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BGH Entscheidung vom 29.01.1953 – 4 StR 299/53

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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| 57 4_StR. 299/53 2287 014 u:

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

dem Wäschezuschneider Alfred GC EB aus Heim, geboren am EEE 1919 in HE. zur zeit in anderer Sache in der Proyinziaiheilanstalt Eickelborn unter- . %

gebracht,

wegen versuchter Notzucht u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der i Sitzung vom 19. Nc’vember 1955, an der teilgenommen haben: 11

'Senatspräsident Dr. Groß =; |;

als Vorsitzender, Bi: Bundesrichter Dr. Hülle en; | Bundesrichter Dr. Augustin N Bundesrichter Nartin Bundesrichter Dr. Seiber

als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst. -

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revisiondes Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 12. November 1952 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über “ die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen Körperverletzung in 2 Fällen, wegen gefährlicher Körperverletzung, sowie wegen Beleidigung in 2 Fällen zu einer Gesamtstrafe von i Jehr und 3 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Ausserdem ist seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstal.t angeoränet

worden.

Das Landgericht hat im Anschluss an das Gutachten des Sachverständigen für erwiesen erachtet, dass der wegen einer Hirnverlietzung aikohslintolerante Angeklagte die strafbaren Handiungen, derentwegen er verurteilt worden ist, im Zustam rauschbeäingter Zurechnungsunfähigkeit ausgeführt hat {§ 5i Abs StGB). Es hat jedoch angenommen, dass der Angeklagie die erste und entscheidende .: Ursache zu den strafrechtlich bedeutsamen Erfolgen durch , eben den Aiksholgenuss, der den Ausschluss seiner Zurechnungsfähigkeit herbeiführte, gesetzt habe, da er auf Grund frühsrer Vorfälle seine Neigung zu strafbaren Handlungen. im Rauschzustand gekannt habe. \ienn er trotzdem vor den .: ihm jetzt zur Last gelegten Straftaten Alkohol zu sich genommen habe, dann habe er mit der Begehung von Straf- . taten im angetrunkenen Zustand gerechnet und den mit grosser Wahrscheinlichkeit eintretenden strafbaren Erfol gebilligt. Es lägen somit Fälle der (bedingt) vorsätzlichen: actio libera in causa vor. Dem stehe nicht entgegen, dase" der Angeklagte im Zeitpunkt des Alkoholgenusses. noch nich vorausgesehen habe, weiches bestimmte Strafgesetz,er im

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Zustand der Zurechnungsunfähigkeit verietzen werde. Anders

seits stehe auf Grund des Sachverständigengiiachtens fest, dass er wegen seiner Hirnverietzung in seinem Vermögen, si, des Alkohols zu enthalten, stark beseinträchtig; sei. Das führe dazu, dass ihm trotz seiner vollen Verantwortlichkeit für Straftaten, die er im nüchternen Zustand begehe,. hinsichtlich der vorliegend abgeurtieilten Straftaten, die er durch vorsätzliche Herbeiführung seines de Zurechnungs fähigkeit ausschliessenden Rausches hegangen habe, der Schu:z des § 51 Abs 2 StGB zuzubilligen sei.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts sowie des sachlichen Rechts. Sie führt zur Aufhebung des Urteils.

i. Die von dem Verteidiger erhoubene Verfahrensbeschwerde ist nichsausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO}, Die von dem Angeklagten persönlich zu Rielerschrift der Geschäftsstelle am 24, April 953 vorgetragene Verfahrensbeschwerde, das Gericht habe die Anträge des Anklagevertreters und des Sachverständigen unbeachtet gelassen, ist verspätet, weilcas Urteil dem mit Zusteilungsvöollmacht versehenen Verteidiger bereits am 29. Januar 1953 zugestellt worden isis; sie genügt überdies nicht dem Begründungserfordernis nach §§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO, Ebenso ist die von dem Angeklagten zu kiederschrift der Geschäftsstelle vom !3. Oktober 1953 unter Ziffer 4 erhobene Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht ver- . spätet. =

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2. In sachlich-rechtlicher Hinsicht rügt die Revision in erster Linie, dass die Strafkammer den Begriff der act!

Straftat zu begehen; die er dann im Vollrausch tatsächlich

wusst ist. Dieses Bewusstsein kann die Annahme rechtfertigen ,s

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libera in causa verkannt habe. Diese liege nur dann vor, wenn der Täter sich in einen Rauschzustand versetzt habe tat zu begehen. Nach den Umteilsfeststellungen a aber habe der Angeklagie, selbst wenn er seine Neigung zu strafbaren ‚

Handlungen nach dem Genuss von Alkohol gekannt habe, sich Pi keine Vorstellung darüber gemacht, welche strafbaren Hand- ;; lungen er begehen werde, Die Rüge greift durch.

Die vorsätzliche Begehung einer Straftat in der Form der sog» actic libera in causa setzt voraus, dass der Täter in dem Zeitpunkt, in dem er sich in den seine Zurechnungsfähigkeit ausschliessenden Rausch versetzt, den (mindestens ., bedingten) Vorsatz hat, in diesem Zustand die bestimmte

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ausgeführt has (vgl RGSt 73, 177, 1825. BGHSt 2, 14, 17; 5 BGH 2 StR 264/51 vom 9.8.1951; 3 StR 677/52 vom 18.12. Be 1952). Es genügt nicht, dass er sich seiner Neigung zu R irgendwelchen strafbaren Handlungen im Rauschzustand be-

der Täter habe fahrlässig nicht bedacht, dass er unter 1-0 koholeinfluss eine bestimmte Straftat begehen werde; er ist # ' dann ausser wegen vorsätzlichen Vergehens nach § 530 a steB Mi. auch (§ 73 StGB) wegen fahrlässiger Begehung der im Rausche "Si ausgeführten Handlung zu bestrafen, falls diese als Fahr- E gi lässigkeitstat unter Strafe gestellt ist (BCHSt 2, 14, 18). Dagegen vermag das allgemeine Bewusstsein, nach genossenem 3 Alkohol besonders leicht Straftaten zu begehen, den auf ii die bestimmte Tat gerichteten Vorsatz, wie er Voraussetzung jeder Bestrafung wegen einer vorsätzlichen Verfehlung ist, nicht zu ersetzen. Tas gilt "entgegen der keinung der Strafkammer auch dann, wenn der Täter im Rausch eine bestimmte Art von Straftaten bevorzugt begeht und er das

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weiss. Es handelt sich insoweit nicht nur um die Voraussicht unerheblicher Einzelheiten der Tatausführung. sonder um das Wissen und Wollen der zum gesetzlichen Tatbestand ” gehörenden Tatumstände im Sinne des § 59 StGB, insbesonde, des tatbestandlichen ürfolgs. Nach den bisherigen Feststef lungen konnte daher der Angeklagie nur wegen vorsätzliche oder fahrlässiger Seldstberauschung nach § 330a StGB be-* straft werden, weiler sich des Alkokols trotz Kenntnis seiner Alkoholintolerarz nicht enthalten hat. Das Urteil kann aus diesem Grunde nicht bestehen bleiben, Eines Ein-' gehens auf die vom Tatrichter zugunsten des Angeklagten E bejahte Frage, ob das durch die Hirnverletzung gemindertä, Vermögen des Angeklagten, dem Alkoholgenuss zu widerstehe die Zubilligung des § 51 Ats 2 StGB für die unter dem Ein fluss des genossenen Alkohols begangenen Straftaten recht: fertigt, bedarf es unter diesen Umständen nicht mehr. E

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Dagegen wendet die Revision !m Falle B 1 zu Unrecht ein, dass der Tatbestand der ersuchten Notzucht weder na der äusseren noch nach der inneren Tatseite ausreichend . festgestelii sei. Das Landgericht hat auf Grund der erhoße nen Beweise die Überzeugung gewonnen, der Angeklagte habe, gegen die Zeugin Ci in mehrfacher Form Gewalt ange, wendet, um ihren von ihm .erkannten \jiderssand gegen den " von ihm beabsichtigten Geschlechtsverkehr zu brechen. Diei Würdigung des Beweisergebnisses lässt auch dann keinen Res fehler erkemen, wenn man der Revision einräumt, dass die von ihr hervorgehobenen Umstände noch andere Schlüsse zur. liessen (§ 261 StPO). Soweit die Revion zur Begründung eis abweichenden Auffassung neue Tatsachen vorirägt, kann sie‘ in diesem Verfahren nicht gehört werden. =

Dasselbe gilt von der abweichenden Darstellung des Tathergangs im Falle B 5 des Urteils durch den Angeklagten,

Die Ausführungen, mit denen das Landgericht die An- age oränung der Unterhringung in einer Heil- oder Pflegean- i 'sialü begründet hat, sind an sich nicht zu beanstanden. Indes - wird der Tatrichter bei einer abweichenden recht-Jichen Beurteilung des Sachverhalts inder neuen Hauptverhandlung über die Notwendigkeit dieser Massnahme erneut zu befinden haben.

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Groß Hülle Dr. Augustin Marin Seibert

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