Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 08.01.1952 – 1 StR 671/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 4 Entscheidungen 6 zitierte Normen Als PDF speichern
Ze 1 SE w.
Bu | 2332 032
Im Namen des Volkes In der Strafsacha
gegen
den Bauunternehmer Hans 7 EB zus reiib-GEEEB/Schw.,. geboren am @B. GUEEEED GE ir. DEB-DB:
wegen Bankerotts u.&
hat der 1» Strafsefiat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Januar 1952, an der teilgenommen haben: ”
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr,Peetz Bundesrichter Mantel -Bundesrichter Dr.Geier
Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter,
Oberstaatsänwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter m als Urkundsbaamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Freiburg 1.Bro vem 3, Februar 1951, soweit der Angeklagte verurteilt ist, samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und
die Sache zu neuer Verhmdlung und Ent&cheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Ns . 4% Nr
. ‘ ’ , , ve, WW er uw % .
. a an ar ee an
<
« ,
%
SE gs
. & ” 2
. .. EA
s.
. \ re Wi
F PrZ.}
. wer. hr nat FE >
er
Io
- 2.
Gründe§
——i: ann Gem ai in diäwran
Bankerott und SaäubIBezbSginPIigNnR.
10 dläubigerbeglinstigung ($_ 241 FO).
a) Das Landgericht Übersicht, dass die Befriedi.- gung e’nes Gläubigers nach dem Eintritt der Zahlungsunfähi.gkeit nur dann unter § 241 KO fallen kann, wenn der Gläubiger die Befriedigung überhaupt nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte. Soweit also
die Forderungen der Seite 13 UA aufgeführten Gläubiger auf Geld gerichtet und fällig waren, ist § 241 KO nicht anwendbar. Darüber enthält das Urteil keine Feststellungen, Hur bei den letzten fünf Forderungen, die der Angeklagte nach der Konkurseröffnung bezahlt hat, ist ersichtlich. dass die Gläubiger die Zahlung — wegen der Wirkung der Krukurseröffnung — nicht mehr "zu der
Zeit"fordern konnten (§ 12 KO). Im übrigen richteten sich aber Inhalt und Fälligkeit der Forderungen
nach dem allgemeinen bürgerlichen Recht (RGSt 40, 105, 108).
Sodann ist zur Bestrafung aus § 241 KO notwendig, dass die Befriedigung der bevorzugten
‘ Gläubiger aus den in die Konkursmasse fallenden
Vermögen gewährt wird (RGSt 40, 105, 110; Frank Anm II zu § 241 KO). Auch darüber fehlen Feststellungen, Diese sind namentlich auch für die nach der Konkurseröffnung liegenden Zahlungen. erforderlich; Neuerwerb nach Eröffnung des Konkurses fällt nicht in die lasse (vel § 1 Abs 10).
‘ er 798 ı? u.
ms
hj 3.
Auch die neitere Voraussetzung der Gläubiger. .
begünstigung, nämlich die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, ist im Urteil jedenfalls insoreit nicht dargeten, als es eich um die Zahlungen vor
_ der Konkurseröffnung handelt. Es hätte angegeben
werden müssen, in welchen Tatsachen das Gericht dieses Tatbestandsmerkmal gefunden hat (§ 267 Abs 1 StPO). Dass der Angeklagte in den letzten \echen vord der Konkurseröffnung die auf Seite 13 UA aufgeführten Zahlungen geleistet hat, steht der Anntıme Seiner Zahlungsunfähigkeit allerdings nicht unbedingt entgegen; denn ze lungsunfähig ist ein Schuldner dann, wenn er aus Mangel an Mitteln dauernd nicht mehr im Stande ist, aei-- ne fälligen Geldschulden im allgemeinen zu be-- gleichen: doch hätte das im einzelnen dargelegt
_ werden müssen. Dass die Kommanditgesellschaft
nach der Ann&ıme des Urteils am 8. Dezember 1949 ihre Zahlungen eingestellt hat, beweist noch nicht ihre Zahlungsunfähigkeit; die Vermutung des § 102 Abs 2 KO gilt nicht im Strafverfahren
(RGSt 41, 309). Abgesehen davon hat das Landgericht auch die Zahlungseinstellung nicht mit Tatsachen belegt, so dass das Revisionsgericht auch die richtige Anwendung dieses Rechtsbegriffs. nicht prüfen kann. Die Zahlungseinstellung er: fordert keine Kundgebung des Schuldners, sondern ist etwas rein Tatsächliches, die Tatsache nämlich, dass der Schuldner aufgehört hat, seine fälligen Geldverpflichtungen im allgemeinen zu
erfüllen. Diese Tatsache kann auf Zehlungsunfähi.g-
keit, aber auch auf anderen Gründen beruhen (RGSt 220).
N -t
3 h
es 4 ..
Endlich gehört zum Tatbestand des § 241 KO, dass der Täter vorsätzlich handelt, also die einzelnen Tatbestandsmerkmale — zu denen Zahlungseinstellung und Konkurseröffnung nicht‘ gehören, wohl aver die Zahlungsunfähigkeit - kennt und in seinen Willen aufnimmt, Auch dazu enthält Gas Urteil keine ausreichenden Fest. stellungen. .
v) Die Ravision erhebt gegen die Verurteilung wegen Gläubigerbegünstigung einen anderen Einwand. Sie macht geltend, die von dem Ange kKlagten befriedigten Gläubiger seien in Wirklich. keit nicht Gläubiger der jetzt in Konkurs befindlichen Kommanditgesellschaft, sondern der Thefrau des Angeklagten gewesen» auf deren Namen seien die Holzgeschäfte abgeschlossen worden, aus denen die Forderungen erwachsen seien, Die Feststellungen des Urteils hierzu sind undeut-- lich, Der Angeklagte hatte denach vorgebracht, die fraglichen Zahlungen hätten nur Geschäfte seiner Ehefrau "betroffen", Diese Verteidigung bezeichnet das Urteil als "im wesentlichen unrichtig" und führt aus, dass auch die wenigen Ge-- schäfte, äie unter Verwendung von Unterschriften der Thefrau abgeschlossen wurden, als Ge. schäfte der Kommandi tgesellschaft anzusehen seien; denn die Frau sei in keinem Falle selbständig tätig geworden, vielmehr habe der Angeklagte in allen Fällen die Trerhandlungen geführt. Zugunsten des Angeklagten nehme das Gericht en, er habe, indem er die Unterschrift seiner Frau herbeiführte, nicht im Sinne des § 239 Abs 1
MapRER. %, Fun.)
Ben
As
12%
nl
Re RACHEN
wem nn jr >. es N RER u ee ‚afänndhnnn ualası wen Tr th "en Geiles: jr Zu Ze 2.3 . 5
— en enr
"an
..
en Fun ei REERTER EU 2 “
De Asep = Rn re:
nn
Nr i KO Vermögensstücke verheimlichen wollen, sondern es habe sich bei diesen Holzeinkäufen um Geschäfte der Kommandi.tgesel.lschaft gehandelt.
Die Rüge der Revision kann wenigstens für die naöh der Konkurseröffnung geleisteten Zahlungen. von Bedeutung sein, bei denen der Tat-.
bestand der Gläubigerbegünstigung an sich nahe--
liegt. Welcher Gedankengang das Landgericht zu der Erwägung geführt hat, durch die Herbeiführung der Unterschrift der Thefrau lönnten Stücke der Konkursmasse beseitigt worden sein, wird
aus dem Urteil nicht verständlich. Rechtlich fehlerhaft ist es jedenfalls, eine zugunsten
des Angeklagten vorgenommene Unterstellung auch zu seinen Ungunsten zu verwerten; denn der Schuldspruch darf nur auf Tatsachen gestützt werden, die feststehen. Die Begründung des Tandgerichts reicht nicht hin, um Schulden,
die aus Geschäften der fhefrau stammsen,als Schulden der Kommanditgesellschaft anzusehen; denn die Fhefrau war nur Kommanditistin, und für ihre Schulden hafteten weder die Kommenditgesell-
. schaft nach der Angeklagte, es läge denn ein be-
sonderer, aus dem Urteil nicht ersichtlicher Verpflichtungsgrund vor. Es war auch zu beachten, dass der Angeklagte als Stellvertreter seiner Ehefrau auftreten und iese dadurch unmittelbar berechtigen und verpflichten konnte, wobei ‚allerdings sein Wille, für die Frau zu handeln, em kennbar in Erscheinung getreten sein müsste
(§ 164 Abs 2 BGB). Freilich hält das Urteil das
en he
te’.
;
.. 6 [au 3
Vorbringen des Angeklagten "im wesentlichen für unrichtig", will also offenbar feststellen, dass die überwiegende .Mehrzahl der befriedigten For derungen aus Geschäften entstanden sei, die der Angeklagte namens der Kommanditgesellschaft abgeschlossen habe, Tas Urteil hat aber ohne auarei.-- chende Begründung auch die Fälle in die Terurteilung einbezogen, in denen der Angeklagte Gläu-- biger aus Rechtsgeschäften befriedigt hat, die von oder.namens der Thefrau geschlossen waren.
Aus diesen, aber auch aus den unter a) erörterten Gründen ist die Schuld des. Angeklagten zumindest nicht in dem vom Landgericht angenom-- menen Umfang einwandfrei begründet; die Verurteilung muss deshalb aufgehoben werden.
Für die kommende Verhandlung wird bemerkt; Soweit der Angeklagta Schulden der Ehefrau, für die die Kommanäitgesellschaft sder er nicht hafteten, aus Mitteln der Kommenditgesellschaft bezehlt haben sollte, kommt ein Vergehen der Gläubigerbegünstigung nicht in Betracht; denn dieses kann nur durch Befriedigung (oder Sicherung) von Gläubigern des Gemeinschuldners begangen werden. Wohl. kann dann aber § 239 Abs { Nr T KO anwendbar sein. Sallte der Angeklagte Schulden der Ehefrau aus deren eigenen Mitteln getilgt haben, so könnte er sich allenfalls an einer Konkursstraftat seiner Ehefreu beteiligt haben, sofern auch diese ihre Zahlungen eingestellt hats Zu prüfen wird aber sein, ob der Angeklagte den Holzhandel, aus dem die in Frage stehenden For-.
derungen erwachsen sind, etwa nur zum Scheine “.
s ? “
OT
. Q
Pr a
ner R v..r PRO LEARN 7 00200 LE
-
le, Bunte.
R , .' . . ‚ De j4 3 Fa we N MOBÄN. Ze
Be
sch, Par >Rfar I
DL 2er
- nn nn
E #*..
“Ten
.auf den Namen seiner Ehefrau, in Wirklichkeit . aber für die Gesellschaft betrieben hat. Liesse sich daraus die Feststellung entnehmen, dass diese für die aus dem Holzhandel erwachsenen Schulden haftbar war, so würden keine Bedenken bestehen, ihn nach § 241 KO strafrechtlich verantwortlich zu machen, soweit die sonstigen Voraus: setzungen dieser Vorschrift gegeben sind (vel RGSt 25, 121; 26, 1875 29, 1055 46, 102 65, 4115 69, 65, 70).
2. DBankerott,
n Das Landgericht hat angenommen, dass alle Konkursvergehen des Angeklagten nur eine einzige Straftat darstellen, Schon die vorstehend dargelegten Bedenken nötigen daher zur Aufhebung
. der gesamten, wegen Gläubigerbegünstigung in Tat-I einheit mit Bankerott ausgesprochenen Terurtei.-
i N 5 lung. Ib . Die Verurteilung wegen Bankerotts ist ®er an auch aus anderen Gründen zu ‚beanstanden. | # | a) Imordentliche Buchführung (§ 240 Abs ‘_Nr 3.KC), a Die Kommanditgesellschaft "Baufirma Hans . Ei VOREEW' ist erst am 12. Januar 1949 in das Han-I delsregister eingetragen worden. Da die von ihr
iE- betriebenen Baugeschäfte- nicht zu den Grundhen- .: FE: delsgeschäften des § 1 Abs 2 HGB gehören, ist die u Kommanäitgesellschaft nach §§ 2, 6 das. erst mit Be der Eintragung ins Handelsregister entstanden, und je. erst damit hat der Angeklagte die Kaufmannseigen-
a schaft erworben (vgl RGSt 33, 419). Erst mit die: N sem Zeitpunkt ist ihm daher die handelsrechtliche
a Ir.
ze | 8 —
Buchführungspflicht zugefallen (§ 38 HGB). Zu Unrecht hat deshalb das Landgericht die Mängel, die die Buchführung der Gesellschaft in der Zeit vor dem 12. Januar 1949 aufweist, in die Verurteilung einbezogen. Für § 239 Abs 1 Nr 4 KO ist zwar in der Rechtsprechung angenommen warden, dass die dort unter Strafe gestellten Handlungen auch an Handelsbüchern begangen werden könnten, die der Schuldner, ohne dazu verpflichtet zu sein, tatsächlich führt. Das gilt aber nicht im Palle des hier angewandten § 240 Abs 1 Nr 3 KO, wie der Wortlaut der Vorschrift unzweifelhaft ergibt (RGSt 42, 284).
Allerdings hat die Gesellschaft sich von einem gewissen Zeitpunkt ab uch mit dem Holz-- handel, also mit der Anschaffung und Veiterveräusserung von Holz, befasst, War der Holzhande!. Gegenstand ihres Gewerbebetriebe, so liess. er sie nach § 1 Abs 2 Nr T HGB als Kommanditgesellschaft auch ohne Eintragung ins Handel.sregister entstehen; daraus hätten sich dann auch
‘ die Kaufmannseigenschaft des Angeklagten. und sei-
ne Buchführungspflicht ohne weiteres ergeben, Das Urteil stellt aber nicht fest,wann der Holzhandel begonnen hat. Der Zusammenhang spricht nicht dafür, dass es vor dem i2. Januar 1949 wars
Die Revision macht auch hier geltend. dass die Holzhandelsgeschäfte nicht von der Kommandit-
EEE
ENT rn u ar
Er un,
Br. Y Br“. » . -.8 [2n 2
gesellschaft,, sondern von der Ehefrau des Ange klagten abgeschlossen worden seien. Hierzu gilt das oben zu I 1b Ausgeführte entsprechend.
Die Urteilsfeststellungen tragen nach alledem die Verurteilung des Angeklagten aus § 240 Abs 1 Nr 3 KO nicht in dem vom Landgericht angenommenen Umfang,
b) Übermässiger Aufwand § 240 Abs I Nr 1 FO).
E: Die Feststellungen, öle dieser Verurteilung zugrunde liegen, sind unklar. Innerhalb welcher Zeit der Angeklagte mindestens 25.000 DM für
BE. seihe privaten Zwecke und Reisen verbraucht hat, Te ist aus dem Urteil nicht ersichtlich, ebens«-:
br: wenig, wiesn er "somit" bei einem Gesamtumsatz Bi; von 340.000 DM annähernd 40 % "des Jahresum-
Er; satzes des Geschäftsvermögens" für sich verbraucht .
. hat. Weshalb die Spesen und das Gehalt Hahmanns, | die Fernsprechgebühren und die Verpflegungskosten | für-die "Gefolgschaft" einen übermässigen Auf-I wand darstellen, macht das Urteil nicht deutlichz Bi: die uf Seite 12 UA ausgewiesenen Einzelbeträge Br . ergeben auch weder allein noch unter Zurechnung Be der oben erwähnten 25.000 Di "demnach" eine Sum-Mr: : me von 84.950,30 DM, sondern bedeutend weniger. 3 . Zur inneren Tatseite Fehlen jegliche Peststellungen.. | ” "Das Landgericht hätte darlegen müssen, welche Ausgaben, die der Angeklagte aus dem dem Zugriff der Konkursgläubiger unterliegenden Vermögen (RGSt 42, 2785; 55, 30) für geschäftliche oder private
ara Zwecke getätigt hat, das Waß des Notwendigen und Si; Üblichen überstiegen ‚und zu dem Gesamtvermögen t
j . si.
- 10-
und Einkrmuen der Kommanditgesellschaft -- trotz der gutgehenden Holzgeschäfte (UA S 12) - in keinem angemessenen Verhältnis standen (vgl. R6St 70. 2605; 73, 229). Ferner wäre festzustellen gewesen, dass der Angeklagte des erkannt und gewollt oder äoch bei Anwendung der pflichtgemässen und ihm möglichen Sorgfalt hätte erkennen können (vgl RaSt 29, 304, 3085 55, 3045: beipz Komm Anm IY zu § 240 KO).
3 Nicht zu billigen ist euch, dass das Urteil die sämtlichen vca ihm angenommenen Verstösse gegen die Konkursordnung als edne ‚einheitliche strafbare Handlung engesehen hat. Der. Vorderrichter begründet seine Auffassung für die Verfehlungen nach § 240 äbs 1 Nr 1 und 3 in Übereinstimmung mit der früheren Rechtsprechung damit, dass sie derselben Zahlungseinstellung und Konkurseröffnung zugrunde lägen; zwischen diesen Verfehlungen und der Gläubigerbegünstigung nach § 241 bestehe Tateinheit, weil die atrafbaren Vorgänge bei natürlicher Betrachtungsweisea durch denselben Vorsatz verbunden seien. Die Zahlungseinstellung oder Konkurseröffnung vermag aber nach der Rechtsprechung des Senats (BGHSt 1. 186, 190) mehrere verschieden geartete Bankrııtthandlungen nicht zu einer Straftat zusammenzufassens und der Vorsatz allein macht die Verletzung. mehrerer Strafgesetze nicht zur einheitlichen Tat, dazu. ist vielmehr erforderlich, dass eine und diesel-
be Handlung des Täters den Tatbestand der. mehreren .
Gesetze mindestens zu einem Teile verwirklicht, Das ist hier offenbar nicht der Fall, Sallte dem
Landgericht ein Fortsetzungszusammenhang zwischen den Vergehen nach §§ 240 Abs i Nr 1, 240 Abs 1
Nr 3 und 241 KO vorgeschwebt haben, eo väre das schon deshalb rechtsirrig, weil die Ausführungsform der einzelnen Tatbestände völlig verschi.eden ist. Fortsetzungszusammenhang kommt hier nur für die gegen § 241 KO verstossenden Einzelhendlungen in Betracht. Voraussetzung ist ein hin. reichend bestimmter Gesamtvorsatz (hierzu vgl BGHSt 1, 313). Die Straftaten des überrässi.gen Aufwands und der unordentlichen Buchführung sind . an sich schon Dauerstraftaten; insoweit werden die Einzelakte jeweils zu einer gesetzlichen Einheit zusammengefasst.
Bei der künftigen Entscheidung steht § 358 StPO der Annahne mehrerer salbständiger Handlungen
I zu
nicht entgegen; doch darf die Strafe nicht geschärft werden, Auf RGSt 67, 236 wird hingewiesen.
4. Da die Verurteilung wegen der Vergehen gegen
die Konkursordnung schon auf die Sachrüge aufzu-
heben war, bedarf es insoweit keines Eingehens -
auf die Verfahrensrüge, Sie wäre auch schwer-
lich.begründet, da ein Zusammenhang zwischen dem Gegenstand der abgelehnten Beweisamträge und: _ ‘der Verurteilung kaum zu erkennen ist.
IL. Anstiftung zur Untreue,
Der Verurteilung liegt die Feststellung zu-. grunde, dass der Angeklagte den beim Forstent Wa@-
GEB tätigen Forstassessor I durch Überredung veranlasst habe, unter Yerletzung seiner
a Pr .
. ‘ ‘ kn ’ ’ nn
§ 57 GB
wu FE Fe
; Bi .. a « 2
Bien 220
= 12 = NET
_ Dienstpflicht ihm die Abfuhr von 705 fm dem TE Staat gehörigen Langholzes ohne förmlichen Ver- sn trag und ohne vorherige Bezahlung zu gestatten. e 1 Die Revision greift diese Verurteilung mit SS einer Verfahrensrüge an. Ihr liegt folgender Vor- a8 82
gang zugrunde:
Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung beantragt, Dr. IB (nach dem Urteil Vorstand .des Forstamts) als Zeugen zu vernehmen # über seina Kenntnis darüber, dass die Verkäufo des Assedisors Igiip zusserhalb der dienstlich vorgeschriebenen Bestimmungen durchgeführt wurden und dass auch bei der Unterredung ve 2.V.50 von keinen festen Preisen ausgegangen wurde",
Die Strafkammer hat durch einen in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluss den Beweisamtrag abgelehnt mit der Begründung, die Tatsachen, über welche der Beweis erhoben werden solle, seien für die Entscheidung der Strafsache nicht von Bedeutung
Die Revisior, sieht in dieser Ablehnung eine’
Ba Beschränkung der Verteidigung in einem für die
yo: Entscheidung wesentlichen Punkte (§ 338 Nr 8 StPO). Fu Das Gericht hebe ohne die beantragte Vernehmung
EN nicht die Feststellung treffen dürfen, dass
BE Ludwig äurch äie Abgabe des Holzes seine Dienstge pflicht verletzt Habe,
E, . Die Rüge ist begründet.
Der Antrak des Verteidigers könnte aller-
Fr
“ PEREY? ’ Den, WI
En . 1 BE’. 3% . ’ . . .. 3 > -
dings nach seiner Fassung Zweifel erwecken, ob
E er den Erfordernissen eines Beweisamtrages ent-
. sprach. Dazu gehört die Angabe einer bestimmten, von dem Antragsteller behaupteten Tatsache. üher die das Beweismittel Aufschluss geben soll. Die E. Fassung des Antrages, Dr. CD sei "über sei-
=: ne Kenntnis" zu vernehmen, könnte dahin verstan-
i SE den werden, dass der Verteidiger nicht behaupte,‘ B.. sondern nur für möglich halte, der Zeuge habe ‚ Me . - jene Kenntnis gehabt. Die Strafkammer hat aber
BE: den Antrag nicht wegen fehlender Bestimmtheit
Ba abgelehnt, sondern weil sie den Beweisgegen-
stand für bedeutungslos ansah, lit dieser Begründung darf nach § 244 Abs 3 StPO ein Beweisamtrag an sich abgelehnt werden, Die Strafkammer hat demnach den Antrag des Verteidigers als echten Beweisamtrag angesehen, ihm also eine bestimmte
xx en s % . : u. ”
EIS
N ii Tatsachenbehzuptung entnommen, für deren. Richtig-Bi. keit der Verteidiger sich durch Stellung seines ug Antrages einsetztes.
a Die Begründung;. mit der die Strafkammer den we Beweisamtrag abgelehnt hat, genügte aber nicht na: dem Gesetz, Sie hätte ersichtlich machen müssen, 4 aus welchen Gründen das Gericht die Kenntnis
A des Forstamtsvorstands äls unerheblich ansah, RB: ob us rechtlichen Gründen - weil äie Beweistat-Er sache keines der gesetzlichen Herkmale der dem u Angeklagten zur Last gelögten Straftat berührte -, Te öder aus tatsächlichen Gründen — weil auch eine I - glaubhafte Bestätigung der Beweistatsache keinen Ic$ Einfluss auf die richterliche Überzeugung vom Sachni verhalt auszuüben vermochte-. Wenn die Strafkam-In mer den Beweisamtrag aus tatsächlichen Gründen als SE unerheblich ausah, so Fätte sie die Tatsachen ar-Eee.
EX
geben müssen, aus denen sich. das ergab: (RG JW 1931, 2823; OGHBrZ NJW 1949, 796). Nur eine solche Begründung gestattete dem Angeklagten, seine weitere Ver--
teidigung sachgemäss einzurichten, und nur sie ermög- . lichte auch dem Revisionsgericht die Prüfung, ob der
Beweisamtrag zu Recht abgel.ehnt ist. Da sich auch aus den Urteilsgründen die Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache nicht entnehmen lässt, muss die auf § 338 Nr 8 StPO gestützte Rüge durchgreifen.,
2. Die Sachrüge der Revision bedarf bei dieser Sachlage keiner Erörterung mehr. Sie ist übrigens - bei Zugrundelegung der bisherigen Feststellun.en -- offensichtlich unbegründet.
Richter Dr.Peetz Mantel Dr.Geier Glanzmann
s Aehaanı
. .. ZUNG “ Fe ysime $
POS e . 6 SE ER jeyn
a
;
DI
X: "rn
er