Gesetze / Finanzgerichtsordnung

FGO

§ 124

Stand: 10.06.2019

SteuerrechtBund107 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/124#abs-1 (1) Der Bundesfinanzhof prüft, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision unzulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/124#abs-2 (2) Der Beurteilung der Revision unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar sind.

§ 123 § 125