§ 436 Haftung der Leute
Stand: 10.06.2019
Werden Ansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen einen der Leute des Frachtführers erhoben, so kann sich auch jener auf die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und -begrenzungen berufen. Dies gilt nicht, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 436 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- Rheinschifffahrtsobergericht Köln, 10.07.2012 – 3 U 133/09 BSchRh
- BGH, 10.01.2008 – I ZR 13/05Zitiert von 4
- BGH, 05.10.2006 – I ZR 240/03Zitiert von 2
- BGH, 02.11.1951 – 4 StR 27/51Zitiert von 6
- OLG Frankfurt am Main, 11.05.2012 – 5 U 123/11Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 12.03.2008 – I-18 U 160/07
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 436 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 436 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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