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BGH Entscheidung vom 14.02.1962 – 2 StR 637/61

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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sv. 2159 026

2 52 _837/6

im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den früheren Fußpfleger, jetzt Astrologen Jakob H un

aus U, zeuoren a2 st in

AB, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde u.2.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Februar 1962, an der teilgenomnen haben;

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer

als beisitzende Richter,

Bundesanwaolt iD

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter nn

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 17. August 1961 mit den Feststellungen aufgenoben,

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechtsiwegen

Gründes

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit fortgesetzter schwerer Unzucht mit einem Wanne zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.

Mit seiner Revision erhebt der Angeklagte lediglich Verfahrensbeschwerden. £r ist der Meinung, daß das Gericht seiner gesetzlichen Aufklärungspflicht nicht genügt habe, weil es bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit des Zeugen Rainer TB en tsegen dem hilfsweise gestellten Antrag des Verteidigers keinen Sachverstärdigen zugezogen habe, auch den Jugendlichen Herbert ww nicht als Zeugen vernomnen und über seine rerson <xeinen Jugendamtsbericht angefordert habe.

Das R:chtsmittel hat Erfolg.

1.) Zu Recht findet die Revision eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, daß die Strafkammer es unterlassen hat, Herbert ww als Zeugen zu hören,

Der Zeuge Rainer IgilWhatte erst auf Vorhalt des Angeklagten in der Hauptverhandlung zugegeben, diesen seinerzeit vorgelogen zu haben, bereits nit seinem Freund Herbert UgWw derartige "Schweinereien" getrieben zu haben; er habe, wie er behauptet, damit den Angeklagten gegenüber nur "angeben" wollen. Das Gerickt hatte weiter in der Hauptverhandlung Veranlassung, ihm zur Behebung von Widersprüchen seine Angaben vor der Polizei vorzulesen.

Unter diesen Umständen mußte das Gericht durch Vernehmung des Herbert iD die Beziehungen des LG zu Ziesen aufklären, um beurteilen zu können, ob Ip dem:Angcklagten gegenüber wirklich nur grundlos geprahlt hat, als er von seinen Erlebnissen mit seinem Freund CB Sprach. Die auf Grund der Vernehmung des Herbert WW möglichen Feststellungen können aber nicht nur von Bedeutung sein für die Glaub-- würdigkeit des Robert Lg sondern auch klären, ob und inwieweit der Angeklagte mit seinem Tun Rainer O3 7 zur Unzucht verführt hat oder ob der Junge von sich aus zur Mitwirkung bereit gewesen ist. Dies ist aber entscheidend für die Feststellung des Umfanges der Schuld des Angeklagten.

„Da das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht, muß es aufgehoben werden.

ralls die Vernehmung des Herbert MB die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen Rainer Tg nicht ausräumt, wird das Gericht unter Umständen prüfen müssen, ob nicht hierzu das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen ist.

2.) Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:

Nach dem Urteil veranlaßte der Angeklagte den Zeugen Rainer IWW in den beiden Jahren nach dem ersten Vorfall in etwa einem Dutzend Fällen - die genaue Zahl Konnte der Zeuge nicht mehr angeben - die Hose zu Öfinen und ihm den Geschlechtsteil zu zeigen.

Das Landgericht hat die Handlungen des Angeklasten als eine Tortgesetzte Tat gewertet. Bei dieser müssen aber regelmäßig die einzelnen Handlungen nach 267 Abs. 1 Satz 1 StPO im Urteil so festgestellt sein, daß der Verstoß gegen das angewandte Strafgesetz erkennbar ist. Bei einer Vielzahl von Einzelhandlungen gleicher Art kann zwar die Feststellung der gemeinsamen Merkmale genügen (s. BGH IM Nr. 11 vor § 73 StGB). Auf jeden Fall muß aber dann der durch sie verwirklichte Tatbestand zu ersehen sein und die Zahl der dem Angeklagten zur Last fallenden Verfehlungen angegeben werden, weil nur so der Umfang seiner Schuld zuverlässig erkennbar ist. Iäßt sich die Zahl der strafbaren Handlungen nicht genau ermitteln, wie es vorliegend offenbar der Fall gewesen ist, so darf dem Angeklagten

nur die vom Gericht nachgewiesene Nindestzahl zur Last gelegt werden (vgl. u.a. RGSt 79, 145, 150)»

Gegen diese Grundsätze der Rechtsprechung ist in dem angefochtenen Urteil in verschiedenen Beziehungen verstoßen.

a) Die Angabe, daß der Angeklagte den Zeugen Rainer ID in üer angegebenen Zeit "in etwa einem Dutzend Fällen" veranlaßt hat, die Hose zu öffnen und ihn

den Geschlechtsteil zu zeigen, enthält nicht die Mindestzahl der strafbaren Handlungen des Angeklagten. Diese könnte geringer sein.

b) Welche strafbaren Handlungen die Strafkamer in

den Vorfällen gesehen hat, ob je ein Verbrechen nach

§ 175 a Nr. 3 StGB oder nur ein Vergehen nach § 175 StGB oder ein Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. |

Es bedarf auch der näheren Begründung, weshalb das bloße Betrachten des entblößten Geschlechtsteils des Jungen schon den Tatbestand des § 175 StGB oder des § 175 a Ur. 3 StGB erfüllt (vgl. dazu BGHSt 7, 231)- Nach der Rechtsprechung ist hierzu zumindest eine gedarkliche Beziehung zwischen dem Täter und seinem Opfer notwendig (vgl. dazu auch BGHSt 4,2325; .325)3.

c) Die Vielzahl der verzeichneten Unzuchtshandlungen, die sich auf Jahre erstrecken, hat die Strafkamner

als eine fortgesetzte Tat des Angeklagten nach § 176 Abs. 1A Nr. 3 StGB in Tateinheit mit fortgesetzter schwerer Unzucht mit einem Manne nach § 175 a Ur. 3 StGE gewürdigt. Hierbei zeigt sich ein weiterer Mangel des Urteils inSofern, als in ihm nicht berücksichtigt irt, daß der Junge bei den weiteren Unzuchtshandlungen verschiedentlich von sich aus ohne weiteres zur Mitwirkung bereit gewesen ist, so daß er nicht mehr erneut zur Unzucht verführt zu werden brauchte (R6St 71, 111):

Waren in diesen nachfolgenden Einzelfällen deshalb nur Straftaten des Angeklagten nach § 175 StGB anzunehmen, so konnten diese allerdings mit der Straftat nach § 175 a Nr. 3 StGB, die festgestellt ist, zu einer fortgesetzten Tat zusammengefaßt werden (vgl. RG DJ 1939, 619). Jedoch war wegen der Begrenzung des Schuldumfanges alsdann in den Urteilsgründen die Feststellung erforderlich, daß und welche der nachfolgenden Einzelfälle nur Gen Tatbestand des § 175 StGB verwirklicht haben oder nur das Verbrechen

des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB allein darstellen (vgl. dazu BGH - Urteil 2 StR 213/51 v. 3.7.1951).

Dotterweich Scharpenseel Menges

Kirchhof Meyer