Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 07.09.1959 – 1 StR 622/59
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1 &t5_622/59 2308 078
Im Famen des Volkes
In der Strafsache gegen
‚den Schriftsetzer Erich G CEEEEEEEENEEEED =: WOEEEEED: ı geboren an ED 1915 in SCHE ER, zur Zeit in
'Untersuchungshaft, Iwegen Betrugs i.R. U.»
!nat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung Ivom 15 Dezember 1959, an der teilgenommen haben:
' Senatspräsident Dr. Geier i als Vorsitzender, | Bundesrichter Dr. Peetz | Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtehof ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. September 1959 je mit den Feststellungen aufgehoben,
1. soweit der Angeklagte im Falle Reg wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall verurteilt ist,
im Schuld- und Strafausspruch,
2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe einschließjich der Anordnung der Sicherungsverwahrung.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Betrugs im Rückfall und wegen forigesetzten Betrugs im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt, im übrigen freigesprochen. Die Sicherungsverwahrung wurde angeoränet.
Die Revision des Angeklagten, die sich ersichtlich nur segen den verurteilenden Teil des Erkenntnisses richtei, und Verletzung des förmlichen und des sachlichen Rechis rügt,
hai teilweise Erfolg:
1. Folgende Verfahrensrüge führt zur teilweisen Aufhebung des Urteils:
Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung beantragt, mehrere Personen über bestimmte, im einzelnen genannte Tatsachen als Zeugen zu hören. Es ging hierbei hauptsächlich um die Frage, wann die Zeugin RP von dem Vorleben des Angeklagten, seiner Zuchthausstrafe, seiner früheren Sicherungsverwahrung und seiner Verehelichung Kenntnis erlangt hatte.
Das Landgericht hat diese Beweisamträge mit der Begründun,. abgelehnt, die unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen seien für die Entscheidung ohne Bedeutung, und hat diese seine Auffassung in den Urteilsgründen näher erläuteri.
Die Revision bekämpft sie als rechtsirrig und meint, die Beweistatsachen seien in Wirklichkeit für die Ent-Ischeidung von erheblicher Bedeutung gewesen. Das Landgericht habe mit der Ablehnung der Beweisamträge zugleich seine Aufklärungspflicht verletzt.
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Das Verfahren des Landgerichts muß beanstandet werden.
Zunächst ist zu bemerken, daß die Begründung des Beschlusses, durch den die Beweisamträge abgelehnt wurden, unzureichend ist. Nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. u.a. RG IJW 1931, 2823 Nr. 44; OGHSt 3, 141; BGHST 2, 284; Urteil des Senats 1 StR 671/51 vom 8. Januar 1952 und 1 StR 287/52 vom 21. Oktober 1952, dieses abgedruckt in NJW 1953, 35 Nr. 21) muß die Begründung erkennen lassen, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen das Gericht die Erheblichkeit verneint hat.
Die Strafkammer hat zwar die Ablehnung der Beweisamträge im Urteil S. 20 näher begründet. Das Nachschieben von Ablehnungsgründen im Urteil ist aber nicht statthaft; denn es niumt dem Angeklagten die Möglichkeit, sein weiteres Verhalten den Ablehnungsgründen anzupassen und seine Verieidigung dementsprechend einzurichten (BGH 2 StR 18/51 vom 27. Februar 1951, NW 1951, 368 Nr. 24).
Dieser förmliche Mangel wird jedoch von der Revision nicht gerügt, denn sie wendet sich nur dagegen, daß die Beweisamträge sachlich zu Unrecht als bedeutungslos abgelehnt worden seien, indem sie die in den Urteilsgründen enthaltene nähere Begründung dieser Auffassung als unrichtig bekämpft. Sie macht nicht geltend, daß die Begründung des ablehnenden Beschlusses unzulänglich sei. Die Ausführungen der Revision sind so gehalten, daß ihnen eine solche Beanstandung auch bei wohlwollendster Auslegung nicht zu entnehmen ist.
Die von der Revision erhobene Rüge konnte daher nur zum Erfolg führen, wenn die Erwägungen der Strafkammer, die zur Ablehnung der Beweisamträge führten, - soweit sie erkennbar sind - rechtlichen Bedenken unterliegen. Hierbei kann davon ausgegangen werden, daß die im Urteil enthaltenen Gründe für die Ablehnung der Beweisamträge maßgeblich waren:
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Dort fihrt die Strafkammer aus: Was der Angeklagte mit
feinen Beweisamträgen zum Falle Reiphabe beweisen wollen, erühre den allein wesentlichen Tatkomplex (Herausschwindeln ben 320,- Dü, 2-.500.- DM und 1.500,- DM) nicht und sei schon erum für die Entscheidung ohne Bedeutung. Außerdem hege die ammer an der allgemeinen Glaubwürdigkeiö der Zeugin >, ie ihre Aussage in vollem Bewußtsein der Tragweite ihres iandelns beschworen habe, keinen Zweifel. Selbst wenn die eugin RB im übrigen in einen außerhalb des eigentlichen aikomplexes liegenden Punkte infolge Erinnerungstäuschung der aus Scheu objektiv nicht die volle Wahrheit gesagt ätte - was die Kammer jedoch für ausgeschlossen halte - „ürde dies die fesie Überzeugung des Gerichts nicht erchüttern können, daß sie jedenfalls in der Schilderung der onkreten Täuschungshandlungen und der allein dadurch verursachten Geldhingabe die reine Wahrheit bekundet habe.
Diese Ausführungen sind rechtlich nicht bedenkenfrei.
Jaß die Beweistatsachen den allein wesentlichen "Tatkomplex" nicht berührten, wäre zur Begründung ihrer Unerheblichkeit nach Sachlage zutreffend und ausreichend, wenn die Beweisenträge ersichtlich nur dem Zwecke gedient hätten, allgemein äle Glaubwürdigkeit der Zeugin Rep zu erschütiern. Die Strefkammer hat aber möglicherweise übersehen, — und hierin läge ein Rechisfehler - daß die Frage, wann die Zeugin Rep von den Vorstrafen und der Sicherungsverwahrung des Angeklagten Kenntnis erlangt hat, für die Annahme der zum Betrugstatbestand erforderlichen Täuschungshanälungen sehr wohl von Bedeutung sein konnte. Wußte die Zeugin RB, als sie dem Angeklagten die Geldsummen gab, daß es sich pei ihm um einen erheblich vorbestraften Betrüger handelte, dann konnte ihre Aussage in einem anderen Lichte erscheinen.
Der Senst verkennt nicht. daß es Gründe geben konnte, die unter Beweis gestellten Vorgänge auch unter diesem Gesichtspunkt als unerheblich zu betrachten. Das Landgericht hätte sie vor allem dann als bedeutungslos ansehen dürfen, wenn sie etwa zeitlich nach den Handlungen lagen, die dem Angeklagten zur Last gelegt wurden. Die Beweisamträge enthalten keine bestimmten Zeitangaben. Es braucht jedoch nicht erörtert zu werden, ob sie möglicherweise aus diesem Grunde zurückgewiesen werden durften. Denn tatsächlich hat sich die Strafkammer, wie die Urteilsgründe erkennen lassen, nicht von solchen Erwägungen leiten lassen; sie hat vielmehr die e Bedeutungslasigkeit der angebotenen Beweise im Ergebnis aus dem Beweiswert der Aussage hergeleitet, deren Glaubwürdigkeit von der Verteidigung angegriffen wurde.
Sie hielt es nämlich für ausgeschlossen, daß die Zeugin (auch in den Punkten, auf die sich die Beweisamträge bezogen) die Unwahrheit gesagt habe. Ein solcher Schluß wäre aber nur unter der Voraussetzung haltbar, daß die in den Beweisamträgen genannten Zeugen entweder die in ihr Wissen gestellten Behauptungen nicht bestätigten oder daß ihre Aussagen, wenn es geschah, von geringerem Beweiswert waren als die Bekundungen der Zeugin RB. Keine dieser Voraussetzungen konnte die Strafkanmer bejahen, ohne daB sie die angebotenen Beweise in unzulässiger Weise vorweg würdigte. Auf diesem Verfahrensfehler kann das Urteil auch beruhen, da die Strafkammer bei Vernehmung der von der Verteidigung benannten Zeugen möglicherweise zu einer anderen Auffassung gekommen wäre:
Der Verfahrensmangel führt daher zur Aufhebung des Ur-
teils, soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten Betruges zum Nachteil der Zeugin MB verurteilt worden ist. Aufzu-
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heben war ferner der Ausspruch über die Gesamtstrafe einen der Anordnung der Sicherungsverwahrung, obwohl Kiese Entscheidungen, für sich gesehen, keinen Rechtsfehler rkemnen lassen. Hiervon wird zwangsläufig auch die Aberennung der bürgerlichen ihrenrechte erfaßt. Dagegen wird
Aie im Falle Sebald verhängte Einzelsirafe nicht berührt II. Die übrigen Revisionsrügen sind unbegründet.
1. § 267 3tPO ist nicht verletzt. Die Urteilsgründe geben die für erwiesen erachteten Tatsachen an, in denen das Landgericht die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden hat. Die in diesem Zusammenhang vorgetragenen Angriffe der Revision richten sich in unzulässiger Weise gegen
die Beweiswürdigung:
2% Mit Recht hat die Strafkammer den Antrag der Verteidigung, dem Angeklagten äüje bei der Polizei in Nürnberg geführte Bilderreihe über Personen vorzulegen, die als Betrüger bekannt, ihrem Aussehen nach über 50 Jahre alt sind und Nürnberger Mundart sprechen, als Beweisermittlungsamtrag behandelt; denn dieser Antrag ging darauf aus, die Ermittlungstätigkeit des Gerichts in eine bestimmte Richtung zu lenken, weil der Antragsteller erwartete, das Ergebnis der Bachforschungen werde ihn dann in die Lage verseizen, eine Tatsache, die noch außerhalb äes Kreises seiner Vorstellung
lag, zu behaupten (RG HRR 1942 Nr. 155). Diesen Antreg konnte das Gericht nach seinen freien Ermessen ablehnen. Die Beweiserhebung brauchte sich ihm nicht aufzudrängen, zumal
da der Angeklagte keine näheren Angaben über den angeblichen Wirtschaftsjuristen gemacht hat.
2. Da auch sonst keine den Angeklagten belastenden Rechts-
fehler ersichilich sind, war die weitergehende Revision zu verwerfen.
Dr. Geier Dr. Peetz willms Hübner Dr. Faller