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BGH Entscheidung vom 15.06.1951 – 1 StR 629/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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In der Strafsache gegen
den Arbeiter Erich Julius WED zu: nam. geboren am MB. END ED ir ze,
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wegen Mordes
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22, Januar 1952,an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter .als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann . Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Bundesanwalt aD als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Bamberg vom 18.Juni . 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte hat nach den Feststellungen. des Schwurgerichts in der Nacht zum 17. September 1945 vorsätzlich seine Ehefrau heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen erschossen. Das Schwurgericht hat ihn wegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt.
Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts.
1.) Die von dem Bürgermeister unterzeichre te Bestätigung
der Gemeinde DEE vom 15. Juni 1951 durfte nach
. § 256 StPO verlesen werden. Sie enthält die Bekundung,
dass die Gemeinde am ersten Oktobersonntag nach Vierzehnheiligen zu wallfahren pflege und dass sie diesen Brauch im Jahre 1945 wiederaufgenommen habe. Ihre Eigenschaft als Erklärung einer öffentlichen Behörde hat
sie auch nicht dadurch verloren, dass der Bürgermeister
hinzugesetzt hat, er habe an der Wallfahrt 1945 teilge-
nommen. Da die persönliche Teilnahme des Bürgermeisters für die Entscheidung des Schwurgerichts ohne Bedeutung und seine Vernehmung nicht beantragt war, musste es ihn nicht als Zeugen hören. ' j
Die Revision bringt vor, § 254 Abs 1' StPO sei dadurch verletzt, dass das Schwurgericht auch andere als richterliche Protokolle über die früheren Vernehmungen des Angeklagten im Wege des Vorhalts zum Gegenstand der Hauptverhandlung: gemacht habe. Solche Vorhalte
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. Ermittlungen angegeben, dass er Spielwaren vertreibe und
sachen, unter anderm auch Kinderwasserpistolen mitge-
sini zulässig, sie sind nicht auf richterliche. Vernehmungsprotokolle beschränkt. (BGH 1 StR 233/51 vom 27. November 1951, OGHSt 1, 110).
Die Revision rügt die Verletzung der Aufklärungspflicht Sie sieht diese zunächst darin, dass Aussagen von Zeugen oder tatsächliche Feststellungen zugunsten des Angeklagten unberücksichtigt geblieben, während anderseits belastende Zeugenaussagen auch dann zur Urteilsbegründung herangezogen worden seien, wenn die Zeugen früher andere Angaben gemacht hätten. Die Revision greift mit diesem Vorbringen die dem Tatrichter vorbehaltene' Beweiswürdigung an. Die von ihr verlangte Erholung eines polizeilichen Führungszeugnisses für den Zeugen Fröhlich, die in der Hauptverhandlung nicht beantragt worden ist, wäre zwecklos gewesen, denn die Verlesung eines Leumundzeugnisses ist durch § 256 StPO ausgeschlossen. Es bestand auch kein Anlass, von Amts wegen einen Strafregisterauszug beizuziehen. Das Schwurgericht musste auch keine Ermittlungen darüber anstellen, ob der Angeklagte im April 1945 eine Pistole bei der Polizei abgeliefert hat. Eine etwa erfolgte Ablieferung einer Pistole im April schlösse den festgestellten Besitz eirer solchen im September nicht aus. Die Vernehmung des Zeugen Wilheln Sch» wurde in der Hauptverhandlung nicht beantragt. Zu der Frage des Waffenbesitzes hatte er bei den polizeilichen
mit dem Angeklagten seit Sommer .1946 in Geschäftsverbindung gestanden habe. Dieser habe ihm wiederholt kuster-
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bracht. Eine Aussage hierüber durfte das Schwurgericht als unerheblich betrachten. Keinesfalls drängte sich ihm die Notwendigkeit auf, Wilhelm Sch von Ants ° wegen als Zeugen zu laden.
Die Verfahrensrügen, die der Angeklagte in Ergänzung der Revisionsbegründung seines Verteidigers am 29. August
1951 zu Protokoll der Geschäftsstelle erhoben hat, sind “2 verspätet angebracht und daher unzulässig, §§ 345, 344 BR Abs 2 StPO. BR:
Im übrigen. greift die Revision nur in unzulässiger ER
Weise die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Schwurgerichts an, die keinen Rechtsirrtum und keine Widersprüche enthalten. Der Grundsatz in dubio pro reo besagt nicht, wie die Revision ausführt, . dass der Tatrichter bei einer dem Angeklagten günstigen und einer ihm ungünstigen Zeugenaussage die günstige Aussage seinen Feststellungen zugrunde zu legen habe.
Er hat vielmehr über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden (§ 261 StPO).
2.) Auch die sachlichrechtliche Rüge ist unbegründet. Das Schwurgericht hat die Überzeugung gewonnen, der Angeklagte habe seine Frau unter einem Vorwand veranlasst, mit ihm in dem Bierkeller zu übernachten. In den frühen Morgenstunden habe er (dann den bis ins
einzelne vorbedachten Plan, seine Frau zu töten u 46 geführt, indem er sich hinter sie gestellt und der j 2. arglos Schlafenden oder Ruhenden .die beiden tödlichen ac
Schüsse beigebracht habe. Er habe sie vorsätzlich und
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heimtückisch getötet. Falschheit und List habe der Ange klagte bewusst und berechnend sowohl. bei der Vorbereiti als auch bei der Ausführung der Tat angewendet, um unte Ausnutzung der von ihm herbeigeführten Arglosigkeit und Wehrlosigkeit seiner Frau diese zu töten. Damit hat das Schwurgericht in einer jeden rechtlichen Zweifel ausschliessenden Weise ein heimtückisches Handeln festgestellt. Schon aus dieser Feststellung folgt, dass der Angeklagte als Mörder zu verurteilen war. Es braucht deshalb nicht darauf eingegangen zu werden, ob das Urteil auch die innere Tatseite eines Handelns aus niedri.gen Beweggründen ausreichend begründet.
"Richter Mantel Dr.Geier
Glanzmann " Jagusch