Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 07.05.1953 – 5 StR 1/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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in Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Musiklehrer Johannes ! EB zus: IE geboren am MB1919 in que (UNE »
wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen u.a.
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hat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7.Mai 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Zundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. EIS als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär m als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 17.0ktober 1952 samt den Feststellungen insoweit aufgehoben, als dem Angeklagten die Ausübung seines Berufes als Musiklehrer auf die Dauer von zwei Jahren untersagt worden ist.
In diesen Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -— an das Landgericht zurückverwicsen,
Im übrigen wird die Revision des Beschwerdeführers verworfen.
- Von Rechts wegen -
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Gründez
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht- an abhängigen in Tateinheit mit fortgesetzter- Beleidigung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Weiterhin wurde ihm die Ausübung des Berufes als Musiklehrer ‘auf die Dauer von zwei Jahren untersagt.
Seine Revision gegen dieses Urteil rügt die Verletzung sachlichen Strafrechts. Sie greift nur hinsichtlich der Anordnung des Berufsverbots durch.
1.) Die ängriffe des Beschwerdeführers gegen den Schuldspruch sind offensichtlich unbegründet und bedürfen daher einer näheren Erörterung nicht.
2.) Auch die allgemeinen Ausführungen des angefochtenen Urteils zur Straffrage sind frei von Rechtsirrtum.
Zutreffend hebt die Revision aber hervor, daß das Berufsverbot unzureichend begründet ist. Mit der bloßen Bemerkung, "es galt, die Allgcmeinheit, insbesondere seine Schüler, in Zukunft vor dem Angeklagten zu schützen", läßt sich diese Maßnahme nicht rechtfertigen. Es bedarf - wegen der einschneidenden Wirkung des Berufsverbots und seiner schwerwiegenden Bedeutung für den Betroffenen - stets einer sorgfältigen Erörterung der näheren Umstände des strafbaren Verhaltens und der persönlichen Verhältnisse des ıngeklagten. Insbesondere hat die Strafkammer offenbar auch übersehen, daß bei der Entscheidung nicht von dem Zeitpunkt der Aburteilung auszugehen ist. Maßgebend ist vielmehr der Zeitpunkt, in dem der Verurteilte aus der Haft entlassen wird. Es muß daher notwendigerweise geprüft werden, ob nicht die Verbüßung einer längeren Freiheitsstrafe erwarten läßt, daß der Angeklagte schon hierdurch von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten wird. Dabei genügt es weiterhin zur Vorhängung des Berufsverbotss nicht, daß die abschreckendo Wirkung der Strafvollstreckung
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nur zweifelhaft erscheint. Vielmehr ist erforderlich, daß - trotz Strafverbüßung - eine weitere Gefährdung für die Zukunft zu besorgen, also mindestens wahrscheinlich ist (vgl. hierzu BGH in 5 StR 843/52 vom 29.1.5535 3 StR 793/51 von 15.11.51). Die Strafkammer wird schließlich noch zu beachten haben, daß der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen unvorbestraft ist und daß nur in einem Falle strafbare Handlungen von ihm begangen worden sind, obwohl er auch noch anderen Kindern Musikunterricht erteilte.
In solchen Fällen muß die Frage eingehend untersucht werden, ob es sich um einen Gelegenheits- oder Konfliktsverbrecher handelt. Für Gelegenheitstäter sind die sichernden Maßnahmen des Strafgesetzbuches nicht gedacht, weil sie
zumeist durch Strafen ausreichend gefestigt werden können
(vgl. 2CH in 4 StR 47/51 vom 13.Dezember 1951),
Sollte das Landgericht erneut zu einer Anordnung des Berufsverbots kommen, so muß der Umfang dieser Maßnahme dem Zwecke entsprechend angepasst werden. Ein allgemeines Verbot dürfte sich hier erübrigen und die Maßnahme vielmeh auf die Erteilung von Musikunterricht an einen bestimmten Personenkreis (Jugendliche unter 21 Jahren) zu beschränken sein.
Unter all diesen Gesichtspunkten wird das Landgericht die Frage des Berufsverbots nochmals zu erörtern haben.
5 Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka
Schmidt Slenmer