Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 03.08.1951 – 4 StR 327/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
Zn Pr
2290 002
In Namen des Volkes
"In der Strafsache ’ gegen
den Kaufmann Jose? BED aus s
geboren em EM 1911 in ı
wegen versuchter schwerer Unzucht zuischen jiännern
“hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 3. August 1951, an der teilgenonmen haben: i
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter liantel Bundesrichter Krumme
Bundesrichter Dr. Hörchner als beisitzende Richter,
Oberetcatsanvalt Dr. reed als Vertreter der undesanveltschaft,
Justizobersekretär als Urkundsbeemter der Geschäftsstelle,
“ Zür Recht erkamt: .
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lendgerichts in Arnsberg vom 27. Febr«er 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufrehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, euch über die Kosten des Rechtsmittels, en das Tıandgericht zurückvertiesen.
.- Von Rechts wegen -
“ . PP Fraser en * « ” “
H Pr 3 Da NEE FUERIPe: 1 Do
- 2.
Gründe§
1.) Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vercsuchter schwerer Unzucht zwischen Lönnern in zwci PFöllen zu einer Gesemtstrafe von sechs
tionaten verurteilt.
2.) Der Revision des Angeklagten kann der Erfolg nicht versagt bleiben.
a)_Zum Fe) EEE:
In Poll EEE 1:55: das Urteil zum Eusseren
Matbestend des Verbrechens der versuchten schweren
Unzucht im Sinne des § 175 a 7i22 3 StGB keinen Rechtsirrtum erkennen; die Revision hat in dieser Beziehung euch keine Beschwerde erlioben. Hingegen rügt sie zur inneren Tatseite mit Recht, dass das Lendgericht die Annahme, der zur Matzeit unter Alloholvirkung stehende Angeklegte sei für seine Tat voll verentwortlich, nicht ausreichend begründet
habe.
... „Mach den Urteilsgründen hat der Angeklagte zu seiner Verteidigung vorgebracht, er sei bei dem Unfall so betrunl:en geviesen, dass cr sich nicht nehr en Einzelheiten erinnern künne;. jedenfells habe er nic;t zur Befriedigung seiner geschlechtlichen Vollust gehandelt. Das Lendgericht £: ihrt demgegenüber aus: Dass die unzüchtigen Berührungen des Angeklagten nicht etia euf Übermäsceigen Allcoholge-
nuss zurückzuführen, aleo unberusst und in trunkenen
3, .
, ER BE Zt 2 ER un ER,
3.
Teumeln hervorgerufen seien, beweise eindeutig Sein . sonst £olgerichtiges Verhalten. Ihn sei, als > ) sich ablehnend verhalten und ihn für sein Vorhaben an Frauen verwiesen habe, noch die deutliche Erklärung möglich gewesen, dass er für Frauen jetzt keine Zeit habe, sich vielmehr erst um den Aufbau sciner Existenz kümmern müsse. Zr sei also, wenn euch angeheitert, noch im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte gewesen und habe bewusst und ziel-_ klar gehendelt, als er nit u ı: der geschlechtlichen Art verfehren sei.
Diese Ausführungen lassen nicht mit hinreichender Sicherheit erkennen, ob das Landgericht das Vorlie- ‚gen der Vorcussetzungen des § 51 Abs 1 oder 2 StGB rechisirrtumsfrei vcrneint hat. Seine Annehme, dass aus der Art des Vorgehens des [.ngeklagten und aus der Erteilung einer sechgemössen Antwort auf "folgerichtiges und bevruestes, ziellileres llendeln" zu schliessen sei, reicht gessenüber dem von dem Angeklagten behaup- “ teten Grade seiner Trunkenheit schon nicht zus, um die eine Anwendung des § 51 StGB ausschliessende FRinsichts-Zöhigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat zu bejehen,
> sr 2 3
Ds Er
2:
25,
ww.
. urn No; 2, fi 5
a ei
x $
kr) BE
r m: Er, x3 Er Kt: EV. a :
4 BAR B6%
Derüber hineus fehlt es en der einwendfreien Teststellung, E;
dass der Angeklagte in seinem Zustende das erforderliche Hemmungsvermögen in vollem oder wenigstens nicht erheblich verminderten jiasse besceesen hat. Auch ohne dass " sinnlose Trunkenheit!" vorliegt, kenn der libermässige Genuss geistiger Getränke einen Reuschzustend erzeugen, der sich in einer die Zurechnungsfähigkeit zusschlies-
: senden oder erheblich verminderten Bevwursiscinsstörung
» "äussert. Ein solcher Zustend ist nicht schon dann aus-
ne ,
en Et en
— 32
-4-
geschlossen, wenn sich der Täter seines Handelns bevusst gewesen ist und sein Tun gerollt hat. Entccheidend ist vielmetr, ob er fähig gevcsen ist,
Er sein Nendeln trotz seines trunknen Zustandes ver- - ng nunftgemäss zu wollen und seine Entschliessungen nach 3 3 verstandesgemüisser Einsicht zu bestirmen. Es ist deher 5 “ rechtsirrvinlich, ellein deswegen, weil der trunliene Bu: ve näter cuf eine Frage eine sechentsprechende Antwort = = gegeben und Eusscrlich "zielklar" gehandelt hat, en- Br ri zunehmen, dass er in vollem lasse einsichts- und we E : willensfiühig gewesen ist (vgl RG 63, 465 67, 1495; u # RG - HRR 1939, 1435). ui E Die liöglichkeit, dass das Landgericht bei der = & Bejahung der vollen Turechnungsfühigkeit des Ange- 'B : klagten von unzutreffenden rechtlichen Srwigungen M in. ausgegengen ist, lässt sich um zo weniger eusschlies- u 1 5 ‚sen, als es keine Feststellungen darüber getroffen hat, ı “ welche Art und welche Kengen A1kokol der Ingeklagte 5 “ demals genossen hatte und wie er Alkohol vertriügt. A i b) Zum Falle un: x = : Im Felle dezeanet des Urteil ebenfalls ; ir insoweit keinen Bedenken, als es den Eusseren Tatbe- i = stand des versuchten Verbrechens gemäss § 175 a Zu & "ziffer 3 StGB betrifft: Jedoch beanstandet die Revi- = . sion zur inneren Tatseite mit Grund, dass der Begriff Be; des bedingten Vorsatzes, soweit es sich um das Alter . d des ED rendert, verkennt sei. u
.elt sein; er habe also seine Zweifel darüber,
. Diese Einlassung musste dem Angeklagten zueifels- ... “Zrei.widerlegt werden (vel RG in HRR 1942, 742), = "um so mehr, als seine Annahme dadurch unterstützt wurde, %
ersichtlichen: Grund in die Schutzbehauptung umdeutet, . er hebe "nur durch die Vorstellung über das Alter | aiE» von mehr ale 21 Jahren bewogen" die Tat
-5-
Das Urteil stellt fest, der Angeklagte habe seine Bedenken wegen des Alters des - dieser ver zur Teatzeit 20 Jshre 7 oder 8 l!ionate alt - zurückgestellt.und sich demit abgefunden, in je-
dem Talle mit in der zeschenenen \reise zu verfehren, möge er nun Über oder unter 21 Jahre
dass iD unter 21 Jehre alt sein könnte,
in Kgeuf genommen und die Tat in jedem Fall begehen . wollen. Demit setzt sich des Urteil in \iderspruch zu der Einlassung des Anzeklagten, er habe engenonmmen, dass GEB :cnon über 21 Jahre alt sei.
dass der en der Schwelle der Schuiziirenze von 21 Jeh- $ ren stehende W nach den Urteilsgründen keinen "kindlichen" Eindruck :-;/es soll wohl heissen: keinen Zinäruck eines lünderjährigen - mehr macht und teil- . weise für älter.als 21 Jahre gehalten wird. Zu einer nu solchen iderlegung reichen die Feststellungen und . Srutgungen des Landgerichts nicht aus -— abgeschen devon; dass das Urteil die Finlessung des. Angellegten ohne:
ausgeführt. Die Tatseche, dass der Angeklagte die : ‚Femilie kO3< 9] und dessen Brötgeboreneneigen- Eu schaft nur "unbeetim:t und allgemein" gekannt hat, lässt keinen Schluss dahin ZU, dass er euch mit der Möglichkeit gerechnet babe, GEEEEEED sei noch nicht
m
wu Er Ser
-6-
21 Jehre alt. Ebensowenig kann deraus, dass
sich der Angeklagte im Fc11e > an einen, wie er vusste, noch Jugendlichen herangenmacht hat, ohne weiteres gefolgert werden, er habe im Falle «ED Zweifel oder Bedenken wegen des etwaigen jugendlichen Alters seines Opfers gehabt, über die er sich bewusst hintieggesetzt habe. Die Folgerungen des Landgerichts erscheinen um zo bcdenklicher, als sich. eus den Urteilsgründen nichts defür ergibt, dess sich der als nicht vorbestraft bezeichnete Angeklagte auch in anderen Fällen, insbesondere I mit Jugendlichen, gleichreschlechtlich betätigt al
hat oder betätigen wollte. 3]
Für die weitere Rüge, das Lendgericht habe auch wi in diesem Felle die Frage der Zurechnungsfüörigkeit al des Angeklagten unzulänglich geprüft, gelten die
= | Darlegungen in/Falle > entsprechend. &
= 3.) Auf die Revision des Angeklagten war demremäss .$ des Urteil in vollem Umfenge aufzuheben und die Sache u: zu neuer Verhandlung und Entscheidung en die Vorinsienz zurückzuverweisen.. ,.. . "
‘In der neuen Hauptverhendlung wird das Landgericht unter Berücksichtigung der Angaben der Vertei- "digung über den Alkoholgenuss des Angeklagten in der . Revisionsschrift vom 22.iüirz 1951 zu klären heben, welche Art und welche tiengen Alkohol der Angeklagte ..... in den beiden Fällen zu sich genommen hette, wie zur Tatzeit sein sonstiges Verhalten wer, und wie es sich mit seiner iiderstendsfäöhigkeit gegenliber Alkoholge-
mn —— "2 ‚me
-T-
nuss verhält, um die Frage seiner Verantvortungsfähigkeit einwandfrei beantworten zu können. Unter Unmst:!'nden wird es die Zuziehung eines medizinischen : Sachverständigen erwägen müssen. Soweit nur das Vor-Aiegen eines einfachen Alkoholrausches des gesunden Lenschen festgestellt vird, wird des Landgericht die: grundstitzlichen Ausführungen in RGSt 67, ‚150 zu berücksichtigen haben.
Sollte des Landgericht im Tolle m zwar die volle oder verminderte Zurechnungsfähi gkeit des | Angeklagten festetellen, aber nicht zu der Über- “ Zeugung gelengen, dass er des Verbrechens der ver- %» suchten echweren Unzucht zwischen liännern nach "88175 a Zi2f 3, 43 StGB schuldig ist, wird es prüfen : miissen, ob er sich nicht des Vergehens nach § 175 u StGB schuldig gemacht hat. Debei wird es zu beachten haben, dass "Unzucht" im Sinne dieser Gesetzesbestimmung dasselbe wie "unzüchtige Handlung" bedeutet (vgl BGH 1 StR 1/51 vom 13. Lärz 1951, 4 StR 131/50 vom 12. April 1951 und 2 StR 275/51 vom 13. Juli 1951), und dess die Annehme eines vollendeten Vergehens nach § 175: StGB nicht dedurch ausge- ‚schlossen wird, dass der Täter die Befriedigung seines
.
-8- .
unzlichtigen Begehrens nicht in vollem lasse, wie beabsichtigt, erreicht hat (vgl RGSt 53, 188; 58, 277 zu § 176 Abs 1 Hr 3 StGB).
Senatspräsident Dr.Croß _ Dr. Peetz und. Bundesrichter lientel
ind infolge Urlaubs _
ortsabicesend und daher
en der Unterschriftslei-
stung verhindert.
- Krumme Dr. Hörchner