Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 22.01.1957 – 5 StR 441/56
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImNamen des Vo 200.4,
In der Strafsache gegen
den Ingenieur Karl BB aus Ze. geboren am EEE 1900 ir. vuume (Ce,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einer Person unter 14 Jahren
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22.Januar 1957, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte nm als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 27.Juli 1956 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die nach dem 27.Juli 1956 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die verhängte Gefängnisstrafe angerechnet.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neue.;: Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründejg
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einer Person unter 14 Jahren zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Zugleich hat sie seine Unterbringung in einer "Heil- und Pflegeanstalt" angeordnet.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es fehlt die nach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO erforderliche Angabe der Tatsachen, in denen die Revision den Verfahrensmangel erblickt.
Die gegen den Schuldspruch und die Bemessung der Freiheitsstrafe gerichtete Sachrüge ist offensichtlich unbegründet.
Die auf § 42b StGB gestützte Anordnung der Unterbringung in einer "Heil- und Pflegeanstalt" (richtig: Heil- oder Pflegeanstalt) hält dagegen einer sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Sie findet in den Feststellungen des Urteils keine Stütze.
Zur Frage, wann ein Täter, der im Zustand alkoholbedingter Zurechnungsunfähigkeit oder verminderter Zurechnungsfähigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat, nach § 42b StGB untergebracht werden kann, hat der Senat bereits in seinem für die Amtliche Sammlung VOorgesehenen Urteil 5 StR 403/56 vom 18. Dezember 1956 im Anschluß an die Entscheidungen RGSt 73,44/467, 1771/1797;
BEH 2 StR 275/51 vom 10.Juli 1951 = IM Nr 4 zu § 42b StGB; BGENSt 7,55 ausgeführt: Nach § 42b StGB dürfe ein Täter nur untergebracht werden, wenn gerade der Umstand, daß er die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkcit oder verminderten Zurechnungsfähigkeit begangen
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hat. für C:e ihm eigenVünliche Gefährlichkeit Symptomatisch Sei. Diese Voraussstzung sei nur Segeben, wenn das Fehlen cäsr die Ferabminderung der Zurechnungsfähigkeit auf einem länger dauernden zustand des Täters beruhe und dieser Zusiand Zein bloSer Gharaksermangel sei, sondern Krankheitswert habe, Yes der mangelnde Widerstand des Täters gegen die Versuchung, mehr Alkohol zu trinken, als er verträgt, krenkhars bedings, so sei sine krankhafte Teranlagung gegeben, die die Unterbringung nach § 42b StGB rechtfertige. der Umstand allein. daß Jenand, der unter Einwirkung einer verhältnismäßig geringen Menge Alkohol im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit oder verminderten Zurechnungsfähigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung begehe, weniger Alkohol vertrag2 als die neisten Menschen, mache dagegen in der Regel äie Unterbringung nach § 42b StGB noch nicht zulässiz. Das gelte regelmäßig selbst dann, wenn seine Allroholunverträglichkeit krankbeitsbedingt sei. Denn auch in solchen Füllen liege die rechtlich beachtliche Gefahr in allgemeinen nicht in der Krankheit des Täters, sondern darin, daß er (insoxeit yoll zurechnungsfählg) mehr Alkohol trinkt, als er verträgt. Hier sei die Unterbringung nach
§ 42b StGB nur ausnahmsweise zulässig, wenn rüämlich der Täter schon durch ganz geringe Mengen Alkohol, wie sie
2.B, in einen einzigen Glase Bier enthalten seien, in einen Zustand der Zurechnungsunfähigkeit versetzt werde und in diesem Zustand eine mit Strafe bedrohte Handlung begehe.
In diesen Fällen ssi die krankhaft gesteigerte Alkoholempfindlichkeit Ges Täters die wesentliche Ursache für die Bagehung der nit Strafe bedrohten Handlung, während das vielleickt schulähafte Zusichnehmen von Alkohol demgegenüber zurücktrete,
Taß die hiernach für die Unverbringung nech § 42b StGB erforderlichen Yoraussetzungen im vorliegenden Falle erfülli wären, ergibt das Urteil nicht,
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Nach den von der Strafkammer bisher getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte vor der Tat Bier und Schnaps in einer solchen Menge getrunken, daß sein Blutalkohslgehalt zur Tatzeit nicht ganz 2°/00 betrug. Durch den Genuß dieses Alkohols in Verbindung mit seiner nervlichen Labilität und seiner vorgeschrittenen Arteriosklerose waren seine Einsichtsfähigkeit und sein Hemmungsvermögen erheblich vermindert.
Dafür, daß der Angeklagte an einer krankhaft gesteigerter Alloholempfindlichkeit im oben dargelegten Sinne leide, besteht kein Anhalt.
Da? er der Versuchung, mehr Alkohol zu trinken, als er verträgt, nicht widerstehen könne, weil die ihm fehlende Widerstandskraft krankhaft bedingt wäre, kann den bisherigen Feststellungen nicht entnommen werden. Das Urteil stellt ausdrücklich fest, daß der Angeklagte weder an einer Ceisteskrankheit noch an einer Geistesschwäche noch an einer organischen Nervenkrankheit leide. Darüber, ob etwa seine vorgeschrittene Arteriosklerose Krankheitswert hat, sagt es nichts. Sollte - was das Urteil nich+ ausschließt - die bei ihm bestehende vorgeschrittene Arteriosklerose ein längsr dauernder Zustand sein, der als Krankheit anzusehen ist und seinen Willen derart beeinträchtigt, daß es ihm aus diesem Grunde an der erforderlichen Willenskraft fehlt, der Versuchung zum Alkoholgenuß zu widerstehen, so kann die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstal+ nach § 42b StGB gerechtfertigt sein. Insoweit bedarf der Sachverhalt weiterer Aufklärung durch den Tatrichter.
Dieser wird gegebenenfalls auch zu prüfen haben, ob etwa die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt nach § 42c StGB in Betracht kommt. Der Angeklagte ist bereits im Jahre 1955 wegen eines Vergehens gegen § 330a StGB verurteilt worden, weil er im Vollrdusch versucht hatte, unzüchtige Handlungen an einem Sjährigen Mädchen verzunshmen. Das legt in Verbindung mis dem vorliegenden Tall die Möglich-
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keit nahe, daß er, wie es § 42c StGB u.a. voraussetzt, gewohnheitsmäßig im Übermaß geistige Getränke zu sich nimmt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Börker