Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951

BGH Urteil vom 28.04.1951 – 4 StR 549/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

2272 087 #2

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Betriebsleiter Ernst KOEEED zus SE \estf., geboren an EEE 1.900

zu Magdeburg, wegen Sittlichkeitsverbrechens

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der

Sitzung vom 2. Novenber 1951, an der teilgenonuen U

haben:

Senatspräsident Dr, Groß

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt GE in der Verhandlung, Bundesanwalt ED vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanvwaltschaft,. Justizangestellter8

als Urkundsbeamter der Geschäftssteli®,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts in \jünster vom 28. April 1951 mit den ihm zugrundeliegenden Feststellun;en aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Intscheidung, auch über die iosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurück-

verwiesen.

Von ”echts wegen &

Die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten

Verbrechens nach § 175 a Nr 3 StGB kann nicht bestchen

bleiben. Die Strafkammer hat folgendes festgestellt:

Der Angeklagte, der übermüdet war und Alliohol zu sich genommen hatte, begann am frühen Ä\.orgen im \artesaal mit dem 17-jährigen Lehrling SW, ser sich neben ihn gesetzt hatte, ein Gespräch; er bestellte für diesen ein Glas Bier und einen Korn und redete leise auf ihn ein, wobei er ab und zu die Hände und die \ange

SC streichelte. Plötzlich fasste er dem links '. ‚neben ihm sitzenden Jungen auf den Oberschenkel und

öffnete ihm die Knöpfe seiner Hose. Er erfasste den Geschlechtsteil SBS und beviegte ihn kurze Zeit hin und her. Der Junge wurde dadurch geschlechtlich erregt, stiess jedoch die Hände des Angeklagten zurück. Dann ergriff der Angeklagte die Hand des Jungen und führte sie an sein eigenes erregtes Glied. SEP fasste den Geschlechtsteil des Angeklagten auch an, zog dann jedoch seine Hand zurück. Der Angeklaöte f\ihrte nochmals die Hand des Jungen zu seinem Geschlechtsteil, dieser zog aber seine Hand mit Gewalt zurück, ohne den Geschlechtsteil des Angeklagten nochmals anzufassen. Währenddessen fragte der Angeklagte den Junien, ob

sie sich nicht am Abend wieder treffen könnten, sie würden dann ein Bett aufsuchen, um "Just!" zu machen.

Diesen Sachverhalt würdigt die Strafkammer dahin,

2 x

rue PER By Dh EI, > BG $

SS WEISST

:ben

I

w

der Angeklagte habe den Lehrling dazu verführt, nit ihm Unzucht zu treiben. Zur Begründung Tührt sie aus:

Dadurch, dass der Angeklagte den Jungen mit Alkohol bewirtete, auf ihn einredete und seine Bände und \ange streichelte, habe er dessen Widerstand zu bescitigen und ihn seinen Wünschen gefügig zu machen gesucht. Das sei ihm auch gelungen, wobei ihm dessen Unerfahrenheit, Überraschung und Gehemntheit wegen der Reisenden um ihn her zu statten gekommen seien. Der Angeklagte habe auch den Geschlechtsteil Schürmanns nicht nur flüchtig berührt, sondern reibende Bewegungen daran vorgenommen, die die Erektion des Gliedes hervorgerufen hätten, Ausserdem habe er den Jungen auch veranlasst, sein gleichfalls erregtes Glied anzufassen. Er habe somit Unzucht mit ihm getrieben und sei demgemäss nach 8 175 a Nr 3 StGB zu bestrafen.

Dem kann aus Rechtsgründen nicht beigetreten wergen.

Unter dem Begriff der Verführung ist, wie die Strafkammer nicht verkennt, eine Einwirkung auf den Willen des Minderjährigen zu verstehen, vermöye deren .er unter Ausnutzung seiner geschlechtlichen Unerfehrenheit oder geringeren \Widerstandskraft zur Unzucht, die er an sich nicht will, geneigt gemacht wird (RGSt 70, 199). Demgemäss muss aber der Minderjährige, wenn das Verbrechen nach § 175 a Nr 3 StGB vollendet sein soll, mit Erfolg dazu gebracht worden sein, den Tatbestand des § 175 StGB nach der äusseren , wie insbesondere

auch nach der inneren Tatseite hin zu erfüllen

(RGSt 74, 77; BGH Urteil vom 26. Juli 1951

- 2 StR 358/51). Der gesetzliche Tatbestand des

§ 175 StGB erfordert seinerseits ein tätiges oder geduldetes Unzuchttreiben, d.h. eine unzüchtige Handlung von gewisser Dauer (BGH Urteil vom 13. Juli 1951 - 2 StR 275/51). Eine Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten Verbrechens nach % 175 a Nr 3 StGB setzt somit voraus, dass der minderjihrige Lehrling schliesslich dazu gebracht worden ist, eine wollüstige Betätigung von einiger Dauer zu billigen und zu wollen. Ein derartiger Wille des winderjährigen kann aber dem festgestellten Sachverhalt in keiner \ieise entnommen werden. Dass es dem Anscklagten gelang, ohne sofortigen Widerstand den erfassten Geschlechtsteil des Jungen kurze Zeit hin und her

zu bewegen und dadurch zu erregen sowie die iland

des Jungen an sein eigenes Glied zu führen, führt die Strafkammer ersichtlich auf Unerfahrenheit, Überraschung und Gehemmtheit, nicht auf wollüstige ‚Absicht des Minderjährigen zurück. Der festgestellte Sachverhalt legt es denn auch nahe und lässt jedenfalls die löglichkeit offen, dass der ilinderjährige alsbald, nachdem er jeweils den Sinn dessen erfasste, was er dulden oder tun soile, eine lebhafte und erfolgreiche Abwehr :petätigte. Die bishcrigen Feststellungen machen hiernach nicht ersichtlich, dass Schürmann sich eines Vergehens gegen § 175 StB schuldig gemacht hätte. Dann aber kann auch der Angeklagte ein Verbrechen nach § 175 a Ür 3 StGB nicht

x

vollendet,. sondern nur versucht haben, möglicherweise in Tateinheit mit einem Vergehen gegen 8 175 STER. Der Sachverhalt bedarf daher weiterer tatsächlicher Klärung auf zutreffendem Rechtsboden.

Auch die Verneinung der Voraussetzungen des § 51

... Abs 2 StGB kann durch Rechtsirrtum beeinflusst sein. © "Dass der Angeklagte während des ihm zur Last gelegten

Vorfalls klar bei Sinnen war und sich zudem noch während der Hauptverhandlung genau an Einzelheiten aus der fra£glichen Nacht erinnerte, schliesst eine erhebliche Verminderung seiner Fähigkeit zur Willensbestimmung nicht aus. In dieser Richtung räumt die Strafkammer bereits selbst die iöglichkeit ein, dass die Übermüdung und

der vorherige Alkoholgenuss den Angeklagten "die Reserven verlieren" und unvorsichtig werden liessen.

. Groß Dr. Hörchner Engels Dr. Hülle Dr. Augustin

F22