Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 124
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 107
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 28.02.2023 – VII R 29/18Haftung eines Steuerberaters und WirtschaftsprüfersZitiert von 14
- BFH, 25.05.2012 – VIII B 155/11 · Befangenheitsantrag, AussetzungZitiert von 4
- BFH, 14.12.2011 – VIII B 26/10 · NZB: Befangenheit, DivergenzZitiert von 1
- BFH, 21.10.1999 – VII R 15/99Zitiert von 11
- BFH, 22.04.2026 – V B 114/25Klageänderung im finanzgerichtlichen Verfahren
- BFH, 12.11.2024 – VIII B 87/23Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der BefangenheitZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BFH, 04.12.2025 – IX R 17/23Beschwer für die gerichtliche Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs nach Art. 82 DSGVOZitiert von 3
- BFH, 10.11.2025 – V B 70/24Einzelrichterübertragung; Recht auf Akteneinsicht; Aktenbeiziehung; Antrag auf Terminverlegung; Überprüfung durch den BFHZitiert von 2
- BFH, 24.03.2025 – V B 57/23Verfahrenstrennung bei einem einzigen KlagegegenstandZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 124 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/124#abs-1 (1) Der Bundesfinanzhof prüft, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision unzulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/124#abs-2 (2) Der Beurteilung der Revision unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar sind.