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BGH Entscheidung vom 12.12.1950 – 2 StR 61/50
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Beglaubigte Abschrift 2908 036
/ 2 StR. __61/50 II - 9/50 \
Im Namen des volkes !.,
nme armen
In.der Strafsache
& egen den Schmelzschweisser Klaus Heinrich Wilhelm K aumED aus IB, geboren. am WEEM1926 in LU,
wegen gefährlicher Körperverletzung hat der Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der Sltzung vom 12. Dezember 1950, an der teilgenömmen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter, Erster Steatsanwalt iin als Vertreter der Bundesanwaltaohaft, Justizsekretär uw als Urkundsbeanmter der Geschäftessteläle,
für Recht erkannt: "
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Lübeck vom 12. Juni 195€ wird verworfen, jedoch wird unter Abänderung dieses Urteils die Unterbringung des Angeklagten in einer Trinker-Heilanstalt odsr einer Entziehungsanstalt angeordnet. .
Die Kosten des Rechtemittels hat der Angeklagte zu tragen. . .
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. Gründe;z:
Am 14. Januar 1950 schlug der zweimal wegen Widerstandes gegen die Stautsgewalt und wegen Körperverletzung vorbestrafte, dem Alkoholgenuss ergebene Angeklagte im Zustande der Volltrunkenheit die Kellnerin S@EMP mehrfach mit der Hand ins Gesicht, so dass sie Kratzwunden, einen Bluterguss und eine Verletzung der Oberlippe davontrug, und zerstörte einen Teil ihrer Wohnungseinrichtung. Auf die Polizeiwache gebracht, nannte er die Polizeibeamten "blöde Hunde", die aufgehängt werden müssten, und beschädigte die Einrichtung der Nachstube. - Am 11. Februar 1950 stach der Angeklagte mit der etwa 7 om langen Klinge seines Taschenmessers 5 oder NN) 6 Male auf die SW ein, die hierbei mehrere tiefe Wunden an Hals und Schulter und leichtere Verletzungen am Hinterkopf und an der rechten Hand erlitt.
Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Schwurgericht den Angeklagten wegen VVlltrunkenheit und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von 2 Jahren und 5 Monaten Gefängnis verurteilt und seine Unterbringung in einer Trinkerbeilanstalt angeyrdnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist unbegründet.
1.) Die Revision macht zunächst geltend, dass das Vorgehen des ‘Anreklagten gegen die SP am 14.1.1950 zu Unrecht dem N} Schuldspruch wegen Volltrunkenheit zu Grunde gelegt worden
3ei, weil diese den wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung gegtellten Strafantrag als Verlobte rechtswirksam zurückgenommen habe. Das ist jeduch nicht der Fall. Nach den 8832 Abs. 2 und 303 Abs. 4 StGB. ist die Zurücknahme: des Antrages nur dann zulässig, wenn sich die Tat gegen einen Angehörigen richtet. Zu den Angehörigen zählen gemäss § 52
Abs. 2 StGB. auch Verlobte. Zwischen dem Angeklagten und der SC hat jedoch nach der Annahme des Vorderrichters seit
Juli 1949 kein Verlöbnis im strafrechtlichen Sinne mehr bestanden. Diese Auffassung stützt das Schwurgericht nicht nur darauf, dass der Angeklagte b>i einem Streit seinen Verlobungs-
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ring aus dem Fenster geworfen hatte, sondern auf die wiederholt.n unmissverständlichen Erklärungen der SR, dass eine Theschliessung mit dem Angeklagten nicht mehr in-Betracht .
"komme, Es fehlte deshalb nach der Überzeugung des Scohwurge-
‚ichts jedenfalls auf Seiten der SR an dem ernsten Walden
‘ zur Eheschliessung. Deshalb lag ein Verlöbnis nicht mehr vor,
Die von der Revision in diesem Zusammenhang zur Nachprüfung gestellte Frage, ob nicht auch ein eheälnliches Zusammenleben die Anwendung des § 52 Abs. 2 StGB. rechtfertigen könne, bedarf keiner Entscheidung; denn ein solches auf dem ernstlichen Willen beider Teile zu. einer dapnernden Lebensgemeinschaft beruhendes Verhältnis hat zwischen dem Angeklagten und Frau Si seit dem Sommer .1949. nach den Feststellungen des Schwurgerichts nicht nchr bestanden. Unter diesen Umständen kanrı es auch dahin gestellt bleiben, ob die Zurteknahme des nach 3°390a: Absı 3 StGB. erforderlichen Strafantrags überhaupt zulässig ist. '
Demgemäss liegt hinsichtlich des Vorgehens des Angeklagten gegen die SEM ein rechtswirksamer Strafantrag ver. Auch äle vergesetste Dienststelle der Polizeibeamten hat rechtzeitig Stralantrag wegen Beleidigung und Sachbeschädigung, gestellt, Der Aburteilung des Angeklagten wegen des Vorfalls vom 14. Januar 1950 steht deshalb kein Hindernis entgegen.
Der Schuläspruch wird durch die tatsächlichen Post-,
o9ellungen des Schwurgerichta getragen. Zum Tatbestand des
330 a StGB., gegen dessen Fortgeltung keine Bedenken be=- stehen, weil er auf alte Reformvorschläge zurückgeht (vel. § 325 des Amtl. Entwurfs 1925 und § 367 der Reichstagsverlage Mai 1927), gehört nach der im wesentlichen einhelligen Meinung in Nechtsprechung und Schrifttum, dass sich der Tätcr schuldhaft - vorsätzlich oder fahrlässig - durch den Genuss geistiger Getränke oder durch andere berauschende Mi.tsl in einen seine
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. surcchnungsfähigkeit ausschliessenden Rausch versetzt. Als Bedingung der Strafbarkeit muss dann noch hinzukommen, dass er in diesem Zustande eine mit Strafe bedrohte Fandlung be-
. “ geht, d.h, den äusseren Tatbestand einer Strafvorschrift nit
"Sin on z. natürlichem Willen erfüllt (RGSt. Bd. 73 S. 11, S. 179;
ag Olshausen Ergänzungsband § 330 a Anm. 5a; Schönke, Kommentar
zum Strafgesetzbuch, 3. Aufl. Ann. I+IV zu § 330a ). Nach
den tatsächlichen Feststellungen hat der Angeklagte seine
Volltrunkenheit bewusst und gewollt herbeigeführt und’ mit
natürlichem Willen die SM geschlagen, die Polizeibeamten
beleidigt und in beiden Fällen fremde Sachmbeschädigt,
Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der
Bundesgerichtshoaf anschliesst, bestehen deshalb gegen die
Verurteilung des Angeklagten aus § 330 a StGB. keine Be-
denken, sie werden auch insoweit von der Revision nicht
erkoben.
In letzter Zeit wird allerdings in Rechtsprechung und Schrifttum vereinzelt die Auffassung vertreten, zur Anwendung des § 330 a StGB. gehöre es, dass der Täter nach den Umständen des Einzelfalles irgendwslchen Anlass hatte, in seiner Volltrunkenheit eine Gefährdung des Rechtsfriedens zu erkennen. Einer Stellungnahme zu dieser Frage bedarf es jedoch nicht; denn der Angeklagte hatte nach den Urteilsgründen schon mehrfach Ausschreitungen unter dem Einfluss vun Alkohol begangen: Zwei seiner drei Vorstrafen betrafen überdies Fälle, in denen er in angetrunkenem Zustande straffällig g:öworden war. Es bestand deshalb für ihn aller Anlass, in seiner Trunkenheit eine Gefahr für dis öffentliche “u Ordnung zu finden. Also auch ven dem Standpunkt einer den a Titerkreis in dem angegebonen Sinne einschränkenden Aus-
y legung racktfertigt sich die Anwendung des § 330 a StGB.
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Das Schwurgericht stellt nun allerdings fost, dass der An:ı.klagte bei dem Genuss des Alkoho?. sicht damit rechnete oder hättc rechnen müssen, "cr würde straffällig weröon", Damit will es jedoch nur die Möglichkeit ausschliussen, dass dem Angeklagten die im Rausche begangenen Uandlungen als vorsätzliche oder, soweit rechtlich zulässizr, als fahrlässige Straftaten (actiones liberae in causa) zugerechnet werien könnten. Nicht ‘._:“: noll damit gesagtsein, dass der Angeklagte, der durch sein gewalttätikes Auftreten, wenn er unter Alkoholeinfluss stand, die ganze Bevölkerung seiner Umgebung in Schrecken versetzte, keinen Anlass gehabt habe, in seiner Trunkenheit eine Gefahr für den Rechtsfrieden zu erkennen. Überdies schied eine fahrlässige Straftat hier schon deshalb aus, weil der Angeklagte sich vursätzlich in den Zustand der Volltrunkenheit versetzt hatte (RGSt. Bd. 70 S. 85).
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2.) Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen einer am 11.2.50 gegenüber der Sg verübten gefährlichen Körperverletzung ist rechtlich bedenkenfrei. Das Schwurgericht ist in Übereinstimmung mit dem in der Hauptverhandlung vem nommenen Sachverständigen auf Grund des gesamten Tatablaufs, der Folgerichtigkeit und der Zielstrebigkeit, mit der der Angeklagte vorging, sowie seiner langen Gewühnung an reichlichen Alkoholgenuss zu der Überzeugung gelangt, dass der von ihm an diesem Tag getrunkene Alkohol. seine Zurechnungsfähigkeit nicht ausgeschlossen, sondern nur sein Heamungsvermögen im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB. erheblich vermindert habe. Die Revision macht demgegenüber geltend, die Menge des genossenen Alkohols lasse zwingend auf Vellteunkenheit schliersen. Damit soll offenbar sesagt sein, das Schwurgericht hara die Feststellungen ”;.- Zurechnungs-PR n .
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Tühigkeit des Angeklagten unter Verstoss gegen einen Erfahrungssat» des Lebens getroffen. Das ist jedoch nicht der Fall. Der Angeklagte hat eine halbe Flasche Likör mit einem Alkoholgehalt ven 30 %, 6-7 Kümmel und etwas Bockbier getrunken. Ein Erfahrungssatz, dass eine solche Menge Alkohel jeden Menschen, auch einen an ständigen, reichlichen Alkohelgenuss gewöhnten, zurechnungsunfähig machen müsse, besteht nicht. Es ist deshalb Sache des Tatrichters, im Einzelfalle festzustellen, welche Wirkung ein in diesem Masse genossener w Alkohol gehabt hat. Dass das Schwurgericht hierbei rechtlich gefehlt habe, ist nicht ersichtlich.
Die Strafzumessungsgründe lassen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsirrtum erkennen. Das Schwurgericht berücksichtigt im zweiten Palle die verminderte Zurechnungsfähirkeit, des Angeklagten strafmildernd, wenn auch nur in geringem Umfange. Das Vorbringen der Revision, sie sei nicht genügend berücksichtigt, liegt ausschliesslich auf dem der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogenen tatsächlichen Gebiet; denn es ist Sache dos Tatrichters, ob und gegebenenfalls in welchem Masse er MR) k der verminderten Zurechnungsfähigkeit Beachtung schenken will. Auch im übrigen sind die Zumessungsgründe freı von Rechtsirrtun.
3,) Schliesslich sind auch die Voraussetzwigen für die Auwendung des § 426 StGB. einwandfrei dargeten. Der Angeklagte gibt seinem Hanz zum Trinken immer wieder nach und findet, wenn er mit dem Trinken begonnen hat, wie das Schwurgericht hervorhebt, regelmässig kein Ende.
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Er nimmt dccheslb gewohnheitsmässig im Übermess geistige Getränke zu sich. Durch das Urteil des Schwurgerichts ist er sowohl wegen eines in kausch begangenen Vergehens als auch wegen Volltrunkenheit kestraft. Schliesslich nimmt das Schwurgzgericht auch an, dass seine Unterbringung erforderlich sei, um
ihn an ein gesetzmässiges und geordnetes Leben zu gewöhnen. Es schliesst dies daraus, dass der durch
die Verbüssung Cer früheren Strafen bedingte Alkoholentzug bei dem Angeklagten ergebnislos geblieben sei, seine Hemmuns,slosigkeit erwarten lasse, dass er auch n.ch Verbüssung der gegenwärtig gegen ihn verhänsten Freiheitsstrafe schon bei geringen Fehlschlägen seinem Hang zum Alkohcl nachgeben werde, und dasg nur eine geschickte fachärztliche Behandlung in Verbindung mit einer Entwöhnung die Möglichkeit biete, ihn an ein georänetes Leben zu gewöhnen und eine weitere Schädigung der Umwelt zu verhindern,. während weniger einschneidende kassnahmen als die Unterbringung, etwa Kontrollmassnahmen, freiwillige Xuren u.8.w., nicht den geringsten Erfolg versprächen. Damit ist die Anwenöbarkeit des § 420 StGB. in tatsächlicher Hinsicht ausreichend begründet. Rechtlich fehlsanm ist es nur, dass das Schwurgericht die Unterbringung in einer Trinkerheilenstalt, nicht aber, wie in § 42> StGB, vorgeschrieben, in einer Trinkerheilenset“lt oder einer Entziehungsanstalt angeöränet hat. Da jedoch „uf diese Massnahme, wenn die Voraussetzungen des § 42. StGB. vorliegen, erkannt werden muss , ist
der Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils vom Senat in entsprechender Anwendung des § 354 * Abs. 1 StPO. geändert worden. ®
Im übrigen war die Revision des Angeklagten mit der Kostenfolge des § 475 Abs. 1 S. 1 StPO. zu verwerfen.
gez. Dr. Kirchner gez. Krauss ges. Werner
gez. Dr. Geier gez. Dr. Sauer
Pe LE men
7 NEHM y Justizassistent
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgeriohtshofes
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