vollendeten Betrugs im Rückfall in zehn Fällen, wegen versuchten Betrugs im Rückfall in zwei Fällen und wegen Unterschlagung in einem Falle zu der Gesamtstrafe von drei Janren Gefängnis unter Anrechnung der Unters uchungsha?t verurteilt und ihm die bürgerlichen “hrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Die Revision des Angeklagten macht Verletzung des sachlichen Rechts geltend. Sie ist zum Teil begründet.

le) Die Angriffe der Revision gegen die Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil des Ehemanns Drop (Fall 1) genen fehl. Alle Tatbestandsmerkmale des § 265 StGB nach der äusseren und inneren Tatseite sind in dem Urteil hinreichend nachgewiesen. Nach den widerspruchs-Zreien tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer wollte der Angeklagte der alleinige Bauherr des Wohnund Geschäftshauses sein, das auf dem 2500 qm grossen Gelände an der Wittingerstrasse errichtet werden sollte; für dieses Bauvorhaben hat der Angeklagte den Ehemann Drag> als Architekten verpflichtet. Darnach hat Ger Ehemann Dr den Vorentwurf über die Bebauung dieses Grundstücks nicht auf eigenes Risiko, wie die Revision vorbringt, sondern im Auftrag des Angeklagten gefertigt. Er hatte hierfür sowie für die weitere vorbereitende Tätigkeit, die er als Architekt des Angeklagten entfaltete, von diesem die taxmässige Vergütung nach der Gebührenordnung für Architekten zu beanspruchen (§ 612 Abs 1 und 2, § 632 BGB). Ob Pr vie die Revision vorträgt, bei vernünftiger Überlegung sich hätte sagen müssen, dass das Bauprojekt der realen Grundlage entbehrte, ist unerheblich; nach den Urteilsfeststellungen hat er den ihm lohnend erscheinenden Auftrag, aus dem er bei der Mittellosigkeit des Angeklagten in wirklichkeit einen wertlosen Honoraranspruch

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erlangte, angenommen und ist hiezu durch die in dem Urteil wiedergegebenen bewusst wahrheitswidrigen Angaben des Angeklagten bestimmt worden. Alle diese Justände hat der Angeklagte gekannt. Nach den Feststellungen der Strafkammer hat Dr®ien Angeklagten gegenüber nizmals zum Ausdruck gebracht, dass er sich an der Finanzierung des Bauvorhabens auf dem 2500 qm grossen Grundstück beteiligen wollte; der Angeklagte hat auch die Arbeitsleistung des Ehemanns Dr nicht als die Mitarbeit eines nit ihm verbundenen Gesellschafters angesehen.

2.) Auch die Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil der Ehefrau Dr (Fall 2) wird durch die getroffenen Feststellungen gerechtfertigt. Die von der Revision behaupteten Widersprüche weist das Urteil nicht auf. Insbesondere ist die Ausführung der Strafkammer zum Tall 3, der Angeklagte habe auf die Äusserung des RD, er (Angeklagter) solle ihm die Schreibmaschine zum

Pfand geben, die Maschine herbeigeholt und sie dem RE verpfündet, nach dem Urteilszusammenhang nicht dahin zu verstehen, dass der Angeklagte erst in diesem Zeitpunkt den Entschluss gefasst hat, die Maschine für sich zu verwerten. Vielmehr ist der Angeklagte durch die Äusserung nur veranlasst worden, die Maschine ge- „ade dem REM als Pfanä zu überlassen. Damit ist die Feststellung der Strafkanner, der Angeklagte sei schon. beim Empfang der Maschine entschlossen gewesen, sie zum l. August 1950 nicht zurückzugeben und sie sich zuzueiäsnen. durchaus vereinbar.

3.) Die Verurteilung wegen zweier Darlehensbetrügereien zum Nachteil des RBB (Fall 3 und 4) lässt ebenfalls keinen Recuatsirrtum erkennen. Was die Revision hiegegen vorbringt, bewegt sich vorwiegend auf tatsächlichen Gebiet und ist daher in diesem Rechtszug nicht zu beachten (§ 337 StPO). Die Strafkammer hat widerspruchsfrei

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Ycstgestellt, dass die Ehe.'rau Drggpvon dem zunächst ;-planten Verkauf ihrer Schreibmaschine Abstand genommen, die liaschine zum 1. August 1950 vermietet und

dies dem Angeklagten am 29. Juli 1950 ausdrücklich mitgeteilt hatte. Die Erklärung des Angeklagten gegenüber Rem er (Angeklagter) könne die Schreibmaschine kaufen. war deshalb unwahr, und der Angeklagte wusste dies auch. Ebenso war die weitere Behauptung des Angeklagten, er habe für den nächsten Tag eine Rentennachzahlung

aus Hannover zu erwarten, bewusst unwahr. Nach den Urteilsfeststeilungen hatte der Angeklagte wegen seiner verauteten Hirnverletzung lediglich eine nachträgliche Untersuchung in Göttingen b>antragt, also keinesiegs eine Versehrtenrente vom L.V.A, Hannover bereits zugesprochen erhalten. Dass Re» an 30. Juli 1950 durch die weitere &rklärung des Angeklagten, er habe zum Ankauf der Schreibmaschine 100 DM von einem Dritten geborgt, die er jetzt zurückzahlen müsse, zur liingabe der 1C0O DM bestimmt worden ist, hat die Strafkammer entgesen der Behauptun,; der Revision nicht festgestellt. Zutreffend hat die Strafkammer auch im Falle 4 eine Vermögensbeschädigung des RED angenormen. Selbst wenn dieser am 30. Juli des Glaubens war, der Angeklagte habe inz,ischen die Schreibmaschine zu #igentum erworben, und deshalb an ihr nach den §§ 1207, 932 Satz

2 BGB ein Pfanärecht zur Sicherung seiner Forderung

aus dem Darlehen über 100 DM erlangt hat, ist er bei der Vermögenslosigkeit des Angeklagten auch um diesen Betrag geschädigt worden (vgl RG Bd 73 S 61 ff, BGH Urteil vom 4. April 1951, 1 StR 92/51, MAR 51, 439)»

4.) In den Fällen 12 und 13 ist die Verurteilung wegen Betrugs und versuchten Betrugs ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Das angefochtene Urteil stellt nicht fıst. dass das Anerbieten des Angeklagten an den Vater HOW, ihm die Kosten für das Baumaterial zu dem geplan-

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ven Zimmerausbau "vorzulegen" und ihn den Betrag in Raten abzahlen zu lassen, von HM angenommen worden ist. Selbst wenn aber Tb mit diesem Angebot einverstanden gewesen ist, ist damit’keine Vereinbarung dahin zustande gckommen, dass der Angeklagte das Baumaterial au? eigene Rechnung kaufen und es dann dem Hi zu demselben Preis auf Raten weiterverkaufen sollte, Vielmehr kann die Abmachung nach ihrem Zweck und dem von

dem Angeklagten in der Folgezeit eingeschlagenen Verhalten nur so verstanden werden, dass der Angeklagte nach aussen als Käufer der Baustoffe auftreten, im Verhältnis zu IM jedoch auf dessen Weisung handeln, slso sein Beauftragter im Sinne des § 662 BGB sein sollte. Der Angeklagte konnte daher die 60 DM, die er von ser Ehefrau HB zur Bezahlung der Rechnung der Baustoffirma Kr> verlangte und erhielt, nur beanspruchen, wenn er entweder die Rechnung bereits aus eigenen Mitteln bezahlt gehabt hätte (§ 670 BGB) oder die 60 DM zur Bezahlung der Rechnung hätte verwenden wollen

(§ 069 BGB); entuprechendes gilt für die 40 oder 50 DM, die er von dem Ehemann HER zum Ankauf von Bauholz arlolglos forderte, Nach der Feststellung des Landgerichts war der Angeklagte jedoch von vornherein entschlossen, die 60 DM nicht für die Bezanlung .der Baustoffe und den von’ dem Ehemann HE erbetenen Betrag nicht zum Ankauf von Bauholz zu verwenden, sondern diese Beträge für eigene Zwecke zu verbrauchen. Damit ist auch die Täuschungshandlung des Angeklagten gegenüber der Ehefrau JED rechtlich einwandfrei nachgewiesen. Indem der Angeklagte der Ehefrau He erklärte, er müsse die Rechnung für das Baumaterial bezahlen, spiegelte er ihr zugleich seine in Wahrheit nicht vorhandene Absicht vor, das Baumaterial mit dem Geld bezahlen zu wollen. .

5.) Soweit der Angeklagte im Falle 5 wegen Unterschlagung und in den Fällen 11, 14 und 16 wegen Betrugs oder

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versuchten Betrugs verurteilt worden ist, hat die Nachsrüfung keinen den Ängcklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt. Die Revision hat insoweit auch keine bssonderen “ngriffe erhoben.

Die Voraussetzungen des Rückfalls (§ 264 StGB) sind rechtlich einwandfrei festgestellt. Die Annahme des Lendgerichts, dass der Angeklagte alle Betrügereien jeweils auf Grund eines neuen Vorsatzes begangen hat und dass daher jeweils rechtlich selbständige Handlungen (§ 74 StGB) vorliegen, ist auf tatsächlichem Gebiet gelegen; sie lässt einen Rechtsirrtum nicht

erlennen,

6.) Dagegen wird die Verurteilung wegen Betrugs’ in den Fälren 6, 7 und 8 (CoD und mei Aurch die bisherigen Feststellungen der Strafkammer nicht getragen.

In diesen Fällen hat sich der Angeklagte gegenüber dem Tank:’rart Ca und. gegenüber dem Gaststätteninhater Gen erboten, ihnen Benzin ohne Benzinmarken zu verschaffen, und als Vorauszahlung von Caelb 240 DM sowie 300 DI und von Mei 60 DM erhalten. Ver Anseklagte lässt sich dahin ein, er habe von einem Fahrer der Besatzungsmacht namens Bachsteffel, der inzwischen vom Kilitärgericht in Lüneburg wegen Benzindiekstahls mit Gefängnis bestraft worden sei, die Zusage gehabt, dass ihm dieser Benzin besorgen werde; an Bachsteffel habe er auch die von Cao@iB und mel einkassierten Beträge abgeführt. Die Strafkammer hat es ?ür unerieblich erachtet, ob diese Angaben des Angeklagten zutreffen; denn jedenfalls habe der Angeklagte seine Abnehmer durch die unrichtige Behauptung, er habe Benzin auf einer Tankstelle lagern, getäuscht, sie dadurch zur Hergabe der Geldbeträge veranlasst und somit in ihrem Vermögen geschädigt. Wenn die Revision hiegegen vörbringt, bei Schwarzmarktgeschäften würden die

- 1. . Angaben über die Herkunftsquellen unter den Beteiligten getarnt, weshalb CoD una Mei durch äie wahrheitswidrigen Angaben des Angeklagten über die Herkunft des Benzins nicht getäuscht worden seien, so setzt sie sich damit in Widerspruch zu den gegenteiligen tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer. CoMlB una ve Gesind äurch die Vorauszahlungen auf den Kaufpreis auch an ihrem Vermögen geschädigt worden. Ihr Anspruch gegen den Angeklagten auf Lieferung des Benzins bildete jedenfalls deshalb keinen vollen Ersatz gegenüber dem weggegebenen Geld, weil der Angeklagte offensichtlich nur Benzin, das aus den Beständen der Besatzungsmacht gestohlen war, liefern konnte. Das angefochtene Urteil enthält jedoch zur inneren Tatseite keine hinreichenden Feststellungen. Es fehlen Feststellungen darüber. welchen rechtswidrigen Vermögensvorteil der Angekla;;te, der die einkassierten Beträge an Bachsteffel abgeliefert haben will, bei den Geschäften für sich erstrebt hat und ob sich der Angeklagte der Ver- „ögensbeschädigung seiner Abnehmer bewusst gewesen ist. iienn es sich, wie es den Anschein hat, bei den Abmachunzen mit Co uni Mei un Schvarzmarktgeschäfte gehandelt hat, kann der Angeklagte der Auffassung gewesen sein, dass er auch mit der Beschaffung von gestohlenem Benzin die Abmachung einhalte, dass also die Lieferung des Benzins, das ihm Bachsteffel zu beschaffen versprochen hatte, für Ca) und ve eine vollwertige Gegenleistung für die Vorauszahlungen darstellte. In dieser Richtung bedarf der Sachverhalt noch sorgfältiger Aufklärung und Überprüfung.

7.) Darnach war in den angeführten Fällen das ange- ?ochtene Urteil. samt den ihm insoweit zugrunde liegenäen Feststellungen aufzuheben, Die Aufhebung hat sich

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auf die Gesamtstrafe, die Aberkennung der bürgeriichen

Ehrenrechte und die Anrechnung der Untersuchungshaft ch

zu erstrecken. BR.

Im übrigen war die Revision, da auch die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils nicht zu x

beanstanden sind, zu verwerfen.

Dr, KHoericke Dr. Dotterweich Henneka 3

Dr. Sauer Dr. Ludwig 2