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BGH Urteil vom 03.05.1955 – 5 StR 614/54

5. Strafsenat

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5 stR_614/54

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Im Namen des Volkes 79% YA

In der Strafsache gegen

den Beleuchtungsmeister Günter P DD AN: 7 geboren am GENE 1920 in SHE, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3.Mai 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr,Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr .EEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär EEE» als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 28.Mai 1954 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten verurteilt.

Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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gründe§

Die Strafkammer hat Gen Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen versuchten schweren Diebstahls in Tateinheit mit versuchter Verschleppung, wegen \ einer weiteren versuchten Verschleppung in Tateinheit mit schwerem Raub sowie wegen versuchter politischer Verdächtigung zu sechs Jahren Zuchthaus unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft verurteilt und ihm die pürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von sechs Jahren. aberkannt sowie eine Pistole eingezogen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg.

I. Die Verfahrenrüge dringt durch.

Der Angeklagte rügt mit Recht, daß er seinem gesetzlichen Richter entzogen worden sei. Vor Beginn des Geschäftsjahres hatte der nach der AV d.JM vom 13.11.1933 (DJ S 673) C III3 zuständige Landgerichtspräsident gemäß § 45 Abs 1 GVG die ordentlichen Sitzungstage auf je zwei Wochentage festgesetzt. für diese Sitzungstage weren die Schöffen ausgelost worden, und zwar für die Sitzung vom 28.Mai.1954, dem Tage der Hauptverhandlung in der vorliegenden Sache,. die- Schöffen MEEEB und HB In März 1954, also nach Beginn des Geschäftsjahres, hielt der Lanägerichtspräsident zur Förderung der Rechtsprechung in Strafsachen! die Zuweisung eines weiteren ordentlichen Sitzungstages an die großen Strafkammern für organisatorisch notwendig. Er setzte davon das Präsidium des Landgerichts in Kenntnis. Dieses billigte einstimmig die beabsichtigte Maßnahme des Landgerichtspräsidenten. Daraufhin wurden am 12.April 1954

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die Schöffen für alle Sitzungen ab 15.Mai 1954 neu ausgelost. Dabei fiel für die Sitzung vom 28.Mai 1954 das Los auf die Schöffen KM und Cu. Diese haben dann an der Hauptverhandlung gegen den Angeklag- ‘ ten teilgenommen.

. Bei dieser Sachlage war der Angeklagte seinem gesetzlichen Richter entzogen. Gesetzliche Richter für den 28.Mai 1954 waren die Schöffen EI und Haile Daran durfte nichts geändert werden, auch nicht, wenn nachträglich sogenannte ordentliche Sitzungen eingeschoben wurden. Die Schöffen für die zusätzlichen - Sitzungen durften vielmehr nur gemäß § 48 GVG aus- "gelost werden, d.h. unter Aufrechterhaltung der bisherigen Verteilung der Schöffen auf die ursprünglich vorgesehenen ordentlichen Sitzungen. Dies hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 7.Januar 1955 (5 StR 532/54) ausgesprochen. An dieser Rechtsprechung wird festgehalten. _

II.

Bei dieser Sachlage bedarf es keines Eingehens mehr auf die Sachrügen der Verteidigung. Nur vorsorg- "lich sei auf folgendes hingewiesenı Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten schweren Diebstahls in Tateinheit mit versuchter Verschleppung ist erfolgt, weil der Angeklagte zusammen mit anderen Beteiligten im März 1952 drei- bis viermal zum Hause Kurfürstendamm 106 gefahren ist und dort nach Wachsabdrücken gefertigte Nachschlüssel für die Haustür und die Tür, die unmittelbar zu den Büroräumen der Kampfgruppe gegen Unmenschlichkeit führte, ausprobierte. Aus diesen Räumen sollte ein gewisser Schlede entführt und eine wichtige Kartei entwendet werden. Die Nachschlüssel erwiesen sich als nicht passend, beim

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letzten Mal gelang es den Tätern, die Nachschlüssel für die Haustür passend zu machen und damit eines Abends

in das fragliche Haus hineinzukommen. Da jedoch der Schlüssel zu den Büroräumen nicht passend gemacht werden konnte, wurde alsdann das Vorhaben abgebrochen. Wie die Revision mit Recht hervorhebt, läßt sich dem Urteil nicht mit Sicherheit entnehmen, ob der Plan des Angeklagten und seiner Mittäter dahin ging, für den Fall, daß beide Nachschlüssel passend gemacht werden konnten, im unmittelbaren Anschluß daran den geplanten Diebstahl und die geplante iintführung auszuführen. Die Revision führt mit Recht aus, daß nur, wenn eine solche unmittelbare Ausführungsabsicht bestand, versuchter schwerer Diebstahl und versuchte Entführung angenommen werden können, während es sich anderenfalls, d.h, wenn die Täter die Nachschlüssel zunächst nur ausprobieren wollten, um damit an einem späteren Tage ihre Pläne auszuführen, nur Vorbereitungshandlungen vorlägen. Den Anfang der Ausführung im Sinne des § 43 StGB stellen alle Handlungen dar, die vermöge ihrer notwendigen Zusammengehörigkeit mit der Matbestandshandlung für

die natürliche Auffassung als deren Bestandteile erscheinen. Die Anfertigung und das Ausprobieren von Nachschlüsseln stehen noch nicht im unmittelbaren Zusanmenhang mit solchen Handlungen, die mit Hilfe der Nachschlüssel ausgeführt werden sollen, wofern die eigentliche Tat nicht zeitlich unmittelbar der Anfertigung der Nachschlüssel nachfolgt. Die bloße Ermöglichung der Ausführung, die in der Anfertigung der Nachschlüssel liegt, gehört nur dann zur Tatausführung, wenn die Täter sich im sofortigen Anschluß daran der ungeschützten Beute oder des ungeschützten Menschen bemächtigen wollen (vgl RGSt 53,217). Auch der Bundesgerichtshof (4 StR 672/51. vom 6.12.1951, mitgeteilt

bei Dallinger HDR 1952,272) hat für die Frage, ob ein

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Gesamtgeschehen nach natürlicher Auffassung als einheitliche Handlung anzusehen ist, auf den engen zeitlichen Zusammenhang entscheidendes Gewicht gelegt.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Schmitt . Börker