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BGH Urteil vom 05.01.1951 – 2 StR 29/50

2. Strafsenat

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2308 024,

Bine Absobritt

Wird teilweise abgedruckt.

a4es. Volkes!

In der Strafsache gegen

den Handelsvertreter Max Paul M EEE » wohnhaft in up &, Fan: ®. geboren am

EEB1907 in Samui,

wegen Betruges u.

hat der Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der. Sitzung von 5. Januar 1951, an der: teilgenommen haben;

Ten et nt a ei

Bundesrichter Dr. Kirchner’ als Vorsitzender, & | Bundssrichter Krumme | 3undesrichter Ir. Geier 3undesrichter Werner Bundesrichter Dr. Engels als beisitzende Richter, = Staatsanwalt EEE Bi | als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Ä - Justizsekretär up N et als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, el für «scht erkannt:

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Auf die „evision.i des ıngeklagten wird das Urteil des »anägerichts in Bamburg vom 18. November 1949 _

im Schuldspruch dahin abgeändert, dass die Verurteilung wegen versuchter ..bgabe einer falschen Versi-- cherung an Eidesstatt entfällt. Ferner worden die Verurteilung des „ngeklagten wagen Setruges im Strafausspruch und ausserdem die Gesamtstrafe aufgehoben. ' Im übrigen wird die nevision deg Aängsklagten verwor-

- 2.

.

fen.

Zur Neufestsetzung einer Strafe wegen Betruges und sur 3ildung einer Gesamtstrafe wird die Sache an das 4 Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten den? \ Kechtsmittels zu befinden hat, #

f Von techts wegen.

Eränder I.

der ingeklagte bewarb sich in Jahre 1946 um eine Anstellung bei der Do) ms SEE (BGE. ). Hierbei gab er wahrheitswidrig an, dass er im März 1940 die Priifung zum zisenbahnassistenten und im November 1944 die = Notprüfung zum Inspektor abgelegt habe. Der Verwaltungsdirektor | SEE beschäftigte ihn darauf zunächst als !ilfsschaffner, sodann als Lohnarbeiter. Ta er sich dewährte, erwog SCHE. seine Ibernahme in das angestelltenverbältnis. Der Sersonal- 2; beerdeiter. Schau äusserte jedoch Bedenken. gegen die Jeistungsen tes ingeklagten auf dem siger slichen Zisenbahnfach- ' ; gebiet. Deshalb fragte SC ien «ngeklagten nochmals, Oi ob er auch die genannten Prüfungen wirklict bestanden habe. ; Das versicherte er am 4.9.1947 en zidesstatt. Daraufhin wurde) er als Eisenbahngekretär mit den in der Reichsbesoldäungsordmung vorgesehenen Bezügen angestellt. '

Scheiß hielt: jedoch seine Bedenken wegen der fachlichen" Ze. ' Eignung des „ugeklagten aufrecht. Deshalb holte die BGE. = : ‚eine Auskunft der früheren Dienststelle des „ngeklagten,

der sieichspahndirektion IHRER , ein; diese erklärte, dass M er nur Reichsbahngehilfe gewesen sei. Der Angeklagte fuhr mn“ nech ME una veranlasste einen Bekannten, telegraphisch

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- 3. -

ols "ZBD. MM, Hans Du", diese “uskunft zu widerrufen und die »ichtigkeit seiner -ngaben über seinen Werdeseng zu bestätigen. Nachdem die !:D2D. HB diese beiden telegramme als erdacht bezeichnet hatte, 16ste die BEk.

das Dienstverhältnis mit dem ..ngeklagten fristi:s. Durch Sie wiederholte schriftliche Trohung, die Verwaltung der SCH, wegen Kompensierens und Schwarzhandels bei der hMilitärregisrung anzuzeigen, erreichte er es dann, dass ihn die BGu, zunächst als Assistenten weiter beschäftigte .und ihm nachher eine ..bfindung als Schweigegeld zahlte.

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Il.

„u2 Grund diesss Sachverhalts hat die Strafkammer den „ugeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit versuchter Abgane einer falschen Versicherung an «idesstatt, wegen „nstiftung zur Urkundenfälschung sowie wegen „rpressung zu einer wesemtstrafe von einem cahr Gefängnis verurteilt. Die auf die Verletzung sachlichen ..echts gestützte „evision des Angeklagten hat das an sich zur »ntscheidung perylene Oberlanäesgerictt gamäss % 35 abs. I der VO. dus w Zentraliustizemts vom 17.11.1947 (VOB1.1947 S. 149) dem Obersten Gerichtshof für die Britische Zone vorgelegt, weil es in dor “rage, ob die ..bgabe einer falschen Versiche:ung an „idesstatt vor einer unguständigen Behörde als versu btes Vergehen nach % 156 StGB. strafbar sei, von einer .ntscheidung dieses Gerichtshofes abweichen wolle. Nach art. 8 III 2. 110 „bs. 1 des Gesetzes zur ülederherstellung der „echtseinheit auf dem Gebietg, der Gericrtsverfassung, der bürgerlichen „eohtspflege, des. _. Strafverfahrens und des liortenrechts vom 12.9.1950 (BGBl. 1950 8. 455) ist muntehr der Bundesgerichtshof zur Ent=

' scheidung zuständig. Die terisign des Angeklagten ist mur

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7. ..

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hinsicttlich der Verurteilung wegen versuchter ubgabe einer falschen Versicherung an „idesstatt mit den sich tieraus für den Stralausspruch ergebenden Foigen begründet.

1.) keinen rechtlichen Bedenken unterliegt die Verurteilung des Angeklagten »egen Ystruges, § 263 StGB, sr hat durch bewusst unrichtige ..ngaben den Verwaltungsdirektor SWR destimnt, ihn als disenbahnsekretär bei der 3G#. anzustellen. Hieräurch ist dieser sesellschaft nach der Urteilsfeststellungen ein

Vernögensschader entstanden; denn der aängeklagte hat-AL sich zwar als Zilfsschaffner und Lohnarbeiter be- ‚währt, möglicherweise auch auf dem ihm zunächst nach

der ınstellung als Sekretär zugewiesenen Posten hinreichende arbeit geleistet; er konnte jedoch, de es ihr er. der für sein ämt erforderlichen Vorbildung

fehlte, wie die Strafkammer ausdrücklich feststellt,

nicht. die "für seinen Dienstgrad vorgesehenen Stellungen. ausfüllen" und war deshalb " haupt nicht in der nage, als Sekretär eine vollwertige arbeit als Gegenleistung für äle besondere materielle Vergünstigung, die*die ..nstellung mit sich brachte, u leisten", Die rein: tatsächliche Behauptung der Hevision, ein Vernögensschaden sei deshalb nicht einge-

vreten, weil der ängeklagte sich auch in seivser Stel-, lung als Sekretär bewährt habe, kann in der ievisions-

instanz nicht beachtet werden, weil sie in Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen steht. Nach ihnen

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war der ängeklagte gerade nicht imstande, die Arbei-

ten auszuführen, zu deren Verrichtung er sich im Anstellungsvertrage verpflichtet hatte und für die er

auch bezahlt wurde. Bei dieser Sachlage kann es unentschieden bleiben, ob auch die weitere ärwägung der Straf-

kammer zutrifft, dass die BGE, einer Öffentlichen Be-

hörde gleichzustellen sei, womit offenbar gesagt sein

soll, dass für den ıngeklagten die für Jeamte gelten-

den Trundsätze «nwendung zu finden hätten (vgl. RGSt.

3d. 73 3. 268).

Ler innere Tatbestand des § 263 äbs.1 StGB. ist ebenfalls von der Strafkammer ausreickend dargelegt. Insoweit erhebt auch die kevision keine Bedenken.

2.) Nicht aufrecht zu erkalten ist jedoch die gleichzeitige Verurteilung des ..ngeklagten wegen versuchter abgabe einer falschen Versicherung an ideastatt. Die

BGE. ist keine zur Abnahme einer Versicherung an äidesstatt zuständige 3ehörde. Durch Sie Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung vor der 3G%. kann also der Angeklagte ein vollendetes Vergehen gegen § 156 StGB. N nicht begangen haben..ss fragt sich deshalb, ob er gemäss . der durck die VO. vom 29.5.1943 eingeführten und unbedenklich weitergeltenden Vestimmung: - des 5 156 Abs. 2 a“ StGB. wegen Versuchs zu bestrafen ist,

In Vbereinstimmung mit der :: chtsprechung des 2eichsgerichts und des Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone (OGESt. Bd. 2 S. 382) hält der Senat die "zu-_ ständige Behörde" im Sinne des 3 156 StGB. für ein Tat-

-6-

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chen Fall ein Wahnverbrechen en (HESt. 2d. 1 S. 282).

hof, wenn er erklärt, auch zum Versuch des Vergehens nach § 156 StGB. gehöre, dass die Erklärung gegenüber

hof aus, dass sonst auf dem Umwege der Bestrafung des ‚ Versuchs alle die Gefahren eintreten würden, denen mit

dieser "Auf? Zassung nicht anzuschliessen. Was Versuch ist, wird in § 43° StGB. 2ür den ganzen Bereich des Straf-

zur: ‚Vollendung gelangten Dalikts. Liegt üles vor; so

ss wegen Versuchs auch bestraft werden. ke ist nicht. engändig, bei einem Tatbestande. ‚des besonderen Teils "setzungen aufzustellen.

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bestandsmerkmal. Nach allgemeinen Grundsätzen ist daher ein versuchtes Vergeben gegen § 156 gegeben, wenn der

Täter dle Zalsche Versicherung von einer Stelle abgege- % ben hat, die zwar nicht in Wirklichkeit, jeäoch nach sei- .ır ner Vorstellung eine zur bnahme ‚zuständige Bshörde ist (so dem Grundsatz nach zutreffend OLG Hamburg in HESt.

Bd. 28. 251). Dagegen nimmt das OLG Kiel in einen sol-

Zu dem gleichen „rgebnis gelangt der Oberste Gerichts-

einer zuständigen Behörde abgegeben werden soll (OGHSt...... Bd. 2 3. 82). Zur Begründung, führt der Oberste Gerichts-

einer strengen Auslegung des Begriffs der Zuständigkeit gerade begegnet werden sollte, Der Senat vermag sich

rechts bestimmt. ‘Danach ist Versuch Anfang der insfüh-. rung des gewollten, aber aus irgendeinem. Grunde nicht

;kriminalpolitischen irwägungen noch weitere Voraus-

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Versicherungen abzunehmen, und die zum anderen weiter-

‚und in diesem Verfshren derartige Versicherungen ent-

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„Mängel vorliegen. „an denke an den Fall, dass in einem ie.

sich die Prozesspartei die tatsachen vor, die das Herkaial”

-T-

Die Strafkammer stellt nun fest, der Angeklagte habe

die Direktion der BGE. zur ıntgegennahme solcher V rsicherungen für befugt gehalten. Deshalb nimmt sie einen - untauglichen, nach den §§ 156 Abs. 1 u. 2,43 StGB strafbaren Versuch an. Das ist rechtsirrig. Der Glaube, die BGE. dürfe eidesstattliche V.rsicherungen entgegennehmen, reicht für den inneren Tatbestand des § 156 StGB. re nicht aus. Die zuständige Behörde im Sinne dieser Vor-. 4 schrift ist eine Stelle, der einmal die allgemeine Zuständigkeit zukommt, Überhaupt eidesstattliche

hin die Zuständigkeit besitzt, über diesen Gegenstand.

gegenzunehmen (RGSt. Bd. 73 3. 144; 74 S. 125; 75 3. 399). Zuständig in diesem Sinne könnte die EGE.nach der ‚Vorstellung des Ängeiilagten nur gewesen sein, wenn er Tatsachen angenomnen hätte, die den dargelegten Inhalt des. Begriffes der zuständigen Behörde ausmachen. An einer solchen Feststellung fehlt es. Sie. Be kann nach der Sachlage auch auf Grund einer neuen Ver- nn handlung nicht, getroffen werden, weil”der BGE. &., die, nicht einmal eine Behörde ist, schon die allgemeine Zuständigkeit gefehlt hat. _ nn ne

Anders ‚liegt die Sache, wein die allgemeine Zuständigkeit einer Behörde gegeben ist, aber sonstige: Zuständigkeits-

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ne. . . . . . .

amtsgerichtlichen ärrestverfahren statt Ges Richters ein u Referendar die Verhandlung führt und nun eine falsche ’ B Versicherung an Eidesstatt von einer Prozesspartei entgegennimmt, die ihn für den aichter hält.. Hier-stellt.: °

der zuständigen "Behörde ergeben. Sie muss deshalb wegen Versuchs bestraft werden (Vgl. hierzu für den Yall des. „“eineides K6St. Bd. 60 35. 25 u. Bd. 65 35. 206).

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. auch’ nicht erforderlich. &s reicht aus, wenn der Täter B: weiss, vor welcher Behörde und in welchem Verfahren j er

eines Beantendelikts gehört nicht, dass der Täter Tatsachen zu kennen, aus denen seine Beamteneigen-

. Irrtum, der weder den äusseren noch den inneren Tatbe-Oo jetand eines Delikte ergreift, nimmt der mit Strafe bedroi "ten Handlung nicht den Obarakter einer Straftat. Eben- F lichen, sondern nur auf normativem Gebiet liegender 5

Verhaltens begründen. |

die «bgabe-einer falschen Versicherung an Eidesstatt"

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Im allgemeinen wird sich jemand, der eine eidesstattliche ürklärung abgibt, überhaupt keine besonderen Gedanken über die "Zuständigkeit" der Behörde machen. Das ist für den inneren Tatbestand des § 156 StGB.

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er die Versicherung erstattet. Dass er auch den Schluß R auf die Zuständigkeit der Behörde: ziehe, ist nicht note) dig. Ein etwaiger Irrtum wäre als Subsumtionsirrtum . unbeachtlich.Die Zuständigkeit der Behörde ist, soweit es sich um die Frage des Vorsatzes handelt, der Beamteneigenschaft. vergleichbar. Zum inneren Tatbestande

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weiss, er sei Beamter. Er braucht vielmehr nur die

schaft hervorgeht (RG.IW. 1939 S. 625); demn ein .

sowenig kann dann aber auch ein nicht auf tatsäch-Irrtum. die Strafbarkeit eines en sich straflosen. Der Senat. vertritt dcshalb die iuftassung, dass

vor einer unzuständigen Behörde ein versuchtes Ver-: k gehen gegen § 156 StGB. nur dann ist; wenn der Täter

sich irfigerweise Tatsachen ‚vorstellt, die die Zuständigkeit der Behörde ergeben, was jedenfalls dann

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nicht der Fall sein kann, wenn die fragliche »telle schen der ajlgemeizen „ustärdigkeit zur Abnatbne vor. sivuesststtlichen „rklärungen ermangelt und der ange- "laste sich 'tsine Sem entgegenstehenden tatsachen vorgestellt hat.

Die Terurteilung des angeklagten wegen versuchter Abgabe einer Zalschen eidesstattlichen Versicherung muss deshaib aufgehoben wersen.

2,) Hirzegen tragen die -eststellungen der Strafkaumer

Q die Verurteilung des Angeklagten wegen Anstiftung zur

u ürkurndenfälscrung. Zin dem „ngexlagten bekannter Angestellter der XBD. <@B hat zwei Telegramme mit unrichtigen ..ngaben Über dessen Werdegang und politische Belastung an die 362. gerichtet und hierbei einen falschen Wamen als Absender angegeben. Hierin liegt die Jersteilung unechter Urkunden zur Täuschung im Xechtsverkehr (RGSt. 24. 57 3. 521; Bd. 65 3. 365). Unzutref-Tend ist die Behauptung der .«evision, es sei nicht Pestgestellt, ob der ..ngeklagte selbst die Telegramne “ aufgegeben habe oder ob die Lnterschrift Überhaupt j mit einem ?alschen »emen angegeben sei. Die Straf-

. kaımer hat zwar zunächst erklärt, es bestünde der Ver- nu

2 dacht, dass der ıangeklagte die beiden Telegramme aufgegeben habe, jedoch dann mangels ausreichender Anhalts- PR »urkte hierfür die Sinlassung des angeklagten al als, vabir. u. erachtet, dass, die Telegraımme von dem Zekannten-fes “ .ngeklagten abgesandt seien.‘ Die ‚Fostetellunggges rich, rich- - tigen samens des Absenders ist nicht erforderlich.

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- 10 -

„ass er mit sinem Zalschen “amen unterzeichnet tat, steh; nach den Urteilsgründen fest. Ob es einen kenschen nit diesem „emexn gibt, ist rechtlich unerheb- \ lich (xGSt. 24. 46 5. 217). Demit ist der Tatbestand des ® 3 267 ..bs. 1 StGB. ausreichend nachgewiesen. Der Ansexlagte hat nachFverzeugung der Strafkammer seinen Bekai.nten zu der „bsendung der beiden Telegramme durch ein weschenk bestimmt, den unrichtigen Inhalt „it ihn verabredet und gewusst, dass er mit einem Zalscher »amen unterzeichnen würde. zer ist deshalb mit liecht der .nstiftung zur Urkundenfälschung. für schuldig befunden worden, §§ 267, 48_StGB.

4.) Schliesslich ist auch @ie Verurteilung des Angeklagten wegen Erpressung gemäss § 253 StGB. rechtsbedenkenfrei. Die Weitergeitung des inhaltlich mit § 339% Ges „ntwurfs eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuchs (keichstagsvorlage ai 1927) übereinstimmenden § 253 in der Fassung der VO. vom 29.5.1943 ist aller-. eings umstritten. Zwar werden gegen die Tatbestandsbeschreibung des „bsatzes 1 als solche keine Bedenken

erhoben. Doch ist die Frage der Bedeutung des ürt. IT 2. 3 der Kontr.Prokl. 3 und des „rt. IV 2. 7 des MiGen..d 1 verschieden beantwortet worden. »andgericht Dortmund (872. 1946 5. 120) und Xammergericht (RZ. 1947 S. 131 vi für die gleich liegende Frage des § 240) meinen, das “ verbot der Bestrafung nach "gesundem Volksempfinden" erfasse nicht mur den «hsatz 2, sondern auch den Absatz RR £ 1, deshalb sei § 253 (240) in der alten Fassung enzuwen-

IR% » sc Ex.

-12-

- 11 -

den. Oberlandesgericht Yreiburg (DRS. 1946 S. 61 ebenfal.s

u | 240). Obsrlandesgericht Oldenburg (JBl,. Braunschweig

946 Sp. 185 und Nds. Anfl. 1949 5. 61),Oberlandesgericht

„ 3bingen '2.:2. 1948 5. 141) und der Oberste Gerichts-

“ hof (0OGHSt. Bd. 2 S. 103) sind der Auffassung, dass

„bsatz 2 durch die erwähnten Vorschriften der Besatzungsnächte weggefallen sei und die “iechtswidrigkeit sich

deshalb nach allgemeinen Grundsätzen bestimme. Zu dem sleichen Srgebnis ist das Oberlandesgericht Stuttgart

selangt, das ergänzend erkiärt, es entscheide wie vor der

vo. vom 29.5.1943 die Verkehrswidrigkeit des angedrohten

„vdels (öJZ. 1946 5. 120 = HESt. Bd. 1 3.106). Demgegen-

über nimmt äas Oberlandesgericht Koblenz (HESt. Bd. 1

ö. 101 an, dass der Absatz 2 des § 240 weiterhin anwend-

bar bleibe, weil nicht des nationalsozielistische Schlagwort, sondern der ihm zu Grunde liegende sachliche In- ' halt nassgebend sei. An die ”telle des degriffs "gesundes, Vorksempfinden" müsse der Begriff "gute Sitten" treten. Schliesslict halten Oberlandesgericht Pfalz (DRZ 1947. Fr x S. 235) den „bsatz 2 des § 240 und Oberlandesgericht

Zessen, Sasseler Jenat (DNZ. 1948 8. 218) die Absätze 2 der 33 240, 253 ohne sinschränkung für Tortgeltend. Dieser :uffassung tritt der Senat im ürgebnis 'bei.

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Die „egelung, die die Smpressung in § 253 StGB.a. PIYGePUn- ng den hatte, war von jeher angefochten, weil. Sie keine “n Srenze zwischen strafwüräigem und nicht strafwürdigen Verhalten zog, Die zntwürfe zu einem StGB. befassten sich deshalb eingehend mit dieser Frage, kamen jedoch zu / wesentlich voneinander abweichenden Vorschlägen (Vgl. die Begründung des mtl. »„ntwurfs 1925 zu § 306 und der Keichs-

tagsvorlage siai 1927 zu § 539), Das Reichsgericht hat in - 12 -

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«die die Tat dann für rechtswidrig erklärt, wenn die er

"Übels zu den angestrebten Zweck dem gesunden Volksem- :ä

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Übereinstimmung mit dem Schrifttum in ständiger

iechtsprechung die „iderrechtlichkeit der senalt oder der Drohung nach dem Verhältnis des nittels zum üweck beurteili. Dem folgt die . Neufassung des „bsatz 2, 2

"Anwendung der Gewalt oder die Zufügung des angedrohten A g

ipfinden widerspricht, Hiermit ist gesagt, dass der

tRichter bei der Abgrenzung des strafwtirdigen von dem -” "nichtstrafwürdigen ünrecht nach dem Verhältnis des

‚ittels zum Zweck auf das „echtsempfinden des Volkes s zu achten hat. ias ist von jeher ein Grundsatz rechts-M staatlichen Strafens gewesen und hier deshalb be- % sonders geboten, weil ein Zwiespalt des geschriebenen '\ i kechts mit dem allgemeinen zechtsbewusstsein gerade A: bei § 253 StGB. besonders peinlich empfunden werden muss, da dem Erpresser der “akel ehrenrührigen Han-

delns anhaftet (so .:.it echt die zitierten ntwürfe).

Die rationalsozialistischen wachthaber haben aller- _, dings dın Begriff des Volksempfindens zu einem Schlagwort entwertet, mit dem sie willkürlichen Entscheidungen den Schein des liechts zu geben versuchten. nit SE der Beseitigung der nationalsozialistischen Herr- . *: schaft ist aber diese Zweckbestimmung hinfällig geworäi inter den heutigen rechtsstaatlichen Verhältnissen „. gilt der Begriff wieder mit seinem wirklichen, unverfälschten Inhalt. K |

vi,

- 13 -

Sestinmungen der Besatzungsmächte stehen der äinwendung des § 253 Abs. 2 n.?. nicht entgegen. Die Proklamation Tr. 2 des „ontrollrats schreibt in deu _bschnitt "Gewährleistung der “echte des ängeklagten" vor:

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2, strafrechtliche Verantwortlichkeit besteht nur für rechtlich als strafbar erklärte Handlungen.

5. Kein Gericht darf irgendeine j.andlung auf Grund

von "Analogie" oder im Zinblick auf das soge-

nannte "gesunde Volksempfinden" als strafbar R erklären, wie das im Deutschen Strafgesetz-

buch der Fall war.

ee 6.2 x” ur nt Pte} AR Pa ,, ‚ = ‚ B

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; In Ausführung dieser Proklamation Ür. 5 bestimmt dann %- art, IVZ,7desiRges. Nr. 1:

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! Bestrafung von Taten unter inwendung von Analogie“ -

o,% oder nach angeblichen "gesunden Tolksempfinden" isty., verboten."

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Tie Fassung Gieser Vorschriften, nämlich die Worte "daS

sozenanäte gesunde Volksempfinden", nach "angeblichen |

gesurden Volksempfinden", stellen es ausser jeden m Zweifel, dass die Besatzungsmäckte nur die diesem Begriff vom Nationalsozialismus gegebene Zweckbestimmung beseitigen, dass sie es dem ilichter also verbieten wollten, wislkärlich nandlungen zu bestrafen, die keinem Strafgesetz unterfallen, nicht aber sollte es dem Richter verwehrt sein, bei der Anwendung des Gesetzes auf das hechtsemofinden des Volkes zu achten.

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Die /erschärfung der Strafürohung durch die VO. vom . 29.5.1943 steht ebensowenig der Fortgeltung des § 253 StGB.

- 14.

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verwerflichsten ehrenrührigen „ngrillen gegen Freiheit und Verzöger der „itmenschen. Die ındrohung ven Zuchthaus neben Gefängnis ist deshalb zur wirksamen Vorbrechenebekänpfung auf diesen Gebiet nicht unangemessen. “uch ! 306 des untwürfs von 1925 und § 539 der nei chstagsvorlage vom &ai ‘1927 sahen für besonders schwere Fälle Zuchthaus bis zu zehr. vuhrın VOoT.

enwgegen. Die „rpressung gerört zu den schwersten und

Die „uwendung des § 255 StGB. auf den festgestellten Sach, verhalt lässt keinen .echtsirrtum erkennen. Der ingerıaar hat den Vorstandsnitgliedern mit einer Anzeige wegen der von ihnen vorgenommenen Schwarzmarkt- und Xompensationggeschäfte gedroht. Der erste Brief enthielt diese Drohung gi zwar nur verhüllt. Sie war jedoch von dem Angeklagten ingäH siesem Sinne gemeint und wurde auch von der. Vorstands-, nitgliedern so aufgefasst. Das genügt für den Begriff der Drohung. Was die «evision hiergegen vorbringt, liegt auf tetsächlichem Gebiet und ist deshalb der lachprüfung durch Jas aevisionsgsericht entzogen. TLurch diese, us ırohung 73% er den Vorstand zunächst zur Veiterbeschäfti 4 gung una zur Zahlung der Bezüge eines Sekretärs, diedeng # nicht verdiente, sodann zu einer erheblichen „bfindy nE veranlasst, auf die er ebenfalls keiner änspruch besamt End und Tierdurch den Vermögen der DGk. einen hachteil zuge "W fügt. Da es gesunder Volksanschauung wiäßrspricht, dass Be ‚emand sich derartige Vorteile auf dem vom angeklagten | eingeschlagener Wege varschafft, ist der äusse;se Tatbe- \ 5 3 stand des § 253 StGB. erfüllt. Der innere ist gleich- “G

falls von der ötrafkermer sinwandfrei Testgestellt. ErR , -.15 -_ N n a

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2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-01-05/2-str-29-50#rn-2

Sie „.cevision macht hiergegen geltend, dass die Bearohten mit der Geschädigten nicht identisch seien, 25 Dies schliesst jedoct die ..nwendung des 3 253 StGB. nicht aus, da der Vermögensnachteil nach dem 'tlaren dortleut dieser. Vorschrift auch einen anderen als den a

ten treTen kann.

Schliesslich ergibt die auf die Sachrüge notwendige allseitiße lHachprüfung des Urteils, dass auch die

Straf zumeusungsgründe keinen den Angeklagten beschwerenaen Rechtsfehler enthalten.

Somit ergibt sich, dass nur die Verurteilung wegen versuchter ıbgabe einer falschen Versicherung an xidesstatt nicht aufrecht zu erhalten ist. Durch die irrige nwendung der 5% 156, 43 StGB. ist der Strafausspruck beeinflusst. Die »trafkemmer hat zwar zutreffend ge-

mäss § 73 StGB. die »trafe wegen des nack ihrer „.uffassung ir. TDateinheit wit versuchter Abgabe einer falschen eidessisttlichen Yorsicherung begangenen 3etruges dem

§ 263 StGB. entnommen, hierbei jedoch den angeblichen Verstoss gegen die §§ 156, 43 StGB. berücksichtigt, wenn sie erklärt, dass erfast - also nicht ganz - ausser Betracht b.eiben könne. Der Otra?ausspruch wegen; Betruges muss deshalb -aufgehopen werden. Damit entfällt auch die vesamtstrafe.

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emgemäss wird die »trafkemmer die »trafe für den Beirug neu ?astzusetzen und dann gemäss § 74 StGB. durch

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zroöLung der verhängten schwersien Strafe eina serentstreie zu bilden Taben.

gez. Dr. „irchner gez. xrurnıe gez. Dr. Geier

gez. Werner gez. ungels

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs

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