Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 13.12.1951 – 4 StR 712/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2290 062 40
4. StR 712/81
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Im Nanen des Volkes
In dor Strafsache gegen
den Heizungsmonteur Ernst Ludvig 5 EEE aus VE Runr, gevoren zn Gi 924 in
DEE. 2.21. in dieser Sache in Untersuchungshaft,
wegen Sittlichkeitsverbrechens
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Dezember 1951, an der teilgenommen haben;>
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumne Bundesrichter - Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin a)s beisitzende Richter,
Operstaatsanwait als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangesteliteriiinp als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 5. Juni 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandiung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitteis, an das Landgericht zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines vollendeten und zwcier versuchter Verbrechen der Notzucht (88 177, 43 StGB) und wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses in zwei Fällen (§ 18% StGB) zu sechs Jahren Zuchthaus und zum Verlust der bürgeriichen Ehrenrechte für zehn Jahre verurteilt.
Die Revisicon rügt, die Strafkammer habe verfahrensund sachlichrechtliche Normen verletzt; sie ist teilweise begründet.
Mit der Verfahrensbeschwerde wird geltend gemacht, das Gericht habe den Angeklagten in seiner Verteidigung unzulässig beschränkt, weil es seinem Antrage, ihm von Amts wegen einen Verteidiger beizuordnen, nicht entsprochen habe, obwohl dies notwendig gewesen sei (§ 140 StPO). Ausweislich der Akten ist ein solcher Antrag zwar vor, aber nicht in der liauptvechaudiung gestellt worden; vielmehr ist der Angeklagte nach der Sitzungsniederschrift (§ 274 StPO) mit einem Wahlverteidiger erschienen. Es fehlt demnach schon an der Voraussetzung des § 338 Nr 8 StPO, dass ein die Verteidigung beschränkender Gerichtsbeschluss in der Hauptverhandlung gefasst worden ist (RGSt 20, 38; Löwe-Rosenberg, § 338 Anm 18P). Mithin erübrigt sich ein Eingehen auf das Vorbringen des Verteidigers zu diesem Punkte, °
Die Rüge mangelnder Sacheufklärung (§ 244 Abs 2 StPO) kann bei der Prüfung der Sachbeschwerde erörtert werden. Schon vor der Hauptverhandlung hatte sich der Angeklagte
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darauf berufen, er leide an einem überstarken Geschiechtsirieb und wisse nicht, wes er tue, wenn die-
ser über ihn komme. Die Revision meint daher, das Landgericht hätte den Angeklagten durch einen Facharzt. auf seinen Geisteszustand untersuchen lassen müssen, Seine triebhafte Veranlagung hat der Angeklagte offenbar auch in der Hsuptverhandlung zu seiner Entlastung vorgebracht. Das Urteil enthält nämlich den - nicht näher begründeten-Satzs "Der Angeklagte ist für die Taten im voilen Umfang strafrechtlich verantwortlich"; es hebt ferner bei der Strafbemessung hervor: "Die Taten lassen deutlich erkennen, dass der Angeklagte, der bereits mit i5 1/2 Jahren ein Ncetzuchtsverbrechen beging, schon einen gewissen Hang zur Begehung derartiger Sittlichkeitsverbrechen besitzt und seinen verbrecherischen Trieben hemmungslos nachgibt. Diese triebhafte, hemmungslose Veranlagung kommt auch deutlich in den beiden Fällen der öffentlichen Errngmng der geschlechtlichen Ärgernierer zum Aucdmickt. Wenn aber der Tatrichter eine solche Veranlagung des Angeklagten als gegeben ansah, so musste er näher prüfen, ob dieser im Zustande sinnlicher Erregung gieichwohl den . Anreiz zur Tat und die ihr entgegenstehenden Hemmungsvorstellungen noch gegeneinander abzuwägen und danach seinen
Willensentschluss zu bilden vermochte. Wenn sich die Straf-
kammer schon die erforderliche Sachkunde zutraute, diese Frage ailein auf Grund des in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrucks von der Persönlichkeit des Angeklagten zu
beantworten, musste sie auch zu den biologischen und psy-
chologischen Voraussetzungen des § 51 StGB so eingehend Stellung nehmen, dass dem Revisionsgericht eine Nachprüfung ihrer Rechtsauffassung möglich ist. Der Ausspruch,
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der Angeklagte sei für seine Taten voli verantwortlich, enthält nur ein Werturteil; darin könnte sich ein Rechtsfehler verbergen, den zu erkennen der Scnat nicht in der Lage wäre. Es liegt somit ein verfahrensrechtlicher wie ein sechlich-rechtlicher Mangel vor, der zur Aufhebung des Urteils führt.
Die Strafzumessung, gegen die sich die Revision ebenfalls wendet, ist eine Aufgabe tatrichteriichen Ermessens. Auf die Sachbeschwerde kenn das XRevisicnsgericht nur prüfen, ob dem Tatrichter bsi seinen Zumessungserwägungen ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Solche sind jedoch nicht erkennbar, namentlich ist nicht ersichtlich, dass das Landgericht den Rechtsbegriff der mildernden Umstände verkannt hätte. Die verhängte Strafe kann auch nicht -— die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten unterstellt - als grausam im Sinne des Gesetzes der Wiiitärregierung Nr i Art IV Nr 8 angesehen werden; sie steht in keinem unerträglichen Missverhältnis zur Schuld des Angeklagten und der Geführlichkeit seiner Taten, Er hat drei ahnungslose Frauen am heiien Tage auf öffentlichen “ \ Wegen überfallen und sie in rohester Weise misshandeit, 0° um sie seinen unzüchtigen Verlangen gefügig zu machen. Der Senat kann nicht nachprüfen, ob die Strafe niedriger hätte sein müssen, sondern nur, ob die Strafkammer die Grenze zulässigen Strafens überschritten hat, wie die Revision annimmt. Das ist jedoch zu verneinen und zwar wi : auch hinsichtlich der hohen Ehrenstrafe, die nach den „* §§ 177, 32 StGB zulässig ist. ;
Bei der neuen Strafbemessung wird auf $ /9 StGB Bedacht zu nehmen haben,
aussetzungen vorliegen (RGSt 64, 413). Senatspräsident Dr.Groß Krunme ist beurlaubt und an der Unterschriftsleistung verhindert.
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das Landgericht falis dessen Vor-
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