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BGH Urteil vom 12.03.1951 – 3 StR 79/50
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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05 34
Für: das Nachschlagewerk! Gesetzs § 211 St@B
Rechtesatz: Fir die Prüfung des vom Täter mit der Dötung verfolgten Zwecks und seiner dadurch erkennbar . gewordenen - besonders verwerflichen - Gesinnung ist es von Bedeutung klarsustellen, ob nach der | Vorstellung des Täters zur Zeit der Tötungehendlung 1.) die andern Straftaten überhaupt noch zu verdecken waren und -zutreffendenfalls- 2.) ob die Tötungshandlung ihm geeignet erschien, den
: beabsichtigten Erfolg der Verdeckung zu bewirken.
"Jäktenseioben: 3 St R 79/50
Urt. v. 12. März 1951 ;. Schwurgericht in Düsseldorf.
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3.84 .R__79/50
. Im Kamen des Volkes
In der $Strafnache gegen
den Schlosser Eorst T du , nohnheft in MuHHHHEED, zu ®.
geboren an EEE 1323 in ze, zur
‚Zeit in Untersuchungshaft im Gefängnis van
GERD.
-
‚wegen Mordversuchs u.4.
bat der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. März 1951, an der teilgenommen haben:
‘ "Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter. Dr. Koeniger Bundesrichter Dr. Dstterweich Bundesrichter Dr. Engels als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. WB . als Vertreter der Bundesenwaltschaft, Justigangestellter ib ale Urkundebeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkamt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Düsseldorf vom 27. September 1950, soweit der Angeklagte wegen Mordversuchs verurteilt worden ist, im Schuld- und Strafausspruch, soweit er wegen schweren Diebstahls verurteilt worden ist, nur im Strafausspruch aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verbandlung und Entscheidung-- auch über die Kosten des Rechtsmittels- an das Schwurgsricht zurückverwiesen. en ‚ Von Rechts wegen ”
.Gründ SR
Das Schwurgericht hot den Angeklagten wegen eines Zinbruchdiebstahlse, bei dessen Ausführung er einen Trommelrevolver bei eich trug, nach § 243. N? 2 und 5 StGB unter Versagung mildernder Umstände zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und wegen versuchten Mordes nach § 211 Abs 2 letzter Satzteil und § 43 StGB zu einer Zuchthausstrafe von vier Jahren und sechs M‘naten verurteilt, woraus eine Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus gebildet w“rden ist.
Die Revision des Angeklagten greift hinsichtlich des schweren Diebstabls nur die Strafzumessung, dagegen dezüglich des versuchten Mordes den Schuld- und Strafausspruch an, und zwar mit der allgemeinen Sachrüge sowie verfahrens-
rechtlich mit der Rüge, § 267 A=s 1 und § 244 Abs 2 StPO seien verletzt.
I.
"Mit den Yerfahrenarigen kann die Revision keinen Er- ' folg'haben.
"1: Die Verfabrensrüge ist nach § 344 Abs 2 StPO nur zuläseig, wenn in der Revisionsbegründung die den prozessualen Mängel enthaltenden Tatsachen angegeren sind. Diesem Erfordernis ist nicht genügt. § 344 Abs 2 StPO erwartet eine bestimmte klare Hervorhebung. solcher Tatsachen. Diese Klarheit lässt die Revisionsbegründung vermissen. Die allgemeinen kusführungen der Revisionsbegründung lassen erkennen, dass tätsächlich gar nicht eine Verletzung des § 267 Abs 1 StPO geltend gemacht werden will in dem Sinne, dass die vom Schwurgericht für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden, nicht vrliständig in den Urteilsgründen angegeben seien. Vielmehr will die Revision mit ihren Ausführungen nur die Richtigkeit .der vom Schwurgericht als erwiesen erachteten,in den. Urteilsgründen angegeberien Tatsachen angreifen. Die Beweiswürdigung ist aber 'in der Revisionsinstanz unanfechttar. Die auf eine Verletzung des § 267 Abs 1 StPO gestützte Revisionsrüge ist hiernach unzulässig.
Die weitere Verfahrensrüge, das Urteil beruhe auf einer Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs 2 StPO, ist unbegründet. Die Revision meint, das Schwurgericht
habe versäumt, den Schießsachverständigen dei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung auf Widersprüche zu seinem früher zu den Akten gegebenen. schriftlichen Gutachten hinzuweisen. Aüs dem Sitzungsprotokoll ergibt sich über eine ‚solche Versäumnis nichts, insbesondere nichts darüber, dass . der..Angeklagte in der Hauptverhandlung einen solchen Vor-
‚halt gemacht oder einen entsprechenden Antrag gestellt hätte. Das Urteil. beruht ausschliesslich auf dem mündlich er- )- statteten als, überzeugend bezeichneten Gutachten, dem sich das Schwurgericht in vollem Umfang angeschlossen hat. Die Urteilgausführungen zu der Frage, ob der Angeklarte auf der Flücht in Richtung auf den. verfolgenden Polizeibeamten den Revolver zweimal. abgedrückt hat; sind frei vön Widersprüchen und Unklarheiten. _ u i
IT. Zur Sachrtige: . . k
1.‘ Der Levisionsangriff geht fehl, soweit er gegen die Annahme eines Tötungsversuche gerichtet ist.
Die Ausführungen des Revision bewegen sich durchaus 'auf dem Gebiet der Beweiswürdigung: Diese ist der Nachprü- N) fung durch den Revisionsrichter. entz:’gen. Das. Revisionsvor- | bringen iet insoweit unzulässig.
"Die Schlüssfolgerungen, ‚die das Schwurgericht aug dem ‚Inbegriff der ‚Hauptverhandlung. zwecks Feststellung des Sachverhalts ESZYgen bat, lassen keinen Verstoss gegen die allgemeine Lebenserfahrung oder gegen die Denkgesetze erkönnen. Es ist zwar ‚sehr schwer,aus vollem Lauf unter kurzer Halbrechtsschwenkung des rechten Armes auf einen nahen Verfolger
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- 5. - arzulegen und einen tödlichen Revolverschuss abzufeuern. Es ist auch möglich, dass die vom Gericht auf Grund des Sachverständigengutachtens festgestellten Eindrücke auf den Zündplättohen der beiden Patronen nicht vom Abdrücken des Revolvers zur Zeit der Flucht vor den Polizeibeamten herrührten. Aber der Tatrichter hat diese Möglichkeit, wie die Urteilsgründe zeigen, sorgfältig geprüft, sie auf Grund des Gesamtersebnisses der Beweisaufnahme ausgeschlossen und sich voll davon überzeugt, dass der Angeklagte seinen Revolver zweimal
‚auf den verfolgenden Polizeibeamten gerichtet und abgedrückt
hat, wobei er die Tötung des Polizeibeamten zum mindesten
als möglich: erkannt und beim Abdrücken in Kauf genommen hat. Diese %atsächliche ‚Feststellung ist eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung und nach den Denkgesetzen mögliche. Schlussfolgerung aus: den vom Tatriohter festgestelltmmUntertatsachen. Hiernach liegt kein. ‚Rechtefehler vor.
' Der Sachverhalt rechtfertigt die Annahme eines versuchten Totschlage nach.§§ 212,.59 und 45 StGB.
2. Dagegen ist die Annahme, der Angeklagte habe als Nörder nach § 211 StGB gehandelt, nicht frei von Rechtsirrtum.
Der Mörder unterscheidet eich von To'tschläger u.a. durch die im Zweck der Tat erkennbar 'gewördene besonders verwerfläche Gesinnung des Täters. D@s Schwürgericht hat. angenommen, der Angeklagte habe seinen Revolver auf den Polizeibeamten. zu dem Zweck abgeärückt, um durch dessen Tötung eine
_ '&ndere Straftat. zu verdecken,und ‚sei deshalb sls Mörder zu
bestrafen. Dabei hat es als zu verdeckende Straftat die Zu-
'widerhandlung gegen das allgeweine Verbot des Waffenbesitzes
DER
on "ktiv geeignet war,. diese beiden Straftaten zu verdecken.
‚. otellung des Angeklagten zur Zeit des Tötungsversuchs die
und daneben d2® durch das Beisichführen der Waffe nach
§ 243 Nr 5: 8tGB erachwerte Begehungsart des Dieystahls angenommen. Der schwere Dieystahl und der verbotene Waffenbesitz sind @ander® Straftaten" im Sinne des § 211 n F, Da-. rauf kommt es nicht. an, o% die Tötung des Rolizeigeamten ob-
‚.jter ‚für die Prüfung des vom Angeklagten mit der Tötung ver- . folgten Zwecke und seiner dadurch erkennbar ‚gewordenen Ge- .‚sinnang ist es. von Bedeutung, klarzustellen, ob .nach der Vor- .
:räern ‚Straft&ten überhaupt noch zu verdeöken waren Und zursttendenfarlascl die Tötungshandlung ibm. geeienet erschien,
2on veabsiohtigten. Erfolg der Verdeckung zu $ewirken. Die
.. Feststellungen des Urteils zu dieser inneren Tatseite, der
Gesinnung dss Täters und des. tieraus begründeten Zwecks der
?u%, der die bedenkenlose Opferung eines Menschenlehens zwecks
. „bwendung der Bestrafung geringfügi,ger Straftaten erkennen
!iease, sind lückenbaft ‚und widerspruchsvoll. Sie geben
. keine hinreichend sichere tatsächliche. Grundlage für die
Prüfung der schwerwiegenden rechtlichen. Frage, »%b § 211:
. StGB auf den gegebenen. Fall richtig angewendet int.
mungen ursprünglich, als er. auß der Poitseinache tlüichtete und kurz darauf in eine Jeitenatrasse einbeg, dahin, ‘den bis zu diesem Zeitpunkt noch ‘nicht entdeckten Revolver, unbe- ‚achtet von’den Polizeibeamten, wegzunerfen, weil der Piottz des Revolvers in jedem Pall für ihn belastend war. ker hat er such auf der ersten Wegstrecke seiner Flucht "ann Revolver in der inneren linken Manteltasche weiter ver-
rorgen gehalten. Luf diese erste Wegstrecke und die während dieser Zeit verfolgte Absicht kommt es‘ aber bier nicht en. Es war aufzuzlären, warum der ingeklagte, nachdem sich der. Abstand der Verfolger auf 5 bis 6 Meter verkürzt hatte, die Waffe aus der deckenden Tasche ZoE»_ sie dem ""verfolgenden Polizeibeamten zeigte und auf ihn "abärtickte. 'Das Sohwurgericht nimmt an, dass danit der Angeklagte den Zweck neiter verfolgt habe, den Besitz der Waffe zu verbergen und so die Straftat des Waffenbesitzes zu verdecken. "Diese tatsächliche Feststellung steht im Widerspruch mit dem allgemeinen Erfahrungssatz, dass der Zweck des Verj deckens nicht, durch Äufdacken verwirklicht ‚werden kann. . : Im übrigen scheidet der Zweck des Verdeckens des’ schweren‘ Diebstahls auch deshalh aus, weil didse Straftat bereite aufgedeckt ‚Wars. als der angeklagte die Polizeiwache verliese.
u Das Urteil beruht. hiernach, soweit der "Angeklagte wegen Mordes verurteilt ist, auf einen Rechtsfehler ‚und muss insoweit samt.den zugrunäsliegenden tatsächlichen Feststellungen. im Schuld- und ‚Strafausspruch aufgehoben werden. Da neue. tatsächliche Feststellungen getroffen werden müssen, erfolgt die Zurückverweisung. Das Schwurgericht wird den Zwack neu; zu erforsehen haben. Nach dem bisher festgestellten Sachverbalt- erscheint‘ es‘ "naheliegend, dass der Angekjagte mit dem Zeigen und Abärticken des Revolvers den Zweck verfolgte, die Verfolger zu schrecken, 80 N seinen Vorsprung Wieder zu vergrössern und sich der Festnahne zu entziehen. Trifft dies zu, 80 kann er nicht als Mörder bestraft werden.
- BB -
3. Soweit der ingeklagte wegen schweren Diebstahls nach .§ 243 Nr 2 und 5 StGB verurteilt worden ist, ist der Schuldspruch nicht angegriffen. Der Revisionsangriff gegen den Strafsausspruch ist begründet. |
Nach § 267 Abs 3 StPO müssen die Gründe einer Versagung mildernder Umstände sowie die Strafzumessungsgründe sorgfältig geprüft und in den Urteilsgründen dargestellt. werden. Diese im Urteil gegebene Begründung iet nicht susreiche,), Ik
Der ingekla;te war vor den am 9. Mai 1950 begangenen, bier abgeurteilten Straftaten noch nicht gerichtlich‘ destraft. Diesen Umstand bat das Schwurgericht naöh den Urteilsgründen zu Gunsten des Angeklagten weder bei der allgemeinen | Prüfung, ob.mildernde Umstände zu bewilligen sind, nöch bei “ der Entscheidung über das Strafmass berücksichtigt. Die Versagung mildernder Umstände ist im Urteil ausschliesslich dauit begründet, dass der Angeklagte "schon seit längerer Zeit als Einbrecher tätig"sei. Diese Feststellung steht nicht im Einklang mit der weiter als Strafschärfungsgrund getroffenen Feststellung, der Anreklagte habe sich "in verhältnismässig kurzer Zeit zum Berufevorbrecher entwickelt". Vor allem stehen diese beiden Feststellungen im Widerspruch damit, dass im Strafregister noch keine gerichtlichen Strafen eingetragen sind. Die Beurteilung des /ngeklagten als "Einbrecher" und "Berufsverbrecher" beruht nach den Urteilsausfübrungen lediglich darauf, dass der Angeklagte in der Hauptverbandlung gestanden hat, eine grosse Zahl anderweitig verfolgter schwerer Diebstähle ausgeführt und bei einem dieser Diebstähle eine Schusswaffe bei sich
B)
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geführt zu haben. Es ist rechtlich bedenklich, auf Grund eines solchen beiläufigen Geständnisses, bevor die andern Straftaten gerichtlich untersucht und abgeurteilt sind, in dem ersten bier zur Aburteilung stebenden Fall eines schweren Diebstahls bereits den Angeklagten als Berufsverbrecher zu charakterisieren und demgemäss unter Versagung mildernder Umstände zu einen Jahr 6 Monaten Zuchthaus zu verurteilen. Die Urteilsausführungen lassen eine tiefere Persönlichkeitswertung vermissen, die bei der erstmaligen Aburteilung eines 20-jährigen Diebes erforderlich ist. Nach dem Gesamtinhalt der Strafzumessungsgründe ist es nicht ausgeschlossen, dass der Strafausspruch wegen Diebstahls, wie die Revision meint, zu Lasten des Angeklagten durch den - nun 'äufgehsbenen - Schuld- und Strafausszruch des Mardvorsuchs mit beeinflusst worden ist. “ | Der Strafausspruch war daher, weil er auf Rechtsfehlern beruht, soweit der Angeklagte wegen schweren Diebstahls verurteilt ist, samt den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben unter Zurückverweisung der Sache
an die Vorinstanz, die hierzu neue Feststellungen wird treffen müssen.
Der Oberbundesanwalt hatte Verwerfung der Revision beantragt. | 0
goz. Neumann gez. Krauss gez: Dr. Koeniger gez. Dotterneicb gez. Engels.
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