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BGH Urteil vom 09.09.1954 – 4 StR 161/54

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4_StR 161/54

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Im Namen des, Yolkesg

In der Strafsache gegen

den Brenner Hermann K GRREEEREEEE aus GGEENEEEEEENEE», geboren am: ED WB in Pam, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Unzucht mit Kindern hat der 1. Peräsh-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. September 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesfächter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Jagusch Sundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Staatsanwalt EEE in der Verhandlung:;.

Antsgerichtsrat EEE» bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Tanigerichta in Essen vom 30. November 1953

im Schuldspruch dahin geändert, dass der Beschwerdeführer wegen eines vollendeten und eines versuchten Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB verurteilt ist,

Der Strafausspruch wird, soweit er das vollendete Verbrechen und die Gesamtstrafe betrifft, samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründez

Der Angeklagte forderte die ihm gut bekannte Ursula DEE (9 Jahre) im Bulmker Park auf, seinen entblössten Geschlechtsteil zu betrachten; ob das Kind das Glied des Angeklagten gesehen hat, liess sich nicht feststellen.

Einige Zeit später suchte der Angeklagte mit Ursula und ihrer Freundin Christa I ) (8 Jahre) die Toilette in seiner Wohnung auf. Dort nahm er an Christa, der er den Schlüpfer heruntergezogen hatte, unzüchtige Bandlungen vor, während Ursula zuschaute. Auch onanierte er vor den beiden kädchen. Dann ging er mit ihnen in die Küche. Dort zog er nunmehr Ursula den Schlüpfer aus und berührte sie unzüchtig, während Christa zusah.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines versuchten und zweier vollendeter Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB verurteilt, in einem weiteren Falle ihn jedoch

freigesprochm:

Die Revision des Angeklagten wendet sich gegen die Verurteilung; sie beanstandet die Sachaufklärung (§ 244 Abs 2 StPO) und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Die Verfahrensbeschwerde ist unbegründet. Das landgericht hat auf Grund der Bekundungen der beiden Mädchen, der Eltern und der Lehrer der Kinder sowie des Fachpsychologen Dr. CIE» die volle Überzeugung von der Täterschaft des Beschwerdeführers in beiden Fällen gewonnen. Der Zuziehung eines weiteren Sachverständigen bedurfte es auch dann nicht, wenn die Strafkammer die Bedenken des Gutachters, Ursula könne den Vorgang im Park nachträglich erotisiert haben, nicht teilte. Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet der Tatrichter unter alleiniger Verantwortung für ein gerechtes Urteil (§ 261 StPO)-

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Das Vorbringen der Revision zur Sachbeschwerde ist eifensichtlich unbegründet.

"Bedenken unterliegt die Entscheidung nur insoweit, als. die Strafkammer bei den Vorfällen in der Wohnung des Angeklagten zwei’ in Tatmehrheit begangene Verbrechen angenommen hat. Die Vorgänge auf der Toilette und in der Küche spielten sich in unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang ab; sie stellen sich der natürlichen Betrachtung, als ein einheitlicher Lebensvorgang dar, dessen Einzelakte weit enger zusammengefügt sind als die einer fortgesetzten Handlung. Es liegt daher eine natürliche Handlungseinheit vor, die begrifflich der fortge- ‚setzten Straftat vorgeordnet ist (Urt vom 20. Dezember 1951 - 4 StR 723/51). Da das eine Mädchen jeweils zusah und damit eine unzüchtige Handlung verübte, während der Angeklagte diese am. Körper des anderen Kindes vornahn, und da der Beschwerdeführer vor beiden Mädchen sich gleichzeitig befriedigte, so treffen sämtliche Willensbetätigungen in gleichartiger Tateinheit nach § 73 StGB zusammen (BCHSt 1, 20; ferner Urt vom 14. April 1953 _ 1 StR 160/53 - und vom 22. Oktober 1953 - 3 StR 279/53). Da eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes nicht möglich ist, konnte der Senat den Schuldspruch selbst ändern -Die Vorschrift des §§ 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil es auszuschliessen ist, dass sich der Beschwerdeführer in der Bauptverhandlung vor der Strafkammer bei einem Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes anders, als geschehen, verteidigt hätte -. Jedoch war die Sache zur Bildung einer neuen Einsatzstrafe für das vollendete Verbrechen zurückzuverweisen; sie darf die Summe der bisherigen beiden Einzelstrafen nicht übersteigen.

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Dagegen hat der Rechtsfehler die Höhe der für den Versuch verhängten Strafe nicht erkennbar beeinflusst; bei ihr muss es daher sein Bewenden haben.

Dr. Peetz Hülle Dr. Augustin

Jagusch Bundesrichter Dr. Hübner ist infolge Urlaubs ortsabwesend und deshalb an der Unterschrift verhindert.

Dr. Peetz