Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1951

BGH Entscheidung vom 31.08.1951 – 2 StR 32/50

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

10 zitierte Normen Als PDF speichern

4 2529 035

2, StR 32/50

.—.

Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen

1.) den Landmann Wilhelm Kn

ERBE in un bei IR. geboren arı m. 1902 in W N 2 2.) den Expedienten Hans K in 5 strasse @& geboren am 1910 in K 3,) den Bankbeamten IlIerbert _D in Hein NED DB zeboren an 1903 in Oi: wegen schweren Landfriedensbruchs u.a.

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11, Januar 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr, koericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Kirchner Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr, Sauer

Bundesrichter Dr, Iudwig als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

1.) Auf die Revisionen der Angeklagten Knie und KM wird das Urteil des Schwurgerichts in Flensburg vom 30. November 1949, soweit es diese Angeklagten betrifft,

a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass die Verurteilung wegen Verbrechen gegen die Menschlich-

keit wegfällt, b) im Strafausspruch aufgehoben,

Im übrigen vierden die Revisionen diese. Angeklagten verworfen,

2.) Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des

- 2.

NO uhr

mm.

- 2 -

Angeklagten DEE virä das Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft, in vollem Umfang mit den Feststellungen aufgehoben,

Im Umfeng der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Tandgericht (Strafkammer) zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

u 2

R

gründe§

Der Angeklagte Kn@iiie ist wegen Verbrechens gegen die Henschlichkeit in Tateinheit mit Körperverletzung im _ Amt. - Fall Je -- sowie wegen eines weiteren Verbrechens gegen die Menschlichkeit. in Tateinheit mit schweren “ Landfriedensbruch -— Fall Din UA. — zu der Gesamtstra- & fe von zwei Jahren zwei Monaten Gefängnis, der Angeklagte ' N wegen Verbrechens gegen die ‘Menschlichkeit in Tatein- ; . heit mit schwerem Landfriedensbruch zu zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis und der Angeklagte Die wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit zu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden, Die Angeklagten rügen Verletzung des sachlichen Rechts, der Angeklagte Kreis ferner die Nichtenwendung des. Straffreihöitsgesetäes. vom:31:Tezehber:1949:im.'Falle‘' Top. der Angeklagte ra auch Verletzung des § 338 Nr 5 StPO, Gegen die Verurteilung des Angeklagten Dip hat auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, da das Schwurgericht diesen Angeklagten nicht auch wegen eines mit dem Verbrechen gegen die Menschlichkeit tateinheitlich zusammentreffenden Verbrechens der Aufforderung zum schweren Landfriedensbrüch verurteilt habe, obwohl in den Urteilsgründen alle Tetbestandsmerkmale des $. 111 StGB festgestellt seien.

I» Zur. Revision des Angeklagten Kran.

1.} Soweit der Angeklagte zweier Verbrechen gegen die Menschlichkeit für schuldig: befunden ist, entfällt die Verurteilung. Die Ermächtigung der deutschen, Gerichte zur Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr. ‚20/in. der britischen Zone durch die Verordnung Nr 234 des Brit, Hohen Kommissars vom 31. August 1951 (ABl ANK S 1138) mit Wirkung vom 1, September 1951 aufgehoben worden,

Das hiernach jetzt allein anzuwendende Deutsche Strafgesetz ist vom Schwurgericht nicht verletzt worden,

an

‚ge abermals an der Türe festhielt, schlug ihn der Ange-

.. 4 _

a) Die Verurteilung wegen eines Vergehens der Kör-' perverletzung im Amt (§ 340 Abs 1 StGB) im Talle Jen lässt einen Rechtsirrtum nicht erkennen, Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte in der Nacht vom 4, auf 5. April 1933 als ein zum Hilfspolizisten bestellter Angehöriger der SA zusammen mit einem weiteren SA-Mann, dem Sturmbannführer IB ‘den Fischer Matthias I PB der als Gegner der NSDLP bekannt war, in sog. Schutzhaft zu nehmen, Nach der Festnahme war es Jen gelungen. zu fliehen, Er fiel jedoch auf seinem Tluchtweg in eine Jauchegrube, wo er entdeckt wurde, Als sich Js 21 sdann an der Haustüre eines in unmittelbarer Nähe gelege- | nen Hauses festhielt und um Hilfe rief, schlug der Angeklagte auf ihn brutal und in Wut ein, versetzte ihm mehrere Kinnhaken und Schläge auf den Kopf, so gass Jeiii> blutete und zu Boden fiel, Als Job sich in der Fol-

klagte die Hände blutig, bis Jedi losliess und mitging. Die Revision ist der Ansicht, der Angeklagte habe sich zu diesem Vorgehen für berechtigt halten dürfen, da. er auf andere Weise den Widerstand des Sci nicht habe brechen können, Höchstens liege eine fahrlässige Körperverletzung vor, die, ‘weil nicht unter’ die Verordnung vom 25, Mai 1947 fallend, verjährt sei. Diese Ausführungen gehen fehl, Den vereinten Kräften des Angeklagten und seines Kameraden wäre es. augenscheinlich möglich gewesen, den Widerstand des SEE zu brechen, ohne ihn zu Boden und ihm die Hände ‚blutig. zu schlagen, Die schwere Misshandlung des Som war daher durch die Befugnisse, die dem Angeklagten als Hilfspolizisten zustanden, keinesfalls gedeckt, Der Angeklagte hat die Grenzen seiner Befugnisse auch vorsätzlich überschritten, Nach den Feststellungen des Schwurgerichte hat der Angeklagte an Tom seine Wut und Erregung über die Flucht mit Worten und durch die Tat

4 “5

brutaj ausgelassen und wie jeder vernünftige iHensch ge wusst, dass er in dieser Weise seiner \iut gegenüber einem Festgenommenen nicht freien Lauf lassen durfte, Hienach ist der An;cklagte, der als Hilfspolizist Beamter im Sin-

ne des § 359 StGB war, mit Recht wegen Körperverletzung im ‘Amt verurteilt worden.

Unter däs Straffreiheitsgesetz von 31. Dezember 1949 (BGB1 S.37) fällt die Tat. nicht, Nach § 4 Abs 1 und 4 des Gesetzes kommt es, wenn mehrere Stra?taten vor dem Stichtag des Gesetzes begangen sind, auf die Höhe der verwirkten Gesamtstrafe an, Nur wenn die Gesamtstrafe sechs Nonate Gefängnis nicht übersteigt, ist das Verfahren nicht durchzuführen, | u |

b) Der Angeklagte ist mit Recht auch wegen eines Verbrechens des schweren Landfriedensbruchs (§ 125 Abs 2 StGB) im Fall DIR Au und Dr, Pe@llmverurteilt worden Die Revision greift die Verurteilung nur insoweit an, als das Schwurgericht den Angeklagten als Rädelsführer auch bei den Ausschreitungen vor den Häusern Au und Dr. I 3» angesehen hat; hiedurch könne die Strafzumessung zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst sein, Der Einwand ist nicht begründet, Der Angeklagte, SA-Sturmführer und alter Känpfer, war Standortältester der Husumer SA. Ihm unterstanden’ die drei Stürme 31. 32, 33/84, deren Angehörige auf Anordnung des Angeklagten den Grossteil der Teilnehmer an der Aktion stellten, Vor dem Hause Di Hat der Angeklagte: das Rufen im Sprechchor organisiert und den Vorsprecher gemacht, Dass er diese Tätigkeit vor dem Hause Au nicht mehr N entfaltete, schliesst nicht. ‚aus, dass er auch hier eine . | ©: führende Rolle spielte, Er ist nach den Urteilsfeststellun- u gen bei den Ausschreitungen vor dem Hause Aufiie zugegen “

. gewesen und auch in die Wohnung eingedrungen, Mag er auch nicht unmittelbar befehlend in das Geschehen eingegriffen ‚haben, so hielt er doch bereits durch seine Anwesenheit am

- 5.

Ki

-6-

Schauplatz der Vorfälle seine zu gewalttätigem Vorgehen

zusammengerotteten SA-Leute, die seiner Befehle gewärtig

waren, zusammen und förderte so, weil ihm "das Ergebnis durchaus recht" war, auch diese Aktion massgeblich, Damit ist der Begriff des Rädelsführers im Sinne des § 125. Abs 2 StGB erfüllt (vgl OLG Frankfurt/M, HESt Bd 1, S 32). Vor dem Hause Dr, Po ist der Angeklagte erst zusammen mit dem Bürgermeister und Kreisleiter FT» eingetroffen, der dem Tumult durch die Inschutzhaftnahme des Dr, Pe ein Ende machte, Die leitende Rolle, die der Angeklagte hier spielte, bestand darin, dass er die "Demonstration!" der SA nicht bei seinem Eintreffen abblies, Die Zurückziehung der SA stand nach den Urteilsfeststellungen in seiner Macht, Er

’war hiezu euch als Standortältester der Husuner SA, sowie

vor allem deshalb rechtlich verpflichtet, weil er durch sein vorausgegangenes Tun die Gefahr dafür geschaffen hatte, dass die Menge nach der "Demonstration" vor den Häusern

DIE und Aue zu Dr. FeWE weiterzog. II. Zur Revision des Angeklagten Tu.

1.) Die Verletzung des § 338 Nr 5 StPO erblickt die Revision darin, dass der Angeklagte Mb und sein Verteidiger bei der Besichtigung des Tatorts der von dem litangeklagten Kris gegen Joiiiip an 7. April 1933 verübten Körperverletzung nicht zugegen waren. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat das Schwurgericht am 23, November 1949 beschlossen, wegen des Vorfalls vom 7. April 1933 einen Augenschein an Ort und ‚Stelle am folgenden Tag um 8.15 Uhr einzunehmen, und angeordnet, dass hiezu von den Angeklagten und den Verteidigern nur der Angeklagte Kr EB ni: seinem Verteidiger zu erscheinen habe; die übrigen Angeklagten wurden auf 9.15 Uhr bestellt, Nach der Einnahme des Augenscheins am 24, November wurde die Verhandlung an der Gerichtsstelle fortgesetzt, wo die übrigen Angeklagten und Verteidiger wie am Vortag .anwesend waren, Die

küge kann keinen Erfolg haben,

- 7-

Te:

Die §§ 230 Abs 1 StPO, 338 Nr 5 StPO wären verletzt, wenn die Augenscheinseinnahme ein Teil der gegen den Beschwerdeführer durchgeführten Hauptverhandlung gewesen wä- R: re, Dies war nicht der Fall. Indem das Schwurgericht an- . st ordnete, dass zu der Ortsbesichtigung nur der Angeklagte 3 Kranit Verteidiger zu.erscheinen habe, und die übrigen Ange. | \ Klgten ei? eine Stunde später zur Gerichtsstelle bestellte, ‚hat es das gegen den Angeklagten Kran wegen des Vorfalls vom 7, April 1955 anhängige Verfahren über die Dauer der Einnahne des Augenscheins von dem Verfahren gegen die übrigen Angeklagten abgetrennt, Eine solche zeitweise Trennung der Verfahren, die nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 70, 65 ff; 69, 360; 69, 18, 20 £f). zulässig ist, war von dem Gericht offensichtlich gewollt - und für die Beteiligten deutlich erkennbar. Diese haben die Abtrennung und die in der Fortsetzung der Verhandlung an der Gerichtsstelle liegende Wiederverbindung der getrennten Verfahren stillschweigend gebilligt. Ob die Ab- ‚trennung durch einen förmlichen Beschluss auszusprechen war (vgl RGSt 70, S 70; 52,8 138), kann dahingestellt bleiben, Denn keinesfalls ist der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr 5 ‚StPO gegeben. Dass aber das Urteil. auf einem Verstoss gegen die für die Abtrennung und Wien derverbindung der Strafsachen geltenden Regeln beruhen

- kann, ist ausgeschlossen. Ebenso wenig kann nach Lage der Sache in Frage kommen. dass das Schwurgericht ünter Ver- -letzung des § 261 StPO seine Überzeugung von der Schuld des Beschwerdeführers auf die Ergebnisse der Ortsbesichtigung gestützt hat,

RE

2.) Die Verurteilung des Angeklagten KElpwegen eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit entfällt aus denselben Gründen wie bei dem Angeklagten Kraiie» (oben 1 I, 1.)o

-8-.

ei 8 Kc

Ohne Rechtsirrtum hat das Schwurgericht bei der Anwendung des § 125 StGB angenommen, dass die Ausschreitungen in der Tatnacht von?; einer Menschenmenge. die sich öffentlich. zusammengerottet hatte, verübt worden sind, Nach den Urteilsfeststellungen haben sich an den Vorfällen nicht nur die Angehörigen der hiezu befohlenen Husumer SA, sondern auch eirie unbestinmte Anzahl anderer Gleichgesinnter beteiligt. Darnach lag eine öffentliche Zusammenrottung einer Mehschenmenge im Sinne des § 125 Abs 1 StEB unzweifelhaft vor (vgl OGHSt Bd 1 S 198, 202), Die "Demonstranten" haben nicht, wie die Revision vorbringt, ""in Übereinstimmung mit Regie-

rung und Gesetzgeber" gehandelt; wegen der Vorfälle schweb-

te sogar ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Flensburg. das dann am 27. September 1934 auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 7; August 1934 eingestellt wurde, Der zusammengerotteten, mit vereinten Kräften gegen Personen und Sachen Gewalttätigkeiten verübenden lienschnmenge hat sich der Angeklagte angeschlossen und mit dem Bewusstsein, dass es seitens der Menge zu weiteren Gewalttätigkeiten kommen werde oder könne, einen Teil von ihr gebildet, Der Angeklagte ist nicht bloss der geistige Leiter der Aktion gewesen, sondern überzeugte sich von: dem Ablauf der ‚Geschehnisse vor den Häusern Di, Au; Dr. Pe an ort und Stelle, Er führte insbesondere die Inschutzhaftnahme der "verhassten Freimauger" in ihren Wohnungen mit durch, während auf der Strasse die von ihm aufgeputschte Menge "demonstriertet, Die Behauptung der-Revision, der Angeklagte sei. als er gesehen. habe, dass die von ihm geplante tüb-

liche Kundgebung" ‚entgleiste und Gewalttätigkeiten begangen u:

wurden, zur Polizei gegangen; um Hilfe zu holen und die Ordnung wiederherzustellen, steht. im Widerspruch zu den Feststellungen des Schwurgerichts, Darnach kam es dem Angeklagten gerade darauf an, über eine "Demonstrationf die In-

schutzhaftnahme der Freimaurer. insbesondere des Berk-Revisors Y

DIEB, zu erreichen, Die scheinbar zur: nwiederherstellung.

-9-

der Ordnung" durchgeführten Inschutzhaftnahmen stellten also in Wirklichkeit die Vollendung des DIE. Aue . und Dr. Pe vom Angeklagten angetanen Unrechts dar,

Der Angeklagte ist ferner nit Recht als Rädelsführer im Sinne des § 125 Abs 2 StGB verurteilt worden.

‚III. Zur Revision der Staatsanwaltschaft und des Angekiag-

| 1.) Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt an sich zutreffend die Verletzung des § 260 StPO, weil der Angeklagte im Urteilsspruch nur wegen. eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit verurteilt ist, während in den Urteilsgründen ausgeführt wird, dass er sich auch der Aufforderung zum schweren Landfriedensbruch (§ 211 SteB) schuldig gemacht hat. . er

Dagegen kann der Auffassung der Staatsanwaltschaft, ” das Schwurgericht habe alle Tatbestandsmerkmale des § 111 StGB x zutreffend festgestellt, nicht beigetreten werden, 6;

Zwar ist die Annahme des Schwurgerichts, der. Ange- ‚klagte DEE habe in der Rede, die er als Ortsgruppenleiter der NSDAP am 11s. Mai 1934 in einer ausserordentlichen Ortsgruppenpflichtversammlung hielt, zum Landfrie- = densbruch aufgerufen, rechtlich nicht: zu beanstanden, Was . die Aufforderung des Angeklagten: en. die Versammlungsteilnehmer, "in Zukunft: mit" den Nörglern auf der Stelle abaurechnent,' söwie die weiteren mehr oder weniger offen zu \ gewalttätigem Vorgehen gegen Andersdenkende aufrufenden Sätze der Rede bedeuteten, hatte der Tatrichter durch Auslegung zu emmitteln. Auch die Annahme des Schwurgerichts, die Aufforderung habe "die- Ausschreitungen. vom 19./20. .Ju-: ni 1934 zur Folge gehabt. ist frei von Rechtsirrtum, Da- ‚durch, dass zwischen der Rede und den Ausschreitungen Wo-. chen lagen und dass der Mitangeklagte Kanen Entschlüss, die SA "demonstrieren" zu lassen, erst am 19, J Juni 1954;

-2-

10-

nach Kenntnis von der Rückkehr des Bankrevisors Dim aus seinem Zwangsurlaub, gefasst. hat, ist der ursächliche Zusammenhang nicht notwendig abgebrochen worden, Es genügt, dass ein unter § 125 StGB fallender Teilnehmer an den Aus- | schreitungen zur Teilnahme deshalb mitveranlasst wurde, weil die Rede des Angeklagten in ihm die Überzeugung hervorgerufen oder doch verstärkt hatte. dass die Partei hinter der Aktion stehe und die Teilnehmer decke, Dies war:aber nach .den Urteilsfeststellungen bei der Masse der Teilnehmer der Pell,

LS RE EN LTER

Dagegen ist den bisherigen Urteilsfeststellungen

mann m. he ENTER Er

Sy einer tienschenmenge zum Landfriedensbruch aufgefordert hat,

, Die Öffentlichkeit der Aufforderung erblickt das Schwur- i E: gericht darin, dass "nach den Umständen die Möglichkeit der N Beteiligung einer unbestimnten Anzahl Gleichgesinnter gege-5. ben war", Damit ist der Begriff der-Öffentlichkeit im Sinne #: R... der §§ 110, l11 StGB verkannt, Die vom Schwurgericht für sei- ; ne Rechtsauslegung angeführten Entscheidungen des ehemali-

gen Obersten Gerichtshofs für die britische Zone OGHSt Bd 1

E.. 5 198, 202 und S 249, 252 sind zu § 125 St@B ergangen. Une.. ter "öffentlich" im Sinne des § 110 StGB ist aber nicht das- “ selbe zu verstehen, was darunter in § 125 StGB: verstanden

R.. wird. Vielmehr ist nach feststehender und unbestrittener u ’ Rechtsprechung des Reichsgerichts, an der festzuhalten ist,.

die Aufforderung dann "öffentlich, wenn sie so geschieht, 3 dass sie von unbestimmt welchen und wievielen Menschen wahr- % bi. genommen werden kann, wenn sie also für einen grösseren,

I. durch persönliche Beziehungen nicht zusammenhängenden Personenkreis wahrnehmbar ist (RG 65, 112). Die blosse Mög-

lichkeit, dass "nach den Umständen" an der Ortsgfuppenpflichtversammlung auch eine unbestimmte Anzahl anderer Gleichgesinnter teilnehmen konnte, begründet daher die Öffentlichkeit nicht, Die auf der: Art der Äusserung beruhende Wahr-

U .

. nehmbarkeit für unbestimmt welche und wieviele Personen muss Wirklichkeit sein (RG Bd 65 aa0).

IV. Der Rechtsfehler, der dem Schwurgericht bei der Auslegung des Begriffs der Öffentlichkeit im Sinne des § 110 StGB unterlaufen ist, nötigt zur Lufhebung des angefochtenen Urteils in Richtung gegen den Angeklagten MM. Der Oberbundesanwalt hat unter Hinweis auf R6GSt Bd 40, S 262 £2. beantragt, den Angzklagten der Aufforderung zum schweren . Landfriedensbruch schuldig zu sprechen: und das Urteil nur im Strafausspruch aufzuheben,

Hinsichtlich der Angeklagten Kris und KB var das Urteil im Schuldspruch wie geschehen abzuändern und, da die Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr 10 möglicherweise das. Strafmass beeinflusst hat, zwecks anderweiter Straffestsetzung unter Beachtung des § 358 Abs 2 StPO im Straf- - ausspruch aufzuheben, Im übrigen waren die Revisionen die- "ser Angeklagten zu verwerten.

Die Zurückverweisung ' an das Landgericht (Strafkammer) beruht auf § 354 Abs 3 StPO. u | };

V;, Pür die neue Hauptverhandlung gegen den Angeklagten DEE vi ra auf folgendes hingewiesen: Auch für den Begriff der Menschenmenge im. Sinne des § 110. StGB‘ (vgl OGHSt. Bda1 en 5 244) kommt es darauf an, wieviele: Personen tatsächlich an der Versammlung teilgenommen haben, Das Landgericht wird daher die ungefähre Anzahl der Versammlungsteilnehmer ernitteln und angeben ülissen.' Sollte nach dem’ Ergebnis der Beweisaufnahme die Aufforderung zum Landfriedensbruch nicht als öffentlich vor ‚einer lenschenmenge ergangen. angesehen werden können - vgl über die Anwendung des § 110 StB auf Äusserungen in Vereinsversammlungen auch RGSt Bd 44 8 132 ff -, so wird zu prüfen sein, ob der Angeklagte durch seine Rede einzelne Versammlungsteilnehmer zur Teilnahme an den Ausschreitungen vorsätzlich bestimmt oder ihren Entschluss,

x BIER

- <} - ;

- 12 -

mitzumächen, bewusst gestärkt und sich dadurch der Anstiftung oder der Beihilfe zum (schweren) Lendfriedensbruch schuldig gemacht hat. Dass der Angeklagte damals von dem Zeitpunkt und den näheren Einzelheiten des gevialttätigen Vorgehens gegen die Freimaurer. zu dem er seine Zuhörer aufrief, keine Vorstellung hatte, schliesst seine Teilnahme als Anstifter oder Gehilfe nicht notwendig aus (vgl RGSt Bd 67, S 343 ff), | |

Dr. Moericke | Dr. Kirchner Dr. Dottervieich Dr, Sauer Dr. Iudwig

ELDER

RER Y 723 ®