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BGH Urteil vom 18.09.1952 – 5 StR 299/52

5. Strafsenat

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ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kellner Fritz Otto VD aus TEE,

De 5 | geboren am EMEEEEEEEED 1905 in EEE,

wegen Verbrechens gegen §§ 174 ziff 1, 175a Ziff 3 StGB

hat der 5.Strafsenat des Bundesgserichtshofs in der Sitzung vom 18.September 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr, Neumann

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. EEEB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär GB . als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 8.Januar 1952 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

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Gründe;

Der Angeklagte ist wezen fortgesetzter Unzucht nit einem ihm zur ürziehung und Betreuung anvertrauten liinderjährigen in Tateinheit mit Verführung einer minderjährigen männlichen Person zur Unzucht zu einer Gefängnisstrafe von ı Jahr und 5 Monaten verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen und des sachlichen Strafrechtes rügt, ist unbegründet.

I. Die Verfahrensrüge:

1.) Der Verteidiger des Angeklagten hat in der Hauptverhandlung den Antrags gestellt, den Universitätsprofessor Dr. Helle von Institut für Kriminalistik und gerichtliche Medizin der Universität als Sachverständigen darüber zu vernehmen, daß der Zeuge Uwe Blipnach der Erfahrung medizinischer Wissenschaft im Hinblick auf seine Pubertät und Jugend nicht glaubwürdig sei, besonders bei der Aussage über sexuelle Vorgänge. Dieser Antrag ist vom Landgericht nach § 244 Abs 4 StPO abgelehnt worden, weil das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung und Würdigung des Zeugen Uwe BB vesitze, zumal zwei der mitwirkenden Richter in der Jugendstrafkammer gewesen seien.

Diese Begründung vertößt nicht, wie die Revision meint, gegen § 244 Abs 4 StPO. Nach Satz 1 dieser Bestinmung kann der Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen dann abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Dine Ablehnung würde nur dann den § 244 Abs 4 StPO verletzen, wenn zur Begründung des Antrages bestimmte, gegen die Glaubwürdigkeit sprechende Tatsachen vorgetragen sein würden, deren Bedeutung für die Glaubwürdigkeit unter den Bedingungen der Hauptverhandlung erfahrungsgemäß nur schwer zu beurteilen ist (BGH, Urteil vom 24.6.52 - 1 StR 130/52 -). Derartige Tatsachen liegen nicht vor, abgesehen von dem jugendlichen Alter des Zeugen und seiner Pubertät. Es ist zwar richtig, daß diese Tat-

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sachen oft die lieranziehung eines Sachverständigen erfordern, indessen ist dies kein unbedingtes Erfordernis. Ausnahmen sind möglich, vor allem dann, wenn die Verurteilung sich nicht ausschließlich auf die Bekundungen des Jugendlichen stützt (vgl Urteil des Jenates vom 6.3:52 - 5 StR 231/52 -). Hier wurdeaber die Glaubwürdigkeit des Zeugen dadurch wesentlich unterstützt, daß der Angeklagte das erste Vorkommnis der Unzucht selbst zugab.

Da weitere Anträge in Bezug auf die Glaubwürdigkeit des. Zeugen Uwe DEM vom Angeklagten und von seinem Verteidiger nicht gestellt worden sind und das Gericht klar zum Ausdruck gebracht hat, daß es von der Glaubwürdigkeit . des Zeugen überzeugt sei, liegt auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 II StPO) nicht vor; Insbesondere hat das Gericht diese Pflicht auch nicht; wie die Revision meint, dadurch verletzt, daß es nicht besonders zu erkennen. gab, es halte es für wesentlich,. ob Uwe zu schon geschlechtliche Erfahrungen gesammelt habe. Die Revision trägt selbst vor, daß der Zeuge hiernach gefragt worden ist. Wenn dieser Punkt also erörtert worden ist, so hätte der Angeklagte hierzu Erklärungen abgeben können, falls er hierzu in der Lage war, wie er jetzt behauptet,

Im übrigen bewegen sich die Angriffe der Revision gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen Uwe BB zum großen Teil auf tatsächlichem Gebiet oder wenden sich gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Daß hierbei gegen das Gesetz und allgemeine Erfahrungssätze verstoßen sei, ergibt das Urteil nicht. Das Gericht war rechtlich nicht gehindert, für die Glaubwürdigkeit des Zeugen zu erwägen, daß er sich selbst belastete.

II. Die sachliche Rüge:

Dem letzten Wunsche seiner verstorbenen Mutter entsprechend kam der damals noch nicht 15 Jahre alte Zeuge Uwe DEEEED im April 1949 zu dem Angeklagten und seiner ähefrau in Pflege. üör wurde im Hause des Angeklagten wie ein Sohn gehalten. Der Angeklagte fühlte sich wie ’ein Vater für

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: gie Erziehung des Zeugen verentwortlich. är verfü-te auch über die Waisenrente des Zeugen, die ihm bezw. seiner Ehefrau monatlich von dem Vormund des Zeugen ausgehändist wurde. In der Nacht vom 7.zum 8,0ktober 1950 wurde der Ange- wu klagte, der von Beruf Kellner ist, während seines Dienstes “ von vielen Gästen zum Alkoholgenu3 eingeladen. Der Angeklagte, der Alkohcl ssalecht vertragen kann und an diesen Abend besonders indisroniert war, traf gegen drei Uhr zu Hause ein und veranlaßte den wachgewordenen Zeugen Uwe EUEEEED, ihm Essen zu bereiten. Als nach dem Zssen der Uwe .dem Angeklagten "Gute Nacht" wünschte, hielt dieser Uwe

fest und zog ihn in das Bett zu sich. Uwe wehrte sich zunächst, gab dann aber seinen “Widerstand av? aus Furcht, er werde im Falle eines Zerwürfnisses mit dem uns ten in ein Lehrlingshein kommen. Der Angeklagte zo

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Jufigen die Unterhose herunter, nahm den Geschlechtsteil des Jungen in den Mund und Zutschte daran. Anschiießend verlangte der Angeklagte dasselbe von Uwe, der dem Verlangen nachkam und an dem Glied des Angeklagten solange "Iutschte“, bis es zum Samenergus kam. In der Folgezeit kam es dann noch etwa 15 mal zwischen dem Angekinsten und Uwe DEE zu den gleichen Unzuchtshandlungen. Abgesehen von dem geringen Widerstand beim erstenilale hat Uwe BEE sich dem Verlangen des Angeklagten nicht widersctzt.

1.) Die Strafkanmer hat zunächst die Anwendung des 5 330a StGB abgelek.t, de der Angeklagte sich bei dem ersten Vorfall nicht in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Vollrausch befunden habe. Das Gericht führt hierzu aus, hicergegen spreche die Linlassung des Angeklagten, er sei nicht sinnlos betrunken gewesen, weiter die - Tatsache, daß der Angeklagte den halbstündigen Teg von seiner Arbeitsstätte nach Lause allein und richtig zurückgelegt habe, daß er sich der wesentlichen Vorgänge in der Nacht zum 8.0ktober 1950 erinnere und Gaß er unmittelbar nach der Tat Gewissensbisse gehebt Labe. Außerdem habe der Zeuge Uwe BED bekundet, der Angeklagte sei nicht betrunken

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. Die Revision hält diese 3egründung nicht für ausrei- ‚chend. Die Bedenken der Revision sind jedoch im Ergebnis unbegründet. Die Feststellungen des Urteils ergeben, daß die Voraussetzungen der §§ 51 I und II StGB nicht vorgelegen haben ; hierauf und nicht auf § 330a StGB kommt es in Wahrheit in diesem Zusammenhange an. Allerdings mag es sein, daß die Fähigkeit des Angeklagten, den lHleimweg allein zurückzulegen, und sein Erinnerungsvermögen für die Beurteilung seiner Zurechnungsfähigkeit nicht viel besagen. Auch ist es nicht erforderlich, daß der Angeklagte "sinnlog" betrunken war. Immerhin ergibt der Urteilszusammenhang jedoch, daß der Angeklagte an dem betreffenden Abend trotz des mehrfachen Alkoholgenusses und seiner Indisponiertheit den ganzen Abend seinen Dienst als Kellner versehen hat. "Dies in Verbindung mit seinen alsbald auftauchenden Gewissensbissen und der Beobachtung des Zeugen Uwe ZB rechtfertigt die Annahme, daß die Verantwortlichkeit des ‚Angeklagten nicht ausgeschlossen, auch nicht erheblich herabgemindert war.

Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß das Landgericht eine endgültige Feststellung über die Trunkenheit gar nicht habe treffen wollen. Die Revision schließt dieses aus der Bamerkung des Gerichts:" Zudem könnte allenfalls der erste Vorfall unter dem Gesichtspunkt der Rauschtat gewürdigt werden". Der Zusammenhang ergibt klar, daß diese Wendung nur rein hypothetischer Natur ist. Es handelt sich um eine überflüssige, aber unschädliche Wendung, da das Urteil unmittelbar anschließend betont, "die Voraussetzungen hierfür lägen aber nicht vor".

2.) Unbegründet sind auch die Bedenken, die von der Revision gegen die Anwendung des § 174 Nr 1 StG3 vorgetragen worden sind. Was das Landgericht im einzelnen über die Gestaltung der Verhältnisse zwischen dem Angeklagten und Uwe DEE festgestellt ui, rechtfertigt jedenfulls die Annahme, daß hier ein Erziehungs-, Aufsichts- und 3etreuungsverhältnis im Sinne des § 174 Nr 1 StGB vorlag, das der Angeklagte schon durch Vereinbarung mit der Hutter des Zeugen eingegangen war und das von dessen Vormunü gebilligt

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wurde.

Wenn die Revision jetzt vorträgt, in Wahrheit sei Uwe DEREEEB auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Vormund und der Ehefrau des Angeklagten in das Haus des Angeklagten gekommen, so handelt es sich hierbei um eine neue, überdies völlig unerhebliche, mit den Urteilsfeststellungen im Widerspruch stehende Behauptung.

3.) Schließlich ist auch die Verurteilung wegen Ver- ‚brechens nach § 175a Ziff 3 StGB nicht zu beanstanden. Bedenken könnten hier nur insoweit auftauchen, ob der Angeklagte den Jugendlichen Uwe BWWim Sinne dieser Vorschrift "verführt" hat und sich dessen bewußt war. Aller-. dings ist festgestellt, daß Uwe sich, abgesehen vom ersten Mele, nicht gewehrt hat. Eine Verführung scheidet daher für die späteren Einzelfälle schon aus objektiven Gründen aus, insoweit würde nur ein Vergehen nach § 175 StGB vorliegen. Dies ist aber im Ergebnis nicht von Bedeutung.

Denn nach den rechtlich einwandfreien Feststellungen des Landgerichts liegt eine fortgesetzte Tat vor. Das Verbreuhen nach § 175a Ziff 3 StGB und das Vergehen nach § 175

StGB können als fortgesetzte Tat begangen werden, wobei dann der Tatbestand des § 175a Ziff 3 StGB den rechtlichen Charaktor der Tat bestimmt (vgl BGH, Urteil vom 3.7.51 — 2 StR 213/51 - in D Rspr 323, 1003).

Es kommt also nur darauf an, ob hinsichtlich der ersten Einzelhandlung ausreichend festgestellt ist, daß der Angeklagte den Jugendlichen Uwe BEE verführt hat, Dies ist sowohl nach der äußeren. wie inneren Tatseite zu bejahen. Die Ausführungen des landgerichts, der Angeklagte” habe Uwe BEE zu dem gleichgeschlechtlichen Verkehr pewogen", dieser habe "den ursprünglich vorhandenen widerstand" aufgegeben, können nur so verstanden werden, daß der Angeklagte bewußt durch Einwirkung auf den \illen’ Ads Jugendlichen diesen seinen unsittlichen Wünschen geneigt

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gemacht hat. Da nach der Art der unsittlichen Handlung es auch keinem Zweifel unterliegen kann, daß der Jugendliche den Tatbestand des § 175 StGB nach der inneren und äußeren Tatseite erfüllt hat, ist somit für den ersten Fall, und damit für die gesamte fortgesetzte Tat, die Verurteilung nach § 175a Ziff 3 StGB nicht zu beanstanden.

Da auch die Angriffe der Revision in Bezug auf die Strafzumessungsgründe nicht begründet sind - es handelt sich auch insoweit ununzulissige Angriffe gegen die Feststellungen des Urteils und um ein neues, in der Revisions« instang nicht zu beachtendes Vorbringen - war somit die Revision des Angeklagten mit der Kostenfolge des § 475 StPO zu verwerfen.

‚Die Entscheidung entspricht dem Antrage des: Oberbundesanwaltes.

Dr. Neumann Dr. Waschow Dr. Koffka

Schmidt Siemer