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BGH Entscheidung vom 05.06.1953 – 2 StR 147/53

2. Strafsenat

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2_StR 147/53

ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen

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den Arbeiter Heinz H EB aus DaB, geboren am 1921 in HE, 2.21. in Strafhaft in an-

derer Sache,

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wegen Unzucht mit Kindern u.a;

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1953, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr.Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. ludwig

Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat GENRE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EN als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt: [}

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Tandgerichts in Osnabrück vom 11. Dezember 1952 mit PR den Feststellungen aufgehoben %

a) soweit der Angeklagte im Falle Christa zu verurteilt ist,

b) im Gesamtstrafausspruch.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen "eines Verbrechens der Unzucht mit Kindern", begangen an der 15 Jahre alten Christa WW, und wegen eines Vergehens der Beleidigung der 14 Jahre alten Renate Tg WEB verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung von

. Verfahrensvorschriften und -fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist im Falle Christa

ZU begründet.

Die Verurteilung wegen Beleidigung (§ 185 StCB) zum Nachteil der Renate TB ist frei von Rechtsirrtum. Die Revision bringt hiergegen auch nichts, insbe-

“ sondere keine Verfahrensrüge, vor.

Dagegen kann die Verurteilung wegen eines Verbre- . 5 chens nach § 176 Abs 1-Nr 3 StGB an der Christa zu nicht bestehen bleiben. Hier greift sowohl die Verfah-

.. Tens{ wie die Sachbeschwerde durch,

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I, Die Verfabrensrügen,

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. 1. y Fehl geht. die Rüge, die Strafkanner habe den

Hilfsbeweisamtrag des Verteidigers, über die Glaubwirdigkeit. des Kindes einen Fachpsychologen als Sachver-Ständigen zu hören, zu Unrecht abgelehnt. Entgegen der Meinung der Revision war die Strafkammer nicht schon deshalb, weil das Mädchen z. Zt. der Tat im Alter der beginnenden Geschlechtsreife stand, zur Heranziehung eines jugendpsychologischen Sachverständigen verpflichtet. Die Pflicht hierzu hätte vielmehr nach der Rechtsprechung des Senats (BGHSt 3, 52 ?£) "nur bestanden, wenn der Sachverhalt ausser dem Alter des Kindes Beson- i derheiten aufgewiesen hätte, die die Beiziehung eines

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psychologischen Sachverständigen als geboten erscheinen liessen, Solche besonderen Umstände sind nicht ersichtlich. Der Angeklagte ist nach den Urteilsfeststellungen zusammen mit dem Kinde unter einer Kornstiege liegend von den Polizeibeamten KB und Hin ei. nem Zustand angetroffen worden, der ihn allein schon auf das stärkste belasten musste, Bei dieser Sachlage und der wenig glaubwürdisen Art und Weise, wie der Angeklagte sich verteidigt hat, durfte die Strafkammer den Hilfsbeweisamtrag auf Zuziehung eines Fachpsycho-

logen nach § 244 Abs 4 Satz 1 StPO unter Hinweis auf ihre eigene Sachkunde ablehnen,

2.) Nicht unzweifelhaft ist dagegen, ob die Strafkammer auch den weiteren Hilfsbeweisamtrag des Vertcidigers, den Lehrer der Christa "über die allgemeine Glaubwürdigkeit" des Mädchens zu hören, mit Recht abgelehnt hat, Der Lehrer ist ersichtlich nicht als Sachverständiger, sondern als Zeuge benannt worden. Seine Vernehmung kornte daher von der Strafkammer dann nicht, wie geschehen, ais überflüssig abgelehnt werden, weän ‚der Antrag als Beweisart:rag im Sinne des § 244 Abs 3 StPO aufzufassen war; denn dann lag in der Ablehnung eine unzulässige Vorwegnahnme der kürdigung der Aussage des Zeugen. War dagegen der Antrag, weil ihm nach dem Inbegriff der Erklärungen des Verteidigers in der Hauptverhandlung keine bestimmte Tatsachenbehauptung zu Grunde lag, nur als eine Anregung an das Gericht anzusehen, Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Christa von Amts wegen auch durch Vernehmung ihres Lehrers über ihr allgemeines Betragen in der Schule zu klären, so durf-

te .die Strafkammer den Antrag mit der gegebenen Begründung ablehnen.

Ob hiernach schon die Rüge der Verletzung des § 244 Abs 3 StPO zur Aufhebung des Urteils führen müsste, kann jedoch auf sich beruhen, da jedenfalls die folgende Verfahrensrüge durchgreift,

3.) Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger in seinem Schlussvortrag vorgetragen:

"HER hat am 28.7.1952 mindestens 22 Schnäpse und-13 Glas Bier getrunken und fast gar: nichts gegessen.- Es wird behauptet, dass er sich im Zustande der Volltrunkenheit gem. § 330 a StEB befunden hat. \

Es wird der Eventualantrag gestellt, einen Sachverständigen darüber zu hören, dass die genannten Alkoholmengen den Angeklagten in den Zustand der Volltrunkenheit versetzt haben,"

Diesen Antrag hat die Strafkammer in den Urteilsgründen wie folgt abgelehnt:

"Dem Eventualbeweisamtrag des Angeklagten, einen Sachverständigen darüber zu hören, dass die vom Angeklagten genossenen Mengen von Alkohol diesen in einen Zustand der Volltrunkenheit versetzt hätten, war nicht zu entsprechen. Das Gericht kann aus den Bekundungen der Zeugen Dib, KB und HB selbst die notwendigen Schlüsse ziehen, Eines Sachverständigen bedarf es hierzu nicht."

, Mit dieser Begründung konnte der Hilfsbeweisamtrag nicht abgelehnt werden. Nach dem Antrag sollte sich der Sachverständige nicht darüber äussern, ob und welche Schlüs-

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se aus den Bekundungen des Gastwirts a N und

der Polizeibeamten KGB und Ip auf eine etwaige Angetrunkenheit des Angeklagten zu ziehen waren; sondern der Sachverständige sollte dazu gehört werden, dass "die genannten Alkoholmengen" - 22 Schnäpse und 13 Glas Bier - den Angeklagten volltrunken gemacht haben. Auf diese Beweisbehauptung geht die Strafkammer jedoch weder bei der Ablehnung des Hilfsbeweisamtrags noch sonst in den Urteilsgründen ein, Sie hätte jedoch hierauf eingehen müssen. Denn einmal folgt sie weit-

- gehend der Einlassung des Angeklagten, dass er am Tattage mindestens 22 Schnäpse und 13 Glas Bier getrunken habe, und zum anderen kann nach der Lebenserfahrung der Genuss einer solchen Menge Schnaps und Bier, wie sie der Angeklagte nach dem festgestellten Sachverhalt zu sich genommen hat, sehr wohl auch bei einem gesunden und an Alkohol gewöhnten Manne eine Bewusstseinstrübung und infolgedessen zumindest eine starke Herabsetzung seines Hemmungsvermögens hervorrufen, Die Strafkammer hat daher den Beweisamtrag auf Zuziehung eines ärztlichen Sachverständigen mit unzulänglicher, weil den Antrag nicht erschöpfender, Begründung abgelehnt. Auf dem Verfahrensverstoss kann das Urteil, wie nicht näher auszuführen ist,. beruhen.

II. Auch der sachlich-rechtlichen Nachprüfung hält die Verurteilung im Falle Christa ZW nicht stand.

1.) Schon die Feststellung des Urteils, dass der Angeklagte um das Alter des Kindes gewusst habe, ist nicht frei von Rechtsirrtum. Die Strafkammer meint, der Angeklagte habe zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt: er habe zumindest "den Umständen nach damit rechnen müs-

sen", dass Christa noch nicht 14 Jahre alt war, und

sich gleichwohl "über die Ungewissheit des Alters bei dem Mädchen hiriweggesetzt". Mit bedingtem Vorsatz hat der Angeklagte jedoch nur dann gehandelt, wenn er sich die Möglichkeit, das Kind sei vielleicht noch nicht 14 Jahre alt, wirklich vorgestellt (und sich dennoch zur

Tat entschlossen hat); dass sich der Angeklagte das Alter des Kindes "nach den Umständen" lediglich hätte wrstellen müssen, begründet nur den Vorwurf der Fahrlässigkeit (vgl BGH Urteil vom 27. November > 1952 - 4 StR 440/52;

"NW 53, 152).

2.) Fermer und vor allem sind die Ausführungen des

: angefochtenen Urteils über die Verantwortlichkeit des An-

geklagten (§ 51 StGB) für die Tat rechtlich zu beanstanden, Die Strafkammer führt hierzu zunächst aus: der Ange-

"klagte habe, wie ihm nicht zu widerlegen sei, im Laufe

des Tages "zahlreiche Schnäpse und Biere" getrunken; auch

"werde als wahr unterstellt, dass ihm in der Gastwirt-

scheft Wilken kein Alkohol mehr ausgeschenkt worden sei.

“Dann. fährt das Urteil fort:

"Andererseits aber machte der Angeklagte auf die Zeugen BED. KW und HER keineswegs den Eindruck- eines sinnlos Betrunkenen. Nach der Bekundung des Zeugen KgD versuchte der Angeklag- "te vielmehr, sich betrunken zu stellen, indem er vortäuschte, nicht mehr richtig laufen zu können, Dagegen war, wie der Zeuge bekundet, sein Auge klar und seine Sprache geläufig, Der Angeklagte ist daher für seine Tat voll verantwortlich zu machen. *

Diese Ausführungen sind in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft.

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a) Wenn dem Angeklagten, wie die Strafkamer zu seinen Gunsten als wahr unterstellt, in der Gastwirtschaft Wh, der letzten Wirtschaft, die er unmittelbar vor der Tat aufgesucht hat, kein Alkohol mehr ausgeschenkt worden ist, so spricht dies nach der Iebenserfahrung dafür, dass er hier zumindest den Eindruck eines stark angetrunkenen Mannes gemacht hat.Auf diese für die Frage seiner Zurechnungsfähigkeit möglicherweise erhebliche Tatsache geht. jedoch die Strafkanmer überhaupt nicht ein. Insofern ist deshalb ihre Beweisführung offensichtlich lücken- und daher rechtsfehlerhaft (RGSt 77, 161).

b) Die Strafkammer lässt entscheidend sein, dass

. der Angeklagte auf den Gastwirt Dil und die beiden Polizeibeamten, die ihn festgenommen haben, Keines- "wegs den Eindruck eines "sinnlos Betrunkenen" gemacht habe. Diese Erwägung gibt der Vermutung Raum, dass die Strafkammer davon ausgegangen ist, nur der sei infolge Alkoholeinwirkung zurechnungsunfähigz; der sinnlos oder volltrunken sei und deshalb nicht mehr überlegt und zweckbestimmt handeln könne. Ein planmässiges Handeln schliesst aber die Möglichkeit einer rauschbedingten Zurechnungsunfähigkeit nicht aus. Nach § 51 StGB ist auch zurechnungsunfähig!, wer zwar das Unerlaubte seiner mat einzusehen vermag, aber unfähig ist, nach dieser Einsicht zu handeln (R6St 63, 46; 64, 349; 67, 149; 73; 121; BGHSt 1, 384). Auch die weiteren Erwägungen, aus denen die Strafkammer die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bejaht, erwecken den Verdacht, dass sie nicht von der richtigen Auslegung des § 51 StGB ausgegangen ist und insbesondere nicht nachgeprüft hat, ob und wie sich der Alkohol auf das Hemmungsyermögen des Angeklagten bei der Tat ausgewirkt hat,

III. Der bisher festgestellte Sachverhalt, nach dem der Angeklagte vor der Tat zusammen mit dem Kind ir .

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Wirtschaften gewesen ist, gibt Veranlassung, für die neue Hauptverhandlung auf folgendes hinzuweisen;

Sollte die Strafkammer, gegebenenfalls nach Anhörung eines ärztlichen Sachverständigen, einen Vollrausch (§ 51 Abs 1 StGB) bejahen, so wird sie zu beachten haben, dass der § 330 a StGB (Volltrunkenheit) im Falle der sog. actio libera in causa in der Form der vorsätzlichen Begehung unanwendbar, der Angeklagte also trotz des seine Zurechnungsfähigkeit ausschliessenden Rauschzustandes gegebenenfalls aus § 176 Abs 1 Nr 3 StGB zu verurteilen ist (RGSt 73, 177, 182; BGHSt 2, 14, 17). Hat der Angeklagte die Tat in einem seine Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindernden Rausch (vorsätzlich) verübt, so ist ihm aus demselben Grunde die Berufung auf den § 51 Abs 2 StGB dann. versagt, wenn er sich in den Rausch mit dem (bestimmten oder bedingten) Vorsatz versetzt hat, in diesem Zustand die später ausgeführten unzüchtigen Handlungen an der Christa Zucker vorzunehmen (vgl Urteil des 2. Ferienstrafsenats vom 9. August 1951, 2 StR 264/51).

Dr. Moericke Werner . Dr. Sauer Dr. Ludwig Dr. Ortlieb

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