Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 03.12.1957 – 1 StR 543/57
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Kamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Vertreter Ludwig N N 1: uw zevoren
> EB 10:5 ir si Zur Zeit in Uatersuchungshaft,
negen erschwerter Unzucht zwischen Männern u.3»
hat der !, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom
3. Dezember 1957, an der teilgenommen habens
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hübner . Bundesrichter Dr. 'Hengsberger. als beisitzende Richter,
Oberstaatsamwalt beim. Bundesgerichtshof Er "als Vertreter Bundesanwaltschaft, u Tusti zanges‘ ee \ als Urkunäsbeanter‘ der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Auf. die Revision des. Angeklagten wird das Urteil des. Land:
gerichts Augsburg vom, 28. August 1957 je mit den. Feststellu:
gen aufgehoben
1.) in den Fällen Adolf und Richard © __r_ sowie >
im vollen Unfang, 2.) hinsichtlich der Gesamtstrafe. und Intscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, das Landgericht zurickverwiesen, Im übrigen wird die tevision verworTen.
Von X:
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chis wegen
Im Unfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung n
an.
Das Lanägericht hat den Angeklagten wegen erschwerter Unzucht zwischen Männern in vier, davon drei Tortgesetzten Fällen, urd wegen Tortgesetzter 'gleichgeschlechtlicher Unzucht zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. i
Der Angeklagte rügt die Verletzung Ges sachlichen Rechts: . Die Revision ist teilweise begründet. . \
Die Feststellungen ergeben nicht, daß der Beschwerdeführer in den Fällen Adolf und Richard GB sowie Emm - Bis Sugenälichen fortgesetzt verführt hat.
Die Zwillingspbrüder GB weren 18 Jahre und Adolf u WEB 3 sarre alt, als sie den Angeklagten kennen lernten. .. Nach den Urteilsgründen wer ihnen damals eine gleichgeschlechtliche Betätigung fremd. Das Landgericht hat auch rechtlich. b: = denkenfrei festgestellt,. daß der Angeklagte sie jeweils bei dem ersten, Zusammentreffen verführt "het, mit ihm Unz sucht zu treiben oder sich von ihm. zur Unzucht nißbrauchen. zu lassen. Dagegen läßt das Urteil nicht erkennen, ob d 2ie. Strafkammer hinsichtlich der. späteren Einzelhandlungen, durch die sich di Beschwerdeführer an den Jungen verfehlte, rechtsirrtunsfrei ein Verführen bejaht hat. Das Lanägericht schildert lediglich, in welcher Weise und wie oft der Angeklagte unzüchtige, Handlungen mit den Jungen vornahn; es hat aber keine Feststellungen getroffen, daß er auch später noch auf den Willen der Minder-
jährigen einwirken mußte, um sie unter Ausmutzung ihrer geschlechtlichen Unerfahrenheit oder geringeren Widerstandsfähigkeit zur Unzucht geneigt zu machen (RGSt 71, 111). Es
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sei derauf hingewiesen, daß das Landgericht in den Strafzu-
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messungsgründen ausgeführt hats "Die Burschen, an denen er eich verging, waren seinem Treiben unschwer zugänglich", Bei einer fortgesetzten Tat muß aber jede Einzelhandlung tatbestandsmäkig sein. Wäre bei den später liegenden Verfehlungen das Narkmal der 4 Verführung nicht oder mindestens richt für jeden BEinzelfell £est- I stellbar, so träfe insoweit nur § 175 StGB zu. Dennoch können | solche Fälle mit einem Verbrechen nach $& i75 a är, 3 StGB zu einer fortgesetzten Tat verbunden werden. Der Angeklagte wäre danı zwar allein eines Tortgesetzten Verbrechens nach § 175 a 3 ür. 3 StGB schuldig zu sprechen. Im Strafmaß wäre aber gegebenenfalls zu berücksichtigen, daß nicht sämtliche “inzelhanälungen unter diesen Tatbestand fallen (BGH 2 StR 213/51 vom 3. Juli i 19515 4 StR 108/51 vom 4: Oktober 195i5 1 StR 350/57 von 1. oktober 1957). - Be:
wegen der nicht ausreichenden Feststellungen zum Begriff der Verführung muß das Urteil in den Fällen Adolf und Richard
Cam sorie KEEEEEEE aufzchonen werden.
Im übrigen ist die Entscheidung rechtlich bedenkenfrei. Da auch auszuschließen ist, daß die Aufhebung sich. auf das.
Sirsfnaß in den fällen Ic
GE ni TB auswirken könnte.
braucht nur noch Gie Gesamtstrafe aufgehoben zu werden.
Dr. Peetz Mantel Werner
Hübner Br, Hengsberger
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