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BGH Entscheidung vom 21.10.1954 – 3 StR 8/54

3. Strafsenat

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„7:

2284 073

3_StR 8/54_

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Grubenschlosser Aloys B EEEEEB zus VEED W. geboren em U: ED ED in ro Vo /He,

wegen schweren räuberischen Diebstahls

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtohofs in der Sitzung vom 21. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter HWartin Bundesrichter Naaß Bundesrichter Dr: Wiefels als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten DB wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 11 September 19553, auch zugunsten des Angeklagten Zeiner, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wirä die Sache zur neuen Verhandlung tunä Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

.Von Rechts wegen

- 2.

Gründe§

Der Beschwerdeführer ist unter Freisprechung im übrigen wegen gemeinschaftlichen schweren räuberischen Diebstahls nach den 88 252, 249, 250 Abs 1 Nr 3 StGB zu einen Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Ein ihm gehöriges Brecheisen ist eingezogen worden.

Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts.‘ Sie hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

T. Die Verfahrensrügen

1: Die Rüge, die Strafkammer habe in mehrfacher Hinsicht die richterliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) verletzt, wird des Zusammenhangs wegen unter nachstehender Ziff 2 sowie im Rahmen der Sachbeschwerde behandelt.

2..Für die Dehauptung der Revision, das Landgericht habe bei der Urteilsfindung unzulässigerweise die polizeilichen Aussagen der Zeugen Willi Ki, Gerhard Ip und Gerda KB verwertet und dadurch die Vorschrift des § 261 StPO verletzt, ergeben weder die Sitzungsniederschrift noch äle Urteilsgründe einen Anhalt. Die von der Revision angegri.ffene Feststellung, beide Angeklagte - der Beschwerdeführer und sein rechtskräftig abgeurteilter Tatgenosse ZW - hätten die vor dem Lebensmittelgeschäft Bol versanrtelten Personen abwechselnd mit den Worten: "Haut ab oder wir schiessen Euch kaputt" bedroht, kann sowohl auf den eigenen Angaben der Angeklagten als auch auf der Aussage des in der Hauptverhandlung vernommenen Tatzeugen SEP beruhen. Die Behauptung der Revision, SEP habe im Yiderspruch zu seiner polizeilichen Aussage vor dem eritennenden Gericht bekundet, von siuer Diohung der Angeklagten nichts gehört zu haben, ist in

diesem Rechtszuge nicht nachprüfbar und muss daher unberücksichtigt bleiben. Die Festsiellung des Tatrichters, beide Angeklagte hätten die gleiche Drohung ausgesprochen, verstösst auch nicht gegen einen zwingenden Erfahrungssatz.

Unter diesen Umständen ist nicht erkennbar, aus welchem Grunde sich dem Landgericht die Anhörung weiterer Zeugen aufgedrängt haben sollte, zumal auf deren Vernehmung von allen Verfahrensbeteiligten, also auch von dem Beschwerdeführer und seinem Verteidiger, verzichtet wurde:

II. Die Sachbeschwerde

1: In sachlichrechtlicher Hinsicht wendet sich die Revision gegen die Ansicht der Strafkammer. der Beschwerdeführer habe sich bei Ausführung der Tat nicht in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschliessenden Rauschzustand befunden. Sie meint, die Schlussfolgerungen, auf Grund deren der Tatrichter zu dieser Ansicht gekommen sei, verstiessen gegen dle allgemeine Lebenserfahrung und gegen die Denkgesetze. Nach ihrer Auffassung hätte der Beschwerdeführer nur wegen Vergehens nach § 330 a StGB bestraft werden dürfen-

Die Rüge ist unbegründet. Es gibt keinen allgemein gültigen Erfahrungssatz des Inhalts, dass ein erwachsener Mensch nach dem Genuss von 8 bis 10 Flaschen Bier und l bis 2 Glas Beerwein in jedem Falle zurechnungsunfähig sei. Das gilt auch unter Berücksichtigung der von der Revision bahaupteten, aus dem Urteil übrigens nicht ersichtlichen

Umstände, dass der Beschwerdeführer 3 1/2 Jehre Soldat war, dre:

mal verwundet wurde, einen Schädelbruch erlitt und an Malaria erkrankt wnr- Dio Erwägungen, aus denen die Strafkamner die

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-21/3-str-8-54#rd_8

Zurechnungsunfähigkeit der Angeklagten verneint hat, lassen auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen. Der Begriff des die Zurechnungsfähigkeit ausschliessenden Alkoholrausches ist zwar nicht auf eine bis zur Sinnlosigkeit gesteigerte Trunkenheit beschränkt; auch ist "bewusstes und überlegtes Vorgehen" im ‚allgemeinen kein untrügliches Zeichen für das Nichtvorliegen eines Vollrausches (vgl RGSt 64, 349 /3537; 67, 1.49; BGHSt 1, 284). Im vorliegenden Falle aber rechtfertigen äie im Urteii festgestellten besonderen Umstände, die auf ein ungewöhnliches Mass von Tatkraft und Entschlussbereitschaft der Angeklagten hinweisen, den Schluss des Landgerichts, die Angeklagten seien bei Begehung der Tat nicht bar jedes Einsichts- und Hemmungsvermögens gewesen.

Die von der Revision dagegen angeführten Gesichtspunkte greifen nicht durch. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer von Beruf Grubenschlosser ist, vermag die Erwägung des Tatrichters nicht zu entkräften, die Angeklagten wären in zurechnungsunfähigem Zustande nicht imstande gewesen, den mehrfach gesicherten Ladeneingang in so kurzer Zeit sachgemäss zu erbrechen. Die Behauptung der Revision, der Beschwerdeführer habe den Einbruch in seinem Sonntagsenzug ausgeführt und sein Fahrrad völlig unsinnig unter einer brennenden Strassenlaterne vor dem Geschäft Bongartz aufgestellt, wird durch das angefochtene Urteil nicht bestätigt.

Soweit es sich darum handelt, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Tat zurechnungsunfähig war, geboten daher weder die richterliche Aufklärungspflicht noch der Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten!" die Erhebung weiterer Beweise. Auch eine Verpflichtung des Gerichts, den Eigentümer des bestohlenen Lebensmittelgeschäfts über die Art. und Weise des Einbruchs in den Laden zu hören und notfalls einen Augenschein einzunehmen. bestand nicht.

5.

2: Dagegen kann der Revision der Erfolg hinsichtlich der Frage nicht versagt werden, ob der Beschwerdeführer bei Ausführung der Tai in seiner Fähigkeit, das Unerlaubte seines Tuns einzusehen. oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen Bewusstseinsstörung erheblich vermindert war (§ 51 Abs 2 StGB). Das Landgericht bemerkt bei der Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abschliessend nur, es sei zu der Überzeugung gelangt, dass sich die Angeklagten zur Tatzeit nicht in einem ihre Zurechnungsfähigkeit ausschliessanden Rauschzustand befunden hätten. Die Möglichkeit, dass sie infolge des nicht unerheblichen Alkoholgenusses in ihrer strafrechtlichen Verantwortlichkeit erheblich vermindert waren, erörtert es nicht. Auch der Zusammenhang der Urseilsgründe gibt keinen Anlıalt dafür, dass diese Möglichkeit von der Strafkammer bedacht und aus irrtumsfreien Gründen verneint worden ist.

Die Prüfung dieser Frage erübrigt sich nicht deshalb, weil das Landgericht festgestellt hat, die Angeklagten hätten noch in nüchternem Zustand den Einbruchsdiebstahl in allen Einzelheiten geplant und sich zu dessen Ausführung Mut angetrunken. Mögiicherweise wollte die Strafkammer damit den Rechtshegriff der sog. actio libera in causa anwenden, bei dem hinsichtlich der Zurechnungsfähigkeit des Täters auf den Zeitpunkt des Tatentschlusses und des Beginns der Selbstberauschung, nicht auf den Zeitpunkt der Tatbegehung abgestellt wird. Das wäre rechtsirrig.

Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob die Grundsätze,

die die Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der actio Yiderd in cause entwickelt hat, auch danr unmittelbar oder entsprechend gelten, wenn die Selbstberauschung des Täters mit dem Willer, in betrunkenem Zustand eine bestimmte Straftat zu begehen, nicht zum völligen Ausschluss. sondern nur zu einer

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erheblichen Verminderung seiner Zurechnungsfähigkeit geführt hat (bejahend BGH 2 StR 264/51 vom 9: August 1951). Denn ihre Anwendung scheitert im vorliegenden Talle jedenfalls daran, dass die Angeklagten im angetrunkenen Zustande eine andere, schwerere Straftat begangen haben, als sie sich vor der Berauschung vorgenommen hatten. Wie das Landgericht festgestellt hat, wollten die Angeklagten in das Lebensmittelgeschäft Bongartz einbrechen und daraus Waren entwenden, also einen gemeinschaftlichen schweren Diebstahl nach § 243 Abs 1 Nr 2 StGB ausführen, Begangen haben sie aber dann ein Verbrechen des gemeinschaftlichen schweren räuberischen Diebstahls nach den §§ 252, 249, 250 Abs 1

Nr 3 StGB, weil sie. auf frischer Tat betroffen, gegen

die vor dem Geschäft versammelten ?ersonen Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben angewendet haben, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten. Den Entschluss zu der diese Tat kennzeichnenden Nötigungshandlung auf öffentlicher Strasse haben die Angeklagten nicht schon bei der Planung des Einbruchsdiebstahls, sondern erst in dem Augenblick gefasst, als sie sich von den fremden Personen überrascht sahen, Dieses Verbrechen kann ihnen daher nur in dem Masse zur Last gelegt werden, in dem sie bei dessen Begehung zurechnungsfähig waren.

Das Landgericht hätte sich demnach mit der Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitnunkt der Tat voll zurechnungsfähig oder in seiner Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindert war, notfalls unter Zuziehung eines geeigneten Sachverständigen, ausdrüct-lich befassen müssen. Der erörterte Mengel lässt, da das Urteil im übrigen keinen Rechtsfehler aufweist, den Schuldspruch unberührt. Er zwingt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs. Diese ist nach § 557 StPO auf den Mitverurteilten Zeiner, der selbst keine Revision eingelegt hat, zu erstrecken, weil er nach den Urteils-

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feststellungen die gleiche Alkoholmenge wie der Beschwerdeführer genossen hat und weil dic Ausführungen des Landgerichts zur Frage der Zurechnungsfähigkeit eich auf beide

Angeklagte beziehen.

Sollte sich in der neuen Hauptverhandlung ergeben, dass bei den Angeklagten oder bei einem von ihnen die Voraussetzungen des § 5i Abs 2 StGB vorlagen, so würde das den Tatrichter nicht zwingen, von der Strafmilderungsmöglichkeit des § 44 StGB Gebrauch zu machen.

Glanzmann Koeniger Martin

Maaß Dr. Wiefels