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BGH Entscheidung vom 09.01.1951 – 2 StR 470/51

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In der Strafsache gegen

Im Namen des, Volkes

den Architekten Kerl leinz Sp, geboren am EM GE 1910 in ICE, vohnhaft ir ih Sem strasse @;

wegen versuchten Verbrechens nach % 175aı U.&s

hat der 2, Strafsenet des Bundesgzerichtshofs in der Sitzung vom 9. Kovember 1951, an der teilgenomien haben;

Bundesrichter Dr. Kirchner

als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr, Dotterweich

Bundesrichter ilenneka

Bundesrichter Werner

Bundesrichter Dr. Seuer \ 2 0 ‚als beisitzende Richter, RE Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanweltschaft, Justizsekretär

als Urkundsbeanter 2 Geschüftsstelle,

für Recht orkannt;

Die R>svision des ingsklagten gegen das Urteil des Lendgerichts in Hildesheim vom 29. aesi 1951 wird verworfen,

Der Anzeilaste kat die Kost'en des Rechtemittels zu tragen,

Von Rechts wegen

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1.) Der Angeklagte sprach-im Frühjahr 1949 den damals 18-jährigen, ihm unbekannten Bückergesellen vg in TEE en und forderte ihn auf, sich als Iendlanger bei einem Deu, den der Anselrlastc als Zrchitekt leitete, nebanbei etwas zu verdienen, \B nützte diese Gelegenheit aus, Finrige Tage nach Arbeitsbeginn lud ihn der Angeklagte zu einer Redtour ein, Auf ihr bot er ihm während eines Gesprächs, bei dem „EM ilın sein Z1lter mitteilte, seine Freundscheft an. Zls beide im Treien nebeneinander sassen, unmarnıte und küssts ihn der Angeklag-

te. Wach einigen Tagen lud er ihn neuerdings zu einem Aus-

flug ein “ieder fing er en, ihn zu küssen, Obwohl TB

dies mit der Bemerkung ablehnte, er stelle sich eine Freund-

schaft anders vor, begann der Angelilaste kurz darauf, ihn am Inie zu streicheln. Dabei fuhr er mit der NIand an dessen Geschlechtsteil und nahm ihn in die Hand. Als VB die Hand des Angeklagten entfernte, versuchte dieser wiederum dessen G»echlechtsteil anzufascen, TÜR lIchnte jedoch endgültig ab und ging auf einen neucn Vorschlag des Angeklagten zu ainer Begegnunz nich“ mehr ein,

Die Strafkamner hat den Ansıklegten, der aufgrund diescs Sechverhalts wegen eines fortgesetzten versuchten

Verbrechens der Verführung nach § 175a ür 3 StGED angeklagt war, nur wegen seines Verhaltens auf dem 2, Aus-

flug, wegen eines Verführungsversuches verurtzilt, und zwar nicht wegen einer fortgesetzten Hendlung.-Ob er

sich schon auf dem 1. Ausflug.strafbar zcmacht habe oder nicht, weil er möglicherweise die Linderjührigkeit des VOM nicht erkennt habo, lässt die Strafkamner dahingestellt; denn auch venn er nicht schuldig geworden sein

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sollte. vwürde das, wie die Strafkenner meint, nicht zu seiner Freisprechung insoweit nStigen, "weil bei Stralbarkeit der Hendlung des Angeklagten auch im Falle der ersten Radtour zwischen beiden Versuchen Fortsetzungszusamuenhang gegeben wäre und sich somit im Falle der

Straflosigkeit des ersten Versuchs nur der Umfang der

an sich gegebenen Straftat verrinzsert",

2.) Die Revision erhebt die allgemeine Sachbeschwsrde, Sie hat keinen ürfolzs.

a) Bedenken, und zwar auch sachlichrechtlichen, unterliegt allerdings die Segründung, nit der die Strafkemmer von der Entcecheidung der Tree ebsieht. ob sich der Angeklagte schon auf der 1, Radtour einer versuchten Verführung schuldis gemacht hat, Wenn nömlich, vovon die Strefkammer eusgeht, sein Verhalten beim 2. Ausflug nur eine Einzel-, nicht aber eine Fortsetzungstet gewesen wärc, hätte die Strafkemıer seine etwaige Schuld euch beim 1, Ausflug klären müssen, Er hätte ‚dahn,:!. ::. wenn ikm in diesem fell '\ieine Schuld nachgewiesen werden konnte, insoweit freigesprochen werden müssen, Denn er war wegen einor fortsesetzten Tat angeklagt, wäre aber nur einer Einzeltet schuldig gewesen (vgl RGJWV 1934.

"2159, 36H vom 9.1.1951 - 1 StR 25/50- 17.4.1951 - 1 StR

134/51 - 7.6.1951 - 3 StR 299/51).

Dennoch muss der Schuldspruch bestehen bleiben, Denn das Verhalten des Anzeklazten auf dem 2. Zusflug erfüllt, schon für sich genomıen, den Tatbestand eines fortgesetzten Verführungsversuchs; dies bedarf bei den

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Feststellungen der Strafkarmer keiner näheren Erörterung. Deswegen hätte er auch dann, wenn für seine Schuld auf dem 1. Ausflug möglicherweise kein Nachweis hätte erbracht werden können, insoweit nicht freigesprochen werden dürfen. Dass die Strafkemner zu seinen Gunsten ihn irrigerweise eufgrund seines Verhaltens beim 2, Ausflug nicht wegen ei- ..ner fortgesetzten Handlung verurteilt hat, gibt ihm nicht das Recht, so gestellt zu werden, wie er es verlangen könnte, wenn die Beurteilung des Landgerichts zuträfe, Denn aus dem Irrtum der Strafkamner kann er kein; Recht herleiten,

b) Gegen die Arninahme ‚der Strafkammer, dass der Angeklagte sich eines Verführungsversuches nach §§ 175, 1758 Nr 3, 43 schuldig gemacht hat, wendet sich die Revision’ ohne Erfolg, Ihre. Ansicht, unter. "Unzuchttreiben" im Sinne der §§ 175, 1758 sei keine Augenblickshandlung unzüchtiger Art. ‚zu‘ ‚verstehen, trifft allerdings zu. Dies.hat der Senat indem Urteil vom 13, Juli 1951 - 2 StR 275/51 - (S6HSt i, 293) entschieden. Zu einem strafbaren Versuch der Verführung nach § 175 Nr 3 eber ist nicht einmal erforderlich, dass der Täter eine unzüchtige Hendlung, sei es euch von noch so kurzer Dauer, vornimmt. Vielmehr kann der Versuch in jedem Verhalten, selbst in blossen Gebärden und Torten liegen, die darauf gerichtet sind, den Partner _ dazu zu verleiten, mit dem Täter Unzucht zu treiben oder sich zur Unzucht missbrauchen zu lassen, Es genügt also eine Hendlung, die einen Beginn der Verführung enthält, nicht ist erforderlich ein Tun, in dem der Beginn der Unzucht selbst liegt.

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5.

. Den Urtceilsfestetellungen ist eine Rei.:e von Ilandlungen zu entnehmen, die Verführungsversuche enthalten, Ebenso, dass der Angeklagte damit mindestens erreichen wollte, dass WB an ihm unzüchtige Bertihrungen bis zum Semenerguss vornehme oder solche Berührungen des Angeklagten an sich selbst dulde,

Die Behauptung der Revision. bei VAR habe es keiner Verführung. bedurft, da er mit den Umarmungen und Küssen einverstanden gewesen sei, ist sachverheltswidrig und deshalb unbeachtlich,

c) Die AAR Nr 1 bildete, wenn überhaupt, kein Hindernis für die Anwendung des vollen Strafrahnens des

§ 175a; denn sie galt z.Zt. der Entscheidung der Straf- .

kammer nicht mehr (siehe BGISt 1. 59, 61 ff). ä

11. E

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1.) Den 19-jährigen Du hatte der Angeklagte ES

ebenfalls zu einem Ausflug eingeladen, um mit ihm Unzucht |

zu treiben oder,damit dieser sich zur Unzucht missbrau- b;

chen lasse; dabei ging er in ähnlicher !feise wie bei VOM ee; vor.

Nach den Feststellungen des Urteils war. wie der Angeklagte wusste, DEE nicht zur Unzucht bereit, Dem steht nicht entgegen,, dass er die Einladung des Angeklagten, in dem er einen\Homosexzuellen vermutete. aniK nahm, um ihn der Polizei, die er verständigt hatte, auf IE . ?rischer Tat zu überliefern, Denn er wehrte, dem Angeklag-

1 \ ten deutlich erkennbar. die Verführungsversuche ab, Recht-ES ‘ lich unangreifbar ist auch die Überzeugung der Strafken- , mer, dem Angeklegten habe nach dem noch sehr jugendlichen

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6.

Eindruck, den DEM noch in der !auptverhandlung “gemacht habe, nicht zueifelhaft sein l-önnen, dass er noch keine 21 Jahre alt war, Das Gericht sc hliesst damit zus dem Eindruck, den es in der lHleuptverhendlung im kei 1951 vom Alter des TEE zcyonnen hat, zulässigerweise darauf, dass auch der Angeklagte nach der Lebenserfahrung mindestens mit der Möglichkeit eines unter 21 Jahren liegenden Alters zur Tatzeit (Anfang September 1949) gerechnet hat. Allerdings konnte, worauf die Revision hinveist, DEE damals anders gekleidet gewesen und deshalb möglicherweise euch älter erschienen sein alsin der Hauptverhandlung. Dennoch bedurfte es desvegen keiner Ermittlungen von Amts wegen darüber, wie er etwa damals gekleidet war. Denn das Urteil gibt keinen Anhalt Aafür, dass der Zeuge etwa ausschliesslich wegen seiner Kleidung in der Hauptverhandlung einen sehr ju- "gendlichen Eindruck gemacht habe,

2.) Im Falle des 13-jährigen, vom Angeklagten aber möglicherweise für 14-jährig gehaltenen Zw, stellt die Strafkemmer fest, dass der Angsklagte während länger dauernder Beziehungen mit ihm bei verschiedenen Degegnungen dessen Geschlechtsteil bis zum Samenerguss rieb und auch erreichte, dass ZEEEEEB wi edeiholt des. Anzeklagten Geschlechtsteil ergriff und festhielt. Demnach hat

ZEEEE Sich von ihm zur Unzucht missbrauchen lassen undselbst

‚mit ihm Unzucht getrieben. Dem Sachverhalt ist auch deutlich zu entnehmen, dass der Anzeklagte ihn bewusst verführt hat. Dass sich der noch junge ZW schon gegen

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die erste unzüchtige Berührung des Anzcklagten, nämlich einen Griff an seinen Geschlechtsteil. nicht wehrte,

hindert diese Annahme nicht. Denn ZilB var, wie die Strafkammer aus seiner "Unerfahrenheit in erotischen Unn Fi genge" zutreffend folgert, von sich aus zur Unzucht nicht bereit. Da er dem Ang-klagten deshalb keinerlei Anlass zu E einer entgegengesetzten Vermutung gab, hat die Strafkan- ® mer auch mit Recht angenommen. dass der Angeklagte eine solche Vermutung nicht haben konnte und nicht hatte,

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E 3.) Im Felle Beim greift die Revision aus- N ii u. schliesslich dis Beweiswürdigung des Landgerichts an, P" ud. Diese ist fehlerfrei und widerspricht der Lebenserfah- ı N. rung nicht,

4.) Das gilt auch für die Annahme der Strafkemmer, die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten sei nur verminaert (§ 51 Abs 2 StB), nicht aber ausgeschlossen gevesen, Des Gericht wer keineswegs gehindert, sich entgegen der Auffassung von 3 Sachverständigen, die ihn für zurechnungsunfähig hielten, der Meinung des 4, Sachverständigen anzuschliessen, der ihn für nur vermindert zurechnungsfähig' erachtete. Es hat alle Gutachten kritisch geprüft und, wie es seine Pflicht war, aufgrund des ihr

- vermittelten sachverständigen Wissens selbst entschieden, ! "Die Entscheidung widerspricht weder der Lebenserfahrung li RS noch anerkennten Grundsätzen der ärztlichen Tiissenschaft. Einen weiteren Sachverständigen brauchte das Gericht von DS Amts wegen nicht anzuhören, da es sich bereits aufgrund I 5. der Sachkunde von 4 Gutachtern ein Urteil bilden konnte und bildete (§ 244 Abs 2. Abs 4 Satz 2 llalbsatz 2 StPO).

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" 5,) Zuch gegen die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- und Pflezcanstelt bestehen keine rechtlihen Bedenken, Die Jberzeugung der Strefkammer, die Aussichen einer tiefenpsychologischen Behandlung des Angeklagten geien fraglich, gründet sich auf die sich allerdings widersprehenden Auffassungen von 4 ärztlichen Sachverständigen, Dass

Ei sie sich nach Trüfung dieser lleinungen der dem Angeklagten un-' günstigen anschliesst, ist zus Rechtsgründen nicht angreifbar, Kit zutreffender Begründung bejaht die Strafkammer, dass vom AAngeklagten eine erhcbliche sittliche Gefährdung der männli-

® chen Jugend ausgeht, wie seine erheblichen einschlägigen Vor- „strafen und seine neuen Taten beweisen. Dass dieser Gefahr durch eine andere, weniger tief einschneidende liassnahme als ‚durch seine Unterbringung begegnet. werden könnte, ist nach dem Sachverhalt nicht im mindesten ersichtlich; die Auffassung der Stra’kammer, die Sicherungsmassnahne sei unabweisbar, ist darum rechtlich unangreifbar,

Dr. Kirchner Dr. Dotterweich Henneka . Werner Dr. Sauer

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