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BGH Entscheidung vom 28.10.1954 – 3 StR 484/54
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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3 StR 484/54 ? {2}
2284 062
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den angeblichen Architekten Johann Georg S t iD
aus TED am ME, geboren an. ED ED ir c-GEB, zur zeit in Untersuchungshaft,
wegen Betruges im Rückfall
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Oktober 1954, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Glanzmann
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Wiefels
als beisitzende Richter, Oberstaetsanwalt EENED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizäienst in»
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Kain vom 23. särz 1954 im Strafauespruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von kechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen vollendeten und versuchten Betrugs im Rückfall in je zwei Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von fünf Jahren sowie zu vier Gelästrafen verurteilt worden. Ausserdem sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zehn Jahren aberkannt worden. Ferner ist die Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeoränet worden.
_ Der Beschwerdeführer hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und rügt die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts.
TI. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie nicht die Tatsachen angibt, in denen sie den Verfahrensverstoss erblickt (§ 344 Abs 2 S 2 StPO).
II.‘ Die Sachrüge hat nur teilweise Erfolg.
.1l. Sie ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet.
a) In Falle Op hat das Landgericht mit Recht den äusseren Tatbestand des vollendeten Betrugs für gegeben erachtet.
. Zutreffend hat die Strafkammer die Täuschungshandlung des Beschwerdeführers gegenüber OB darin gesehen, dass er der Wahrheit. zuwider behauptet hat, in Karlsruhe bestehe bereits eine Baugenossenschaft, an der er beteiligt sei; er wolle eine Filiale dieser Genossenschaft in Hessen gründen, für die auch das Propagandamaterial von Karlsruhe nach einigen Änderungen verwertet werden solle. Schon hiernit wäre die für den Tatbestand des Betrugs erforderliche Täuschungshandlung hinreichend dargetan. Hinzu kommt aber, wie das Landgericht weiter festgestellt hat, dass der mittelloso Angoklagte, alu cr am 15: Februar 1955 Oster als
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Geschäftsführer mit einem Honatsgehalt von 450 DM einstellte, wusste, dass er in Kürze die Gefängnisstrafe von einem Jahr und neun Monaten aus dem Urteil des Lanägerichts in Frankfurt am Main vom 2. September 1952 werde verbüssen müssen, so dass schon deshalb die Durchführung einer Genossenrchaftsgründung unmöglich war. Durch diese betrügerischen Machenschaften des Beschwerdeführers getäuscht, hat 0 sein Büro und seine Arbeitskraft dem Angeklagten in Ervartung der Zahlung des versprochenen Gehalts zur Verfügung gestellt, ohne von diesem etwas zu erhalten. Er ist deher
- wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat - in seinem Vermögen geschädigt.
b) Auch im “alle Sch begegnet die Feststellung des äusseren Tatbestandes des Betrugs keinen Bedenken.
Gegenüber Sch@B nat der Angeklagte nach den Feststellungen des Tatrichters die gleichen unwahren Angaben über seine Beteiligung an der Karlsruher Baugenossenschaft gemacht, als er SchB eine Süro-Hausmeisterstelle mit Dienstwohnung in Mainz gegen ein Monatsgehalt von 250 DM übertrug, obwohl diese Dienstwohnung überhaupt nicht vorhanden war und auch keine Aussicht bestand, sie in Kürze zur Verfügung stellen zu können.
Durch die Zusicherungen des Beschwerdeführers hat Schneider sich veranlasst gesehen,. ihm ein Darlehen von 2.000 DU zu geben. Nicht zu beanstanden ist auch die Feststellung der Strafkammer, dass Schi um äiesen Betrag geschädigt ist, da er die versprochene Sicherheit - eine Grundschuld - nicht erhalten hat, und diese Überdies nach den getroffenen Feststellungen wertlos gewesen
wäre.
c) In beiden Fällen hat das Landgericht auch ausreichende Feststellungen zur inneren Tatseite getroffen.
so
Nach dem ganzen hier und in den beiden noch zu erörternden Fällen vom Landgericht für erwiesen angesehenen äusseren Geschehensablauf ist es nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer aus dem Gesamtverhalten des Angeklagten den Schluss zieht, dieser habe nur die Absicht verfolgt, sich Geldmittel für seinen persönlichen Bedarf ohne Gegenleistung
zu verschaffen; er habe überhaupt nie ernstlich an die Finanzierung einer Baugenossenschaft gedacht.
d) Rechtlich bedenkenfrei sind auch die Darlegungen des Landgerichts zu den Fällen VD una WEB. Beiden hat der Angeklagte die bereits an Sch> fest vergebene Hausmeisterstelle mit Dienstwohnung gegen Zehlung einer Kaution von 2.000 DM erneut angeboten, von ihnen jedoch keine Zahlungen erhalten. In diesem Vorgehen des Angeklagten hat das Landgericht mit Recht in beiden Fällen den äusseren und inneren Tatbestand des versuchten Betrugs als verwirklicht angesehen.
Der Schuldspruch lässt somit keine Rechtsfehler zum hachteil des Beschwerdeführers erkennen.
2. Die Nachprüfung des Btrafansspruche führt dagegen zu seiner Aufhebung.
a) Die Rückfallvoraussetzungen sind allerdings vom Landgericht mit Recht festgestellt worden.
Das „andgericht hat als rückfallbegründende Vorstrafen des Angeklagten herangezogen:
l. Die Verurteilung vom 2. November 1934 wegen Rückfallbetruges und fortgesetzter schwerer Urkundenfälschung zu drei Jahren Zuchthaus, fünf Jahren Ehrverlust sowie zur Sicherungsverwahrung, aus der der Angeklagte am 12. Mai 1945 entlassen wurde.
‘2. Die Verurteilung vom 4. November 1946 wegen Rückfallbetrugs zu zwei Jahren Zuchthaus und fünf vahren Ehr-
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verlust wegen nach Entlassung aus der Sicherungsverwahrung begangenen Betrugs; die Strafe hat der Angeklagte teilweise
u bis zum 282. Juni 1948 verbüsst, am 5. Juli 1951 ist sie
erlassen worden.
b) Nicht hinreichend begründet ist dagegen die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und die Anordnung der Sicherungsverwahrung.
Das angefochtene Urteil spricht. sich nicht klar darüber aus, ob das Lendgericht die Voraussetzungen des § 20 a Abs 1 StGB oder des § 20 a Abs 2 StGB als erfüllt ansieht. Eine Klarstellung hierüber ist aber schon deshalb erforderlich, weil der eine Hilfsvorschrift enthaltende § 20 a Abs 2 StGB nur dann anwendbar ist, wenn die Voraussetzungen des § 20 a Abs 1 StGB nicht vorliegen (RG DR 1940, 682 Nr 3, BGH vom 20. Februar 1951 3 StR 51,50). Das Gesetz zwingt folglich dazu, in erster Linie zu prüfen, ob die Voraussetzungen
des § 20 a Abs 1 StGB gegeben sind.
Dass dies der Fall ist, was anscheinend festgestellt werden sollte, kann dem Urteil mit hinreichender Sicher-
heit nicht entnommen. werden.
Die förmlichen Voraussetzungen dieser Gesetzesbestimmung sind bei den unvollständigen Feststellungen des Landgerichts - das den Zeitpunkt der Rechtskraft der angeführten Urteile, den genauen Verbüssungszeitraum und bei der Verurteilung vom 2. September 1952 den Zeitpunkt der Tatbegehung nicht angibt - nicht nachprüfbar.
Es fehlen aber vor allem ausreichende Darlegungen darüber, weshalb das Landgericht den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher ansieht.
Gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist nur der Täter, der infolge eines auf Grund charakterlicher Veranlagung bestehenden oder durch Übung erworbenen, eingewurzelten
inneren Hanges zu strafbaren hkandlungen wiederholte Kechtsbrüche begeht, die ihrer Natur nach über eine unerhebliche Störung des Rechtsfriedens hinausgehen, und der zu deren Wiederholung neigt (BGH vom 2. Mai 1952 .4 StR 45,//52).
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, muss der Tatrichter bei den einschneidenden gesetzlichen Folgen für den Angeklagten mit besonderer Sorgfalt unter hürdigung aller Umstände des Falles prüfen (BGH vom 20. Februar 1951 3 Str 51/50, 3GHSt 1, 94 „IY).
Diesen Anforderungen genügen die Feststellungen der Strafkammer nicht, die nur formelhaft darlegt, die Gesamtwürdigung der Taten des Angeklagten ergebe, dass er ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei, was im wesentlichen nur aus der Vielzahl der Straftaten des Angeklagten hergeleitet wird.
Vielmehr muss bei jeder einzelnen Straftat, damit sie in Betracht gezogen werden kann, ein gleichgeartetes inneres Verhältnis zu dem Wesen des Täters nachgewiesen werden, das gerade diese Tat als kennzeichnenden Ausfluss seines verbrecherischen Hanges erscheinen lässt (BGHSt 1, 94,
BGH vom 20. Februar 1951 3 StR 51,50). Es ist somit erforderlich, dass die Strafkammer in jedem einzelnen Falle den Beziehungen zwischen der Persönlichkeit des Angeklagten und der Tat in nachprüfbarer \ieise nachgeht. Dabei kommt
es wesentlich auf die jeweiligen äusseren Verhältnisse
des Täters und seine inneren Beweggründe an, insbesondere darauf, ob die Tat nach Begehungsart unäü Bewegsrund auf einem fest eingewurzelten verbrecherischen Hang beruht
(BGH vom 19. April 1951 3 StR 165/51 und vom 4. Dezenber 1952 4 StR 606,52).
Es ist weiter erforderlich, festzustellen, ob die vom Täter verübten Taten solche von erheblichem Schuld-
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‚und Unrechtsgehalt waren und ob auch für die Zukunft Straf-
taten zu erwarten sind, die den Rechtsfrieden erheblich stören (BGHSt 1, 94 /10l/).
Das alles hat das Landgericht gänzlich ausser Acht gelassen.
Damit fehlt zugleich die Grundlage für die Anordnung der Sicherungsverwahrung.
Das Urteil musste daher im Strafausspruch in vollem Umfang mit den Feststellungen aufgehoben werden.
Glanzmann Koeniger
Busch Martin Dr. Wiefels