Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952
BGH Urteil vom 10.01.1952 – 3 StR 809/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den kaufmännischen Angestellten Theodor D EEEEEn aus N--C, LEEEEtr. WE, geboren an ME 1906 in Mumn-C MEERE,
wegen Unzucht unter Männern
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Januar 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss aıs Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichter Dr.Dotterweich
Bundesrichter Dr.Baldus als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt He in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter Hai - als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, .
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in künchen-Gladbach vom 17. Juli 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen .aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen
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Gründe§
I "Der Angeklagte ist wegen Vergehens nach § 175 StGB
zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt worden. Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt;
Am späten Abend des 17. April 1951 bestieg der Angeklagte in Krefeld den Zug nach München-Gladbach. In dem Abteil befand sich nur der 15 jährige Horst Schi», der in einer Ecke sitzend sich den Anschein eines Schlafenden gab. Der Angeklagte setzte sich zunächst in die andere Ecke derselben Bank, legte sich dann, den Kopf zu dem Jungen gewandt, hin und rückte während der Fahrt immer näher an ihn heran. Als er ihn erreicht hatte, legte er seinen Kopf auf dessen Oberschenkel und richtete sich langsam so weit auf, dass er den Kopf gegen die Schulter des Jungen lehnen konnte. Nun griff er in dessen Manteltasche, betastete ihn am Oberkörper, fasste ihn zunächst an einer, dann an beiden Händen an, öffnete den Hosenschlitz des Jungen, griff hinein und erfasste den nackten Geschlechtsteil. Das hat der Junge deutlich währgenommen. In diesem Augenblick lief der Zug in den Hauptbahnhof Wänchen-Gladbach ein. Der Angeklagte liess nun von dem Jungen ab und verliess das Abteil. Aus den weiteren Ausführungen des Landgerichts ergibt sich eindeutig, dass der Angeklagte den Geschlechtsteil des Jungen nur kurz berührt hat.
‚ Das Landgericht erblickt hierin ein Vergehen. nach . § 175 StGB. Es vereint jedoch ein Verbrechen nach § 175 a Ziff 3 StGB, weil diese Vorschrift eine Einwirkung auf
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den Willen des linderjährigen voraussetze, die bei einem Schlafenden nicht möglich sei. Dem Angeklagtenkönne nicht nachgewiesen werden, dass er die Verstellung des Schau’ erkannt habe. Wenn er ihn aber für schlafend gehalten habe, dann habe er auch nicht den Vorsatz gehabt, auf den Willen desselben einzuwirken.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung. des sachlichen Rechts, weil ein Unzuchttreiben im Sinne des § 175 StGB nicht festgestellt sei. Das Rechtsmittel ist begründet.
II.
Der 2. .Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch Urteil vom 13. Juli 1951 (2 StR 275/51) entschieden, dass im Sinne des § 175 StGB "Unzucht treibt", wer mit einem anderen Manne unzüchtige Handlungen von einer gewissen Stärke und Dauer vornimmt. Zwar ist es im wesentlichen Tatfrage, ob diese Voraussetzung erfüllt ist; jedoch reicht ein Griff nach dem Geschlechtsteil oder dessen kurzes Berühren oder Anfassen allein nicht aus. Der erkennende Senat schliesst sich dieser Auffassung an. Da der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts den Geschlechtsteil des Jungen nur kurz angefasst hat, weil im selben Augenblick der Zug in lünchen-Glaädbach einlief, kann eine Verurteilung nach § 175 StGB nicht erfolgen. Zwar hat der Angeklagte seine Tat dadurch vorbereitet, dass er sich langsam an den Jungen heranmachte, seinen Kopf gegen die Schulter des Jungen lehnte, dessen Oberkörper betastete und seine Hände drückte; diese Vorbereitungshandlungen haben auch eine gewisse
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Zeitspanne in Anspruch genommen. Das allein reicht jedoch nicht aus, um ein Unzuchttreiben bejahen zu können. Denn die Vorbereitungshandlungen als solche sind nicht unzüchtig, können also, auch nicht zur Fest-
"stellung des Nerkmals von unzüchtigen Handlungen "einer gewissen Dauer" herangezogen werden.
- Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben. Eine Freisprechung oder Einstellung gemäss § 354 Abs 1 StPO konnte jedoch nicht erfolgen. Vielmehr war die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisgen, .. da das Landgericht den Sachverhalt unter dem Gesichts-
punkt des § 175 a Ziff 3 StGB nicht erschöpfend geprüft .
hat und möglicherweise ein versuchtes Verbrechen nach
dieser Vorschrift vorliegt. Die Fassung des angefochtenen Urteils legt den Verdacht nahe, dass die Strafkammer davon ausgegangen ist, die Annahme des Angeklagten, der
Junge schlafe, schliesse den Willen zur Einwirkung zwin-.
gend aus. Das wäre unzutreffend. Die Verführung braucht nicht notwendig durch Worte zu erfolgen; es genügt, wenn der Minderjährige auf sonstige Weise geneigt gemacht werden soll. Ein Beginn der Ausführung kann deshalb auch
. schon in Handlungen gefunden werden, die einem zunächst
Schlafenden gegenüber mit dem Willen vorgenommen werden, den Schlafenden durch die Handlungen aufzuwecken, die
zunächst äusserliche geschlechtliche Beziehung im Augenblick des Frwachens bewusst werden zu lassen und in dieser Situation die Unerfahrenheit des Minderjährigen auszunutzen. Die Annahme, dass der Angeklagte mit dem lang-
samen Herantasten und den mehrfachen Berührungen des Körpers eine solche Absicht verfolgte, kann nach den bishe-
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rigen Feststellungen der Strafkammer umso weniger ausge” schlossen werden, als diese Handlungen des Angeklagten immerhin von einer Intensität waren, die normalerweise ein alsbaldiges Aufwachen zur Folge hat.
Der Wille zur Verführung ist also mit der Tatsache, dass der Hinderjährige zunächst schlief oder vom Angeklagten für schlafend gehalten wurde, nicht schlechthin unvereinbar. Das Landgericht wird den Sachverhalt unter diesen Gesichtspunkten erneut zu prüfen haben.
Krauss . Koeniger Busch Dr. Notterweich Baldus