Rechtsprechung / BFH / 9. Senat / 2016

BFH Beschluss vom 08.11.2016 – IX R 20/16

9. Senat · ECLI:DE:BFH:2016:B.081116.IXR20.16.0

SteuerrechtBundVolltext

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Leitsatz

NV: Die Revision gegen die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Klagebegründung ist nicht statthaft.

Tenor§

Die Revision des Klägers gegen die prozessleitende Verfügung des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 9. Mai 2016 11 K 20/16 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2016-11-08/ix-r-20-16#rd_1

I. Die Klage, mit der sich der Kläger und Revisionskläger (Kläger) als Beteiligter der Grundstücksgemeinschaft ... gegen den Bescheid des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt) vom 19. März 2015 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 0 € in der Fassung des Einspruchsbescheids vom 22. Dezember 2015 wendet, ist seit dem ... Januar 2016 beim Finanzgericht (FG) anhängig. Der Berichterstatter am FG lehnte mit Verfügung vom 9. Mai 2016 den Antrag des Klägers vom 6. Mai 2016, die vom FG nach § 79b Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Begründung der Klage gesetzte Frist über den 4. Mai 2016 hinaus zu verlängern, ab. Der Berichterstatter wies unter Bezugnahme auf § 128 Abs. 2 FGO darauf hin, dass diese Entscheidung unanfechtbar sei.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2016-11-08/ix-r-20-16#rd_2

Gegen diese Entscheidung legte der durch einen Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger Revision ein.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2016-11-08/ix-r-20-16#rd_3

Der Kläger beantragt,den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2016-11-08/ix-r-20-16#rd_4

Der Vorsitzende des beschließenden Senats wies den Kläger mit Schreiben vom 21. September 2016 darauf hin, dass die am 9. Mai 2016 ergangene Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Frist eine nicht anfechtbare prozessleitende Verfügung ist und gab Gelegenheit zur Stellungnahme.

Entscheidungsgründe§

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2016-11-08/ix-r-20-16#rd_5

II. Die Revision ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§§ 124 Abs. 1, 126 Abs. 1 FGO).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2016-11-08/ix-r-20-16#rd_6

1. Die Revision ist nicht statthaft.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2016-11-08/ix-r-20-16#rd_7

Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) ist nur statthaft gegen Urteile des FG und Entscheidungen, die Urteilen des FG gleichstehen (§ 115 Abs. 1 i.V.m. § 36 Nr. 1 FGO). Die in Rede stehende Verfügung vom 9. Mai 2016 gehört nicht zu diesen Entscheidungen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2016-11-08/ix-r-20-16#rd_8

Das FG hat nicht durch Urteil entschieden, denn es hat weder aufgrund mündlicher Verhandlung noch mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 90 Abs. 1 und 2 FGO). Die Entscheidung vom 9. Mai 2016 steht auch nicht einem Urteil des FG gleich. Die angefochtene Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Klagebegründung ist vielmehr eine prozessleitende Verfügung, die nicht anfechtbar ist (BFH-Beschluss vom 16. Juli 1986 VIII B 105/85, BFH/NV 1988, 570).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2016-11-08/ix-r-20-16#rd_9

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.