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BGH Entscheidung vom 21.02.1952 – 5 StR 229/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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3 _S4R 829/82 2er 2255 078

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Arbeiter Albert C Ep in TeiEEEmm: DEREEEED"e: @, seh. am WE 1900 in Ta,

in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall

hat der 5.Strafsenat des 3undesgerichtshofs in der Sitzung vom 21.Februar 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann

als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. vwaschow Bundesrichter Dr. Else Koffka Bundesrichter Schmidt

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. um

als Vertreter .der Bundesanwaltschaft,

Justizsekretär u» als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 19.November 1951 im Strafausspruch und im Ausspruch der Sicherungsverwahrung nebst den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die äevision des Angeklasten

verworfen. Über die kosten des Rechtsmittels hat das Land-

gericht Entscheidung zu treffen.

- Von Rechts wegen -

7 ee.» | BAG

Gründe§

Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts in Hannover vom 19.November 1951 als gefährlicher Gewohnheits-- verbrecher wegen schweren Diebstahls im Rückfalle in zwei -

' Fällen zu einer Gesamtstrafe von 3 Jahren 6 Monaten Zuehthaus und in die Kosten des Verfahrens verurteilt worden. Die Sicherungsverwahrung des Angeklagten ist angeordnet, auch sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf 5 Jahre aberkannt.

Dem Zeugen HE ist in der Nacht zum 8,5.1951 aus seiner verschlossenen Wohnung mittels Nachschlüssels ein Damenfahrrad gestohlen worden. Er sah beim Nachhausekommen Nachts gegen 1 Uhr einen Mann mit einem Fahrrad das Haus verlassen. Am Morgen des 8.lhıai stellte er fest, daß das Fahrrad seiner Tochter fehlte. Er erstattete um 6 Uhr morgens Anzeige und zwar gegen den Angeklagten, der ihm vom Ansehen, aber nicht dem Namen nach bekannt war. Er erinnerte sich, daß der üann, den er aus seinem Hause mit einem Fahrrad hatte kommen sehen, wiederholt von ihm vor dem Hause DEE weg Nr.@Wstehenä gesehen worden war. Bei der so- ‘ Fort vorgenommenen Durchsuchung wurde bei dem Angeklagten das Fahrrad und eine Lederjacke vorgefunden, die. in der gleichen Nacht dem Zeugen GEB ebenfalls unter Verwendung falscher Schlüssel gestohlen war.

Die Revision des Angeklagten rügt "mangelnde kufklärung und unrichtige Anwendung der §§ 242,243,20& und 42e StGB.

Soweit sie geltend macht, das Gericht hätte noch weitere Ermittlungen anstellen müssen, ist sie unbegründet. Der Zeuge HD hat den Angeklagten hei dem Schein der Straßenlaterne genau erkannt. Die Frau des Zeugen hatte noch gegen 0,30 Uhr festgestellt, daß die Korridortür geschlossen war, Der Diebstahl kann sonach nur zwischen 0,30 Uhr und 1 Uhr begangen sein. Anhaltspunkte, die zum’

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Nachweis der Abwesenheit des Angeklagten vom Tatort während der Tatzeit dienen könnten, waren dem Gericht nicht bekennt. _ Die Angabe des Angeklagten, er sei in der Nacht zum 8.Kai 1951 gegen 1 Uhr nach Hause gekommen und habe vor seiner Haustür dab Fahrrad stehen sehen, auf dem die Lederjacke gelegen habe, hat das Landgericht für widerlegt erachtet, ebenso auch die Behauptung des Angeklagten, er habe Rad und Jacke in seine Wohnung genommen, um am anderen Tage nach dem Eigentlimer.zu forschen. Die gestohlene Lederjacke war unter einem Bett des Angeklagten versteckt vorgefunden worden. Eine Augenscheinseinnahme der Wohnung des Angeklagten und. die-Erforschung, ob er über seine Verhältnisse gelebt habe, erübrigte sich, da die Anklage und das Urteil lediglich den Diebstahl des Fahrrades und der Lederjacke betreffen.

Die Vernehmung eines. Sachverständigen darüber, wie lange der hinter dem Ofen der Wohnung des Angeklagten vorgefundene Dietrich dort. unbenutzt ‚gelegen haben kann, erübrig-

te sich, da festgestellt ist, daß der vorgefundene*Dietrich

zur Eröffnung der Wohnungstüren der Bestohlenen geeignet war.

Die Verurteilung wegen zweier schwerer, in strafschärfenden Rückfall verübter Diebstähle gemäß §§ 242,243 Ziff. 3u7 ‚244,243, 32,74 StGB ist nicht zu beanstanden,

Hingegen gibt die Anwendung der 8 208 und 42e StGB zu Bedenken Anlaß.

Das Landgericht spricht in seinem Urteil nicht aus, ob es die gesetzlichen Voraussetzungen des Abs.1 oder des Abs.2 des § 20a StGB für gegeben erachtet.. Diese Feststellung muß getroffen werden (Recht 1935 Nr.3226) denn, falls Abs.1 § 20a StGB vorliegt, muß das Gericht den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilen, während der Abs.2 § 20a StGB eine Kannvorschrift enthält. Das Landge-- richt stellt fest, daß der Angeklagte sich nach Verbüßung einer Zuchthausstrafe von 2 Jahren von dem 22.12.1933 bis 1947 straffrei geführt hat und zwar deswegen, weil er von

D -4h-

.hbis 1945 sich "in Konzentrationsschutzhaft" befand. Hieraus kann geschlossen werden, daß das Landgericht den Abs.1 § 20a StGB anwenden will. Anscheinend hat #as Land-

“ gericht die Strafen Nr.8 und 9 des Strafregisterauszuges, die durch Urteile vom 19.6.1929 und vom 9.5.1932 gegen den Angeklagten festgesetzt waren, seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Die letzte Strafe ist nach Feststellung des Landgerichte am 22.12,1933 verbüßt gewesen. Die 5-Jahresfrist des § 20a Abs.3 StGB wäre durch den Zwangsaufenthalt des Angeklagten im Konzentrationslager indessen nicht gehemmt gewesen. Denn die Unterbringung im Konzentrationslager war, was ‘das bandgericht noch nachzuprüfen haben wird, anscheinend von der ehemaligen Gestapo nach Erlaß des Urteils und nach Strafverbüßung nachträglich angeoränet worden; sie ist vom rechtsstaatlichen Standpunkt aus betrachtet als eine rechtswidrige polizeiliche Korrektur des Urteils und nicht als behördlich angeordnete Verwahrung im Sinne des § 20a Abs.3 StGB anzusehen. ( So BGH vom 2.3.51 -1StR 4/51 OGH St 1 8.35). Hierfür spricht auch äie Tatsache, daß das Landgericht selbst von einer "Konzentrationsschutzhaft" spricht und. daß der Strafregisterauszug keinen Nachweis darüber enthält, die Unterbringung im Konzentrationslager beruhe auf gericht?! - cher Anordnung gemäß § 429e StPO.

Es muß im Urteil angegeben werden, welche früheren Bestrafungen als föürmliche Grundlagen für die Anwendung des § 20a StGB zu Grunde gelegt werden, damit dem Revisionsgericht die Möglichkeit der Nachprüfung gegeben ist. Diese Angabe fehlt. .

Wenn das Landgericht zu der Feststellung gelangt, daß § 20a Abs.1 StGB nicht anzuwenden ist, so wird es weiter die ‚ Rechtslage gemäß § 20a Abs.2 zu prüfen haben. Nach dem Strafregisterauszug ist der Angeklagte in den Jahren 1948 und 1949 wiederholt wegen vorsätzlicher Vergehen verurteilt. Der äbs.2 des § 209 StGB fordert nur, daß eusser der zur Aburteilung stehehden Straftat mindestens 2 Verbrechen oder Vergehen begangen sind, ohne daß die kierfür erkannten Strafen Je mehr als 6 Monate betragen müssen (RG JW. 1934 S.2591).

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Das Urteil muß aber, die früheren Taten, auf die es die Strafschärfung des § 20a StGB stützt, nach Beweggrund, Ausführung, Stärke des verbrecherischen Willens, Umfang des. angerichteten Schadens und unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters näher beschreiben und würdigen. Nur eine solche Prüfung, die aus. den Urteilsgründen zu ersehen sein muß, 1äßt erkennen, ob der Angeklagte aus einem durch Veranlagung eder Übung erworbenen eingewurzelten Hang, erhebliche Rechtsbrüche begangen hat, auch für die Zukunft weitere erhebliche strafbare Handlungen befürchten 1äßt und daher ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist (vgl. RGSt 68,154 und

BGH 2 StR 585/51 v. 4.12.51). Diese Prüfung kann auch nicht ‘durch die gemäß der Sitzungsniederschrift erfolgte Verliesung ‚der gegen den Angel.lagten in den Jahren 1948 und 1949 erlassenen Strafurteile ersetzt werden.

“Da die bisher getroffenen Feststellungen nicht genügen, war; wie geschehen, zu erk zennen.

Dr. Neumann Sarstedt . Dr. ‚Haschow 2 Dr. Koffka Schmidt