Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1951
BGH Urteil vom 13.07.1951 – 2 StR 275/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
"Unzucht treibt" 1.85. des § 175 StGB, wer. 3 mit einem anderen Manne "unzüchtige Hand-- -& lungen" i.8. des § 176 StGB von einer: . ., gewissen Stärke und Dauer vornimmt. Wenn :°3 dies der Fall ist, ist im wesentlichen ',3 Tatfrage. Ein Griff nach dem Geschlechtsteil oder dessen kurzes Berühren oder " - Anfassen allein, reicht hierzu nicht aus. ' „Es genügt aber die wechselseitige Be- -friedigung, auch ein’ zweckgerichtetes' Reiben an den Geschlechtsteilen, selbst ; wenn es nicht zum Samenerguss ‚kommt. ri
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Gesetzs StGB § 175
Rechtssatz: "Unzucht treibt" 1.85. des § 175 StGB, wer. 3 mit einem anderen Manne "unzüchtige Hand-- -& lungen" i.8. des § 176 StGB von einer: . ., gewissen Stärke und Dauer vornimmt. Wenn :°3 dies der Fall ist, ist im wesentlichen ',3 Tatfrage. Ein Griff nach dem Geschlechtsteil oder dessen kurzes Berühren oder " - Anfassen allein, reicht hierzu nicht aus. ' „Es genügt aber die wechselseitige Be- -friedigung, auch ein’ zweckgerichtetes' Reiben an den Geschlechtsteilen, selbst ; wenn es nicht zum Samenerguss ‚kommt. ri
Aktenzeichen: 2 StR 275/51 BR: Urteil vom 13. Juli 1951 Le Göttingen 00.0
SUR 27 5/ 51 ' . »
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In der Strafsache. gegen den Volksschullehrer
Herbert , wohnhaft in cu ,
geboren an 1909 in
wegen Unzucht zwischen Lännern
hat der 2. Strafsenat des Eundesgerichtshofs in‘ der Sitzung vom 13. Juli 1951 an der teilgenommen haben:
" Senstepräsident Dr. bkoericke als Vorsitzender,
Eundesrichter Dr. Kirchner,
Dundesrichter Dr. Dotterweich,
Bundesrichter Henneke,
Bundesrichter Werner
“als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt Dr. 2 « als Vertreter der Dundesanwaltschaft, Justizengestellter =>
als Urkundsbeanter dcr Geschäftsstelle,
“ . ; si für Recht erkannt: RER 2’
Auf die Revision dcs Angek lagten’ wird deB Urteir des Lanägerickts, in Göttingen vou - 11. Dezember 1950 nit,,Ausneiiae der Vemurr teilung wegen eines,versüchten Verbrechcfs "nach § 175 a Er\5, StGB’ “nm Felle Frankie nit den ihm zugrunde” liegenden seststellungen aufschoben. Die Sache wird insoweit zur ncuen Verhenälung unä Untecheidungz, auch über äie xosten des Hechtsnittels, un das Lendgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision des «ngeixlagten verworfen.
Von Rechte wegen
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Die Ötrafkauner het den Ansellagien wegen versuch- = ter schwerer Unzucht zwischen Nünnern in drei Füllen und h wegen Unzucht zwischen lüönnern in drei wciteren fällen 2 zu zehn onaten Gefüngnis verurteilt. Seine Revision ist zum Tcil begründet.
l. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision, das Urteil gebe nicht an, wie die Strafkanner. zu 2 der Überzeugung gelangt sei, dass die ‚Einjäscthe des An-- gelillagten, er habe angenoi.ien, rg Ei nit "dem unzüch- ‚tigen Treiben einverstenden, nicht zutrefte. I Dieser Ansriff geht schon deshalb fehl,,weil $.267 Abs 1 S 1 StPO nur verlangt, dass die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen enthälten, in denen die gesetzlichen R ‚ier!male der strafberen Banaluhg gefunden werden. Die Be- # weiswürdigung im einzelnen aufzunehnen, ist, wie aus Ei § 267 Abs 1 S 2 hervorgeht, nicht zwingend vorgeschrieben. -.
In übrigen führt die Strafkemer sogar mehrere Unstände % en, euf dio sie ihre Überzeugung gründet. “
2. :-iDer Verurteilung nach § 175 StGB liegt folgender Sackverhalt zu Grunde: Lı ersten Falle bat der Angeklagte ” den siebzehnjührigen, zB vergeblich un einen Kuss. Dyareuf fasste er über der Hose dessen Geschlechtsteil an. a 1: davon. In zweiten Talle versuchte der änge- -klegte, sein Glied in dio Hand des siebzehnjährigen Schi zu bringen und dessen Geschlechtsteil. aus der. Kose zu ziehen und anzufassen. Hierbei machte er nit. -3-,
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eiael nic „evegßungen an den Körper sch und zedeie in crosser Urregung auf ihn ein. Sch» wies jedoch den !ngekxlagten zurück. In dritten Felle verlangic der Angeklagte vergeblich einen Russ von dem sich-
R- zeanjührigen RK Denn öffnete er dessen Ilose und $ nahnı dan Glied heraus. Bein cigcenes hatte er schon Freigeascht. in diesen Augenblick wurde er von einem Yritten = „cestört. ok Br A " ä | Diese Tes totellungen tregen den: Sohldepruch nicht. " Wach § 175 StGB wird ein llenn; bestraft, 'äer nit einem ’ 5 anderen :lanne, Unzucht treibtiäder, sich von ihm zur Un- ‘ 3 zucht nissbrauchen läßt re Das, Werkhal "Unzucht" bedeutet, f
worüber kcum Zueifel herrscht, "munzüchtige Handlung".
Die Anwendung des § 175 SteB° setzt also zunächst voraus, eo _ dass die Handlungen des Angeklagten gegenüber den drei in. . Jugendlichen das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsge-D fühl in geschlechtlicher Beziehung verletzen und der'ürregung oder der Befriedigung der Wollust - der eigenen‘ in. oder der Zremden - geäient haben. Daß dies in den ange-Zührten Fällen der Fall ist, bedarf? keiner weiteren ür-Öörterung. Der Angelilagte hat die unzüchtigen Eandlungen Ti auch :it den Jugendlichen vorgenommen, nämlich ihre Kör-E. per els Littel. zur ürregung der eigenen Vollust bemutzt (RGSt 70, 22435. Urt des BGH vom 13. liärz 1951 - 1 StR
1/51-).
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u: Fraglich ist jedoch, ob der Angeklagte hit den Iu- -
gendiichen Unzucht fetrieben hat. Das Reichsgericht ver-
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‚lust gerichteten Jandlung dcs ‚allgeneine Schan- und Sitt-
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stand unter "Unzuchttreiben" dasselbe, was § 176 StGB
it den Worten "Vornahme unzlichtiger Hondiungen" be- B. zeichnet. Danach sollte es zur Annahme des Unzuchttrei- 4 *
bens genügen, dass der Täter nit seiner auf die Erregung oder „cfriedigung der eigenen oder der :£remden: Gdschlechts- *
lichkeitsgefühl in geschlecht :Lichor Lezichung verletzt und ‚hierbei den hörper des anderen Lannes als Littel zur Srregung oder Defriedipung der ; Wollust benutzt "(R0St 70, 224). Von liever Auslegung des § 175 StG2 wandte sich die Rechtsprechung nach Kricgsende zb. Zunächst vertrat das Lanseatische Oberlandesgericht Hanburg im Urteil vom 22. Jamuar 1947 die Auffassung, Unzuchttreiben bedeute eine zeitlich länger andauernde, auf die >efriedigung der Wollust gerichtete schamverletzende Einwirkung auf einen anderen männlichen Körper (8JZ 1947, 553). Dieser ' Begriffsbestimnung schlossen sich ans LG Konstanz (Urt von 2. Dezember 1947 - DRZ 1948, 315 —), OLG Oldenburg _ (Beschluss vom 16. liärz 1948 - NäsRpfl 1948, 159-), OLG '- Tübingen (Urt vom 25. Oktober 1948 - DR 1949, 186 -), der Oberste Gerichtshof für die Lrit.Zone (Urt vom 2. llovenber 1948 -— OGHSt 1, 126, 131-) und OLG Hamm (Urt vom 28. kärz 1950 - JUB1 NRW 1950, 131-). Im Schrifttun fand die neue Rechtsprechung allgem&ein-Bil1iWüng. (Leso, 3IZ 1947, 555; Labin, MDR 1948, 60; Bohne, 592 1950, 923;. Leipziger Komnenter, 6. und 7. Aufl A 2; Zühlnann-Bounol, A 3; Schönkce, 5. Aufl A III; Schwarz, 14. Au2l-A 1). ‘Heute ‚sind Rechtspreckung und Schrifttun, soweit sie die rage beconders <rörtern, eusnahnsder kuffansung, dass Unzuchttreiben in Sinne des -5-
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ı 245 StGB im Gegensatz zu der Vornahme einer unzüchtigen handlung eine zeitlich länger andauernde schanverletzenäe Betätigung voraussetzt. Noch eine weitere uinschränkung nacht das Erläuterungswerk KXohlrausch-Lange, das § 175 StGB nur auf beischlefähnliche Handlungen anwenden will (39. und 40. ‘Aufl A III); in dieselbe Rich-. tung weist die Auffassung, die unter "Unzuchttreiben" eine geschlechtliche Betätigung eines „annes mit einem Partner versteht, dic einer Geschlechtlichen Beziehung
‚zwischen i’ann und Frau ähnlich ist. Dieser einengenden:.
Auslesung vernag der Senet engesichts der Tieufassüng,des § 175 SteEäurch das Gesetz vom 28. Juni 1935 nicht zu zolgen. Zr stimit such nicht nit den Oberlandesgericht zauburg darin überein, Gess der ? Tüte eu? Defrietigung, der „olzust eusgchen müsse, soncern hält cs für genügend, daß er die pigene: oder-die'frende Geschlechtslust erregen will (RGSt 28, 77; BGH Urt vom 28. HNoveuber 1950 - 2:$tR
57/50 -; Urt von 13. März 1951 - 1 StR 1/51-). Ob der Täter den körper des anderen \annes nur durch Berührung _
oder auch in sonstiger v/cise als „itter; ‚für, ‚seine Sin-
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nenlust benutzen kenn, kann dahingestellt bleiben, weil
“der vorliegende Fall zur intscheidüng‘ Ateser ‚Frage keinen
Anlaß gibt. Im übrigen schließt sich "ser Senat ‚jedoch der
herrschenden Heinung an. en Prag < x r
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brauch ‚des Lebens’ eine Betätigung‘ von einer gewissen
Anspannung und Dauer. Dies zeigen z.B. die Redewendungen
Sport treiben, Unfug treiben, 5 Shebruch treiben, Gendel -
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treiben. Würdigt man den Zusammenhang des § 175 StCD mit enderen Vorschriften des Strafrechts, so führt dies zu keinen anderen Ergebnis. In DLetracht komat § 176 StGB. „2 bedroht den nit Strafe, der mit Gewalt an einer Prauens- % person (Mir. 1)oder mit Personen unter vierzehn Jehren 3 (Ar. 3) unzüchtige Iandlungen vorninnt. Die unzüchtige endlung als solche ist also noch nicht tatbentandsmäßig. Linzuxcoimen zuß vielmekr ein Umstand, der die unzüchtiige „endlung böosonders gefährlich und verwerflich wacht. Das ist in ir 1 die Gewaltanwendung, in Ir 3 das jugendliche Alter des Opfers. Dem entspricht es, dass § 175 StG5 evdenTalls nicht die Vornehne einer unzüchtigen Landlung unter Strafe stellt, sondern das Unzuchttreiben. Das kann, % vena zan den Wortleut des § 175 StGB nicht Zwang antun will, in Linblick au? den Zufbau des verwandten Jatbestendes ‘ces § 176 StGB nur so zu verstehen sein, dass auch § 175 StGB nicht schon die unzlichtige Iiandlung &ls solche als taibestandsmässig bezeichnet, sondern ebenfalls cinen & weiteren Umstand- das "Treiben" - hierzu voraussetzt. Das 3 zwingt zu der ‚Annehne, dass das Gesetz Unzuchttreiben nicht nit der Vornahme unzüchtiger üandlungen gleichstellt, sondern eine Art der Betätigung verlangt, die die unzüchtige handlung auch hier besonders verwerflich nacht. %
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Die Auslegung des § 175 StGB-nach seinem Wortsinn und ‘ de: erkennbaren Zweck des Gesetzes ergibt somit, dass Un-, ; ‚zucht mar der treibt, der unzüchtige Handlungen von eihergeviissen Stärke und Dauer ‚vorninıt.. Wie lange und in ei | :
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chen ..asse der Täter handeln miss, dauit 3 175 StGB u Anvcncung Zinden kann, lässt sich nicht 'ein Zür alleul: sagen.Das ist in wesentlichen eine Fraro, die der “utrichier entscheiden zusS. Ihn fällt dabei die Zufcedbe su, das strafberce von ecn nicht str&efbaren Unrecht ı.bsugrenzen. Ncch den Willen aes Gesetzes liegt die Ürenze dort, wo die unzüchti;e äandlung, wie vusgezührt, eine gewisse Stärke und Dauer und de.it Gefülrlich!seit erreicht. Das ist jedenfalls nicht der Fell, wenn sie nur das verk eines Augenblicks ist wie z.B.
der Gri?2 nach dem Geschlechtsteil oder dessen xurzes Borühren oder Anfassen. Andererseits genügt die gegenseitige Befriedigung, auch schon ein zweckgerichtetes Reiben an den Geschlechtsteil des anderen Wannes, selbst wenn es nicht zum Samenerguss komnt. Allerdings ist es nicht erforderlich, dass der "andere ann" im Sinne des § 175 StGB nit der Vornahne der unzüchiigen Tendlungen an seineh Xörper durch den Ti:ter einverstunden ist. Das. liegt nicht in dem J3egriffe des Treibens. cr uit einen ee anderen " sein Spiel treibt", handelt geyen dessen il-E. len.. Tollte nan mır im Falle des Einverständnissces des. "anderen Sennes" ein Unzuchttreiben ennehnen, 80 würden" beconders vermerfliche unzüchtige Hendlungen straflos »lciben, die unzweiT Pelheft schon nuch 8 175 StGD ar. strafbar warcn, 2.B. Saugen an "den Geschlechtsteil eines Schlafenden, ROSt 20, 225.
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"Lit dieser Auslezung ‚befindet sich dcr Senat in’
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Schon in Jaiıre 1906 konnte litternaier nech ‚den da- a neligen Rechtsz. stende in Hinblick auf- dierüntwürfe zu \ EN . . _ 8 _ ”
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neuen Stirafgesetzbüchern in den einzelnen europäischen Ländern die veststellunz treffen, dass eine stete Verengerung des Tutbestandes der rännlichen Unzucht zu beuerken sei: (VDDB IV, 157). Das-Reichsgericht wandte gleichfalls in ständiger Rechtspreckung § 175 StC3 aP mur euf beischlafähnliche; Iendlungen an. Den entsprachen die Intrürfe 1913, 1925, 1927, nach denen zuch nir die Vornahäe beischle?-. Simlicher üendlun en nit Strafe becront sein sollte. Der 21. Ausschuss des Reichstags strich im- Jahre 1930 soger in erster Lesung den § 296 der Regiorungevorlage von 15927, der die Vornahme beischlafähnlicherigf ö 3 Bendlungen unter Lännern unter Strafe stellte, und behielt nur die Strafbarkeit der schweren Unzucht unter Wännern (Liissbrauch eines Abhüngigkeitsverhälthisses, , gewerbsmässige Unzuücht, Verführung) bei, ebenso der..: Er
Antrag Dr. Dr.Xahl - Nr 395 der "Drucksachen. Tährend auch in den meisten europäischen Ländern im Leufe der letzten Jahrzehnte die Strefbarkeit gleichgeschlechtlicher Handlungen als solcher überhaupt entfiel, eine Sestrafung vielmehr nur unter besonders erschwerenden Be: Unständen (Gewaltsanwendung, Verführung, Ausnutzung 3 eines Abhüngigkeitsverhültnisses) noch eintrat (vgl dio Übersicht bei Schönke, 5. Aufl A VIII ‚zui:§ 175 StGB), nalm in: ‚Deutschland das Gesetz ,ych Bf aun 1935 eine Erweiterung des Tatbosteildue.gnt äizlöhtige znandlunsen ‚jeder Art vor. Die neuel,lässüng. des § 175 StG2 erlaubt jedoch in anderer. Finsicht," wie dar gelogt, "2 cine Sezrenzung seiner Anwendung, auf “erhebliche, j Juswüchse gleichgenchlechtliäher: Veriehlungen. Inden der Scnat § 175 StGB nR, in. "dlesen 5 Sinne euslegt, füst sich die dewtsche Rechtoprechung wieder in den Achnen der eurpäisci.en Rechtsentwicklung ein.
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Dieses Urgebnis führt in Yechtspolitischer Hinsic!% nicht zu un.ngemessenen Folgen. is steht insbesondere der wirtsauen Iekimpiung nach den Ges:tz stral-
irdizen .nzechts nicht entgesen. Soweit die nicht tatbestcnäszässige unsüchtire Zendlung gegenüber einen Irvwac! scnen begangen ist, \ann Sie nach § 185. ‚St63 ausreichende ihacung erfahren. Gegenüber einen Jugendlichen wird sie regelmässig als versuchte Verfikrung nach § 175 a
ir 3 „iGB strafbar sein. »inder unter" vierzehn du Ahren schützt § 176 Abs 3 StEB ausreichend.
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Die urteile des 1. Senats} vom 13,5 .1951 — BGH St 1 80 - und des 4. Sehats"'yon '12. April 1951 - TCH St 1, 107 - stehen dieser Entscheidung nicht entgegen, weil sie die’'hier entschiedene Frage ausdrücklich dahingestellt sein lassen.
Yun geht allerdings die Strafk.mner bei der rechtlichen Würdigung des Suchverhalts schon von der Luslegung des § 175 StGB durch den Senat aus. Sic wendet jeioch diese Sestimi.ung rechtsirrig an. In deu Griff en | den Geschlechtsteil des BED sicht sie deshalb "eine so starke Art der wollüstigen Betätigung und eine so lanze Zeitdauer des unzüchtigen Vorgehens", weil der Angelilaste vorher einen Kuss von dem Jugendlichen verlengt hat. Das ist fehlerhaft. Sin Kuss ist — abgesehen von besonderen Verirrungen auf diesen Gcdiet - Keine unzüchtiige Londlung, noch weniger die Aufforlerung zu
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‘gen werden. Es bleibt deshalb für die rechtliche be-
„üssen. Sie kann deshalb nicht zur Kennzeichnung des Gradeder Dzuer der unzüchtigen handlung herangezo-
urteilunz nach § 175 StGB mur die offensichtlich kurze Berührung des Geschlechtsteils übrig. Sie erzüllt nicht das „erimal des Unzuchttreibens. Das gleiche gilt
für die Fülle KB una Sche.
Dieraus ergibt sich jedoch noch nicht, dass das” = Verhelten des Angeklagten in den Fällen Ep, Schiib und & nicht strafbar sein kenn. "Denn in Betracht Yonat cin vereuchtes Verbrechen nach § 175 '’StCD.. Die k Strafi:amer verneint die Auwendbarkeit- des®ß\ 75 a ar 3 K StC3 iu Falle ZB: weil der Ingoriägte; fen Criff an i dessen Geschlechtsteil unveraittelt. “und Ohne Vorbereitung vorgeno:_:en, Dip -1so nicht verführt hebe, zit in Unzuckt zu. treiben. Diese, ' Würdigung, erschönft den Sachverhalt nicht. Die Strafikimer sriiit keine resistellung darüber, was ds ziel. dcs injellagien bei
seinen Vorgehen in den drei Fällen gewesen ist. ein V:rhalien legt jedoch die Annahme nahe, dass er zur wechselseitigen Befriedigung durch Reiben an den Ge- . schlechtsteilen komien wollte. Hätte er dies erreicht, - so läge derin ein Unzuchttreiben im Sinne der §§ 175, ' 175 a StCB. »s ist möglich, dass der Angeklagte den BED hierzu: . : üurch den Griff en den Geschlechtsteil geneigt machen wollte, inden er ihn auf diese Weise ande, on . . -1-
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sinnlich zu erregen suchte. Dein“ wäre ein versuchtes Verbrechen nach den §§ 175 a Kr 3, 43 StGB gegeben. Unter - diesen rechtlichen Gesichtspunkt muss der Vorderrichter den Fall DD nochuals prüfen. Das gilt auch von den rällen Sch und Zu denen dieselbe unvollstänige rechtliche Beurteilung zu Grunde liegt. j
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3. Die Verurteilung des iIngeklagten wegen eines versuchten Verbrechens nach §§ 175 a ür 3, 43 StGB in den füllen Tg: SCHE uns CB ist nur in ersten Falle bedenkenfrei. In den übrigen reichen die Feststellun?en zur Nechpr rüfung der Rechtswendung nicht aus. j
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In ersten Felle suchte der Angeklagte den sechzehn- , ir jührigen rg» durch Yort und Tat zur fesenseitigen Be-Sriecimng durch Reiben an den Geschlechtsteilen zu bes +ilcn. Bo 1] ver kierzu, wie der AÄnzeklagte wusste, nicht breit. Diese „eststellungen- enthalten alle crknale eines versuchten Verbrechens nach 35 175 a Ur 5, 45 StC5. Der ingeklaste hat hiergegen auch mur die erfolslos sebliebene Verfahrensrügc erhoben. x
In den beiden weiteren Füllen erstrebte der ıngexlagte gegenüber dei sechzehnjährigen SED und deu achtzehnjährigen CB den gleichen Erfolg. Ls mag den Zusaumenhang der Urteilsgründe auch noch als Überzeugung der Strafkemuer zu entnehnen sein, dass auch diese Jugendlichen mit einen solchen Unzuchttreiben nicht einverstanden gumesen - .
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sind. zs Zehlen hier aber hinsichtlich dei: iierkmals der Verführung alle Feststellungen zur innereh- Tatseite. Sie sind un so notwendiger, als’ das Urteil als Ansicht des Angeklagten Teststellt, dass in dem Dorie, in dein er sich verging, ein genieser Hang’ zu gleichgeschlechtlichem Verkchr bestand, und sis, “dessen ! vinlassung anführt, er habe deshalb mit einen gewissen untgegenkoruen der Jugendlichen rechnen können. Aus diesem Grunde kann die Verurteilung in den Fällen SW uns cCg erfalls keinen Bestund haben. BE Die Revision macht schließlich noch geltend, eine Verurveilung wegen versuchten Verbrechens nach den §§ 175 a, 43 StGB’sei mit Rücksicht auf die AAR Hr 1 überheupiv nicht mulEarig. Diese Rüge ist offensichtlich unbe-
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Dr. Zoericle Dr. Kirchner. : Dr.Dot iterweich zugleich Tür den oris-
abwesenden Bundesrich-
ter Henneka (der Se- werner natsvorsitzende ist
gleichfalls ortsabwe-
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