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BGH Entscheidung vom 26.09.1961 – 5 StR 214/61

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2178 092 5 StR 214/61

InNamnen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Baumeister Harry W EEE aus VW an der AB, dort geboren an ED 1594,

wegen Betruges

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26.September 1961, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr is

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt; Auf die Revision des angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts Verden an der Aller vom 22,November 1960 nit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Gründesgz

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in vier Fällen zu Geldstrafen anstelle von an sich verwirkten Gefängnisstrafen verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen

Rechts,

A. Die gegen die Zurückweisung der Ablehnung des Sachverständigen Dip!.-Ing. Crome gerichtete Verfahrensrüge kann unerörtert bleiben, weil die Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in vollem Umfang führt. Sollte das Landgericht in der neuen Verhandlung denselben Sachverständigen beiziehen und sollte ihn der Angeklagte wieder ablehnen, so wird das Landgericht die dem Ablehnungsgesuch zugrunde liegenden tatsächlichen Behauptungen des Angeklagten erneut und unabhängig von der bisherigen Entscheidung zu prüfen haben,

Die übrigen Verfahrensrügen werden im Zusammenhang mit ger Sachrüze erörtert.

B» Die Sachrüge greift in vollem Umfange durch.

Der Angeklagte hat in den Jahren 1952 bis 1955 in Verden mehrere Wohnhäuser errichtet und dabei Darlehen aus öffentlichen Mitteln nach den Vorschriften des Ersten Wohnungsbaugesetzes in Anspruch genommen, Als Bauherrin schob er seine Tochter vor. Die Bauten ließ er teilweise durch fremde Unternehmer ausführen, denen er in einzelnen Fällen Baumaterialien und Arbeitskräfte zur Verfügung stellte. Einen Teil der Bauleistungen erbrachte er selbst mit eigenen Kräften und eigenem Material. Auf diese Weise errichtete er im Jahre 1952 ein Zehnfamilienwohnhaus (Bau I). Dieses ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Für zwei Mehrfamilienhäuser, die der Angeklagte in den Jahren 1952 und 19553 an der N Straße in veggw als Generalbevollmächtigter seiner Tochter errichtete (Bau II), bewilligte die Landestreuhandstelle in Hannover zwei mit

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4% zu verzinsende Tilzungsdarlehen zu 49.800,- Di und

42.000,- DM aus Landesnitteln. Die Darlehenssummen und die Zinsenhöhe sollten endgültig erst festgesetzt werden, wenn

die Baukosten feststanden und der Angeklagte eine Schlußabrechnung und eine Wirtschaftlichkeitsberechnung nach Maßgabe des Ersten Wohnungsbaugesetzes und der Ersten Berechnungsverorädnung eingereicht hatte. Daher wurden zunächst nur

90 % der Darlehen ausgezahlt.

Im Jahre 1955 errichtete der Angeklagte, wiederum im Namen seiner Tochter, an der AB: tr ae in wein Achtfamilienwohnhaus für Bedienstete des Arbeitsamtes (Bau III). Dafür bewilligte das Landesarbeitsamt im #rühjahr 1955 ein öffentliches Darlehen von 34.500,- Dü aus Mitteln der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung und die Landestreuhandstelle ein Darlehen von 40.000,- DM aus Landesmitteln. Das Bumdesanstaltsdarlehen wurde auf Antrag des Angeklasten im Januar 1956 um 15.000,- IM erhöht. Auch bei diesen Darlehen wurden die Zinsen vorläufig auf 4 % festgesetzt und zunächst nur 90 % ausbezahlt.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges in vier Fällen beruht auf der Feststellung, der Angeklagte habe das Land Niedersachsen und die Bundesanstalt dadurch an ihrem Vermögen geschädigt, daß er in den nach Fertigstellung der Bauten bei der Landestreuhandstelle bzw. beim Landesarbeitsamt eingereichten Schlußabrechnungen und Wirtschaftlichkeitsberechnungen vorsätzlich höhere Gesamtherstellunsskosten angegeben habe, als wirklich entstanden waren. Dadurch habe er vorsätzlich bewirkt, daß ihm bei Bau II die letzten 10 % der Darlehenssumen ausgezahlt wurden, bei Bau III das Bundesanstaltsdarlehen um 15.000 DM erhöht und ebenfalls die letzten 10 % ausbezahlt wurden, ferner daß die Darlehenszinsen bei Bau II nachträglich rückwirkend auf O0 %, bei Bau III auf 0,5 % gesenkt wurden.

Die Ausführungen, mit denen das Landgericht diese Feststellungen näher begründet, halten einer rechtlichen Nach-

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prüfung nicht äurchweg stand.

ls Das Landgericht wirft uen „ngeklasten vor, er habe insbesondere in den Rechnungen, die er für seine eigenen Bauleistungen ausstellte, "teilweise bewußt überhöhte Beträge eingesetzt" oder "Leistungen in Rechnung gestellt, die nicht in diesem Umfange oder überhaupt nicht für diesen Bau erbracht worden waren", er habe ferner Rechnungen für Materiallieferungen von ürister Seite verschiedentlich doppelt verbucht. Dadurch habe er erreichen wollen, Jaß die Darlehensreste ausgezahlt würden, bei Bau III auch, daß das Darlehen erhöht würde, obwoal er wußte, daß die Gesamtherstellungskosten in Wirklichkeit niedriger als angegeben waren, Aus der weiteren Sachverhaltsschilderung des Lanägerichts ergibt sich aber, daß die Baukostennachweise, die der Angeklagte nach Fertigstellung der Bauten dem Kreisbauamt und dem Staätbauamt zur Prüfung und zur Weiterleitung an die Landestreuhandstelle und an das Landesarbeitsamt vorseiegt hat, nur in den Endsummen, nicht aber in den Einzelposten mit seinem Rechnungswerk übereinstimmten. Ausdrücklich bemerkt das Landgericht, es sei ungeklärt, welche Unterlagen «er Angeklagte den Baubehörden vorgelegt hat und in welcher Art diese Behörden die Unterlagen geprüft haben. is bleibt also ofien, ob der Angeklagte die beanstandeten Rechnungen den Prüfungsstellen vorgelegt hat. Im Urteil sind zwar beispielhaft einige Fälle von Doppelbuchungen angeführt, dabei handelt es sich aber gerade um solche, die der Angeklagte selbst wieder rückgängig gemacht hat. Demnach ist zu besorgen, das Landgericht habe sich bei der Arnerze, der Angeklagte habe die Bewilligungsstellen durch überhöhten oder doppelten Ansatz sowie durch Ansatz nicht entstandener Baukosten getäuscht, durch Umstände leiten lassen, die nicht festgestellt sind.

2. Das Lanügericht sieht eine [äuschungshandlung des Angeklagten u.a. darin, daß er in seinen Kostennachweisen für die Bewilligungsstellen Zwischenfinanzierungskosten

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berechnet hat. Der Angeklagte hat die Öffentlichen Darlehen erst nach der Fertigstellung der Häuser in Anspruch genommen, obwohl sie lange vorher bewilligt waren und während der Bauzeit in Teilbeträgen ausgezahlt worden wären, wenn sich der Angeklagte rechtzeitig darum bemüht hätte. Daher seien

- so meint das Landgericht -— die Zwischenfinanzierungskosten wirtschaftlich richt gerechtfertigt. Durch ihren Ansatz

habe der Angeklagte vorgespiegelt, daß sie wirtschaftlich gerechtiertigt seien.

Das ist rechtlich bedenklick. Es trifft zwar zu, daß nach § 7 der Ersten Berechnungsverordnung vom 20.November 1950 (BGB1 753) in den bei den Bewilligungsstellen einzureichenden Baukostennachweisen und Yirtschaftlichkeitsberechnungen nur die tatsächlich entstehenden und bei wirtschaftlicher Bauausführung gerechtfertigten Kosten angegeben werden dürfen. Entgegen der Ansicht der Revision gilt das auch für die Schlußabrechnungen, nicht nur für die mit den Darlehensamträgen einzureichenden Nachweise. Jedoch liegt im offenen Ansatz tatsächlich entstandener Kosten nicht ohne weiteres die Zusicherung, daß sie wirtschaftlich gerechtfertigt seien. Anders könnte es sein, wenn die Bewilligungsstellen den kostenansatz nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten hätten nachprüfen können, und wenn der Angeklagte die mangelnde Sachkunde oder das Vertrauen der Bewilligun,sstellen bewußt ausgenutzt hätte (vgl.

BGH 4 StR 27/51 vom 2.November 1951). Dies ist jedoch bisher nicht festgestellt.

3. Aus demselben ürunde ist es rechtlich verfehlt, in den Ansätzen des Angeklagten für die Grundstückskosten, für die Kosten der notwendigen Auffüllung der Grundstücke, für die Straßenanliegerbeiträse, für die Kosten der Anschlüsse an die Versorgungsleitungen und für die Herstellung eines Verbindungsweges zu Bau III vorsätzliche Täuschungshandlungen des Angeklagten zu sehen. Im einzelnen ist hierzu zu bemerkens

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a) In dem Baukostennachweis für Bau II hat der Angeklagte die Kosten für den Bauplatz mit 7200 DM angesetzt. Das Landgericht will ihm dafür nur den tatsächlich bezahlten Kaufpreis, die ürwerbskosten und die an den Verkäufer bezahlte Entschädigung für Bodenfrüchte, das sind zusammen rd. 4.750,- DM, daneben noch die Kosten für die Verlegung eines Hochspannungsmastes, 2.000,- Dü, zubilligen. Damit ist nach seiner Ansicht die Wertsteigerung infolge der Verlegung des Mastes ausreichend berücksichtigt. Einen Hilfsbeweisamtrag des Angeklagten auf Vernehmung eines Sachverständigen darüber, daß der Bauplatz Anfang 1954 einen Verkehrswert von 7.200,- DM gehabt habe, hat das Landgericht in den Urteilsgründen nit der Begründung abgelehnt, daß die Beweisfrage für die Entscheidung ohne Bedeutung sei.

Dies ist, wie die Revision mit echt geltend macht, ein Verfahrensverstoß, Nach § 5 Abs.1 Satz 2 der Ersten Berechnungsverordnung, die nach § 1 aa0 hier maßgebend ist, kann für das Baugrundstück der Bodenwert angesetzt werden, auch wenn er höher ist als der Erwerbspreis. Da nicht auszuschließen ist, daß das Grundstück durch die Verlegung des Mastes und durch andere Maßnahmen des Angeklagten um mehr als 2.000,- DTM im Wert gestiegen ist, war die Beweisfrage für die Berechnung der Gesumtherstellungskosten erheblich. wird allerdings der Verkehrswert des Grundstückes nach der Verlegung des Mastes berücksichtigt, dann dürfen daneben die Verlegungskosten nicht mehr besonders angesetzt werden, weil sie dann begrifflich keine Erschließungskosten mehr sind. Bei der Bemessung des Verkehrswertes ist andererseits auch zu beachten, daß er nicht höher sein kann als der seinerzeit preisrechtlich zulässige Verkaufspreis (BGHZ 13,378).

b) Bei beiden Bauvorhaben mußten die tiefer als die angrenzenden Straßen gelegenen Grundstücke aufgefüllt werden. Die hierfür entstandenen Kosten sind in den Abrechnungen des Angeklagten in den für Erd- und Fundamentarbeiten angesetzten Beträgen enthalten. Es ist nicht ersichtlich, ob der Angeklagte für die Auffüllungskosten

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besondere Nachweise vorgulegt hat, Das Lanägericht hat

diese Kosten mit Hilfe des Sachverständigen und auf ürund einer Ortsbesichtigung selbst errechnet und dabei einen

Preis von 3 DM für den Xubikmster zugrunde gelegt. Bei der Berechnung der erforderlichen liınge ist ihm jedoch ein Rechenfehler unterlaufen. Es geht davon aus, daß eine Fläche von 870 qm durchschnittlich 0,8 m hoch aufgefüllt sei. Das ergibt eine Menge von 696 cbm, nicht, wie das Landgericht meint, 665 cbm. Bei der Ermittlung des Preises hat das Landgericht offenbar nicht berücksichtigt, daß der Angeklagte das Erdmaterial durch seine Arbeitskräfte ausbreiten und anplanicren ließ. Denn es hat den Preis zugrunde gelegt,

den der Angeklagte für einen Teil des Materials an den

Zeugen HoB bezahlt hat. Dies ist ein wuchtsverstoß,

weil der Erfahrungssatz verletzt ist, daß auch das ausbreiten und Planieren Kosten verursacht, Zu Unrecht hat das Landgericht ferner den Umstand berücksichtigt, daß der Angeklagte einen Teil des Materials geschenkt bekommen hat. Nach § 7 Abs.2 der Ersten Burechnungsverordnung durfte der ängeklagte für die Auffüllung in jedem Falle die Kosten ansetzen, die entstanden wären, wenn er einen anderen Unternehmer damit beauftragt hätte.

c) In der vom Kreisbauamt auf Grund der Unterlagen des Angeklagten aufgestellten Baukostenabrechnung für Bau II sind 5.511,70 DM Erschließungskosten aufgeführt. Darin sind auch die nach öffentlichem Recht zu leistenden Anliegerbeiträge zu den Straßenbaukosten enthalten. Das Landgericht errechnet hierfür 1.290,- DM, wobei cs von einem angeblich in einem Ortsstatut der Stadt Verden festgelegten Richtsatz von 27,- DM für das laufende Meter Straßenfront ausgeht. Dieser Satz lag auch einem Anliegerbeitragsbescheid zugrunde, den der Angeklagte für einen früher an derselben Straße errichteten Bau erhalten hatte. Das Landgericht unterliegt hier einem Trugschluß. Das Ortsstatut kann keine Richtsätze enthalten, weil sich die Anliegerbeiträge, wie

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allgemein bekannt, nach den tatsächlichen Kosten der Straßenherstellung richten. Davon abgeschen war vs rechtlich verfehlt, aus dem früheren Bescheid Schlüsse auf die voraussichtliche Höhe des Beitrages für den Bau II zu ziehen,

Das Landgericht räumt selbst ein, daß der Angeklagte für diesen Bau noch keinen Anlivugerbescheid erhalten hat, weil die Stadtverwaltung die mit Kopfsteinen gepflasterte und nicht kanalisierte N Straße nicht mehr als fertige Straße ansah und daher voraussichtlich nach ihrer Fertigstellung höhere Beiträge verlangen wird. Der Angeklagte durfte daher die zu erwartenden höheren Anliegerkosten durch eine entsprechend hohe Rückstellung in seiner Schlußabrechnung berücksichtigen. Die von der Revision in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge ist damit erledigt.

d) Bei Bau III hat das Landgericht die vom Angeklagten angesetzten und durch Rechnungen belegten Kosten für den Anschluß an die Gas- und Wasserversorgung mit der Begründung halbiert, daß die Versorgungsleitungen auch für einen weiteren vom Angeklagten geplanten, aber nicht ausgeführten au bestimmt gewesen seien. Dies beanstandet die Revision mit Recht. Davon abgesehen, daß der Angeklagte nur die tatsächlich entstandsnen Kosten angesetzt hat und allenfalls nur dadurch getäuscht hat, daß er die größeren Bemessungen der Leitungen verschwiegen hat, widerspricht es der Lebenserfahrung, daß der Bau von Anschlußleitungen für ein Mehrfamilienhaus nur halb so teuer sei, als wenn an dieselbe Leitung zwei Häuser angeschlossen werden.

e) Bei den Kosten für die Herstellung eines Verbindungsweges für Bau III gemäß einer Auflage der Stadt Verden geht es nur darum, ob der vom Angeklagten angesetzte voraussichtliche Betrag für eine bessere Ausführung wirtschaftlich gerechtfertigt ist. Das Landgericht meint mit dem Sachverständigen, daß eine billigere Ausführung genüge. Da dies eine reine Ermessensfrage ist, kann der Angeklagte durch den Ansatz höherer Kosten keine Täuschungshandlung begangen haben.

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4. Rechtlich unhaltbar ist auch die .eststellung, daß der Landestreuhanädstelle durch die Auszahlung der Darlehensreste für Bau II ein Vermögensschäden entstanden sei, selbst wenn man davon ausgeht, daß nur die vom Landgericht errechneten Gesamtherstellungskosten tatsächlich entstanden und bei wirtschaftlicher Bauausführung gerechtfertigt sind. Nach Ansicht der Strafkammer hätte äüjie Landestreuhandstclle die Auszahlung der restlichen 10 %, das sind 9.200,- DM, "zumindest und zunächst" um den Unterschied zwischen den vom Angeklagten berechneten und den nach Ansicht der Strafkammer wirklich entstandsnen und gerechtfertigten Gesamtkosten, also um rund 5.100,- DM, gekürzt, wenn ihr der wahre Betrag der Gesamtkosten bekannt gewesen wäre,

Zwar bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Annahme, daß dem Land Niedersachsen durch die Auszahlung der Darlehensreste ein Vermögensschaden entstanden sein kann, obgleich der Angeklagte fähig und willens war, die Darlehen vertragsgemäß zurückzuzahlen. Die Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Yohnungsbaudarlehen sind in den Wohnungsbaugesetzen, den Berechnungsverordnungen und in den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen und Verwaltungsrichtlinien geregelt. Öffentliche Darlehen dürfen nur für förderungswürdige Bauten gewährt werden und sollen so bemessen werden, daß die Beleihungsgrenze bei 85 % der Gesamtherstellungskosten liegt. Die restlichen 15 % sind vom Bauherrn durch Eigenleistungen und Ersatzeigenleistungen, z.B. Finanzierungsbeihilfen und Baukostenzuschüsse, aufzubringen. Werden die für die Bewilligung und Auszahlung zuständigen Stellen durch irreführende Angaben veranlaßt, darüber hinaus Darlehen zu gewähren oder auszuzahlen, so stehen die dafür verwendeten Beträge nicht mehr für andere förderungswürdige Bauvorhaben zur Verfügung. In solchen Fällen kommt es nicht auf die Güte des Rückforderungsanspruches an, sondern darauf, daß zweckgebundene öffentliche Mittel zweckwidrig verwendet

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werden (vgl.RG IJwW 1936,262°” und 36H 2 StR 523/58 vom

17.Dezember 1958).

Indessen beruht die Feststellung, daß die Landestreuhandstelle die Darlehen gekürzt hätte, auf einem Rechtsirrtunm. Es ist schon bedenklich, einen Schaden darin zu sehen, daß ein Betrag "zunächst!" nicht, „also vielleicht später doch ausgezahlt worden wäre. Vor allem aber bietet der festgestellte Sachverhalt keinen Anlaß zu dieser Folgerung. Maßgebend für die endgültige Feststellung der Darlehenshöhe und damit für die Restauszahlung war nicht die Höhe der Gesamtherstellungskosten als solche, sondern die - übrigens nicht starr gehandhabte - Vorschrift des Runderlasses des Niedersächsischen Ministers für Wirtschaft und Arbeit vom 25.Januar 1951, wonach Bauvorhaben mit Öffentlichen Nitteln nur bis zur Grenze von 85 „ der Gesamtkosten beliehen werden sollen. Diese Beleihungsgrenze war bei au II auch dann gewahrt, wenn die Gesamtkosten nur 187.000,- DM betragen haben, wie das Landgericht annimmt. Das ergibt sich aus dem vom Landgericht selbst aufgestellten Finanzierungsplan. Hiernach machen die beiden Landesdarlehen zusammen mit einem vorgehenden 7c-Darlehen des Xlägers 158.000,- DM aus, das sind etwa 84,5 % von 187.000,- DM. Der Rest entfällt auf bEigenleistungen, Erzsatzeigenleistungen und Rückstellungen für noch nicht entstandene Kosten. Hieraus folgt, daß die Landestreuhandstelle die Durlehensreste wahrscheinlich auch dann ausgezahlt hätte, wenn sie von Gesamtkosten in Höhe von nur 187.000,- DM ausgezangen wäre. Das Landgericht hat das verkannt,

5. Da die Feststellung, der Angeklagte habe durch den Ansatz überhöhter Gesamtkosten in seinen Zinssenkungsamträgen die Bewilligungsstellen getäuscht und dadurch unberechtigte Zinssenkungen erreicht, auf der nach den bisherigen Feststellungen unhaltbaren Annahme beruht, der Angeklagte habe überhöhte Kosten vorgetäuscht, kann auch insoweit die Verurteilung des Angeklagten nicht bestehenbleiben. Dazu kommt noch

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folgendes;

a) Die Ansicht des Landgerichts, daß Jie Landestreu-- handstelle die Darlehenszinsen bei Bau II "zumindest nicht auf 0 %" gesenkt hätte, wenn sie über die wirklichen Gesamtkosten unterrichtet gewesen wäre, beruht u.a. auf einer Wirtschäftlichkeitsberechnung, die das Landgericht selbst aufgestellt hat. Jiese ergab im Gegensatz zu der vom Angeklagten der Treuhandstelle vorselegten, die einen Minderertrag auswies, einen jährlichen Überschuß von 376,63 DM. Die Strafkammer hat in der Tirtschaftlichkeitsberechnung für das erststellige, unverzinsliche, nit 5 % jährlich zu tilgende 7c-Darlehen des Klägers zu 66.200,- DM gemäß der Ausnahmevorschrift des § 17 Abs.4 Satz 2 der Ersten Berechnungsverordnung fiktive Zinsen in Höhe von 4 % als Kapitzlkosten angesetzt, weil der lilgungsbetrag (3.310,- DM Jährlich) aus der 1%igen Abschreibung und den Zinsen der Eigenleistung nicht gedeckt werden konnte. Es hat die fiktiven Zinsen nur mit 4 % bemessen, weil es der Ansicht ist, daß die gemäß § 19 Abs.3 der Ersten Berechnungsverordnung mit 1 % angesetzte Abschreibung die Tilgung in Höhe von 1 % decke, Dies ist jedoch ein Trugschluß, weil das Landgericht dabei die für die sonstigen Fremdgelder aufzubringenden Tilgungsbeträge, die ebenfalls durch die Abschreibung und Eigengeldverzinsung gedeckt werden müssen, nicht berücksichtigt. Die Abschreibung, 1 % der reinen Baukosten abzüglich Baukostenzuschüsse, beträgt 1.707,- DM jährlich. Die Eigengeldverzinsung beträgt 439,- DM jährlich. Für die Tilgung der Fremdgelder stehen also 2.146,- Di zur Verfügung. Für die Tilgung der Fremdmittel, sinschließlich des 7c-Darlehens und einer Finanzierungshilfe von 7.000,- DM aus Soforthilfemitteln sind jährlich 5.426,- DM aufzuwenden. Für die Tilgung des 7c-Darlehens stehen also aus der Abschreibung und der Eigengeldverzinsung nur 30,- DM zur Verfügung, nicht, wie das Landgericht meint, 662,- DM (1 $% aus 66.200,- DM). Bei richtiger Berechnung nätte sich demach statt eines Überschusses ein Minderertrag ergeben, auch wenn man im

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übrigen von den Berechnunssgrundlagen des Lanügerichts ausgeht,

Davon abgesehen findet die Ansicht des Landgerichts, daß von den Tilgungsbeträgen des erststelligen 7c-Darlehens nur 4 % als Karitalkosten anzuerkennen seien und das restliche Prozent von der 3auherrin sılbst getragen werden müsse, im Gesetz keine Stütze. Nach § 17 Abs.4 Satz 2 der Ersten Berechnungsverordnung in Verbindung mit Abschnitt II Nr.3 Abs.3 des Rd£rl. des Nds. Min. f.wWirtschaft und Arbeit vom 25,.Januar 1951, der nach der Feststellung des Landgerichts zum Inhalt der Darlehensverträge gemacht worden ist, können bei erststelligen, den Öffentlichen Darlehen vorgehenden, unverzinslichen 7c-Darlehen die vollen marktüblichen Zinsen als Kapitalkosten angesetzt und zur Tilgung verwendet werden, soweit Jie sesamten Tilgungsbeträge für das ganze Grundstück nicht aus der Abschreibung und der Bigengeldverzinsung gececkt werden können. Daß die marktüblichen Zinsen für erststellige Hypotheken seinerzeit höher waren als 4 » und auch höher als 5 %, ist allgemein bekannt. Daher durften auch die vollen 5 % Tilgung als Kapitalkosten angesetzt werden. Die hiermit zusammenhängende Verfahrensrüge der Revision ist damit erledigt.

b) Auch für den Bau III hat das Landgericht eine wirtschaftlichkeitsberechnung aufgestellt und einen Jährlichen Überschuß von 733,41 DM errechnet, während die Berechnung des Angeklagten einen Minderertrag von rund 1.800,- DM ergeben hatte. Der Angeklagte hatte dabei eine Durchschnittsmiete von 1,12 DM/qam Wohnfläche zugrunde gelegt. Das Landesarbeitsamt ging von der von der Preisbehörde genehmigten Miete von 1,03 Dii/qm aus, obwohl der Angeklagte mit dem Einverständnis des Landesarbeitsamtes die Mieten auf der Grundlage von durchschnittlich 1,10 DM/qm berechnet hatte, Das Landgericht berechnet die Erträge auf Grund einer qm-Miete von 1,10 DM. Mit Recht macht die Revision geltend, daß die ürträge nicht auf Grund einer vorläufigen, preisbehördlich noch nicht genehmigten

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Richtsatzmiete berechnet werden dürfen, weil der anzeklagte den Unterschiedsbetrag an die !ieter zurückzahlen muß, wenn die von ihm vorgeschlagene höhere Richtsatzmiete nicht genehmigt wird. Da die Wohnfläche 439,46 qm beträgt, verringern sich die Erträge bei einer um 0,07 DM geringeren Richtsatzmiete schon um fast 366 DM jährlich. Das ist nahezu die Hälfte des vom Landgericht festgestellten Überschusses.

6. Die Ansicht der Revision, der Sachverständige hätte seinen Berechnungen nicht die Bäupreisverordnung (VO PR Nr.32/51 vom 11.Mai 1951, BAnz.Nr.92) zugrunde legen dürfen, geht fehl. Nach § 1 dieser Verordnung dürfen für Bauleistungen im mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnungsbau keine höheren Preise gefordert, berechnet, versprochen und gezahlt werden, als sie nach den Vorschriften dieser Verordnung ermittelt werden. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um Fremdleistungen oder Eigenleistungen des Bauherrn handelt. Diese Vorschrift gilt nicht nur im Verhältnis zwischen Bauherrn und Unternehmer, sondern auch im Verhältnis des Bauherrn, der selbst Bauunternehmer ist, zu den Bewilligungsstellen, wie sich aus § 7 Abs.2 der Ersten Berechnungsverordnung ergibt. Eine etwaige abweichende Praxis der Bewilligungsstellen könnte allerdings für den inneren Tatbestand von Bedeutung sein.

Soweit die Revision geltend macht, daß auf die Bauten des Angeklagten die Vorschriften über den sozialen Wohnungsbau überhaupt nicht anwenäbar seien, weil der Angeklagte öffentliche Mittel erst nach der Fertigstellung der Bauten in Anspruch genormen habe, seht sie offensichtlich fehl.

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Die üntscheidung entspricht dem Antrag des Gencralbundesanwalts.

Die Verweisung beruht auf § 354 Abs.2 Satz 2 StPO.

Sarstedt Schmidt Siemer

Schmitt Mayr