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BGH Entscheidung vom 20.08.1953 – 4 StR 187/53

4. Strafsenat

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4 StR 187/53 2303 070 | 7

Im Namen des Volkes

In der Strafsache: gegen

‚die Haustochter Maria S WEB aus CD , geboren am EEE 1907. in CHE:

wegen Betruges

hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. August 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme

als Vorsitzender, ‚Bundesrichter Dr. Hülle "Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Seibert

als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ED in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat EEEEEEEEEED bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter iD

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: ”

Auf die Revision der Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts in Dortmund

vom 15. Januar 1953 aufgehoben.

Die Angeklagte wird freigesprochen.

- Die Kosten des Verfahrens hat die Staats--

kasse zu tragen.

Von Rechts wegen

- 2.

Gründe§

Die Angeklagte verwaltet weitgehend selbständig für ihren hochbetagten Vater, der Eigentümer mehrerer Häuser ist, dessen: Grundvermögen; die Entscheidungen selbst behält sich der Vater vor, Dieser hatte 1946 von seiner Wohnung zwei Zimmer an die Witwe KB und deren Sohn abgeben Müssen, jedoch erklärte sich die Hieterin im Juni 1950 während einer Aussprache mit der Angeklagten und deren Vater bereit, gegen einen Abstand von 20 DM ein Zimmer zurückzugeben. Die Angeklagte und ihr Vater antworteten, sie wollten sich zunächst mit der Familie beraten. Auf Empfehlung des Wohnungsamtes legte die Angeklagte der Frau KÜREEEMD eine schriftliche Verzichter- ""klärung vor. Die Mieterin erklärte sich zur Unterschrift bereit, wenn sie das Geld bekäne. Was die Angeklagte darauf antwortete, war nicht.mehr zu ermitteln; jedenfalls verschwieg sie, dass ihr Vater gerade vor dem Besuch endgültig abgelehnt. hatte, die Abfindung zu zahlen. Yrau KÜEEB verstand das Verhalten der Angeklagten dahin, ihr sei die Abfindung fest zugesagt, unterschrieb die Erklärung und händigte sie aus. In einem späteren Rechtsstreit um die Zahlung der 20 DM stritt die Angeklagte unter Eid ab, der .itwe das Geld zugesagt zu

haben.

Das Landgericht hat die Angeklagte unter Freisprechung von der Anklage des Meineids wegen Betruges verurteilt. Ihre Revision beanstandet das Verfahren und

rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrüge, die sich auf § 244 Abs 3 StPO stützt, ist unbegründet. Der Verteidiger hatte nach der ' Sitzungsniederschrift hilfsweise beantragt, den Pfarrer WED als Leumundszeugen darüber zu hören, dass "nach

- 3; .-

Erziehung und Charakterbildung ein Meineid der Angeklagten ausgeschlossen" sei. Diesen Beweisamtrag wertet das Urteil zutreffend als für die Entscheidung bedeutungslos, nachdem der Tatrichter eine Eidesverletzung als nicht nachweisbar bezeichnet hat. Die weiteren aus § 244 StPO hergeleiteten Rügen genügen nicht den Erfordernissen des

§ 344 Abs 2 StPO und sind daher unbeachtlich. Die Urteilsbegründung als solche entspricht den Anforderungen des

Die Sachbeschwerde ist dagegen begründet.

Die Strafkammer hat die Beschwerdeführerin wegen ihrer Teilnahme an der Vorbesprechung für verpflichtet gehalten, der Mieterin die ablehnende Entscheidung ihres Vaters vor der Unterzeichnung der Erklärung eindeutig mitzuteilen, und daher eine Täuschungshandlung durch pflichtwidriges Unterlassen als vorliegend erachtet. Demgegenüber weist die Revision darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bei der Vorbesprechung wegen der Gegenwart ihres Vaters, des Vertragspartners der Witwe KW, lediglich passiv in Erscheinung getreten und daher zur Aufklärung nicht verpflichtet gewesen sei.

Indessen kann diese Frage dahinstehen, da nach den tatrichterlichen Feststellungen ein täuschendes Handeln der Beschwerdeführerin vorgelegen hat. Tatsachen können nämlich nicht bloss durch Worte, sondern auch durch schlüssige Handlungen vorgespiegelt werden (Urteil des

Senats vom 2. November 1951 - 4 StR 27/51). Die Mieterin machte die Unterzeichnung der Verzichts:rklärung ausdrück-

lich nochmals von der Zahlung der 20 DM abhängig, als ihr die Beschwerdeführerin den Schein zur Unterschrift vorlegte. Diese erkannte aus der Tatsache, dass Frau KEIN

die Unterschrift dann vollzog, dass ihre Antwort als eine

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Zusage der Abfindungssumme aufgefasst worden war, obwohl diese Auslegung nicht ihrem Willen entsprach. Ob Frau I] ihren Irrtum hätte erkennen können, wäre sie aufmerksam gewesen, ist unerheblich, Wenn die Angeklagte angesichts dieser falschen Vorstellung von Frau KB die Bescheinigung entgegennahn, ohne den erkannten Irrtum zu beheben, obwohl sie wusste, welche Bedeutung die Witwe der beanspruchten Gegenleistung beimass, so kann die unbefangene Auslegung ihres gesamten Verhaltens nur zu dem Schlusse führen, dass sie damit zum Ausdruck brachte, es bestehe nunmehr Einverständnis über Leistung und Gegenleistung des soeben geschlossenen Vertrages. Nach überzeugung des Tatrichters beruhte das Verhalten der Beschwerdeführerin auf der Erwägung, dass sie "die bei

Offenbarung der wahren Sachlage nicht zu bekommende Unter-

schrift doch erhalten" wollte. Die Angeklagte hat demnach eirien von ihr, möglicherweise vorsatzlos, hervorgerufenen Irrtum. der Frau WED wissentlich und willentlich gefestigt, d.h. unterhalten, und die arglose Mieterin dadurch zu der Aushändigung des Schriftstückes veranlasst:

Die Strafkammer hat in dieser Behändigung eine das Vermögen der Witwe KOEEED gefähraende Verfügung erblickt, weil sie sich damit praktisch des Mieterschutzes für einen Raum begeben habe. Dem vermag der Senat nicht zuzustimmen. Die Bescheinigung selbst besass keinen eigenen Vermögenswert; denn Frau KillWWnatte ihre

„Rechtsstellung als Kieterin schon dadurch gefährdet, iR dass sie aus freien Stücken der Beschwerdeführerin einen "Raum angeboten und damit das Bedürfnis nach zwei Zimmern

selbst in Frage gestellt hatte. In einer Auseinandersetzung darüber mit ihrem Vermieter vor Gericht oder dem ‘iohnungsamt hätte diese Frage auch ohne die Be-

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scheinigung, nämlich schon durch das Zeugnis der Beschwerdeführerin, nachgewiesen werden können, sofern Frau KB ihr Räumungsangebot überhaupt bestritten hätte.

Auch ein versuchter Betrug liegt nicht vor; denn die Beschwerdeführerin war der Meinung, ihr Vater könne die Rückgabe eines Zimmers im Hinblick auf die Versetzung des Sohnes KB nach Düsseldorf und den dringenden FEigenbedarf verlangen, wenn dieser Anspruch auch nicht leicht durchzusetzen sei. Mag die Angeklagte auch nach der überzeugung des Matrichters das Mittel, durch das sie etwaige Beweisschwierigkeiten beheben zu können glaubte, für unerlaubt gehalten haben (vgl dazu BGHSt 3, 162), so mangelte ihr doch die Vorstellung, sie erstrebe einen Vermögensvorteil, auf den ihr Vater keinen Anspruch habe; es fehlt daher auch am inneren Tatbestand des § 263 StGB.

Angesichts dieser Feststellungen konnte der Senat ge- 'mäss § 354 Abs 1 StPO auf Freispruch erkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465, 467 StPO.

Krumme . Hülle Jagusch Dr. Heimann-Trosien Seibert