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BGH Urteil vom 03.07.1951 – 2 StR 213/51

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Das Anvertrautsein zur Betreuung, im Sinne des § 174 Nr'1 setzt eine Übertragung der Sorgepflicht durch die Lrziehungsberechtigten nicht notwendig voraus. Re Be Im Sinne des § 174 iw 1 StGB ist ein ot < seinen Eltern davongelaufener, sorgewo . bedürftiger ilinderjähriger auch dem Se zur Betreuung anvertraut, der kraft eigenen Entschlusses die Sorge um sein- - X. Wohl freiwillig unter eigener Verant-. FE wortung übernimnt. | Aktenzeichen: 2 StR 213/51 Urt. v. 3. Juli 1951 LE Bremen ... nn m m. urpmun u. Aufmaın yutendtn an summer — n aa at . [7 . ” 2 StR 213/51 Im \amen des Volkes In der Strafsache gegen den Daufnenn Hans Friedrich T EEE , Geboren om ii 1914 in 2} wegen Sittlichkeiltsverbrechens \ hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juli 1951, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. „oericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Yotterweich Bunädesrichter wenneka 3undesrichter \erner Bundesrichter Dr. Sauer als beisitsende lichter, urster Staatsanwalt Dr. aim als Vertreter der Dundesanwaltschaft, Juswizangestellter | als Urkunäsbesmter der Geschäftsstelle, für decht erkannt; Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 2. särz 1951 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines aechtsmittels zu tragen. "Von Rechts wegen ww - 2. Gründe: Der jetzt 36-jährige Angeklagte ist Inheber einer kaufmännischen Firme in BB. !:ach. dem Inde des zweiten Weltkrieges nahn er frühere Beziehungen zur Pfadfinderbewezung wieder auf und wurde Anfang 1949 Landesfelämeister für das Gebiet DEED- Cleichzeitig übernahm er die Leitung der Bundesi-ämmerei, die in SGBB für üas gesamte Bundesgebiet ihren Sitz hat. znde zuguet 1949 war der Angeklagte noch an einem späten Abend in der Bundeskämmerei tätig, die in Bi in ?P2adfinderheim untergebracht ist. In diesem >fad-Zinderheim hatte der damals 14-jährige Horst iin ein „schteuersier gesucht. Der Junge war seinen in DB «an wohnenden Zltern ausgerissen, un z

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Gesetz: § 174 Ur 1 StPO

Rechtssatz: Das Anvertrautsein zur Betreuung, im Sinne des § 174 Nr'1 setzt eine Übertragung der Sorgepflicht durch die Lrziehungsberechtigten nicht notwendig voraus.

Re Be Im Sinne des § 174 iw 1 StGB ist ein ot < seinen Eltern davongelaufener, sorgewo . bedürftiger ilinderjähriger auch dem Se zur Betreuung anvertraut, der kraft eigenen Entschlusses die Sorge um sein- - X. Wohl freiwillig unter eigener Verant-. FE wortung übernimnt.

| Aktenzeichen: 2 StR 213/51 Urt. v. 3. Juli 1951 LE Bremen

... nn m m. urpmun u. Aufmaın yutendtn an summer — n

aa at . [7 . ”

Im \amen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Daufnenn Hans Friedrich T EEE , Geboren om ii 1914 in 2}

wegen Sittlichkeiltsverbrechens \

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juli 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. „oericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Yotterweich Bunädesrichter wenneka 3undesrichter \erner Bundesrichter Dr. Sauer als beisitsende lichter, urster Staatsanwalt Dr. aim als Vertreter der Dundesanwaltschaft, Juswizangestellter | als Urkunäsbesmter der Geschäftsstelle,

für decht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 2. särz 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines aechtsmittels zu tragen.

"Von Rechts wegen

ww

- 2.

Gründe§

Der jetzt 36-jährige Angeklagte ist Inheber einer kaufmännischen Firme in BB. !:ach. dem Inde des zweiten Weltkrieges nahn er frühere Beziehungen zur Pfadfinderbewezung wieder auf und wurde Anfang 1949 Landesfelämeister für das Gebiet DEED- Cleichzeitig übernahm er die Leitung der Bundesi-ämmerei, die in SGBB für üas gesamte Bundesgebiet ihren Sitz hat. znde zuguet 1949 war der Angeklagte noch an einem späten Abend in der Bundeskämmerei tätig, die in Bi in ?P2adfinderheim untergebracht ist. In diesem >fad-Zinderheim hatte der damals 14-jährige Horst iin ein „schteuersier gesucht. Der Junge war seinen in DB «an wohnenden Zltern ausgerissen, un zur fTremdenlezion zu geken. Der Angeklagte rahuı sich Ccieses Jungen en und sorgte Tür seine Unterbrin;sung. Durch die nahe körperliche Berührung mit dem nur mit einer Turnhose bellleidcten Jungen wurde er erregt und legte sich zu dem Jungen ins Bett. Wachdem er ihn durch Erzählungen aus seiner yugendzeit zutraulich gemacht hatte, unarnte er ihn und fasste ihn an den Geschlechtsteil. Dem Jungen ging; das zu weit und er warf den Angeklagten aus den Bett. Daraus ertwickelte sich eine Dangelei, in deren Verlauf Lorst & nachgab und es duldete, dass der Angeklagte bei ihm bis zun Ssmenerguss onanierte. Auf Veranlassung des Angeklagten onanierte dann auch ’® bei irn selbst. Am anderen ..orgen deschenkte der Angeklägte den Jungen und e::tliess ihn.

Nach seiner Abreise schrieb er ar. dessen „ltern nach ED ] und emrfanl ihn auch einen Geschäftsfreund ir u, sowie dem dortigen Jugendant mit der Bitte, sich des Jungen anzuneknen. Wenige Tage darauf erschien eine Jugendpflegerin aus I] De) und brachte den Jungen den Angeklagten zurück. Sie bat ihn, \iorst iD so lan.e im Ffadfinderheim wieder eufsunei.men, bis er vom Jugendamt zu I) abgeholt werde. Der Angeklagte ging darauf ein. Es wurde mit der dugendfürsorgerin vereinbart, dass diese an das Jugendent Bun schreiben, desser. ‚achricht abwarten und dann dem Angeklagten devon "itSeilung machen solle. :D wurde wiederum im Pfadfinderheim in SW untergebracht. Schon in der ersien „acht kam es dort wieder zwischen ihm

und dem Angcklesten zur wechselseitigen Onanie. Dieser Vorgang wiedernolte sich an den Zolgenden Tsgen noch eirige Tale. ach einigen ilochen brachte der Anzeklag;e ler Jungen zu seinen Zltern zurück, die in der Zwicchenzeit nach id unzezogen waren.

zas „andgericht hai den Angeklagten wegen "erschwerter Unzucht zwischen “ännern in zwei ällen, davon einem Zortgesetzten, wobei zugleich fortgesetzte Trzucht mit Abhängigen besansen ist", zu einer Gesamtgefängrisstrafe von einem Jahr und drei Loneten verurteilt.

Die vor der Revision erhobene’ Sachbeschwerde

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ist unbegründet.

l. Die Verurteilung des Angeklagten im ersten Fall wegen eines Verbrechens der Verführung eines ..inderjährigen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht nach

8 175a r 3 StcB ist durch die tatsächlichen Feststellungen des Lendgerichts zur Eusseren und inneren Tatseite gerechtferti:t. Zu Recht hat das Jandgericht auch angenorwen, dass der erste ?all der Verführung, der sich vor der Abreise des Jungen nach CE ereicnet hat, mit den späteren Füllen in keinem Tortsetzungszusammennang steht.

2. Nach Auffassung des Landgerichts hat der Angeklagte im zweiten Falle die äusseren und inneren Tatbestendenerknale des § 174 Nr 1 StGB dadurch erfüllt, dass er mit dem 14-jährigen orst Tgin auch denn noch wechselseitige Onanie betrieb, nachdem ihn der Junge von der Fürsorgerin des Jugenderıts ID zur Conut übderseven worden war.

Der devonzoiaulene Junge ist nech dem Testgestellten Sachverhalt offenbar deshalb dem Angeklagten zurück-Sebracht worden, weil Ihn dieser vorker den Jugendamt DI] durch ein Schreiben zur Betreuung empfoalen hatte. Is kommt nicht wesertlich darauf an. ob die 5Betreuung des Jungen dem Angeklagten aus-Arücklich oder stillschweigend von den Erziehungsberechtisten oder den Berörden der vugendworliahrtspfleze übertragen worden ist. Das Anvertrautsein

zur Betreuung im Sinne des § 174 “ir 1 StGB setst

eine Übertrazung der Sorgevflicht Aurch die ürziehungsberechtigten nicht notwendi; voraus. Intscheidend ist vielmehr, dass der An;scklagte den von seinen Litern fortzelaufenen Jungen aus der ‚land

der Yürsorgerin tatsächlich übernommen und sich bereit erklärt hat, für ihn so large zu sorgen, bis er von dem zustäncisen Jugendamt ab;;cholt werde. £r hat dsmit kra”t eigenen \.illensentsctusses dem Jungen gezenüber eir Betroeuungsverhältnis geschaffen, durch das er die Verpflichtung zur Sorge für das „ohl tceines Sc.ützlings Zreiwillig auf sich genommen hat. :s handelte sich dabei um eine ernst zemeinte Übernahne dcr Verantwortung, denn der Angeklagte hat die Sürsorgerir, die ihn den Jungen überbrachte, gebeten, das zuständise Jugendent in > zu benackrielti,;en, dessen "achricht er cbwarten wolle. Er nat zudem selbst diesem Jugendamt über das Wohlersehen seines Scrützlinss berichtet, nachdem er einige zeit vergeblich auf Zachricht sewrartet hatte. Tatsächlich hat er seinem eigenen Iintschluss zu-Zolge sich um das ‘Wohl des dungen sekünmmert, bis ihn die Äutter aufsuchte und ihn bat, ihr Aind noch so lenge zu behalten, bis sie nit ihrem iann nach sg» EB wusezosen sei. „iesen Wunsch ist er nachgezommen und kat schliesslich den Jungen selbst zu seinen _ltern zurlckgebracht. 3is zu dem Zeitpunkt, in dem ihm die Kutter die Sorge für ihr Zind übertrus, bet der Angeklagte zwar obre .Aauftrag, aber infol;;e seiner durch sein gesentes Verkalten zum Aus-

druck gebrachten Bereitwillifkeit in Interesse

des Srzsiekunsssberechtisten äle Verarvwortung Zür

den Jungen getragen, er hat ihn somit betreut. Im Sinne des § 174 Ir 1 StGB ist ein seinen iltern davonselsufener, sorgebedürftiger !iinderjähriger auck dem zur Betreuung anvertraut, der kraft eigenen Lntscklusses die Sorge um sein Wohl unter eigener Verantwortung freiwillig übernimmt. „ach den seststellungen des Urteils hat der Angeklagte die tatsäctlichen Unstinde gekannt, aus Genen sich

des Anvertrautsein zur Betreuung rechtlich ergibt. Jie Feststellungen des Lanägerichts zur inneren fiatseite sird recktlich bederkenfrei. Daner ist die Terurtellung des Angellasten wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 174 Ür 1 StCB gerechtferti;t.

Unbegründet sind auch die Bedenken, die von der 2evision degegen vorgebracht werden, ‘ass der Angekla;te in Tetoinkeit Lierzit auch wegen eines fortgesetzten Verbrechens der Verführung eines „inderjötrigen zur gleichgeschlechtlichen inzucht (% 175 Ir 3 StEB) verurteilt worden ist.

Die Verführung eines schon ?rüher einmal Verführten im Linne des 3 175 a [Ir 3 StGB ist im Rechtssinne möglich (X 71, 111; Akt 1940, 185). Die Feststellungen des Landgerichts rechtfertigen die Annernme, dass der Angeklagte den orst gg erneut ver: ührt hat, nachdem ihn die -ürsor,erin von ED zurickgebracht hatte. Das Landgericht

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hat festgestellt, dess es schon am crster' Abend nach Lorst .} „iclikehr "auf Drängen" des Angeklagten zwischen ihr: und den Jungen zur wechselseitigen Onanie gekomaen ist, und dass sick dieser Vorgang in den {ol- ‘genden Tagen ein paarmal wiederholt hat. Daraus kann entnomnen werden, dass der Junge mindestens am ersten Abend nach seiner Wiederaufnatne im "fadlinderneim

in zB enfänclich nicht bereit gewesen ist, sich auf das unzüchtige Ansinnen des Angeklagten erneut einzulassen. Der Angeklagte net darnäch den Sinn des Jungen durch Seein?lussung ändern müssen. Aus dem Zusammenhang der tatrichterlichen Feststellungen kann sein "Dröngen" rur so verstanden werden, dass er durch Zinwirkung au? den Willen des erheblich jüngeren und cherakterlich wenig gefestigten Jungen diesen schliesslich seinen unsittlichen Wünschen geneigt gemacht

hat. Der Tatbestand ver Verführung in Cimne des § 15 a Nr 3 ist damit erfüllt (RGSt 70, 199; RG Urteil vom 15. "örz 19537, JW 1937, 1930). Dabei kenn detinngestellt bleiben, ob der Angeklagte den Jungen auch

noch an den fol;senden Abenden verführt hat, denn

nach den rechtlich einwardfreien Feststellungen des Lendgerichts liegt sine fortgesetzte Tat vor. Das Verbrechen nach § 175 a ir 3 StGB und ein Vergehen nach § 175 StE3 können als Tortgesetz\e lat began-

gen werden, wobei dann der Tatbestand des § 175 a

ür 3 EtGB den rechtlichen Charakter der .„.ndlung bestim:t.

5. Soweit die evision Xechtsfeller bei der gtraizumes:ung bemängelt, geht sie Zehl. Des Landsericnt hat straefschärfend berücksicitiGt, dass der Angeklagte mit seinen unzüchtigen Handlungen "reichlich weit" segangen ist. Liese Lrwägung, nit der offenbar auf den zeitlichen Umfeng des unzüchtigen Treibers des Angeklagten Lirgeviesen wird, ist rechtlich pedenkerfrei. „ie weist auck keinen Widerspruch gegen die Denkgesetze auf. Ohne \echtsirrtum het des Lanägericht auch den Zildungsgrad:' und die heraussci.obene. Stellung des Anscklagten im „Zadfinderwesen als strafschärlend herangezo;;sen. „cr ir der Jugenäfünrung tätig ist, trä,t eine erhöhte Verantwortung der Jugend gegenüber. Als Leandes-Zeldmeister des “Tadfindervesens hätte er gegenüber einen 14-jährigen Jungen, der ihm Vertrauen sciienkte, die erwachte zeschlechtliche Versuchung besonders stark zurückdrüngen züssen. Die erhöhte Linsicht, die ikn sein 3ildungsgrad verrckaffte, verpflichtete ihn dazu in der gleichen Weise. Die Strafzumessun:ssründe geben daher zu bedenken keinen Anlass, .

Dr. i’oericke Dr. Dotterweich henneka

„erner BR Dr. Seuer ist in-Zolge Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterschriftsleistung verhindert. ,

Dr. Lioericke