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BGH Urteil vom 06.12.1951 – 4 StR 672/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1951).

Aktenzeichen: 4 StR 672/51 Urteil vom 6. Dezember 1951 SchwG Bochum . . “

Im ilamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den arbeitslosen Bergmann Lrich EEE zus EEE; 2 00rc: ar: ED 1927 Geselvst,

wegen versucäten llords u.da.

nat der 4. Strofsenat des Bundesgericktshofs in der Sitzung vom 6. Dezember 1951, an der teilgenommen naben: Senatsprösident Dr. Groß als Vorsitzender, Zundesrichter Xrumme Burdesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Lülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Kichter, Oberstaatsanvalt Dr. D als Vertreter der Dundesarwaltsckaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Gesckältsstelle, für Recht erkamt: on“

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Bochum vom 22. Juni 1951 wird verworfen mit der kassgabe, dass an die Stelle der ‘orte "wegen Verbrechens gegen § 49a SteB" die “worte "wegen Aufforderung zum Verbrechen des schweren Rkaubs" treten.

Der Angeklagte hat die Tosten seines lechtsmittels zu tragen.

Von techts wegen ..

- 2. Gründe:

Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil

I. wegen erfolgloser Aufforderung zur !cilnshme an einen schweren leub (§ 49 a Abs 1 in Verbindung mit §§ 249, 250 StGB),

2. wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchten schweren Raub (§§ 211, 249, 250 Zif2 1 u. 3, 43, 73 StGB) und

5. wegen versuchten „ordes in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt (88 2il, 43, 113, 73 StGB!

zu einer Gesamtstrafe von 11 Jahren Zuchthaus unter Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von

5 Jahren sowie unter Zinziehung einer Pistole verurteilt worden.

Der Angeklegte hat das Urteil in vollem Umfang angefochten. Er rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.

Dem Rechtsmittel muss der Lrfolg versagt werden,

i. Im Falle ll ist die Verurteilung wegen Verbrechens gecen § 49 a Abs 1 StGB rechtlich einwandfrei begründet. vie Revision hat sich insovneit auf die Zrhebung der allgemeinen Sachrüge beschränkt. Jedoch bedurfte der erkennende weil des angefochtenen Urteils der Xlarstellung des Verbrechens, zu dessen Begehung der Angeklagte den AB aufgefordert hat (BGH 1 StR 3/51 vom 27. Juli 19515 vgl auch 4 StR 42/51 vom 21. Juni 1951).

2. Im Falle Tg begegnet die rechtliche Vürdigung des Überfalls, den der Angeklagte am 21. Oktober 1950 auf der Autobahn verübt hat, keinem rechtlichen Bedenken.

Das Schwurgericht hat die volle Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten gewonnen. Die hierfür gegebene Begründung ist frei von Widerspruch und lässt keinen Verstoss gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze erkennen. Die Angriffe der Revision richten sich insoweit gegen die bindenden tatsächlichen Feststellungen des Schwurgerichts und sind deshalb unbeachtlich (§ 337 St20).

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Der Tatrichter hat weiter festgestellt, dass der Angcklagte den Schuss mit dem Vorsatz abgefeuert hat, Tg za töten. Auch an diese Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden.

Darin, dass dieser Schuss zur Durchführurg eines

Strassenraubs abgegeben wurde, hat das Schrurgericht einen niedrigen Beireggrund gefunden. Diese Würdigung entspricht den Crundsützen, die in der Rechtsprechung zu § 211 StGB entwickelt worden sind.

Die ülerkmale des versuchten schweren Laubs (§§ 249, 250 Abs 1 Ziff 1 u. 3 StGB) sind in den Urteilsgriünden singehend dargelegt worden.

Dass der Angeklagte nicht freiwillig vom Versuch zurückgetreten ist (§ 46 Ziff? 1 StGB), hat das Schwurgericht ausdrücklich festgestellt und rechtlich einwandfrei demit begründet, dass sich der Beschwerdeführer an Ger weiteren Durchführung seines Vorhabens durch das Herannohen eines Lastkraftwagens gehindert gesehen hat.

Auch die Annahme von Tateinheit zwischen liordversuch und versuchtem echweren Taub entspricht der herrschenden Zcchtsprechung (RGSt 60, 51 2£, 163, i65 £f; 63, 101, 105; &', 183, 186).

3. Das Geschehen vom 21. Dezember 1950 anlässlich der Festnahme des Angeklagten ist im angefochtenen Urteil ebenfails rechtlich einwandfrei gewürdigt worden. .

Das Schwurgericht hat, wie in den Urteilsgründen ein-Schend dargelegt worden ist, die volle Überzeugung davon gewonnen, dass der Angeklagte, als er den Revolver aus der Schublade nahm und durchlud, den Tötungsvorsatz ge-Sasst hatte und nicht nur einen Schreckschuss abgeben wollte. Auch die in diesen Zusammenhang gemachten Aus-Zährungen des Tatrichters sind frei von Widerspruch und lassen keinen Verstoss gegen Denkgesetze oder allgemeine Srfahrungssätze erkennen. Die Revision richtet sich auch hier gegen die bindenden tatsächlichen Feststellungen.

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lach der Überzeugung des Schwurgerichts hat der Anschlagte, nachden ihn der Kriminalpolizeivachtmeister SCHE erzritten hatte, den Schuss mit Tötungsvorsetz aussclöst; durch diese Feststellung wird die Annehme versuchter Tötung getragen. Die Ausführungen der Revision zu dieser Frege sind überdies insofern widerspruchsvoll, als einerceits geltend gemacht wird, der Angeklagte habe infolge des Zuvackens des S END "die Kontrolle über seine rechte Hand verloren" und der Schuss habe sich unabhängig von scinem Willen gelöst, während anderseits ausgeführt wird, "die Beweglichkeit des Unterarms sei nicht aufzehoben gewesen", sodass der Angeklagte den ScEED +5alich hätte treffen können, wenn er das gewollt hätte.

Aber euch die "ilfservägung des Tatrichters, das Verhalten des Angeklegten stelle selbst dann eine versuchte Tötung dar, wenn»ser den Schuss nicht vorsätzlich ausgelöst hsbe, ist nach Lage des Falls rechtlich nicht zu beanstan-Gen. Tas auf wenige Augenblicke zusammengedrängte Geschehen erscheint nach der natürlichen Auffässung als eine einheitlicke Handlung. Bei dieser Sachlage hat das Schwurgericht omme Rechteirrtum bereits in dem Ergreifen und Lurchladen des lievolvers durch den Angeklagten, der im unmittelbaren Arschluss hieran einen Schuss auf SED ab feuern wollte, als versuchte Tötung gewürdigt (RESt 68, 336 ?).

Ob eine weitere Ausdehnung des Versuchsbegriffs dem Gesetz ertspricht. (vgl 2.3. RGSt 77,1 2f, 162 £?), kenn im vom liegenden Pall dahingestellt bleiben. .

:. Die Annahme des Schwurgerichts, dass der Angeklagie .. den SC zu. töten versucht hat, "um sine andere Straftat zu verdecken", wird durch die getroffenen tatsächlichen Feststellungen getragen. Täre es dem Angeklagven nur darauf angekommen, sich der Verhertung yegen einer Tet zu entziehen, die bereits aufgedeckt. und als deren Täter er bereits bekannt war, so würde allerdings die Annahme der Verdeckungsabsicht im Sinne des § 211 StGB rechtlichen Bedenken begegnen (BC 3 StR 79/50 v 12. iärz 1951). Das Schwurgericht hat jedoch festgestellt: Der Umstand, dass

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es dem Angeklagten darauf ankam, sich vor sciner Testnehme zu be\.ahren, schliesse nichY aus, dass er gehandelt hat, wa eine andere Straftat zu verdec!en; wenn auch Gie Vortet als solche entdeckt gewesen sci, so komme es doch derauf an, dass sich der Angeklagte von dem Gedanken hat leiten lassen, es zu verdecken, dass er andere Straftaten begangen hı.tte; er habe scine polizeiliche Testnehme gescheut, weil darin die Gefehr gelegen habe, dass sein geventes verbrecherisches Vorleben eufgerollt werden könne; die Absicht, sich der Festnahme zu entziehen, decke sich bei ihn mit der Absicht, seine äterschaft bei Zrüherer Streftaten zu. verdecken. Diese recktliche Beurteilung des Sachverhalts ist nicht zu beanstenden. Dass insbesondere der Tberfall vom 21. Oktober 1950 als solcher bereits ertdeckt war, schliesst die Annahne der Verdeckungsabsicht im Sinne des § 211 StGB nicht aus, da es dem Anseklagten darauf ankem, seine Täterschaft nicht ans Licht kommen zu lassen (ECGH 3 StR 497/51 vom 16. August 1951; OGH JR 1950, 117; IK 6./7. Aufl.. § 211 Anm II S 188; Schönke 5. Aufl. § 211 Anm V 3 Abs 1 u. 2). Auch die erwähnte Intwatidung D ii. DUO ve 12. Zürs LUUL ui von dicuce grundlegenden Rechtseansicht aus.

Die Tesistellung eines liiderstands geger die Staatsgevalt und die Annahme von Tateinheit zwischen diesem Vergehen und dem versuchten kord begegnet keinem rechtlichen Bedenken.

Die Strafzumessungsgzründe lassen keinen den Angeklagten beschwerender Rechtsirrtum erkennen. Den Ausführungen der Levision kenn insoweit nicht beigetreten werden.

Da der Beschwerdeführer im Falle AB (zit? 1) zur Teilnahne an einem schweren Reub. (§ 250 Abs 1 Ziff 1 u. 3 - sowie gegebenenfalls Ziff 2 u. 4 - 5tC3) aufgefordert hat, ist mit der ausgeworfenen Einzelstrafe von einem Jahr Suchthaus die vom Cesetz angedrohte ordentliche !iindestsirate (88 AJ a Abs 1, 250 Abs 1, 48 äbs 2, 44 StCB) un-

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terschritten worden. Jedoch ist der Angeklagte hierdurch nicht beschwert.

Nach alleden war die Revision mit der aus § 473 StPO sich ergebenden Xostenfolge als unbegründet zu verwerfen.

Groß Krumme Dr. Hörchner Dr. Fülle Dr. Augustin