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BGH Urteil vom 15.03.1951 – 1 StR 1/51

1. Strafsenat

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Für_das_Nachschlagewerk.

Geseatzs St@B S 175 Recht ssatz;

. ist in der Fassung des Ge-1: 5 175 sul 28. Juni 1935 geltendes

Recht.

. deutet in $_ 175 StCB das-2.} u elohtige Handlung. Loch karın die Grenze zwischen unsittlichen und nur unanständigen Handlungen unter erwachsenen Männern anders zu ziehen sein, als wenn Handlungen von Krwachsenen mit Kindern oder Jugenälichen

zu beurteilen sind.

Aktenzeichen: 18t.R 1/51 Urt vom 15. März 1951 16 Zrankenthal

StR 1/54

mm qmac« -

Im Namen des Volkes

In der Strnfsache gegen

den Kaufmenn Yilhelm Bggp zus Du, CEEEED By.

geboren am 1904 in Egg, =. 2t.. in der Haftanstalt in Strafhaft,

wegen Unzucht zwischen Männern

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom i3. Mirz .1951, an’der teilgenommen habens.

Senatspräsident Riohter

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. ?eetz Bundssrictter Mantel Bundesrichter ir. Geier Bunässrichter Glanzmeun

als beisitzende Richter,

Bundesarmelt De) - bei der Verhandlung und

ärster Stentsanwalt Dr. ED bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizassistent >

ais Urkunäsbeemter der Geschäftsetelle, '

für. Recht erkannt:

Die Revision des ingekirgten gegen das Urteil des Landgerichts in Frarkerihel von 7. November 1950 wirä verworfen.

Lie Kosten des Rechtsmiitels hat der Angeklagte zu tragen.

Von Reshts wegen

Gründe s

Nach den Feststellungen äes engefochtenen Urteils hielt sich der inceklagte am Abenä des 27. September 1949 in Heustadt a. ü. Haarät mit einem unbekennt gebliebenen jungen Marne in angetrunkenem Zustand in der von zahlreichen Gästen besuchten Gaststube des Hotels "GE auf, ärtickte den neben ihm sitzenden Begleiter wiederholi an sich, fasste über der xleidung dessen Geschlechtsteil an unäü bewegte ihn. Er iless sich auch von dem jungen Kann an seinen GeschlechisveiL Zassen. Jeirere in der daststube anwesende sAste und das Bedienunge;sersoneal nehmer an dem Treiben ües Angeklagten uni seines Begleitero änstoss. Auf Grund dieses Sachverhalts ist der Angeklagte wegen Vergehens gegen § 175 StGB in Tateinneit mit ürregung öffentlichen Ärgernisses (§ 1§ 3 StGB) verurteilt worden. Die Revieion, die nur die Sachbeschwerde erhebt, ist der Auffassung, dass der festgestellte Sachverhelt die Arwendung äüs83 § 175 StGB nicht zu rechtfertigen vermöge. Sie kenn jeäüoch keinen Erfelg haben.

Gegen die Fortgeltung des § 175 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des StGB vom 28. Juni. 1935 (RGB1 I 8 639) bestehen keine Bedenken. Das Gesetz vom 28. Juni 1935,

- 3.

durch das $ i75 StGB seine neue Fassung erhielt, ist in erdnungsmässiger sorm zustande gekommen. Lie bei {riegsenäs in Leutschland geltenden Kechtsvorschrifien sind mehrfach äsreufhin überprf?t worden, ob sich ihre Weitergeltung mit der Änderung der politischen Verhältnisse in Veutschland verträgt. Zahlreiche Vorschriften, auch solche strafrechtlichen Iinhelts, von denen angenommen wuräe, Gases sie auf nationelsocsialistischer Auffassung beruhten oder der Lurchsetzung nationalsozislistischer Ziele weiter ülenen könnten,. wurden föralich aufgehoben. die Neufassung des § 175 StGB ist dabei nicht berührt worden. Schon das spricht Tür seine „eitergeltung. Dass er bei der wiederholten Überprüfung des überkommenen Rechtsbestendes überselen worden sei, ist bei Ger Bedeutung Ger Vorschrift nicht anzunehmen. Gegen ülese Ansicht wiri zuwsr geltend gemacht, dass die Gestaltung der Verhältnisse unter der naticnalsogialistischen Herrschaft mit ikren ännerrerbänden der Anlass gewesen sei, den £Zrüheren Tatbestend zu erweitern, und dass andererseits die an xachthaver üle neue Fesoung des § 175 StGB auch als Twens pemuizsen, gegen missliebige Irganisationen oder Zinseigeesonen vorzugehen. Keine dieser Erwägungen erlaubt aber den chluss, dess die Abgrenzung des Kreises der strafbaren gleichgeschlechtlichen Hendlungen in der neuen Fassung gegenüber der früheren eine Verwirklichung natiomalsoziallstischer Ziele oder Gedanken bilde. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass § 175 Abs 2 StCB, der ein nicht wegzudenxendes leilstück der neuen Fassung ist, gegenüber der alten Fassung eine wichtige Miläerung enthält, de er es den Richter ermöglicht, bei jugendlichen Verirrungen unter Umständen von Strafe abzusehen. Gegen üle Geltung des 3 175 StGB können auch nicht die' verschiedenen Gründe angeführt werden, nit denen seit

sehrzehnten Gie Auffassung vertreien wiräü, dass die gleickgeschleshtiiche Zetütigung unter Käinnern Überhaupt kein strafwüröiges Unrecht sei. Die intscneidung hierüber kenn nur vom Geretzgsber, nicht aber von der iiechtsprechung getroffen werden, Vie ieitergeltung des 3 175 StGE nF ist darum auch in ser Hechtepreckung nach 1945 allgemein bejaht worden, wern auch zum Teii mit der Einschränkung, dass er enger ausgelegt wurde, als es iu der Rechteprechung des Leichsgerichts geschah (vz1 OLG Hamm HESt 3d 1, S 2945 OLG Breunschweig HESt Bd 18 505 016 Gelle DEZ 1947 8 1345 OGHSt Bd 1 3 126;046 Freanifurt KuR 1949 3 186; 016 Hamburg MR 1948 S 166 und "1950 8 3015 anderer Ansicht: OLG Halle NJ 1949 S 143).

Diese Rechtsprechung verstand unter "Unzuchttreiben" desseibe, was in § 174 StuB mit "Kissbrauch zur Unzucht" und in § 176 StCB mit "Vornehme unzüchtiger Heanälungen" bezeichnet "ird, und hielt darum jese Hardlung Tür ausreichend, die auf ärregung oder Befriedigung der eigenen oder fremden Geschlechtslust gerichtet unäü geeignet war,das allgemeine Scham- und Sittlichkeitegefühl in geschlechtlicher Beziehung zu ver-

ietzen, wenn der Täter dabei den Aörpr des anderen als Hittel bemutzte, Voliust zu erregen oder zu befriedigen (i65t Bü 70 3 224). Gegenüber dieser Leutung ist im Schrifttum die Ansicht vertreten worden, § 175 StGB nF sei.in derselben Weine ausmulegen, wie § 175 Stc5 eF in der Rechtsprechung vor 1955 verstanden worden sei, Unzuchttreiden setze also die Vornahme beischlefsähnlicher Hondlungen voraus (Zohireusch-Lenge StGB 39./40. Aufl #rl III zu § 175). Diese Ansicht entfernt sich jedoch’ zu weit von der Tatsache, Gase das Gesetz geändert worden ist, und vom Wortsinn der neuen Fassung. Sie würde

dazu führen, dass man üemselben Wort ("Unzucht") in so verwandten Vorschriften, wie es die $% 174, 175 und 175 e StGB sinä, einen genz verschiedenen Sinn beilegi, und für den

Feil, dass man den Begriff in den §§ 175 und 175 a SteB*®

in derseiben oise anwenden wollte, dem § 175 a StGB einen grossen Teil seiner kriminalpolitisch unentbehrlichen “irkung nehmen. vis Rechtsprechung ist derum mit gutem Grunde diesen veg nicht gegangen. Sie hat dafür den Versuch unternommen, aus den \orten "inzucht treiben" zuolgern, dase im Gegensatz

. za der kiossen Vornahne einer unzichtigen Hendlung eine zeitlich.länger endauernde, nicht mur einmalige, euf die Befrieälgung der vollust ausgehende Zinwirkung auf einen anderen rännlichen Zörper gemeint sei (OL4 Hamburg KUR 1948 3 1686).

Auch diese Ansicht ist jedenfalls insoweit abzulehnen, als sie nur eine auf die Befriedigung. Ger Wollust abzielende Aatigkeit ais strefbar gelten lässt. Es ist nicht einzusehen, weshalb ir Rahmen der urter % 175 StG3 fellenden unzüchtigen Handlungen ner soiche in Betracht kommen sollen, die suf die Befriedigung ües Geschiechistriebes gerichtet sinü, währenä unter “Unzucht" im § 174 stGB nach einhelliger Meinung such Yandlungen verstanden werden, äle nur auf ärregung der Geschlechtsiust ‚gezichtet sirä. Alleräings kann sich, was nicht immer genügend beacktet wird, bei der Unterordnung tatsächlicher Vorgänge unter den Begriff der Unzucht im Rahmen des § 175 StGB gegenüber dem Reümen des § 174 StGB unü dem des § 176 StGB ein Unterschied dadurch ergeben, dass § 175 StGB von der Unzucht ‚eines ilennes mit einem anderen Banne handelt. ze ist nicht susgeschlossen, dass, eine Handlung, wenn sie gegenüber einen Kinde oder einem minderjährigen Abhängigen vorgenommen wird, als das aligemeine Schen- und Sittlichkeitsgefühl in seschlecht-

licher Beziehung verletzend und mithin als unzüchtig enzusenen ist, während sie unter erwachsenen Männern zwar 213

derb urd unenständig, aber noch nicht el3 unsitt slich empfunden wird.

Ob das Kerkmal des "Unzuchttreibene" in § 175 StGB

noch weiter einzuengen ist, als sich -&us dem Vorstehenden ergibt, breucht mit Atickeicht auf die vor Lenägericht getrof- . fenen Feststellungen hier nicht -sntechieden zu werden. Lenin denach ist nicht etwa „ur ein einziger,überroschenuer Grit ces Argeklagten nach dem Körper des enderen ennes erwiesen, ee kan vielmehr zwischen ihm unü seinem Partner zu einer . aeihe von wechselseitigen Berührungen der Geschlechtsteile — “ wenn auch ber der Kleidung -, sie unzüchtigen Kenälungen des Angeklagten äcuerten elso eine gewisse Zeit nindurch und

seinem Verhalten entsprach hier sogsr ein einverständliches wmä& gieichgerichtetes Verislten des Fertners. wenn auch Zinschränküngen des-Begriffs "Unzuchttreiben" im § 175 StB in der Richtung erwogen noräen sind, dass zur Volienäung ües Tatbestendes des § 175 StGB üle Verwirklichung Ges einen oder anderen oder aller äleser im vorliegenden Falls gegebenen Herkmale hirzukomsen müsse, 80 sinü doch weitere zinengungen : des Begriffs keinesfalls zu rechtfertigen. Sie wir den sich zu "weit von Vortlaut des 5 175 StGB entfernen unä euf den Zu- ‚ semmenheng nicht mehr äie gebotene « Zücksicht, nehmen, der. gwischen § 175 StGB und den verwandten Forschriften der § 6 174, 175 a und 176 StGB besteht. Nach dem hier festgestellten . Sachverhalt iet hiernach die Verurteilung des iängeklegten wsgen Inzucht mit einem ;ienne gerechtfertigt.

Er trägt auch die Verurteilung des Angeklagten wegen srregung Öffentlichen Ärgernisses (§ 1§ 3 StGB). Nähere Ausführungen Gezu sind entbehrlich, zumal üile nevision irsoweit keine ngriffe gegen das Urteil richtet. Kechtiich bedenkenfrei ist euch die Ansicht Ger Strafksmner, ass hier die Vergehen ge;en § 175 und § 183 St65 zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 73 StGB) stehen. Auch die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit lässt im Minblick Buf ie verfahrensrechtlich einwandfrei getroffenen sFeststeilungen keinen üechtsfehler erkennen.

Die Revision ist deshalb unbegründet und muss verworten werden.

gez. Richter gez. ir. Peetz . gez. Ur. Geier

gez. Mantel gez. Glenzmann