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BGH Entscheidung vom 10.01.1952 – 3 StR 902/51

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Versicherungsangestellten Wilhelm Karl Gottlieb

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wegen Unzucht mit Kindern

hat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Januar 1952, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich . Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,

. Erster Staatsanwalt Dr. Bö@EEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter Ham als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts in Berlin vom 3. Juli 1951

1.) mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben a) soweit der Angeklagte im Falle Michael Ram

verurteilt worden ist, b) im Gesamtstrafausspruch, " 2.) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der An-

geklagte im Falle Helmuth KM nur wegen Ver-

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brechens nach § 176 Abs 1 Ziff 3 StGB verurteilt ist.

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L Im übrigen wird die Revision des Angeklagten ver-

worfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

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Von Rechts wegen .

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erüände : ‚Der Angeklagte ist wegen Verbrechens nach § 176

Abs 1 Ziff 3.StGB in Tateinheit mit Verbrechen nach § 175 a Ziff 3 StGB in. sieben Fällen sowie wegen versuchten Ver-

"brechens nach § 175 a Ziff 3 StGB in zwei Fällen zu einer

Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts, ist jedoch im wesentlichen unbegründet.

1.) In der Revisionsrechtfertigungsschrift wird zwar erklärt, dass die "in der Revisionsschrift angekündigte Anfechtung des Urteils wegen formeller Mängel nicht aufrechterhalten werde", gleichzeitig wird aber gerügt, dass der Tatrichter die Anwendbarkeit des § 51 Abs 2 StGB nicht

in ausreichendem Maße geprüft habe. Damit wird verfahrensrechtlich der Vorwurf mangelnder Aufklärung (§ 244 Abs 2 StPO) erhoben. Dieser kann jedoch schon deshalb keine Beachtung finden, weil es die Revision unterlassen hat,

die Beweismittel für eine weitere Aufklärung anzugeben. Solche sind auch nicht erkennbar; denn das Landgericht

hat zu dieser Frage einen Sachverständigen gehört und

seine Feststellungen auf dessen Gutachten gestützt. Wenn die Revision in diesem Zusammenhang geltend macht, dem Sachverständigen, der offensichtlich erst im Laufe der Hauptverhandlung von dem übermässigen Genuss von Schlafmitteln durch den Angeklagten Kenntnis erhalten habe, hätte nochmals Gelegenheit zur Überprüfung seines ohne äüjese Information erstatteten Gutachtens gegeben werden müssen,

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habe danach nicht den Vorsatz gehabt, Unzucht im Sinne des

. Ausführungen des Landgerichts. Dieses hat bei der Fest-

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so handelt es sich um eine in diesem Rechtszug nicht nachprüfbare Behauptung tatsächlicher Art. Das Urteil gibt keinen Anhalt dafür, dass der Sachverständige sein Gutachten nicht auf der Grundlage des gesamten Bevweisergebnisses erstattet hätte.

Sachlichrechtlich ist das Ergebnis, zu dem das Landgericht in der Frage der Zurechnungsfähigkeit gekomnen ist, nicht zu beanstanden. Auf Grund des Sachverständigengutachtens stellt das Urteil fest, dass der Angeklagte il ein weicher selbstunsicherer Mensch sei, dem die innere Selbständigkeit fehle, gleichwohl liege keine krankhafte Störung seiner Geistestätigkeit oder Geistesschwäche vor. Auch der im Jahre 1944 erlittene Nervenschock und die daraufhin erfolgte übermässige Einnahme von Schlafmitteln hätten die Erkenntnisfähigkeit und die Willensfreiheit des Angeklagten (gemeint ist offensichtlich die Fähigkeit, entsprechend seiner Einsicht zu handeln) nicht beeinträchtigt. Ein Rechtsfehler ist in diesen Ausführungen nicht erkennbar. j

2.} Die Revision vermisst sodann ausreichende Feststellungen zur inneren Tatseite der. §§ 176 Abs 1 Ziff 3 und 175 a Ziff 3 StGB. Denn das Landgericht habe festgestelit, dass der Angeklagte bei seinem Vorgehen "weniger aus einer kriminellen Lustbefriedigung als aus einen Bedürfnis nach menschlichem Kontakt!" gehandelt habe. Der Angeklagte

Gesetzes zu betreiben. Die Revision verkennt jedoch die Bedeutung dieser in den Strafzumessungsgründen enthaltenen

stellung der inneren Tatseite eindeutig zum Ausdruck ge-

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bracht, die Absicht des Angeklagten sei auf die Erregung seiner eigenen Sinneslust gerichtet gewesen. Nach der Art seiner Betätigung ist dies auch selbstverständlich. Die von der Revision hervorgehobenen Ausführungen in

den Strafzumessungsgründen können daher nur den Sinn haben, das Abgleiten des Angeklagten psychologisch zu erklären und hierin einen Strafmilderungsgrund zu finden. Ein Widerspruch mit den Feststellungen zur inneren Tatseite liegt darin nicht.

Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hin ergibt folgendes:

3.) Im Falle Helmuth KB reichen die Feststellungen des Landgerichts nur für eine Verurteilung aus § 176

Abs 1 Ziff 3 StGB aus. Der Schuldspruch nach § 175 a Ziff 3 StGB ist nicht ausreichend belegt; auch der Tatbestand des versuchten Verbrechens nach dieser Vor-. schrift oder der widernatürlichen Unzucht nach § 175, StGB kommt nach den getroffenen Feststellungen nicht in Betracht. Denn ein Unzuchttreiben im Sinne dieser Vorschriften liegt nur vor, wenn unzüchtige Handlungen

von einer gewissen Stärke und Dauer vorgenommen werden. Ein Griff nach dem Geschlechtsteil reicht hierzu nicht aus, wohl aber ein zweckgerichtetes Reiben an dem Geschlechtsteil (vgl BGH Urt v 13. Juli 1951 - 2 StR 275/51). Auch bei der versuchten Verführung nach § 175 a Gärf 3 StGB muss der Wille des Täters auf die Vormahnme unzüchtiger Handlungen von einer gewissen Stärke und Dauer gerichtet sein. Das Landgericht stellt lediglich fest, dass der Angeklagte während einer Kinovorstellung an den bedeckten Geschlechtsteil des Helmuth KR gefasst

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- teilt; bei den versuchten Verbrechen nach § 175 a Ziff

‘ im Strafausspruch bedurfte. Denn das Landgericht hat für.

habe. Dieser Griff erfüllt nach dem Gesagten nur den

Tatbestand des § 176 Abs 1 Ziff 3 StEB. Nach dem Zusanmenhang der Urteilsgründe ist auch nicht anzunehmen,

dass das Landgericht offengelassen hat, ob der Angeklagte hierbei eine Tätigkeit von einiger Dauer entfaltet hat oder dass sein Wille auf eine solche Tätigkeit gerichtet war. Denn in allen übrigen Fällen der Verur- _ teilung spricht die Strafkammer ausdrücklich vom "Reiben am Geschlechtsteil" und vom "Spielen am nackten Geschlecht

3 StGB wird hervorgehoben, dass’ es zu weiteren (beabsichtigten) Handlungen nicht gekommen sei, weil sich die Jungen gewehrt hätten.

Im. Falle Helmuth KB liegt daher nur ein Verbrechen nach § 176 Abs 1 Ziff 3 StGB vor. Der Schuldspruch konnte richtiggestellt werden, ohne dass es einer Aufhebung

die Tat eine Einsatzstrafe von sechs. Monaten ausgesproche also die gesetzliche Mindeststrafe nach § 176 Abs 2 StGB, die im Faile einer Aufhebung des Strafausspruchs wegen § 358 Abs 2 StPO wieder verhängt werden müsste.

4.) Im Falle Michael Reis muss das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Nach den Urteilsfeststellungen ist Michael RB am 31. Juli 1935 geboren? die Tat ist

frühestens im Frühjahr 1950 begangen. iii war also schon 14 Jahre alt. Damit scheidet jedenfalls ein vollendetes Verbrechen nach § 176 Abs 1 Ziff 3 StGB aus.

LEE:

5.) Im.Falle Hans-Jürgen MP ist keine Verurteilung nach § 176 Abs 1 Ziff 3 StGB erfolgt, weil, wie das Urteil bei der rechtlichen Würdigung ausführt, nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. könne, dass der betroffene Knabe zur Zeit der Tat schon 14 Jahre alt war. Bei der Feststellung des Sachverhalts ist dagegen als Geburtstag des Knaben der 5. Februar 1936 und als Tatzeitpunkt der Sommer 1949 angegeben. Durch diesen Fehler ist jedoch der Angeklagte nicht beschwert.

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6.) Im übrigen lässt das Urteil in allen Fällen eine ' ausdrückliche Erörterung des Merkmals der Verführungs-

handlung vermissen. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe lässt sich jedoch mit hinreichender Deutlichkeit die Überzeugung des Landgerichts entnehmen, dass der Angeklagte durch die Art seines Vorgehens die Minderjährigen seinen Absichten geneigt gemacht hat und geneigt machen wollte und dabei deren geschlechtliche Unerfahrenheit

oder geringere Widerstandsfähigkeit ausgenutzt hat. Denn

in allen Fällen hat der Angeklagte die Knaben zum Kinobesuch eingeladen, mehreren von ihnen auch kleinere Geldbeträge geschenkt. Das ist ein Vorgehen, wie es für Sittlichkeitsverbrecher als Verführungshandlung kennzeichnend ist. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass das Landgericht diese Art des Vorgehens, indem es sie in allen Fällen ausdrücklich feststellt, auch als Verführungshandlung gewertet hat.

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7.) Der Bundesgerichtshof hat in 2 StR 358/51 (Urt v 26. Juli 1951) entschieden, es gehöre zur Anwendung des 8 -175 a Ziff 3 StGB, dass der Verführte den Tatbestand des § 175 StGB nach der äusseren und inneren Tatseite erfüllt. Im Falle des Versuchs muss also der Wille des Täters auf ein solches Verhalten des Verführten gerichtet “ sein (vgl auch RGSt 74, 77 für einen Fall des Versuchs). Hierzu enthält das angefochtene Urteil ebenfalls keine ‚ausdrücklichen Erörterungen. Indessen besagt die Entscheidung 2 StR 358/51.nicht, dass der Verführte die volle Tragweite und Bedeutung seines Verhaltens erfassen müsste. Eine Schuld im strafrechtlichen Sinne ist nicht er- ‚forderlich; insbesondere genügt es, wenn sich der Winderjährige des sexuellen Charakters seines Verhaltens bewusst ist. Denn die Strafdrohung des § 175 a Ziff 3 StGB wiil gerade der Ausnutzung der sexuellen Unerfahrenheit wWinderjähriger entgegenwirken. Die genannte Entscheidung betraf einen Fall, in dem der Kinderjährige die Handlungen des Angeklagten nicht als geschlechtlich empfand und der Angeklagte auch gerade durch Vorspiegelung einer Untersuchung auf sportliche Überanstrengung das Erkennen der Zusammenhänge durch den inderjährigen verhindert hat. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Die Xnaben, an denen sich der Angeklagte vergangen hat, waren im Zeitpunkt der Tat zwischen 11 und 15 Jahren alt, also in einen Alter, in dem in aller Regel der sexuelle Charakter von Handlungen, wie sie der Angeklagte vorgenommen hat, bereits erkannt, wenn auch mitunter noch nicht in ihrer vollen Bedeutung erfasst wird. Da der Angeklagte auch

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7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-10/3-str-902-51#rd_23

auf keine Täuschung der Knaben in dieser Hinsicht ausgegangen ist und in der Hauptverhandlung auf ihre Vernehmung verzichtet hat, durfte das Landgericht ohne Rechtsirrtum und ohne ausdrückliche Erörterung annehmen, dass die Knaben sich des geschlechtlichen Charakters der Vorgänge bewusst waren.

Krauss Koeniger Busch Dr.Dotterweich Baldus

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