Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 29.01.1958 – 2 StR 30/58
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2265 029 /
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Maschinenschioseer Hans Wilheln OD cu: vw. dort geboren cn EEE 1915, z.Zt. in Untersuchungshaft,
wegen Unzucht mit Abhängigen u.a
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Januar 1958, an der teilgenommen haben?
Senatspräsident Dr. Baldus ale Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bunädesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichtar Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Bundesanwal* Dr: bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaf%t,
Justizangestellter rare als Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichte in Duisburg von 3. September 1957 in den Fällen Bg VD: DB uni TB sorie im gesamten Strafausspruch nit den Feotstellungen aufgehoben,
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und «ntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitteis,
an das Lendgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Abhängigen '§ 174 Nr. 1 StöB) in Tateinheit mit gleichgeschlechtlicher Unzuch+ {§ 175 StGB) in einem Falle und wegen fortgenetzter Unzucht mis Abhängigex ($ *74 ür. 1 StGB) in Tateinheit mi+ schwerer gleichgeschlechtlicher Unzuckt (§ 175 a ır. 2 und 3 StGB) in vier weiteren Fällen zu insgesemt drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Strafrechte. Sie hat im wesentlichen Erfolg-
Tie Verfahrensbeschwerde ist mit der Sachrüge verbunden und findet mit dieser ihre urledigung-
I. Die Behauptung der Revision, § 174 Er. 1 StGB sei zu Unrech+ angewandt worden, weil nicht der Anseklagte, sondern der Betri:bsieiter Lehrherr der verletzten jungen Männer gewesen Sei, steht nit dem Sachverhalt des Urteils in Widerspruch, Wach ihm wer dem Angeklagten bei den Egp-Werken die Lehrlingsabteilung der siaschinenschlosserlehrlinge übertragen. £r Ratte die Lehr-Linge zu beaufsichtigen und auszubilden. Zr war befugt, ihnen „eisungen zu erteilen; dem Angeklagten untergeordret waren auch einige Lehrygsrellen, die sick nit der Aurbildung der Lehrlinge in einzelnen befaßten. Die Verletzten rn. TED: en und > waren nach den derzeitigen Feststellungen solche
von ihm auszubiläende und zu beaufsichtigende Lehrlinge, wobei FD oersite 1/2 Jahr vor Beginn seines eigentlichen Lehrverhaitnisses ale Lehrling behandelt wurde und wie ein soicher dem Angeklasten unterstand. Deu Verletzte BD war zunächst
als Lehrling und dann als Geselle dem Angeklagten unter-
stellt. Bei Giesem Sachverhalt begegnet es keinem rechtlichen Bedenken, daß die Strafkamzer den Angeklagten als Ausbilder und Aufsichtsperson im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB den betroffenen
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jungen Männern gegenüber angesehen hat,also davon ausgegangen ” ist, daß ihm üle Ausbildung und Aufsicht dieser Personen anver.." traut war, weil diese Aufgaben ihm mit seiner Steilung ausdrücklich übertragen worden waren. AR Das Urteil meint, daß DI auch nach Beendigung seiner Lehrzeit dem Angeklagten zur Ausbildung und Aufsicht Nanvertraut" war. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe bestehen hiergegen Bedenken. Die Unterstellung als Geselle reicht regelmäßig nicht aus, um ein Verhältnis im Sinne des § 174 Nr. ı StGB zu begründen.
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Bei dem ermittelten Sachverhalt drängte sich dem Gericht | die Vernehmung des Betriebsleitere StB als Zeuge zur nähere Feststellung der Voraussetzungen für die Eigenschaften des Angeklagten als Ausbilder und Aufsichtsperson nicht auf: ’
Nach den bisherigen Feststellungen 158t daher die Verurtei- | Zung aus § 174 Nr. 1 StGB mit Ausnahme der Trage des Schuldunfangs keinen Rechtsfehler erkennen. .
II. Die Revision beanstandet die Anwendung des § 175 aNr. 3 StGB nicht. Sie meint aber, daß nicht mehr vorgekommen sei, als ein "Verführen"s;daher sei § 175 a Nr. 2 StGB zu Unrecht angewandt worden, weil "Bestimmen! mehr sei als "Verführen",
Diese Rüge ist unbegründet. Nach dem Urteil benutzte der Angeklagte allerdings dieselben Mittel, mit denen er die jungen Männer dazu bestimmte, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzuckt mißbrauchen zu lassen, zugleich dazu, diese im Sinne des § 175 a Nr. 3 StGB zu verführen. Das ist aber tatsächlich möglich, da die Begriffe "Bestimmen" und "Verführen" beide eine Einwirkung auf den Willen des anderen voraussetzen, die diesen zu seinem Verhalten bringen, zu dem er von sich aus
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nicht bereit ist. Deshalb können auch nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen Straftaten nach § 175 a Nr. 2 und nach § 175 a Nr. 3 StGB tateinheitlich verwirklicht werden.
Das sonstige Vorbringen der Revision ist offensichtlich unbegründet.
III. Bei der Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge ergeben sich indessen für die vier Fälle der Fort-
‚setzungstaten in doppelter Hinsicht durchgreifende rechtliche
Bedenken.
a) Nach den Feststellungen nutzte der Angeklagte in den Jahren 1950 bis Februar 1957 seine Stellung als Ausbilder und Aufsichtsperson, der er sich bewußt war, dazu aus, sich an
den ihm unterstellten verletzten Personen in sittlicher Hinsicht zu vergehen. Die Darstellung der Fälle im cinzelnen ergibt jedoch nichts dafür, daß der Angeklagte jeweils die Abhängigkeit, in der die verletzte Person zu ihm stand, für seine unsittlichen Zwecke mißbraucht hat.Ob und inwieweit er im Einzelfall das Verhältnis als Ausbilder und Aufsichtsperson dazu
berutzt hat, auf seinen Partner einzuwirken, ist nicht näher dargetan. Um einen Mißbrauch im Sinne des Gesetzes ihm vorwerfen zu können, hätte sein Verhalten erkennbar darauf gerichtet sein müssen, den anderen in eine Zwangslage zu bringen, unter deren Druck dieser sich seinem Willen beugte. Dem jetzigen Sach- . verhalt ist nicht zu entnehmen, daß es in allen Fällen der Verurteilung aus § 175 a ür. 2 StGB so gewesen ist (vgl. dazu RGSt Bd. 71 8. 8).
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Die Verurteilung aus § 175 a Nr. 2 StGB kann daher nicht bestehenbleiben. Demit ist die Aufhebung des Urteils in den
Fällen BP, VE, DD un: TED geroten. &
db) In diesem Umfange hat das Urteil auch deshalb keinen Bestand, weil die Strafkammer jeweils die mehreren Unguchtshandlungen mit den einzelnen Partnern ohne eine nähere recht... liche Würdigung der Zinzelhandlungen zu einer fortgesetzten Tat: auch unter den Gesichtspunkten des § 175 a Nr. 2 und 3 StGB zu; sarmengefaßt hat. Denn dabei wäre zu prüfen und zu entscheiden‘, gewesen, ob die Verletzten nicht bei den auf die erste Straf- ' tat mit ihnen folgenden Einzelhandlungen von sich aus ohne weiteres zur Mitwirkung bei dem unzüchtigen Treiben des Angeklagten bereit gewesen sind, so daß s.e darn nicht mehr erneut. "bestimut" oder "verführt" zu werden brauchten (vgl. RGSt 71, 11%). Denn unter "Verführung" und entsprechend unter "Bestimmung" ist nach dem Gesetz die Einwirkung des Täters auf den'hillen des Betroffenen zu verstehen, die darauf abzielt, diesen, obwohl er von vornherein nicht dazu bereit \ ist, - etwa unter Ausnutzung seiner geschlechtlichen Unerfahrep. | heit oder geringen widerstandsfähigkeit - zur Unzucht geneigt, zu machen (vgl. RGSt 7i, 47 2)
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Falls sich die Betroffenen in den nach der ersten Straftat mit ihnen nachfolgenden Einzelfällen ohne weiteres dazu bereit gefunden haben, dem Ansinnen des Angeklagten ent- :W sprechend mitzumachen, verwirklichte der Angeklagte dann nur noch den Tatbestand des § 175 StGB. Diese weiteren Handlungen konnten allerdings trotzdem mit der Straftat nach § 175 a Nr. 2 und 3 StGB, falir diese durch die erste Hanälung des Angeklagten mit dem einzelnen Partner verwirklicht war, jeweils zu einer fortgesetzten Handlung zusammengefaßt werden (vgl. RG TJ 1939, 619). Der Schuldspruch wäre unter solchen Umständen alsdann nicht zu beanstanden. Doch ist zur klaren Abgrenzung des Schuld-. unfengs im Urteil ausdrücklich festzustellen, in welchen Fällen etwa der Angeklagte außer bei seiner ersten Tat mit demselben Partner noch ein Verbrechen nach § 175 a StGB verwirklicht hat und in welchen Fällen er hiernach nur noch Straftaten nach § 175 StGB beging (siche Urteile des erkennenden Senats
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2 StR 213/51 vom 3. Juli 1951 in DRechtspr. III ( 323) Bl. 1003 und 2 StR 349/55 vom 13. Januar 1956). Da die hiernach gebotene nähere Umgrenzung des Schuldumfangs sich ohne weitere tatsächliche Feststellungen nicht ermitteln läßt, ist auch aus diesem Grunde die Aufhebung des Urteile in den bezeichneten Fällen geboten. j :
Die Nachprüfung des Urteils im Falle Preetz hat keinen Rechtsfehler erkennen lassen. Da indessen die für diese Tat des Angeklagten erkannte Strafe in ihrer Höhe durch die Verurteilungen im übrigen, die aufgehoben werden, beeinflußt sein kann, ist der Strafausspruch auch hier nicht aufrechtzuerhalten.
Baldus Busch “ Dr. Dotterweich Dr. Schalscha ' Menges
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