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BGH Entscheidung vom 20.08.1954 – 1 StR 720/54

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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(” 1_StR 720,54 _

ImNamen des Volkes 2255 094

In der Strafscche gegen

den Pflasterer Karl_7 EB . ohne festen \ohnsitz geboren an @. ED ww in 3 vo, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls i-R.

hat der 1- Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit-

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr.Hübner Bundesrichter Dr. Mannzen

Bundesrichter Dr.Hengsberger als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsret EEE »ei der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt Dr ’Ew 7. der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;s

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 20. August 1954 im Strafausspruch nebst den ihn zusrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

PEPSPEREREIGE

Erfolg.

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Gründesz

Der Angeklagte ist als gefährlicher Wewohnheitsverbrecher wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall, verwirklicht in neun Einzeltaten, zu fünf Jahren Zuchthaus und fünf Jahren Ehrverlust verurteilt urd seine Sicherungsverwahrung angeordnet worden.

Die Revision des Angeklagten beanstandet dessen Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher; sie hat

Der Schuldspruch im landgerichtlichen Urteil ist von der Revision nicht angefochten; die Beanstandung der Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher berührt ihn nicht, sondern ergreift nur den Strafausspruch (RGSt 68, 385 ff, BGHSt 1, 315 f). Es kann deshalb unerörtert bleiben, ob die Feststellungen des Landgerichts ausreichen. um einen sämtliche Einzeltaten umfassenden Gesamtvorsatz des Angeklagten und damit eine fortgesetzte Handlung zu bejahen (vgl dazu BGHSt 1, 313, 315). Der Angeklagte ist durch die Annahme einer fortgesetzten Handlung aber auch nicht beschwert, im Gegenteil insofern günstiger gestellt, als die Verurteilung wegen fortgesetz-- ter Handlung auch die neun Einzelfälle, in denen das Verfahren nach § 154 St?O vorläufig eingestellt worden ist, soweit ersichtlich, mit erledigt (vgl BGH 4 StR 700/52 vom 18. Dezember 1952, IM Nr 5 zu § 264 StPO) und ausserdem die Möglichkeit, den Angeklagten allein auf Grund der hier zur Aburteilung stehenden Einzeltaten nach § 20 a Abs

2 StEB als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu verurteilen,

entfällt; denn Einzelakte einer fortgesetzten Handlung sind keine vorsätzlichen Taten im Sinne des § 20 a Abs 2 StGB

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(BGHSt i, 313 ım Anschluss an RGSt 68, 297, 298 entgegen RGSt 77, 24, 26-27, 98 ff).

Dagegen muss das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden, da die Feststellungen des Landgerichts zu der Fra. ge, ob der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher anzusehen ist, nicht ausreichen. Hierzu ist erforderlich eine umfassende, von Menschenkenntnis und Lebenserfahrung getragene verständige Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Täters, -Die Beurteilung muss aufeiner eingehenden und sorgfältigen Würdigung seiner Person und des von ihm bisher verübten Unrechts beruhen (BGHSt 1, 95, 99 ff). Das Revisionsgericht muss in der Lage sein. zu prüfen, ob die einzelne, vom Tatrichter ın Betracht gezogene Tat in einem inneren Verhältnis zu dem Wesen des Täters steht, derart, dass gerade auch diese Tat eın kennzeichnender Ausfluss eines verbrecherischen Hanges ist. Dabei ist wesentlich eire Würdigung der jeweiligen äusseren Verhältnisse und der inneren Tatseite, ins-- besondere nach der Richtung, ob die Tat nech Begehungsart und Beweggrund auf einem fest eingewurzelten verbrecherı- schen Hang beruht; es ist erforderlich, dass die nunmehr zur Aburteilung stehende Tat von dem Angeklagten aus diesem Hang heraus begangen worden ist (BGH NW 1954, 846 Nr 19).

Diesen Anforderungen werden die knappen Feststellungen in Ziffern I, V, VII des Urteils nicht gerecht, Insbesondere gilt das, wie auch die Revision hervorhebt, von der Vorstrafe des Angeklagten wegen Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB im Jahre 1948; diese Vorstrafe ist, abgesehen von der Bestrafung des Angeklagten wegen einer glei--

ge

chen Tat in seiner Jugend, ohne nähere Kennzeichnung ihres Inhalts und ihrer Bedeutung für die Eigenschaft des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher vom Vorderrichter herangezogen, obgleich zum mindesten der Schwerpunkt der Taten des Angeklagten auch vom Vorderrichter in seinem Hange zu Diebstählen gesehen wird. Zwar ist eine Gleichartigkeit der Einzeltaten, die den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher erscheinen lassen, nicht nötig; "allein s£ 1st selbstverständlich, das®

- Hr non. Bei Straftaten ven inhaltlich ganz verschiedener Art der Nachweis ihrer für den verbrecherischen Hang und die Ge: fährlichkeit des Täters kennzeichnenden Bedeutung .-.:. « einer besonders sorgfältigen Begründung bedürfen wird" (RGSt 68, 149, 156).

In der neuen Verhandlung wird das Landgericht nach-

zuprüfen haben, ob, wie die Revision vorträgt, der Angeklagte die Sicherungsverwahrung ganz oder zum Teil in

-einem Konzentrationslager verbüsst hat; das Urteil hat

| dazu keine Feststellungen getroffen. Sollte sich ergeben,

| dass der Angeklagte . die Zeit seiner Sicherungsverwah-

| rung ganz oder zum Teil in einem Lager verbracht hat, in

| dem die Strafvollstreckungsbehörde keinen Einfluss auf die

Vollstreckung hatte und der Angeklagte keinen Rechtsschutz

mehr genoss (vgl BGH 2 StR 218/54 vom 10, August 1954),

so würde diese Zeit in die Fünfjahresfrist des § 20 a

Abs 3 StGB einzurechnen sein. Diese Rechtsansicht, die

der erkennende Senat bereits in seiner äntscheidung 1 StR

23/52 vom 27. Mai 1952 vertreten hat, ist nunmehr entgegen

der früheren Auffassung des 2, Senats in 2 StR 585/51 vom

4. Dezember 1951 (BGHSt 2, 11) vom 5. Senat in der zur Ver-

öffentlichung bestimmten Entscheidung 5 StR 146/54 vom

25 Januar 1955 im Anschluss an OGHSt 1, 35 ausgesprochen worden.

Der erkennende Senat tritt dieser Entscheidung bei Auch der 2. Strafsenat hat sich ihr in der Entscheidung 2 StR 478/54 vom 25. Februar 1955 unter Aufgabe seiner früheren Entscheidung BGUSt 2, 11 angeschlossen.

Sollte die danach anzusteilende Untersuchung des Land .gerichts ergeben, dass die Fünfjahresfrist des § 20 aA 5 StGB bis zu der nächsten, für 8 20 a erheblichen Tat

(also bis zur Verübung des Sittlichkeitsverbrechens, falls dieses nach dem Obengesagten herangezogen werden kann) abgelaufen war - wobei die Zeit etwaiger Verbüssung der wei-# teren Strafen, die dem Angeklagten in der Zeit von 1945 bis zur Begehung des Sittlichkeitsverbrechens auferlegt worden sind, nach § 20a Aus 3§ 3 StGB in die Frist nicht

einberechnet werden darf -, so könnte die Eigenschaft

des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher

aus den im Urteil des Landgerichts Ansbach vom 11. Januar 1951 -Kia 26,27/50- abgehandelten Taten in Verbindung mit der im angefochtenen Urteil festgestellten fortgesetzten Handlung hergeleitet werden, wobei es keine Rolle spielt, dass die im erstgenannten Urteil behandelten Taten bereits rechtskräftig abgeurteilt sind (BGHSt 1, 313, 317).

Sollte dagegen die Untersuchung des Landgerichts ergeben, dass die gegen den Angeklagten ausgesprochene Sicherungsverwahrung in Anstalten (oder Lagern) vollzogen wurde, in denen die Vollstreckungsbehörde auch weiterhin Einfluss auf die Vollstreckung behielt und dem Angeklagten der Recht

schutz gewahrt blieb, so wäre die Fünfjahresfrist auch zu der Zeit, als der Angeklagte das Sittlichkeitrverbrechen verübte, noch nicht abgelaufen gewesen. Die Rundverfügung des Reichsjustizministers vom 2. November 1942, auf Grund deren die in §§ 42 f StGB vorgeschriebene, hier am 30. NWovember 194? erstmals wieder fällige Nachprüfung während des restlichen Teils des Krieges unterblieb, steht dem nicht entgegen. Denn das Gesetz vom 4. September 1941 (RGBl I, 549) hatte die in § 42 £ Abs 3-5 und in § 42 h StGB vorgesehenen Aufgaben. von den Gerichten auf die höhere Vollzugsbehörde übertragen, die ihrerseits dem Reichsjustizministerium unterstand. Zwar lässt sich nicht verkennen, dass die Rundverfügung des Jwstkministers vom 2. November 1942 einen tiefgehenden Eingriff in die Rechte der Sicherungsverwahrten vollzog, Aber sie nahm der Sicherungsverwahrung noch nicht die Sigenschaft als Verwahrung in einer Anstalt auf behördliche Anordnung tin, wie sie § 20 a Abs

5 vorsieht, da die Sicherungsverwahrung gerichtlich angeordnet war und im übrigen gesetzmässig vollZogen wurde, Dabei sind die Verhältnisse des Krieges zu berücksichtigen, die zu scharfen Eingriffen auch in die Rechte nicht straffällig gewordener Volksteile zwangen. “ine solche, aus

dem Druck der Kriegsverhältnisse geborene Massnahme kann allein wegen ihrer nicht zu verkennenden Härte den weiteren Vollzug der Sicherungsverwahrung noch nicht als ungesetzlich erscheinen lassen.

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In der neuen Verhandlung wird das Landgericht auch

über die Anrechnung der weiter verstrichenen Unterouchungd

haft zu entscheiden haben.

Dr. Peetz Mantel Hübner Dr.Mannzen Dr.Hengsberger