Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 29.01.1953 – 5 StR 843/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Herbert B uw geboren am EEE ’920 ir Tom (Schlesien),
wohnhaft in op, OREEEEB St7=2 ED,
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29.Januar 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schnmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr, Arndt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr ih bei der Yerkiiytung
Bundesarwalt Dr. EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär EM _ als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 24.Hai 1952 samt den Feststellungen insoweit aufgehoben, als dem Aın-
geklagten die Ausübung des Gewerbes als Lebensmit\elhändler auf die Dauer von drei Jahren untersart wüur-
den ist.
Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen,
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu
neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurück-
verwiesen.
- Von ilechts wegen -
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Gründe§
‘Der Angeklagte ist wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zu einer Zuohthausstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Weiterhin wurde ihm die Ausübung des Gewerbes als Lebensmittelhändler auf die Dauer von drei Jahren untersagt: Eine: Aberkennung der bürgerlichen üihrenrechte erfolgte für die gleiche Zeitdauer.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er dig Verletzung formellen und materiellen Rechtes rügt. Das Rechtämittel greift nur hinsichtlich des Berufsverbots durch, bleibt aber im übrigen erfolglos. Eu
1+) Fehl geht die Beanstandung des Beschwerdeführer, das Landgericht habe einen Beweisamtrag dee Verteiäigers nicht beschieden. oo. on DL EEE
Ausweislich der Sitzungsniederschrift war der Antrag Bu gestellt worden, "anstelle des Prokuristen ch einen, .. . Sachverständigen vom Wirtschaftsverband aus Hannover zu... laden", Dieser Antrag ist beschieden worden. Die Antragsablehnung ergibt sich aus dem später verkündeten Gerichts beschluß, den geladenen Prokuristen gu als Zeugen zu hören. Denn - wie dargelegt - hatte der Angeklagte lediglich begehrt, anstelle des NM) einen Sachverständigen zu laden. Mit der daraufhin erfolgten gerichtlichen Anordnung, Mi als Zeugen zu hören, ist gleichzeitig zum Ausdruck gebracht. worden, daß der Antrag: ‚abgelehnt werdes
2.) Zu’Unrecht sieht. die Revision eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, daß der Tatrichter einen Sachverständigen nicht hinzugezogen hat. Aus den eingehenden Urteilsgründen ergibt sich insoweit, .daß durch die sach-
kundigen Zeugen SB und VB die Behauptungen
doc ‚tngeklagten über eine Inde April 1951 aufgetrötene‘
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Kakaoschwemme widerlest wurden. Unter diesen Unständen konnte sich dem Landgericht die Notwendigkeit r.!cht aufdrängen, darüber hinaus hierzu noch einen Sachverständigen
zu hören.
3.) Das Verfahren der Ütrafkamer ist auch insoweit nicht zu beanstanden, als der Zeuge U über Fragen vernommen wurde, die er nur infolge seiner Beteiligung an Lebensmittelgroßhandel - also infolge besonderer Sachkunde - beantworten konnte. Denn die Behandlung derartiger fragen betraf den "Beweis vergangener Tatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war" und regelte sich daher gemäß § § 5 StPO nach den Vorschriften über den Zeugenbeweis. Es kommt hierbei nicht - wie die Revision meint - darauf an, daß Mb "von dem zur Aburteilung stehenden Tatbestand überhaupt nichts wußte, Solange er über bestimmte, von ihm in der Vergangenheit gemachte tatsächliche Wahrnehmungen aussagte, war er sachverständiger Zeuge und nicht Sachverständiger. Im Rahmen einer solchen Zeugenaussage bleibt auch seine von dem Rechtsmittel besonders hervorgehobene Bekundung, es sei möglich, daß Firmen nach Aufgabe der Luxussteuer zu Verkäufen gewmun« gen gewesen seien, dann,hätten sie aber nie unter dem Einkaufspreis, der 10 bis 15% unter dem Großhandelspreise liege, verkauft.
4.) Mit seinen eingehenden Ausführungen zur Sachkunde
NE und zur Richtigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben dieses Zeugen kann der Beschwerdeführer in der Revisi instanz nicht gehört werden, weil er sich insoweit in unzulässiger Weise gegen die tatsächlichen Feststellungen wendet
II.
Auch sachlich-rechtliche Fehler sind, soweit es die Schuldfrage angeht, nicht zu erkennen. 1.) Verstöße gegen die Denkgesetze liegen nur dann vor,
wenn der Tatrichter denkgesetzlich unmögliche Schlußfolgerungen zieht. Jede mögliche Folgerung ist der Nachprüfung.
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is Revisionsverfahren entzogen, selbst wenn ein anderer Schluß näher gelegen hätte. Die Rügen des Rechtenittels in dieser ‚Richtung gehen daher fehl.
PN Das Landgericht wendet die 3eweisregel des
$. 259, 'StGB zutreffend an. Auch hat es nicht die Beweisregel. mit den Vorsatz vermischt. Denn es stellt in Bczug:. | auf den Vorsatz fest, daß "ein eindeutiger und ‚sicherer Nachweis insoweit nicht erbracht" worden sei,
3.) Abwegig ist der Angriff des Beschwerdeführers gegen äle Annahme .der Gewerbsmäßigkeit. Das angefochtene u Urtell hebt hervor, daß der Angeklagte bestrebt war, sich‘ "eine ständige zusätzliche Einnahmequelle" zu verschaffen. An dieser r Feststellung gehen die Darlegungen der, Kevision vorbei; u
III.
1. ) Die allgemeinen Ausführungen des Urteils zur Straffrage 'sind ebenfalls frei von Rechtsirrtun. Zwar ist der Revision: einzuräumen, daß jeder Geschäftsmann im allgemeinen bestrebt sein wird, den Konkurrenten zu unterbieten und daß daher hierin allein ein Strafschärfungsgrund nicht gefunden werden kann. Das Landgerioht, ist so ader auch nicht ‚vorgegangen. 1 Lin straferschwerender Unstand wurde vielmehr darin gesehen, daß der Angek late “Jaufend" und "ohne Schwierigkeiten" (infolge seines hehlerischen Verhaltens) die Konkurrenz unterboten hatte, ' Gegen eine derartige Begründung ist rechtlich nichts ein-
Büwenden. 2
2. Jübenfalls nicht zu beanstanden ist die Anordneng über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, Ausweislich der Urteilsgründe war dem Landgericht der Tnstand . bewußt, daß es sich um eine Ermessensentscheidung handelt. Weiterhin liegt auch ein - in der Revisionsinstanz beucht- | licher - Ermessensmißbrauch nicht vor, wenn die Strafkammer bei dem vorliegenden Sachverhalt ihre Anordnung nit dem “ehr- und gewissenlosen Verhalten" des Angeklarten besrün- ‘det. Im übrigen bestand hier zu eingehenderen Arsführungen
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für den Betroffenen bedarf es hierzu stets eingehender
keine Veranlassung.
3.) Dagegen kann die Untersagung der Gewerbeausübung durch einen Rechtsirrtum beeinflußt sein.
a) Der Revision ist gwar insoweit nicht bcizupflichten, als sie die Folgerungen des Landgerichts mit der Begründung angreift, es fehle eine tatsächliche Feststellung des Inhalts, daß der Angeklagte vor ZIlinrabe der Vorschüsse schon gewußt habe, wozu Tip das seld verwenden wollte. Denn die Strafkammer legt ausdrücklich der, der Angeklagte habe NR üurch Gewährung von Vorschüssen wissentlich unterstützt, um weiterhin von ihu Waren beziehen zu können, Das Landgericht konrte daher auch die Vorschußgewährung bei der Beurteilung der Frage, ob die Stärke des verbrecherischen Willens ein Berufsverbot erforderte, heranziehen.
b) Jedoch ergeben sich aus anderen Gesichtspunkten rechtliche Bedenken gegen die Anordnung des Berufsverbots,
Gemäß § 42 1 StGB ist diese Maßregel anzuwenden, wenn sie "erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen”, Wegen der einschneidenden wirkung der Maßregel und ihrer schwerwiegenden Bedeutung
und genauer Ausführungen,
Die Strafkammer hält das Berufsverbot für notwendig, um "solche Schädlinge auch über die Zeit ihrer Strafverbüßung hinaus im Interesse der Sauberhaltung des Handelß und des Schutzes der Allgemeinheit für eine gewisse Zeit aus dem Handel gänzlich auszuschalten". Diese Darlegungen lassen nur erkennen, daß die Strafkammer bei 3curteilung der von dem Angeklagten drohenden Gefahr es zutreffend auf den Zeitpunkt der Haftentlassung abgestellt hat (BGH in 3 StR 463/51 vom 2.August 1951; 3 StR 807/51 vom 15.November 1951). Dem angefochtenen Urteil kann jedoch nicht mit Sicherheit entnommen werden, welche Auswirkungen auf den Angeklagten das Landgericht von der
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gunächst erfolgenden Strafvollstreckung erwartct, Zur Verhängung des Berufsverbotes genügt es nämlich nicht,
B däß die abechreckende Wirkung der Strafverbüßung lediglich = zweifelhaft erscheint. Vielmehr ist erforderlich, daß.
E = trotz Vollstreckung der Freiheitsstrafe - eine. weitere = Gefährdung für die Zukunft zu besorgen, also zum nindesten Wahrscheinlich ist (vgl. BGH a.a.0.). Nach den Urteilsgründen aber hat das Landgericht die Untersagung der Gewerbeausübung nur angeordnet, "um zu verhindern, daß der Angeklagte alsbald nach seiner Freilassung wieder die Yöglichkeit erhält, ähnlichen Straftaten Vorschub zu leisten". Die Frage des Berufsverbots bedarf daher unter dem erörterten Gesichtspunkt erneuter Prüfung,
Der Fatrichter wird hierbei zu beachten haben, daß nach den Urteilsfeststellungen der Angeklagte unvorbestraft ist. Dann aber muß, im allgemeinen und —- trotz des gewerbsmäßigen Handelns - auch hier, die Frage eingehend untersucht werden, ob es sich um einen Gelegenheits- oder Konfliktsverbrecher handelt. Für solche Gelegenheitstäter | sind die sichernden Maßnahmen des Strafgesetzbuchs nicht gedacht, weil sie zumeist durch Strafen ausrejchend gefestigt werden können (vgl. BGH in 4 StR 47/51 v. 13. Desenber 1951).
Nach alldem war die Anordnung des Berufsverbots mit den insoweit zugrundellegenden Feststellungen aufzuheben, do Revision im übrigen zu verwerfen. :
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts. Sarstedt Dr, Koffka Schmidt Siemer Dr. Arndt