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BGH Urteil vom 14.07.1951 – 3 StR 958/51

3. Strafsenat

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FF 2318 072

Zn Namen des Volkes

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In der Strefsache gegen

die Schneiderin Grete Liesbetn Top reborene

Kom vervitvete TA, wohnhaft Pi Mmstr. WE, geboren am E 1915 in Doug (Elbe),

wegen versuchter Krpressung

hat der 3.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom lo.Januar 1952, an der teilgenommen habenz

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr.Kieniger Bundesrichter Fraf.Dr.Busch Bundesrichier Dr.Dotterweich Bundesrichter Dr. Baldus

als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr .Böge>

als Vertreter der Bundesenwaltschaft,. Justizangesiellter Ho

els Urkundsbeemter der Geschiftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision der Staatsanvaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14.Juli 1951 im Strafausspruch sufgehoben. In diesem Umfange wird Gie Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidun:s, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurickverwiesen.

Von Rechts weren

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-2.

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Die Angeklagte ist wegen versuchter Erpressung an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von zehn Tagen zu einer Geldstrafe von 50 DM verurteilt worden. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung

sachlichen Rechts, jedoch darauf beschränkt, dass § 253 StGB °

in der Fassung der Verordnung vom 29.MNai 1943 (RGB1 I S 339)

hätte angewandt werden müssen. Das Rechtsmittel ist begründet.

Entgegen der Meinung des Landgerichtes sind die anfänglich nach 1945 hie und da erhobenen Zweifel, ob § 253 StGB n.F. wegen der Verschärfung der Strafdrohung und der Verwendung des Begriffes "Gesundes Volksempfinden" in Absatz 2 nationalisozialistisches Gedankengut enthalten und deshalb auf die bis zur Verordnung vom 29.Mai 1943 geltende Fassung zurückgegriffen werden müsse, allgemein fallen gelassen worden. Zuchthaus bis zu zehn Jahren hatte an Stelle der bisherigen Gefängnisstrafe schon der Entwurf von 193: in § 339 £bs 3 für besonders schwere Fälle vorgesehen. Die Bezugnahme auf das gesunde Volksempfinden in Absatz 2 eröffnet nicht eine neue, das Gesetz ausser Kraft setzende oder erweiternde Rechtsquelle, sondern j gibt nur eine Auslegungsregel;deren Sinn es ist, einer Ausdehnung des Tatbestandes über das vernünftige Mass hinaus vorzubeugen. Der Begriff hat dieselbe Funktion wie der Begriff der Verkehrsmässigkeit der Drohung, dessen Verwendung zum Zwecke der Einengung des Erpressungstatbestandes im Schrifttum schon vor 1933 vielfach empfohlen wurde, Auch Lange ist - entgegen der Ansicht des Landgerichts - im Erläuterungsbuch Kohlrausch-Lange,

"39, und 40. Aufl, II zu 8 253 (Seite 347) der Meimung;

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- 3 - E dass § 253 StGB n.F. uneingeschräkt gilt (ebenso Schönke, 5. Aufl. Vorbem. zu § 253 StGB; Mühlmann-Bommel 1 zu 255 StGB; Mezger Stub 1.Aufl II, 167; Maurach II, 42; Niethammer 252/255). Der Bundesgerichtshof ist. dieser Auffassung im Urteil vom 5.Januar 1951 -2 StR 29/50 -— beigetreten. Der erkennende Senat hat sie seinem - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Samnlung bestimmten - Urteil vom 30.tugust 1951 - 3 StR 496/51 zugrunde gelegt.

Nach der heute geltenden neuen Fassung des § 253 StGB beträgt die Mindeststrafe für die vollendete Erpressung sechs Monate Gefängnis. Auch bei Milderung der Strafe nach den für den Versuch geltenden Grundsätzen (§ 44 StGB) kann demnach nicht auf eine Gefängnisstrafe von zehn Tagen heruntergegangen werden. Eine etwa verwirkte Gefängnisstrafe von weniger als drei Monaten kann nach § 27 b StGB nicht in Geldstrafe verwendelt werden, weil die Erpressung wegen der Androhung von Zuchthausstrafe auch dann ein Verbrechen ist, wenn im konkreten Einzelfalle nur auf eine Gefängnisstrafe erkannt wird (BGH Urteil vom %0.August 1951 - 3 StR 496/51-).

Der Rechtsfehler zwingt dazu, das angefochtene Urteil im Strafausspruch aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

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A - über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Krauss Koeniger Busch Dr.Dotterweich Baldus

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