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BGH Entscheidung vom 24.04.1952 – 5 StR 119/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR_119/52 in.
2257 044
I. Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Arbeiter Hermann Alfred LI up ; geboren cn MED 1915 in BED ohne festen Wohnsitz, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft im Zuchthaus RE,
wegen Rückfalldiebstahls
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshfs in der Sitzung vom 24.April 1952, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundes-ichterin Dr. Koffka ‚ Bandesrichter Schmidt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. EEE, bei der Verkündung Bundesanwalt Dr. ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär m: als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 23.November 1951 im Strafausspruch und im Ausspruch der Sicherungsverwahrung nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfange wirä die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die
- 2.
Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht in Bückeburg zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Rückfalldiebstahls in 3 Fällen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeoränet.
Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt und Verletzung sachlichen Rechtes gerügt.
Dem Rechtsmittel war der Erfolg z.T. nicht zu versagen.
ken.
1.) Die Wegnahme des Fahrrades ist hier nicht nach der V.O. über den unbefugten Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern v.20.10.1932 zu beurteilen. Der Angeklagte ließ erkennen, daß ihm die Rechte des Eigentümers völlig gleichgültig waren und er bewußt in den Kauf nahm, daß auch ein Dritter .ich an dem Fahrzeuge vergreifen würde; im übrigen hat er sich des Rades nur im Hinblick auf dessen Beschädigung entledigt, wie die Urteilsfeststellungen ausweisen.
2.) Hinsichtlich der Nahrungsmittel und der 3 Kisten Zigarren kommt § 248a StGB nicht zum Zuge.
Der Angeklagte handelte nicht "aus Not", weil er seine Lebensbedürfnisse auch in redlicher Weise befriedigen konnte, indem er sich der Heil- und Pflegeanstalt Wunstorf, aus welcher er entwichen war, zur weiteren Unterbringung stellte, um nach etwaiger späterer Entlassung redliche Arbeit zu suchen oder sich um öffentliche Unterstützung zu bemühen. Dieser Weg war, sc unangenehm er sein mochte, auch zumutbar, wis der Senat bereits in 5 StR 312/52 v.3.4.52 ausgeführt ıhat.
Die Nahrungsmittelentwendung unterfällt - entgegen der Auffassung des Nechtsmittels - nicht dem § 370 Ziff.5 StGB. Abgesehen von den bestehenden Zweifeln bezüglich der "Geringfügigkeit der Menge" bezw. der "Unbedeutendheit des Wertes" hat der Angeklagte von den entwendeten Lebensmitteln zwar alsbald gegessen, diese aber nicht "alsbald verbraucht"; letzteres war schon im Hinblick auf die Menge unmöglich.
Die Yarsohrizı des § 242 StGB wird somit nicht durch Spe-
zialberbinmungen \usgeschieden. Die Feststellung der Rückfall- | voraussetzungen ist einwandfrei.
II. Hingegen gibt die Anwendung der §§ 20a, 42e StGB zu Bedenken Anlaß.
1.) Die förmlichen Grundlagen des § 20a Abs.I sind zwar ausreichend dargelegt. Das Urteil hätte aber weiterhin die frühe. ren Taten, auf die es die Strafschärfung nach § 20a StGB stützt, unter Angabe des Beweggrundes, der Ausführung, der Stärke des verbrecherischen Willens, des Umfanges des angerichteten Schadens. und bei Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters näher beschreiben und würdigen mlissen. Nur eine solche Prüfung, die aus den Urteilsgründen zu ersehen sein muß, läßt erkennen, ob der Angeklagte aus einem durch Veranlagung oder Übung erworbenen eingewurzelten Hang erhebliche Rechtsbrüche begangen hat, auch für die Zukunft weitere erhebliche strafbare Handlungen befürchten läßt und mithin ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist (vgl. u.a. BGH 2 StR 585/51 v. 4.12.51).
Hieran fehlt es - soweit die Straftaten nach 1945 in Betracht kommen - völlig. Aus den Akten der Vorstrafen simd lediglich 2.T. die Gutachten der Sachverständigen zur Frage des § 51 StGB und die Rechtsgründe der jeweiligen Bestrafungen s0-
wie der Umstand, daß der Angeklagte stets nur kurze’ Zeit In’; ı Freiheit lebte, erwähnt worden.
Derartige Feststellungen bieten aber - wie dargelegt - dem Revisionsgericht nur unzureichende Möglichkeiten der Nachprüfung.
Das angefochtene Urteil war daher in d.r Straffrage aufzuheben.
2.) Bei der neuen Entscheidung wird das Landgericht, insoweit der Schutz der öffentlichen Sicherheit in Betracht kommt,
“ zu beachten haben, daß grundsätzlich vermindert zurechnungsfähi-
ge, gefährliche Gewohnheitsverbrecher in einer Heil- oder Pflege-
anstalt unterzubringen sind. Dem stehen weder Zwecämässigkeits-
gesichtspunkte noch Erwägungen darüber, ob der Betreffende heil-
fähig oder pflegebedürftig ist, entgegen. Es erscheint zweifelhaft»'
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daß besondere Heil- oder Pflegeanstalten - der Sachverständige empfahl Göttingen — den Schutz der öffentlichen Sicherheit nicht gewährleisten sollten.
III. Die Strafzunessung gibt noch zu weiteren Beanstandungen Anlaß.
Hinsichtlich der Straftat und der Strafhöhe führt das Landgericht u.a. folgendes aus:
"„..Ist aber eine Sicherungsverwahrung notwendig, dann muß der Angeklagte auch nach § 20a StGB mit Zuchthaus bestraft werden, da diese Strafbestimmung mildernde Umstände nicht kennt.
Bei der 'Strafzumessung ließ sich die Strafkammer von dem Gesichtspunkt leiten, daß hier die Höhe der Strafe weitgehend in den Hintergrund zu treten hat, weil es maßgebend auf den Schutz der Allgemeinheit ankommt. Deshalb ist für jeden der 3 Diebstahlsfälle die gesetzlich vorgesehene NKindeststrafe von 1 Jahr Zuchthaus -als ausreichend angesehen. ..worden."
Diesen Ausführungen muß die Möglichkeit entnommen werden, daß das Landgericht an sich bereit war, eine noch geringfügigere Stra-
fe zu verhängen, sich hieran aber durch das Gesetz gehindert fühlte.
Eine solche Erwägung wäre fehlerhaft, so daß auch aus diesem Grunde der Strafausspruch keinen Bestand haben konnte.
Zwar sieht grundsätzlich § 20a Abs.I StGB zwingend die Verhängung einer Zuchthausstrafe vor. Jedoch hatte der Tatrichter hier den Strafschärfungsgedanken des § 20a StGB unter Gegenüberstellung der Vorschriften der §§ 51 Abs.II, 44 StGB abzuwägen. Hielt er dann eine Gefängnisstrafe für ausreichend, go bestanden rechtliche Bederken nicht, eine solche trotz Anwendung des § 20a StGB in einem derart gelagerten Falle zu verhängen.
(So auch. BGH 5 StR 287/52 v.13.3.52).
Das angefochtene Urteil war somit in dem angegebenen Umfange nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben, die Revision im übrigen zu verwerfen.
Dr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow
Dr. Koffka Schmidt