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BGH Entscheidung vom 09.08.1951 – 2 StR 264/51

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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7° 2305 033 7

2 StR 264/51 Im Namen des Volkes °

In der strafsache gegen den kauimännischen Angestellten

Georg ü «EEE aus od. geboren n EB 1915 in cp, Zreis

wegen Lückfallbetruges

hat der 2. fFerien-itrafsenat des Bundesgcerichtshofs ‚in der Gitzung vom 9. August 1951, an der teilgenommen

haben:

Bundesrichter Erceuss

als Vorsitzeßder, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. .eldus “sundesrichter Dr. Iudwig

als beisitzende lichter,

Oberstaatsanvalt Dr. > als Vertreter der Bundesamwaltochaft,

Justizsekretär >

als Urkundsbeenter der Geschäftestelle,

für itecht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabr'ick von 9. Februar 1951 wird verworfen; jedoch wird unter Berichtigung dieses Urteils die Unterbringung des Angeklagten in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt angeordnet.

Die kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zünf Verbrechen des Betrugs i.R. zu einer Gesamtzuchtheusstrafe von zwei Jahren und zu Geldstrafen verurteilt und austerdem angeordnet, dass der Angeklagte nach Strafverbüssung in einer Trinkerheilanstalt unterzubringen iet. Die Revision des Angeirlagten !ionnte keinen Erfolg haben. „

l. Soweit die Levision die Verletzung des Verfahrensrech:.s rüst, genügt sie nicht den gesetzlichen Trfordernissen des § 344 Abs 2 &tPO und ist daher unbeachtlich.

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2. Die Sachbeschvierde bemängelt, dass das Landg;;ericht die Tatbesteandsmerkniale des § 263 StGB in allen -ällen für erwiesen erachtet hat. was die Revision hierzu vorbringt, bewegt sich auf tatsüchlichem Gebiet, des dem Revisionsrichter nach § 337 St?O verschlossen ist. munmeenene[enroteenen eco

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Hach den Urteilsfeststelluncen hat der ingellagte in zellen fällen durch sein Aufsreten als zahlungsfähiger und zahlungswilliger Gast oder Tahrgast, aleo durch schlüssige landlungen, den Gastwirten und Taxiveruietern seine Zahlungsfähigkeit vorgespiegelt, also nicht mur einen bei den Geschädigten hierüber schon bestehenden Irrtum ausgemutzt.

&s ist auch im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht es für unerheblich hält, ob der Angeklagte im Verlauf der Zechereien

Zen erheblich angetrunken oder volltrunken wurdesivar sind diese Gastwirte un die Zeche in der

Höhe, auf welche diese schliesslich angewachsen war und von der das Landgericht bei der Stra?zumessung ausfeht, jeweils erst in dem Zeitpunkt geschädigt worden, als sie dem Angeklagten euf seine letzte Lestellung Getränke verabfolgten. Der Angeklagte

hat aber, wie den Urteils’eststellungen zu entnehmen ist, die Gastwirtscha?ten in der Absicht .aufge-.: sucht, Zechgelage zu veranstalten und entsprechend hohe Zechschulden zu „achen,. die er nicht bezahlen konnte. In dieser Absicht hat er damn jeweils zu zechen begonnen „it der nindesiens bedingt gewollten Folge, dass er im Verlauf des Gelages in den zustand erheblicher Antrunkenheit, wenn nicht der Volltrunkenheit - Tall ii - geriet. üs ist anerkennten Rechtens, dass der § 330 a StGB im Falle der sog. actio libera in causa in der Form vorsätzlicher

Degehung unanvendbar und der Üäter trotz des seine , Zurechnungsfühigkeit ausschliessenden Rauschzustendes eus der Strafvorschrift zu verurteilen ist, die

er im Vollrausch verletzt hat - RGSt Bd 73, S 177, 182; IJi 1936 S 514 Nr 17 -. Entsprechend ist ihm

bei einem die Zurechnungsfähigkeit erheblich veruindernden Rausch die serufung auf den § 51 Abs 2 StGB versagt, wenn er sich in den Rausch zumindest mit

dem bedingten Vorsatz versetzt hat, in diesem Zustand eine bestimmte Straftat auszuführen, und diese Rechtsverletzung dann im Rausch begeht. Da der Angeklagte den Entschluss, in den Gastwirtschaften einzukehren, jeweils in der Absicht gefasst hat, sich zu betrinken ohne zu zahlen, also um sich einen rechtswidrisen Vernögensvorteil zu verschaffen, konat es daher mur ücrauf au, ob er in diesem Zeitpunkt, also zu Besinn der Zechereien, für sein Verhalten voll verantwortlich war. Dies hat das angefochtene Urteil rechtlich einwandfrei dargetan. Das Landgericht stützt seime Jberzeugung, dass bei deu Anselzlagten, als er die Gastwirtschaften aufsuchte, keine Sewusstseinsstörung infolge Allioholeinwirkung vorgelegen hat, nicht mur zuf die Aussage der verno.wmenen Jirte,sondern auch auf die „ekunäungen anderer unbeteiligter Zeugen und auf das besautverhalten des Angeklagten vor und beim Besuch der Wirtschaften. Inu Falle gu hatte der ingeklagte zvar zuvor in zwei Gastwirtschaften in 0snabrück mit Lekennten gezecht. Doch heben auch diese bekannten als Zeugen ausgesagt, dass der Angeklagte bein Desuch der Wirtschaft m vei vollen Ver-

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stend war, und katte der Inrelillagte vor der Abfahrt nech Zasbergen in seiner ohmung dos Scheckheft seiner verstorbenen Freu scholt, zus dem er denn scinen vorgeiaßten .!ntschluß entsyrechend den rg einen wertlosen Scheck über die Zeche in Föhe von: 104,85 Hark ausstellte.

In den iöllen ED und SW. in denen der

Anzeixlagte die Taxe jeweils von vornherein auch zur Rückfehrt nach Osnabrück geuietet hat, ist der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen bei Beginn der Hinfahrt ebenfalls nicht (erheblich) angetrunken gewesen,

Ob im Falle Ve, bei dem der Angeklagte nach dem Besuch der Wirtschaft Tg 551 icherueise im Vollrausch eingekehrt ist, ein betrug (actio libera in czusa) vorliegt, wie das Landgericht annimut, oder nicht statt des § 263 StCD der § 330 a StGE anzuwenden war, weil der ingelrllagte nicht von vornherein zun Besuch auch dieser Wirtschaft fest und bestimt entschlossen gewesen scin mag, kann dehingestellt bleiben, da der Angeklaste durch die Nichtanvendung des § 330 a StGD nicht beschwert ist. Zwischen dem Vergehen nach § 330 a und de:ı Letruge zum Nachteil des ran wäre ein Fortsetzungszuscmiuenhang, wie ihn des Landgericht zwischen den beiden Zechpreillereien von seinen Standpunkt eus ennehnen \onnte, rechtlich zusceschlossen, weshalb der inreiilagte auch noch wegen eines Vergekens der Volltrunkenheit (§ 330 a StcB)

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truges zum Nachteil Ges sl una ies vg

ersichtlich 'einen Einfluss gehabt.

‚iernach ist es entgegen der .ieinung der Re-- vision nicht rechtsfchlerhaft, wenn das Landgericht eu? Grund des als überzeugend erachteten Gutachtens des ärztlichen Sachverstündizen, soweit es im Urteil wiedercereben ist, nur eu? den allgemeinen Geisteezustand des Angellagten eingeht und sich nickt «it der rage beschäftigt, ob beim Angeiilagten zur Zeit der Taten eine T:wusstseinsstörung oder eine kranihafte Störung der Geistestätigleit oder eine Geistesschwäche im Sinne des § 51 Abs 1 StGB vorgelegen hat. Das Vorliegen einer Bewusstseinsstörung bei dem Angelilagten infolge Trun'zenheit zur Zeit der massgeblichen Tatentschlüsse hat das Jandgericht, wie ausgeführt, ohne Rechtsirrtum verneint. bine krankhafte Störung der Geistestätigkeit oder eine Geistesschwäche könnte bei dem Angelilagten vorgelegen haben, wenn er gegen Alkohol Iran!ihaft empfindlich oder dem Alkohol kraukhaft veriellen war. Beide :;!öglich!ieiten scheiden nach dem Urteilszusarmenhang aus. Lit dem ärztlichen Sachverständigen, der bei dem Angeklagten trotz wiederholter und löngerer Untersuchung keine durchgreifenden Persönlich..eitsveränderungen feststellen konnte, hält das Landgericht den Anre'ilagten zwar für einen "chronischen F1:oholiker", jedoch nicht Tür einen dem Alkohol krankhaft verfallenen Trunksüchtizen, sondern für einen !iann,

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2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-08-09/2-str-264-51#rd_14

der gewohnheitsmässig im Übermass geistige Getränke zu sich nimmt, weil er "auf Grund seines labilen Charakters"! der Versuchung, sich zu betrinken, immer von neuen dann crliert, wenn "der Drang nach Alkohol besonders gross" wird. Danit hat das Landgericht die Anwendbarkeit des § 51 Abs 1 oder Abs 2 StGB bei dem Angeklagten rechtsirrtumsfrei ausgeschlossen. “

Auch der weitere Angrif? der Revision, das Landgericht habe zu Unrecht einen Fortsetzungszusanuenhang zuischen allen Detrugsfällen abgelehnt, geht fehl. Das Landzericht hat ohne Rechtsirrtum festgestellt, dass

nur die an deuselben Tag verübten 3etrügereien zun Jach-

teil des Gastwirts > und des Taexifahrers ro

- Fall 4 - sowie die gleichfalls an selben Tage begengenen Detrügereien zum llachteil der Gestwirte Li

D una VB - 211 8 - von einen einheitlichen Gesautvorsatz des ingeklagten umfasst waren und dass die weiteren an verschiedenen Tagen begangenen Detrügereien von Zngelilagten nicht im voraus geplant gewesen sind. Der hang des Angeklagten zum Alkoholuissbrauch allein veruag — entgegen der \einung der Revision - keinen Fortsetzungszusammenhang zu begründen.

3. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Trinkerheilanstalt ist ebenfalls in der Sache nicht zu beanstanden. Diese Sicherungsmassnahne ist nach § 42 ce StGB auch dann zulässig, wenn ein gewohnheitssässiger Trinker wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt wird, das mit seiner Gewöhnung an

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übermässigen Alkoholgenuss in ursächlichem Zusammenhang steht. Ein solcher Zusamwenhang liegt hier vor. Der Ingeklagte hat die Jetrügereien verübt, um seinem Hang nach Alkohol Zrönen zu können. Wäre er kein Gewohnheitstrinker, hätte er die Betrügereien nicht ins Verk gesetzt. Auch die weiteren irfordernisse des § 42c StCb sind gegeben. Das- angefochtene Urteil enthält zwar xeine ausdrückliche Feststellung dahin, dass die nit dem Vollzug der zweijährigen Zuchthausstrafe verbundene Zlltoholentwöhnung voraussichtlich nicht ausreichen wird, den Angeilagten zu bessern. Es stellt auch nicht fest, dass keine anderen weniger einschneidencen „öclichkeiten - etwa Unterbrincung bei Angehörigen - bestehen, die Allgeseinheit vor weiteren Straftaten des Angeklacten zu sichern, Zus dem Urteil er;int sich jedoch, dass der Angeklagte bereits Zrüher löngere rreiheitsstrafen wegen Straftaten, die eben-Talls auf seinen Zlkoholhang zurückgehen, verbüßt hat und dass er nach der Straiverbüssung jeweils wieder #A1lohol im Übermass zu sich genommen hat. Dem Urteil ist ferner zu entnehnen, dass die Angehörigen des Angeklagten keinen Linfluss auf ihn haben, Die Voraussetzungen des § 42 c StGB sind sonach dargetun.

sine serichtigung des Urteils hatte jedoch insoweit zu erfolgen, als dieses lediglich die Unterbrin-

gung in einer Trinkerheilanstalt angeordnet hat. Nach

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dem § 42 c StGB war die Unterbringung in einer Trinkerheilenstalt oder in einer üntziehungsanstalt auszusprechen. Insoweit konnte der intscheidungssatz

.des angefochtenen Urteils jedoch von hier aus in ent-. sprechenl.er Anwendung des § 354 Abs 1 StPO berichtigt werden - DGÜ Urteil von 12. Dezeuber 1950 - 2 StR 61/50-.

KT2USS Baldus Ludwig

Die Zundesrichter Dr. \oenirer und Dr. Dottervreich sind infolge Urlaubsabwesenheit an der Unterzeichnung verhindert, <pauss

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