Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 124
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/124#abs-1 (1) Der Bundesfinanzhof prüft, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision unzulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/124#abs-2 (2) Der Beurteilung der Revision unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar sind.
Wird zitiert von 122 Entscheidungen zu § 124 FGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 28.02.2023 – VII R 29/18Haftung eines Steuerberaters und WirtschaftsprüfersZitiert von 15
- BFH, 25.05.2012 – VIII B 155/11 · Befangenheitsantrag, AussetzungZitiert von 4
- BFH, 14.12.2011 – VIII B 26/10 · NZB: Befangenheit, DivergenzZitiert von 1
- BFH, 21.10.1999 – VII R 15/99Zitiert von 12
- BFH, 22.04.2026 – V B 114/25Klageänderung im finanzgerichtlichen Verfahren
- BFH, 12.11.2024 – VIII B 87/23Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der BefangenheitZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BFH, 21.04.2026 – VIII R 27/23Zur Revision einer bereits während des Klageverfahrens vollbeendeten PersonengesellschaftZitiert von 1
- BFH, 04.12.2025 – IX R 17/23Beschwer für die gerichtliche Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs nach Art. 82 DSGVOZitiert von 4
- BFH, 10.11.2025 – V B 70/24Einzelrichterübertragung; Recht auf Akteneinsicht; Aktenbeiziehung; Antrag auf Terminverlegung; Überprüfung durch den BFHZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 124 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.