Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 36
Stand: 10.06.2019
Der Bundesfinanzhof entscheidet über das Rechtsmittel
1.
der Revision gegen Urteile des Finanzgerichts und gegen Entscheidungen, die Urteilen des Finanzgerichts gleichstehen,
2.
der Beschwerde gegen andere Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 36 FGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 04.06.1969 – 2 BvR 173/66Niedrigere besoldungsrechtliche Einstufung der Finanzgerichtsräte als der Richter an anderen oberen Gerichten eines Landes; nachträgliche Verfassungswidrigkeit eines zunächst verfassungsmäßigen Besoldungsgesetzes wegen Änderung des Status und des Aufgabenbereichs einzelner BediensteterZitiert von 4
- BFH, 24.03.2017 – X B 26/17 · Wirksamkeit einer ErledigungserklärungZitiert von 2
- BFH, 08.11.2016 – IX R 20/16Anfechtbarkeit von prozessleitenden Verfügungen des Berichterstatters am FG durch RevisionZitiert von 1
- BFH, 22.03.2016 – VIII B 130/14, VIII B 17/15, VIII B 130/14, VIII B 17/15 · UrteilsberichtigungZitiert von 2
- BFH, 29.05.2008 – V R 7/06Zitiert von 7
- BFH, 20.10.2004 – II R 74/00Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.02.2024 – OVG 4 B 13/20Zitiert von 2
- VGH Bayern, 01.02.2022 – 6 CE 21.2709Zitiert von 2
- VGH Bayern, 01.02.2022 – 6 CE 21.2708Besetzung der Stelle der Vizepräsidentin des Bundesfinanzhofs: Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs bei Bewerberauswahl aus unterschiedlichen Statusämtern Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 36 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.