Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1951
BGH Urteil vom 04.12.1951 – 2 StR 585/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Ist die Sicherungsverwahrung rechtmässig durch gerichtliche Entscheidung angeordnet, so ist die Verwahrungszeit auf Grund dieser - Sicherungsverwahrung in die Frist nach § 202 Abs 3 StGB nicht einzurechnen, auch wenn “ die Verwahrung ordnungswidrig in einem Konzentrationslager vollzogen wurde.
Für das Nachschlagewerk! Für_die Amtliche, Semmlung!
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Gesetz: StGB § 20 a Abs 3
Rechtssatz: Ist die Sicherungsverwahrung rechtmässig durch gerichtliche Entscheidung angeordnet,
so ist die Verwahrungszeit auf Grund dieser - Sicherungsverwahrung in die Frist nach § 202
Abs 3 StGB nicht einzurechnen, auch wenn “ die Verwahrung ordnungswidrig in einem Konzentrationslager vollzogen wurde.
Aktenzeichen: 2 StR 585/51 Urteil vom 4. Dezember 1951 LG Göttingen
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
Gen Schneider Erich G EEE zus CC DeBstrassc @P, geboren am EEE 1902 in TO, 2.27%. in Untersuchungshaft im Landgerichtsgefängnis in CR
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wegen fortgesetzten Rückfallbetruges
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Dezember 1951, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, 1 Bundesrichter Dr. Dotterweich 2; Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Sarstedt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ip = als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 19. Juni 1951 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. |
Im übrigen wird die Revision verworfen.
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Von Rechts wegen ‘
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Gründe§
Das Landgericht in Göttingen hat den Angeklagten am 19. Juni 1951 unter Freisprechung im übrigen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen fortgesetzten iiückfallbetrugs zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren und zu einer Geldstrafe von 3.000 Di, ersatzweise weiteren 60 Tagen Zuchthaus, unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt. Ausserdem hat es ihm die bürgerlichen i;hrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und gegen ihn Sicherungsverwahrung angeordnet.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist zum Teil begründet.
1.) Nach dem Urteil hat der Angeklagte vor Beginn der Zriefmarkengeschäfte gewusst, dass er beim \leiterverkauf . der Marken keinen entsprechenden Preis erzielen werde,um sein Zahlungsversprechen. gegenüber den Briefmarkenhändlern erfüllen zu können. Er hat von vornherein den \illen gehabt, die iarken unter Preis weiterzuverkaufen. Er hatte auch kein Vermögen oder andere Einnahmen, die ihm die ürfüllung seiner Verpflichtungen ermöglichten. Trotzdem hat er gegenüber den Briefmarkenhändlern den Anschein erweckt, er sei ein selbständiger kreditwürdiger Kaufmenn und in der Lage und Willens, seine Zahlungsversprechen zu erfüllen. Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe dadurch die Briefmarkenbesitzer getäuscht und zur Überlassung der Narken veranlasst, begegnet keinen rechtl.chen Bedenken.
Das Urteil stellt auch ohne Rechtsirrtum fest, dass die Lieferanten schon dadurch in ihrem Vermögen geschädigt wurden, dass sie anstelle der sicheren l'orderung einen bei der Unsicherheit des Schuldners in seiner Einbringlichkeit gefährdeten Anspruch erlangten. Die Tatsache, dass der Angeklagte einen Teil der liarken bezahlte, steht dem nicht entgegen. Aus den Peststellungen lässt sich auch entnehmen, dass der Angeklagte mindestens mit dem bedingten Vorsatz der Vermögensschädigung handelte und sich auf Kosten anderer rechtswidrige Vorteile verschaffen wollte. Demit ist:deri
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äussere und innere Tatbestand des Betrugs, von den Fällen 17 bis 19 des versuchten Betrugs, erfüllt. Die Annahme
einer 2fortgesetzten Handlung ist bedenkenfrei; sie beschwert #3 1:
den Angeklagten auch nicht.
2.) Dagegen ist die Feststellung des Rückfalls rechts. irrig. Der Angeklagte hat die letzte zur Begründung des Rückfalls herangezogene Strafe aus dem Urteil vom 15. iovember 1932 am 5. Juni 1935 verbüsst. Die Begehung der jetzigen Tat hat er im März 1950 begonnen. „s sind somit mehr als lo Jahre seit Verbüssung der letzten Strafe verflossen, so dass die Rückfallverjährung nach §§ 264 Abs 3, 245 StGB eingetreten ist. Die Strafkammer ist unter Hinweis auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 77, 176 der Ansicht, dass in die 10-jährige Frist des § 245 StGB die Zeit vom 5. Juni 1935 bis Juni/Juli 1945 nicht einzurechnen sei und eine Rkückfallverjährung ausscheide, da der Angeklagte sich während dieser Zeit in Sicherungsverwahrung befunden und sich nicht hat bewähren können. Der Bundesgerichtshof ist jedoch von dieser Rechtsprechung des Reichsgerichts abgewichen und hat entschieden, dass die Bestimmung des § 20 a Abs 3 StGB für die kückfallverjährung des § 245 StGB keine entsprechende Anwendung findet (BGH St l, 246);. Die Tiüickfellvoraussetzungen liegen somit nicht vor.
3.) Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt.
a) Die äusseren Voraussetzungen des § 20 a.Abs 1 StGB sind gegeben. Das Gericht hat die Verurteilungen des Angeklagten im Jahre 1926 und 1932 herangezogen. Er ist durch Urteil des Schöffengerichts Frankfurt/Oder vom 9. Juli 1926 .
wegen Betrugs und Betrugsversuchs zu einer Gesamtstrafe von is
zwei Jahren sechs iioriaten Gefängnis verurteilt worden. Die Strafe hat er verbüsst am 28. Dezember 1929. Am 15. Novenber 1932 ist er neuerdings durch Urteil des Landgerichts. Frankfurt/Oder wegen eines nach dem 28. Dezenber 1929 begangenen fortgesetzten Betruges i.R. zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr sechs Monaten und unter Zinbeziehung
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einer anderen Strafe zu einer Gesamtstrafe von einen Jahr sieben iLionaten verurteilt worden. Die Strafe hat er am
5. Juni 1935 verbüsst. Durch Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 24. Juli 1934 ist gegen den Angeklagten nachträglich Sicherungsverwahrung angeordnet worden. Nach Verbüssung der Zuchthausstrafe ist der Angeklagte zur Durchführung der Sicherungsverwahrung in verschiedene Sicherungsanstalten gekommen. Im Janvar/Februar 1945. ist er in das Xonzentrationslager AB eingeliefert und aus diesem im Juni/Juli 1945 entlassen worden.
Nach § 20 a Abs 3 StEB kommt eine frühere Verurteilung nicht in Betracht, wenn zwischen dem Eintritt ihrer Rechtskraft und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind. In die Trist ist die Zeit nicht einzurechnen, während der der Täter eine Freiheitsstrafe verbüsst hat oder auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt gewesen ist.
Die Rückfallverjährung scheidet für die erste Verurteilung vom 9. Juli 1926 aus, da der Angeklagte die Strafe von zwei Jahren sechs wonaten Gefängnis bis zum 28. Dezember 1929 verbüsst hat.
'b) Nach Rechtskraft der zweiten Verurteilung vom 15. Kovember 1932 ist die Zeit nicht einzurechnen, in der er sich zur Strafverbüssung und zur Turchführung der Sicherungsver- - wahrung bis Januar/Februar 1945 in Strafanstalten und in einem Straflager befunden hat, das der Justizverwaltung unterstanden hat. Es ist nun nicht ersichtlich, dass er im Januar/Februar 1945 aus der. Sicherungsverwahrung entlassen ° und auf Grund polizeilicher Massnahmen in das, nicht der Justizverwaltung unterstehende Konzentrationslager Adp verbracht worden ist. Die Überweisung in das Konzentrationslager ist demnach zum weiteren Vollzug der Sicherungsverwahrung geschehen. Welcher Grund die Veranlassung hiezu gewesen ist, lässt das Urteil nicht ersehen und ist auch kaum mehr feststellbar. %
Eine Zinweisung in ein Nonzentrationslager auf Grund einer polizeilichen Massnahme entbehrt, auch wenn sie kriminelle Häftlinge betrifft, in der egel des recht--
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mässigen Charakters, den eine "behördkiche Anordnung" im Sinne des § 20 a Abs 3 StGB erfordert (OGHSt 1, 35, BGH E 1 StR 4/51, Urteil vom 2. kärz 1951). Die Unterbringung F: des Angeklas;;ten in dem Konzentrationslager hatte jedoch Er: We ihre Grundlage in der durch gerichtliches Urteil angeordneten Sicherungsverwahrung. Für die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung enthielt die StPO in der Fassung des Ausführungsgesetzes zum Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Massnahmen der Sicherung und Besserung vom 24. November 1933 (RGB1 I, 1000) nur Vorschriften in den §§ 456a, 456b, 463a StPO, die jedoch für den Vollzug selbst nichts besagen. Nach Art 1, 3 § 1 Abs 2 vo vom 14. iiai 1934 .(REB1 I, 383) über den Vollzug von Freiheitsstrafen und von lassregeln der Sicherung und Besserung, die mit Freiheitsentzug verbunden sind, ist die Sicherungsverwahrung in Anstalten der Justizverwaltung zu vollziehen und zwar nach den in Art 3 § 16 bis 23 der VO vorgesehenen ‚Grundsätzen.
Der Begriff "Anstalt" umfasst nicht nur feste Gefängnisbauten, sondern jede anstaltsmässige Einrichtung, die nach ihrem persönlichen, sachlichen und räumlichen Aufbau zu einer Einheit zusammengefasst ist (Schäfer, Ges. gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher 1934 S 82). Die Verbringung in das Konzentrationslager ist daher auch als Verwahrung in einer Anstalt zu erachten. Sie hat jedoch den Bestimmungen über den Vollzug der Sicherungsverwahrung widersprochen, da das Lager nicht der Justizverwaltung unterstand und auch.die Einhaltung der Vorschriften für die Gestaltung der Sicherungsverwahrung nicht gewährleistet war. Dieser ordnungswidrige Vollzug der Sicherungsverwahrung hat aber die rechtmässige Grundlage der Anordnung selbst nicht betroffen. Voraussetzung für die Nichteinrechnung: der Anstaltsverwahrung nach § 20a Abs 3 StGB ist nur, dass die Verwahrung in rechtmässiger, dem Angeklagten auch einen Rechtsschutz gewährender Weise von der Behörde angeoränet ist (siehe auch Meister NIW 49, Seite 176). Dies ist hier der Fall. Die Strafkammer hat daher zu Recht die Zeit von Januar/Februar 1945 bis Juni/Juli 1945, während der der
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Angeklagte sich in dem Xonzentrationslager A befand, nicht eingerechnet. Im gleichen Sinne hat der 3. Senat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 15. “ovember 1951 3 StR 716/51 entschieden. Da der Beginn der vorliegenden Tat im März 1950 liegt, ist die Aückfallverjährung des § 20a Abs 3 StGB nicht gegeben.
c) Das Landgericht hat auch die äusseren Voraussetzungen des § 20a Abs 2 StGB angenommen. Dies ist rechtsirrig. Die vorliegende, der Aburteilung zugrunde liegende Tat ist eine fortgesetzte Handlung. Entgegen der vom keichsgericht in Ba 77, 24 ausgesprochenen Rechtsansicht hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Einzelakte einer fortgesetzten Handlung keine vorsätzlichen Taten i.$. des § 20a Abs 2 StGB sind (BGHSt 1, 313). Damit entfällt die Grundlage für die Anwendung dieser Bestimmung, die ohnehin nur eine krgänzungsvorschrift ist für den Fall, dass die Voraussetzungen des Abs 1 nicht vorliegen.
Das Urteil führt aus, die Gesamtwürcigung der Taten, die der Verurteilung vom 9. Juli 1926 und 15. \ovember 1932 zusrunde liegen, sowie seiner weiteren strafbaren Yandlungen zeige, dass der Angeklagte einen eingewurzelten Hang zum Verbrechen hat und zur \iederholung von Rechtsbrüchen neigt. Dies ergebe auck eind-utig das Vorleben des Angeklagten und die Häufigkeit der Straftaten. Das Urteil enthält aber keine tinzelheiten der Verurteilungen im Jahre 1926 und 1932. Es begnügt sich auch demit, festzustellen, dass der ersten Strafe im Jahre 1922 weitere zehn Verurteilungen, hievon neun wegen Betrugs und Betrugsversuchs, folgten, denen der gleiche Sachverhalt wie der Verurteilung im Jahre 1922 zugrunde lag.
Dies genügt nicht. Das Urteil muss die Trüheren Taten, auf die es die Straßschärfung nach § 20a:StCB stützt, nach Beweggrund, Ausführung, Stärke des verbrecherischen Willens, Umfang des angerichteten Schadens und unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des T&öters näher beschreiben und würdigen. Kur eine solche Prüfung
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lässt ersehen, ob der Angeklagte aus einem, sei es durch Veranlagung oder Übung erworbenen eingewurzelten Hang erhebliche Rechtsbrüche begangen hat, auch für die Zukunft weitere erhebliche strafbare Handlungen befürchten lässt, und daher ein geföhrlicher Gewohnheitsverbrecher ist (RGSt 68, 154). Diesem Erfordernis entspricht das Urteil nicht.
üs konnte daher auch aus diesem Grunde im Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Kit dem Strafaussprüch entfällt die Anordnung der Sicherungsverwahrung.
Bei der. neuen: Prüfung wird die Strafkanmer berücksichtigen müssen, dass kein Rückfall vorliegt und an der lilickfallverjährung nach § 20a Abs 3 StGB nur wenige Monate fehlen Bei der Frage, ob die Aufrechterhaltung der Öffentlichen Sicherheit nach Strafverbüssung die Anordnung der Sicherungsverwahrung erfordert, ist weiter zu würdigen, ob nicht die Shefrau nach erlangter Xenntnis der strafbaren !andlungen den Angeklagten genügend überwachen und vor weiteren Taten abhalten kann, zumal er kränklich ist.
Dr. Kirchner Dr. Dotterweich - Werner Dr. Sauer Sarstedt