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BGH Entscheidung vom 21.06.1951 – 4 StR 42/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2279 081

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Ihefrau Eulda X gg geb. IM aus R Ir. , kreis

5 geboren am 1892 in my bei W

wegen erfolgloser Aufforderung zu einen \ Verbrechen

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juni 1951, an der teilgenon-

men habens

Senatsprä isident Dr. Groß als Vorsitzender |

Dundesrichter Krumne, -

Buhdesrichter Dr. Engels,

e Bundesrichter Drs Eülle, Dundesrichter Dr. Augustin. els beis itzende Richter, kutsgericht sret u äls Vertreter der Eundesanvwaltschaft, Justizangestellter uw als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

Zür Recht. erkamta

Auf die Rerision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Stade von 17.80-

2.

venber 1959 it den ihn zucrunde liegenden Feststellungen eufgchoben und die "Sache zur. neuen Verhandlung und ıntscheidung, auch über die kosten der fevision, an das Laendgericht zurückverwies SeNna

Von Rechts wegen

Gr

Die Arbeiterin Waltraud Be gebar = am n m u 1°:9 susserehelich einen -naben, als des sen Ereigen sie den | Sohn der Ingetlasten in Anspruch nahn. Liva drei ii Yochen nach der Geburt suchte diese die Kindesmutter in ‚deren Wohnung auf und wollt se sie dazu überreden, Gie Veterschaft ihres Solmes vor ‚den Behörden zu verschweigens „ls die Kindesmutter darcuf nicht einging, erzühlte ihr die Anzeklagte, in järer Vervandtscha?; habe eine’ Trau einem neugeborenen „inde. acht Yase lang unverdümnte, aufgekochte Duhmilch nit viel zucker zu trinken gegeben, worauf das Kind bald. an ‚Blähungen verst torben sei. Dieser Erzählung seizte. die Ang geklagte. ic. Vorte hinzu: In einen solchen Zelle wäre uns allen "geholfen. Die Zindesmutter faßte die Worte der Angekla sten sofort dahin auf, sie solle in gleicher Weise ihr kind töten. Sie entgegnete, das xind lebe und; solle, ‚auch am Leben bleiben. Nachdem die Ingeklagte, noch darauf hingewiesen hatte, sie

‚seien beide. Flüchtlinge, die sich das Leben ges senseia 3_

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is nicht schver nachen sollten, es wäre Goch beser, wenn das Zind nicht da wäre, weil es keinen

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richtigen Vater habe. trat sie an das Lett des Kindes heran und sagte: "Du bist auf dieser Welt

nicht erwänscht.'

Das Landgericht. hat im ‚Anschluss en ein sachver-. ständiges Gutachten angenommen, das empfohlene ittel sei objektiv nicht geeignet gewesen, den: 'erstrebten Tod des „indes herbeizuführen. üs hat deshalb die Angeklagte auf Grund der vorstehend wiedergegebenen Teststellungen wegen erfolgloser Zufforderung zu einen {mit untaüglichmniitteln) versuchten \iorde zu

einer Gefängnisstra afe von einem Jahr und zwei lonaten verurteilt. Die Revision der Angeklagten rügt Verletzung des‘ formellen und sachlichen Rechtes. Sie mußte irfolg. abens j

Inbegründet ist allerdings die Rüge der Revis ion,

3 Zrö£tungebesehtuos sei. mangelhaft, weil er die zeklagten zur Last gelegte* Tat und das anzuviendende, Straf cesetz nicht genügend bezeichne (§ 207 S+20)

denn ein Eröffmungsbeschluss ist nicht erlassen‘ wor den’

und brauchte cs auch nicht, weil die Anlıla geschrift em 21. September 1950, also vor Inkrafttreten des Gcesetzes Zur en der Rechiseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverlassung, dcr bürgerlichen Rechts- »Zlege, des Serafvortahrene und des \ostenrechts von 12, September 1950 - BCR1 I § 455- bei dem Lendgericht eingeg gengen var (Art 8 Ziff 214 dieses Gesetzes 3) o

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lit Recht rügt die Revision aber die Verletzung des § 265 StPO. Danach durfte eine Verurteilung der Angeklagten auf Grund eines anderen, als des in der anklaseschrifit angeführten Straigesetzes nicht ausgesprochen werden, ohne dass diese zuvor auf die Ver-Enderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingeviesen und ihr Gelesenheit zur Verteidigung ge-

geben worden war, AJusweislich der Öicderschrift über die Nauptverhandlung ist das dem Gesetz zuwider unter-

blieben.

In der Antlageschrift wird der Angellagten zun Vorwurf gemacht, Ende Februar oder Anfang äürz 1949

in on] einen anderen "erfolglos zur Begehung eines. Verbrechens gegen das Leben eines Dritten euf-

gefordert zu haben. Sie hat die unverheiratete Flücht-

| ingsarbeiterin Waltraud BiO3< | aufgefordert, ihr uneheliches Kind zu töten - Verbrechen nach § 49a StGB.' In dem wesentlichen Ergebnis der Erwittlungen gab die Anklageschrift dazu Zolgende Erklärungs " die Angeltlag- . te hat verhindern wollen, daß ihr .Sohn als Urzeuger des unchelichen Kindes in Anspruch genoumen wird. Das von ihr vorgeschlagene \ittel ist auch geeignet, den Zod eines Säuglings herbeizuführen." Die Anklageschrift enthält insoweit einen liangel, als sie das enzuwendende ;trafgesetz nur nit § 49a StGB bezeichnet, . ‚und damit er Vorschrift des § 200 8tZ0 nicht senüisend Rechnung ägt, wobei nicht unberücksichiigt: ‚bleiben darf, daß 40 a StGB den Begriff "Verbrechen" nur als Sammel- -5

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klagte wegen erfolgloser Aufforderung zu versuchten

u; Gi, bezeichnung für eine Vielzahl denkbarer Zinzeltatbestände gewertet sehen willo Venn die Anklageschrift weiter von einem Verbrechen nach § 49 a StGB spricht übersieht sie, dass die Verhaltungsweisen; vie sie diese Lestimmung geahndet sehen will, ohne Kennzeichnung des einschlägigen Einzeltatbestandes nicht völlig selbständige Straftaten nit eigener Strafdrohung sind, worauf schon ihre Stellung im Allgemeinen Teil des StGB und die Verweisung auf die Destrafungsuöglichkeit "uije ein Anstifter" oder "als Gehilfe" hindeuten. Venn immerhin die Anklageschrift aus den Zusammenhang erkennen lässt, dass der Angeklagten der Vorwurf? der Aufforderung zur Tötung eines üenschen gemäc cht werden sollte, so ergibt sich&er aus ihr nicht, dass die Angeklagte zur Ausführung eines: ordes aufgefordert hat. Die An-

:lageschrift spricht nur nehrfa ch von Töten des \Äindes. ohne die besonderen Unters cheidungsnerimale; ie eine Rötungshendlung zum lorde werden lassen, etwa abs sucht oder niedrige Sewesgründe, hervorzuheben. Sie geht Terner davon aus, dass das empfohlene ittel‘ geeignet ist,

ein neugeborenes kind zu töten. und wäll. jauit die er-

?olglose Aufforderung zu einem vollendeten Tötungsverbrechen geahndet wissen, Wenn dem entgegen die Änge-

worde - Versuch wit untauglichen üitteln - verurteilt würde, so wich das Landgericht in zwei wesentlichen, rech;lichen Gesichtspunkten. nämlich. einmal in der Art der Wertung der Tötungshandlung und zum anderen in der Annahme eines nur versuchten Verbrechens von der Anklageschrift ab. SS hätte demnach eines vorherigen doppel-

ten Hinweises bedurft, danit die Angex slagte ihre Ver- -6 -

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das Urteil, entgegen der erhobenen Sachrüge, keinen

‚rigen Beweggründen ‚gehandelt hätten, wenn die Dat so. zur. Aus führung gekomnen wäre, wie: sie diese der. Xindes-

veidigung darauf abstellen konnte (§ 265 St? 0).

das Urteil auf dieser Verletzung des Gesetzes beruhen kann, muss es mit seinen Feststellungen aufgehoben werden. In sachlichrechtlicher Beziehung;

Rechtsirrtun zum i Nachteil der. Angeklagten erkennen. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht in den Verhalten der Angeklagten cine er usthaft geneinte und gewollte

iufforderung zur z2ötung des Kindes gesehen. Die Zuf-

forderung in Sinne des 9 49a Stüb, dessen Weiter gel-:. = tung der 2, Strafsenat mit Urteil von 16. Februar 1951 - 2 StR 109/50 - bejaht hat, breucht nicht ausdrücklich zu geschehen; es genügt die

"eines Rates; Herbei- | ‘ührenden Stimmngs Die

‚nge. lagte und. die. Kin-

Gas Erwecken eines Reizes zu führung einer zum Dätigwerde.

Behauptung der Revision; die. desmutter hätten beide des ‚vorgeschlagene Nittel als n, widerspricht der, gegenteiligen Urteilstests ilung. Keinen Bedenken begesnen auch die dah ingehenden Test stellungen des Urteils, da ss die Zindeswtter wie auch sie Angeklagte aus. nied-

völlig untauglich an

mutver nehegelegt "hats Neuem tatsächlichen Vorbringen

‚der Deschwerdeführerin muss der Revisionsrichter

die Beachtung versagen. Auch die Sträfzumessungs-

‘gründe ergeben keinen Rechtsirrtum zum Nachteil der

Angeklagten.

Dr. Groß Ärumme 0. Engels

Dr. Zülle Dr. Augustin