Rechtsprechung / BayObLG / 2026
BayObLG Beschluss vom 22.09.2026 – 101 AR 132/26 e
VersicherungsrechtBayernVolltext
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Tenor§
Sachlich zuständig ist das Amtsgericht München.
Gründe§
I.
Die Klägerin macht Ansprüche aus einer bei der Beklagten unterhaltenen privaten Krankheitskostenzusatzversicherung geltend. Der Vertrag umfasse unter anderem einen Tarif, der bei stationärer Heilbehandlung die Erstattung der Kosten für allgemeine Krankenhausleistungen sowie die Erstattung der Mehrkosten für privatärztliche Versorgung (Wahlleistungen) in voller Höhe vorsehe. Die Klägerin sei im März 2026 vollstationär in der S. Klinik M. behandelt worden. Sie habe bei der Aufnahme mit dem Krankenhaus eine Wahlleistungsvereinbarung über gesondert berechenbare ärztliche Leistungen getroffen. Für die im Rahmen dieser Vereinbarung erbrachten privatärztlichen Leistungen seien ihr 2.625,38 € in Rechnung gestellt worden, deren Erstattung die Beklagte zu Unrecht verweigere.
Mit Verfügung vom 9. März 2026 wies das Amtsgericht München gemäß § 504 ZPO darauf hin, dass es sachlich unzuständig sei und dass es von einer ausschließlichen Zuständigkeit des Landgerichts nach § 71 Abs. 2 Nr. 9 GVG ausgehe. Zur Begründung führte es aus:
„Auch dann, wenn wie hier Klägerseite als Versicherungsnehmer und Beklagte als Versicherung um die Deckung von Kosten ärztlicher Heilbehandlung streiten, handelt es sich um eine „Streitigkeit aus Heilbehandlung“: Wie bei § 348 Abs. 1 Nr. 2 e ZPO ist nicht Qualifikation der materiellen Anspruchsgrundlage, sondern die Qualifikation der den Anspruch auslösenden Tätigkeit maßgeblich. Alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche, die sich hieraus ergeben, sind umfasst (vgl. OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 20.4.2023 – 11 UH 15/23).
Dann ist es zwar das Versicherungsverhältnis, das als vertragliches Rechtsverhältnis materiellrechtlich den prozessualen Anspruch gegen das Gericht auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung vermittelt. Genauso ist klar, dass nicht die Beklagte an der Durchführung der Heilbehandlung beteiligt war. Die Beklagte haftet aber ohnehin nicht wegen einer „Tätigkeit“. Sie haftet verschuldensunabhängig auf Freistellung von dem von der Versicherung gedeckten Risiko ärztlicher Behandlungskosten. Deswegen handelt es sich bei der zur Erstattung eingeklagten ärztlichen Honorarforderung und Frage ihrer Berechtigung nicht um bloße Vorfrage des Streits. Streitgegenstand ist hier als Geschehen die Tätigkeit ärztlicher Behandlung und ausgelösten Kosten dessen, was die eingeklagte Zahlung als von der Beklagten geschuldet begründet/begründen soll, und so prozessualen Streitgegenstand darstellt.
Dies ist als Sinnverständnis auch systematisch angezeigt, weil es für die Frage einer Zuständigkeit nach einer besonderen Rechtsmaterie keinen sinnvollen Unterschied macht, ob sich Arzt mit Patient, Versicherung mit Arzt oder Patient mit Versicherung über die geschuldete Bezahlung des Arztes streiten. Bei erfolgender Zahlung der Versicherung würden materiellrechtliche Ansprüche des Versicherten aus dem Behandlungsvertrag von Gesetzes wegen auf die Versicherung übergehen und diese Ansprüche dann im Regressfall genauso Anspruch aus Heilbehandlung darstellen. Auch die vorherige Inanspruchnahme der Versicherung im Deckungsverhältnis ist dann ein Streit um Ansprüche aus Heilbehandlung, nämlich auch dann ein Streit um Bezahlung des Arztes.“
Die Klägerin trat dieser Rechtsauffassung entgegen, stellte aber hilfsweise einen Verweisungsantrag. Sie machte geltend, bei dem Rechtsstreit handele es sich nicht um eine Streitigkeit aus Heilbehandlungen im Sinne des § 71 Abs. 2 Nr. 9 GVG; sie begehre Leistungen aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertragsverhältnis. Unter Verweis auf die Bundestagsdrucksache 20/13251 S. 20 (Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen) argumentiert die Klägerin, der Gesetzgeber habe den Landgerichten streitwertunabhängig nur diejenigen Streitigkeiten zuweisen wollen, die auch unter § 72a Abs. 1 Nr. 3, § 119a Abs. 1 Nr. 3 GVG und § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. e ZPO in der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung fielen, mithin vertragliche und gesetzliche Ansprüche gegen Ärzte, Zahnärzte sowie weitere beruflich mit der Heilbehandlung von Menschen befasste Personen. Um solche Ansprüche gehe es hier nicht. Dass in einer Versicherungsstreitigkeit die Erstattung von Heilbehandlungskosten in Rede stehe, mache diese nicht zu einer Streitigkeit aus Heilbehandlungen; nach der vom Amtsgericht angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Beschluss vom 20. April 2023, 11 UH 15/23) genüge die bloße Vorgreiflichkeit vergütungsrechtlicher Fragen für die Annahme einer Heilbehandlungssache nicht. Andernfalls wären sämtliche Ansprüche aus einer Krankheitskostenversicherung den Landgerichten zugewiesen; ein dahingehender Wille des Gesetzgebers sei nicht erkennbar und stünde zudem in Widerspruch zu § 72a Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 GVG.
Die Beklagte beantragte,
die Klage – unter anderem wegen sachlicher Unzuständigkeit – abzuweisen.
Mit Beschluss vom 4. Mai 2026 verwies das Amtsgericht München den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin nach § 281 Abs. 1 ZPO an das Landgericht München I. Zur Begründung führt es einleitend aus, das angegangene Gericht sei sachlich unzuständig und habe sich auf Antrag der Klägerin für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das sachlich zuständige Gericht zu verweisen; im Übrigen wiederholt es wörtlich die Erwägungen seiner Verfügung vom 9. März 2026.
Mit Beschluss vom 18. Juni 2026 erklärte sich das Landgericht München I nach Anhörung beider Parteien für sachlich unzuständig, verwies den Rechtsstreit zurück an das Amtsgericht München, da dessen Verweisungsbeschluss vom 4. Mai 2026 wegen Willkür nicht bindend sei (§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Zur Begründung führte es aus:
„Ein Verweisungsbeschluss ist willkürlich und daher nicht nach § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO bindend, wenn die den Beschluss tragenden Erwägungen aufgrund fehlender Begründung nicht erkennbar sind, wenn eine gegebene Begründung dahingehend widersprüchlich ist, dass sie – ohne dass das verweisende Gericht den Widerspruch auflöst – das gegenteilige Ergebnis nahelegt oder wenn der in der Begründung angenommene rechtliche Ansatz die Schlussfolgerungen offensichtlich nicht deckt. (OLG Frankfurt a. M. Beschluss vom 20.4.2023 – 11 UH 15/23, BeckRS 2023, 12921, beckonline).
Die Rechtsauffassung des Amtsgerichts München ist nach Auffassung der Kammer nicht zutreffend und deckt die Schlussfolgerung offensichtlich nicht. Die Verweisung an das Landgericht München I erfolgte willkürlich. Eine ausschließliche Zuständigkeit gem. § 71 Abs. 2 Nr. 9 GVG liegt nicht vor. Es handelt sich vorliegend um eine Streitigkeit aus einem Versicherungsvertragsverhältnis und keine Streitigkeit aus Heilbehandlung. Auch im Rahmen von Versicherungsvertragssachen kommt es häufig zur Vorfrage im Hinblick auf eine medizinische Notwendigkeit einer Heilbehandlung oder Abrechnungsthematiken. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass eine Heilbehandlung vorliegt. Die bloße Vorgreiflichkeit vergütungsrechtlicher Fragen genügt für die Annahme einer Heilbehandlungssache nicht. (OLG Frankfurt a. M. Beschluss vom 20.4.2023 – 11 UH 15/23, BeckRS 2023, 12921 Rn. 26, beckonline).
Das Amtsgericht hat sich in seiner Begründung darauf gestützt, dass für das Vorliegen eines Anspruchs aus einer Heilbehandlung „die den Anspruch auslösende Tätigkeit“ maßgeblich sei. Dies ist im Grundsatz auch zutreffend, allerdings ist vorliegend die den Anspruch auslösende Tätigkeit keine Heilbehandlung. Vielmehr ist vorliegend streitgegenständlich ein vertraglicher Kostenerstattungsanspruch aus einem privaten Krankenversicherungsvertrag, der nicht durch eine Heilbehandlung, sondern einen möglichen Abrechnungsfehler ausgelöst wird.“
Mit Beschluss vom 8. Juli 2026 legte das Amtsgericht München den Rechtsstreit zur Bestimmung des zuständigen Gerichts dem Bayerischen Obersten Landesgericht vor.
Die Parteien sind im Bestimmungsverfahren angehört worden.
Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr Vorbringen. Aus der Begründung des Gesetzentwurfs ergebe sich, dass § 71 Abs. 2 Nr. 9 GVG ausschließlich Ansprüche gegen Ärzte, Zahnärzte sowie weitere beruflich mit der Heilbehandlung von Menschen befasste Personen erfasse (BT-Drs. 20/13251 S. 20). Um solche Ansprüche gegen einen Behandler gehe es hier nicht, sondern allein um Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag gegen einen Versicherer. Auch die vom Amtsgericht angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Beschluss vom 20. April 2023, 11 UH 15/23) spreche für die Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts.
II.
Auf die zulässige Vorlage des Amtsgerichts München ist dessen sachliche Zuständigkeit auszusprechen.
1. Die Voraussetzungen für die Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO durch das Bayerische Oberste Landesgericht liegen vor.
a) Das Amtsgericht München hat sich nach Rechtshängigkeit der Sache durch unanfechtbaren Verweisungsbeschluss vom 4. Mai 2026 für sachlich unzuständig erklärt, das Landgericht München I durch den zuständigkeitsverneinenden Beschluss vom 18. Juni 2026. Die jeweils beiden Parteien mitgeteilte und ausdrücklich ausgesprochene Leugnung der eigenen Zuständigkeit erfüllt das Tatbestandsmerkmal „rechtskräftig“ im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2017, X ARZ 204/17, NJW-RR 2017, 1213 Rn. 12; BayObLG, Beschluss vom 4. August 2026, 101 AR 119/26 e, juris Rn. 11; Beschluss vom 25. Oktober 2024, 102 AR 120/24 e, juris Rn. 12; Beschluss vom 26. Juli 2022, 102 AR 65/22, juris Rn. 13).
b) Auch der negative Kompetenzkonflikt zwischen Amtsgericht und Landgericht über die sachliche Zuständigkeit als Eingangsinstanz ist im Verfahren nach oder analog § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu entscheiden (vgl. BayObLG, Beschluss vom 4. August 2026, 101 AR 119/26 e, juris Rn. 12; Beschluss vom 25. Oktober 2024, 102 AR 120/24 e, juris Rn. 13; Beschl. v. 15. Dezember 2022, 102 AR 84/22, juris Rn. 23; Toussaint in BeckOK ZPO, 61. Ed. 1. Juli 2026, § 36 Rn. 38.1).
c) Zuständig für die Bestimmungsentscheidung ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO das Bayerische Oberste Landesgericht, weil das im Instanzenzug nächsthöhere gemeinschaftliche Gericht über dem Amtsgericht München und dem Landgericht München I in der hier vorliegenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der Bundesgerichtshof ist; dass beide am Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichte im Bezirk des Oberlandesgerichts München liegen, führt deshalb nicht zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für das Bestimmungsverfahren (vgl. BayObLG, Beschluss vom 15. Dezember 2022, 102 AR 84/22, juris Rn. 24; Beschluss vom 24. September 2019, 1 AR 83/19, juris Rn. 8 ff.).
2. Als sachlich zuständiges Gericht ist das Amtsgericht München zu bestimmen.
Halten sich zwei Gerichte jeweils wechselseitig für zuständig, sich selbst aber jeweils für unzuständig, ist die Vorlage gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO die einzig gesetzlich vorgesehene Verfahrensweise. Das verweisende Gericht kann seinen Beschluss weder ändern, wenn es nachträglich dessen Unrichtigkeit erkennt (vgl. BayObLG, Beschluss vom 10. März 2025, 101 AR 5/25 e, juris Rn. 22; Beschluss vom 5. März 2024, 101 AR 246/23 e, juris Rn. 22; Beschluss vom 8. April 2020, 1 AR 23/20, juris Rn. 19; OLG Hamm, Beschluss vom 19. Juli 2018, 32 SA 24/18, juris Rn. 11; Beschluss vom 1. Dezember 2016, I-32 SA 69/16, juris Rn. 16), noch nachträglich die Begründung des Verweisungsbeschlusses ergänzen. Der Kompetenzstreit ist in der Weise zu entscheiden, dass das für den Rechtsstreit tatsächlich zuständige Gericht bestimmt wird; eine Auswahlmöglichkeit oder ein Ermessen bestehen nicht (BGH, Beschluss vom 14. Februar 1995, X ARZ 35/95, juris Rn. 3; BayObLG, Beschluss vom 4. August 2026, 101 AR 119/26 e, juris Rn. 15; Beschluss vom 13. März 2026, 102 AR 23/26 e, juris Rn. 22; Beschluss vom 23. Juni 2025, 102 AR 43/25 e, juris Rn. 24; Beschluss vom 15. Mai 2025, 102 AR 46/25 e, juris Rn. 18; Beschluss vom 19. März 2025, 101 AR 10/25, juris Rn. 19). Bei der Entscheidung sind die allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften und eingetretene verfahrensrechtliche Bindungswirkungen zu beachten (Schultzky in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, § 36 Rn. 38; Roth in Stein, ZPO, 24. Aufl. 2024, § 36 Rn. 81).
a) Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts München vom 4. Mai 2026 beruht auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs der Klägerin und entfaltet keine Bindungswirkung. Ob er darüber hinaus auch objektiv willkürlich ist, kann dahingestellt bleiben.
aa) Der Gesetzgeber hat in § 281 Abs. 2 Sätze 2 und 4 ZPO die grundsätzliche Unanfechtbarkeit von Verweisungsbeschlüssen und deren Bindungswirkung angeordnet. Dies ist im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu beachten. Im Falle eines negativen Kompetenzkonflikts innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist daher grundsätzlich das Gericht als zuständig zu bestimmen, an das die Sache in dem zuerst ergangenen Verweisungsbeschluss verwiesen wurde. Demnach entziehen sich auch ein sachlich zu Unrecht ergangener Verweisungsbeschluss und die diesem Beschluss zugrunde liegende Entscheidung über die Zuständigkeit grundsätzlich jeder Nachprüfung (st. Rspr.; vgl. z. B. BayObLG, Beschluss vom 20. Juli 2026, 102 AR 102/26 e, juris Rn. 19 m. w. N.).
bb) Nach ständiger Rechtsprechung kommt einem Verweisungsbeschluss allerdings dann keine Bindungswirkung zu, wenn dieser schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann, etwa weil er auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss (st. Rspr.; vgl. BGH NJW-RR 2017, 1213 Rn. 15; BayObLG, Beschluss vom 25. Oktober 2024, 102 AR 120/24 e, juris Rn. 17; Greger in Zöller, ZPO, § 281 Rn. 17).
(a) Der in Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte unter anderem, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Parteien haben einen Anspruch darauf, dass die Gerichte ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nehmen und bei ihren Entscheidungen in Erwägung ziehen, soweit es nach den Prozessvorschriften nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann. Das Gericht wird durch das Recht auf rechtliches Gehör jedoch nicht verpflichtet, in seiner Entscheidung auf alle Ausführungen eines Beteiligten einzugehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht die von ihm entgegengenommenen Äußerungen eines Beteiligten zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung gewürdigt hat; dies gilt auch dann, wenn es davon abgesehen hat, sie in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu erörtern. Nur dann, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vorbringens einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vorbringens schließen, sofern es nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. August 2023, 1 BvR 1654/22, juris Rn. 25 m. w. N.; Beschluss vom 27. Februar 2018, 2 BvR 2821/14, NJW-RR 2018, 694 Rn. 18). Wenn ein bestimmter Vortrag einer Partei den Kern ihres Vorbringens darstellt und für die Entscheidung von ausschlaggebender Bedeutung ist, besteht für das Gericht eine Pflicht, die vorgebrachten Argumente zu erwägen; ein Schweigen zu den wesentlichen Tatsachen- oder Rechtsausführungen, die den Kern des Parteivorbringens darstellen und eindeutig von entscheidender Bedeutung sind, lässt den Schluss zu, dass der Vortrag der Prozesspartei nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet worden ist (st. Rspr., vgl. BayObLG, Beschluss vom 25. Oktober 2024, 102 AR 120/24 e, juris Rn. 18; Beschluss vom 16. August 2024, 101 AR 103/24 e, juris Rn. 33; Beschluss vom 21. Dezember 2022, 102 AR 136/22, juris Rn. 20, jeweils m. w. N.).
(b) Nach diesem Maßstab hat das Amtsgericht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt. Die Klägerin ist dem Hinweis des Amtsgerichts vom 9. März 2026 mit eingehender Begründung entgegengetreten. Sie hat sich auf die Begründung des Gesetzentwurfs gestützt, nach der von § 71 Abs. 2 Nr. 9 GVG dieselben Streitigkeiten erfasst werden sollen wie von § 72a Abs. 1 Nr. 3, § 119a Abs. 1 Nr. 3 GVG und § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. e ZPO in der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung, mithin Ansprüche gegen Ärzte, Zahnärzte und weitere beruflich mit der Heilbehandlung von Menschen befasste Personen; sie hat auf den daraus folgenden Widerspruch zu den Sachgebieten des § 72a Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 GVG hingewiesen und dargelegt, dass und weshalb die vom Amtsgericht selbst herangezogene Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Beschluss vom 20. April 2023, 11 UH 15/23, juris) für den gegenteiligen Standpunkt spreche. Damit hat sie den Kern der für die Zuständigkeit zentralen und im Übrigen allein streitigen Frage angesprochen; ihr Vorbringen war weder nach dem Rechtsstandpunkt des Amtsgerichts unerheblich noch offensichtlich unsubstantiiert.
Gleichwohl erschöpft sich der Verweisungsbeschluss – abgesehen von dem einleitenden, formelhaften Hinweis auf § 281 Abs. 1 ZPO – in der wortgleichen Wiederholung der Hinweisverfügung vom 9. März 2026. Mit den hiergegen erhobenen Einwänden hat sich das Amtsgericht mit keinem Wort auseinandergesetzt; auch anhand des sonstigen Akteninhalts ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen es sie für unbeachtlich gehalten hat. Bei dieser Sachlage lässt das Schweigen zu den Rechtsausführungen, die den Kern des Vorbringens der Klägerin bilden und für die Entscheidung von ausschlaggebender Bedeutung sind, den Schluss zu, dass das Amtsgericht dieses Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder jedenfalls nicht erwogen hat (vgl. BayObLG, Beschluss vom 25. Oktober 2024, 102 AR 120/24 e, juris Rn. 22; Beschluss vom 10. Februar 2021, 101 AR 154/20, juris Rn. 22 f.). Die unveränderte Übernahme des vor der Stellungnahme abgefassten und auf deren Einwände naturgemäß nicht eingehenden Hinweistextes in die Entscheidung lässt gerade nicht erkennen, dass eine erneute, den Einwänden Rechnung tragende Prüfung stattgefunden hat.
cc) Grundsätzlich stellt die Verletzung des in Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 91 Abs. 1 BV verankerten Gebots des rechtlichen Gehörs einen so schwerwiegenden Mangel dar, dass dem Verweisungsbeschluss die Bindungswirkung im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO abzuerkennen ist (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2018, X ARZ 5/18, juris Rn. 11; Beschluss vom 15. März 1978, IV ARZ 17/78, BGHZ 71, 69 [juris Rn. 4]; BayObLG, Beschluss vom 4. August 2023, 102 AR 151/23, juris Rn. 47). Einer Feststellung, dass die Verweisung bei ordnungsgemäßer Anhörung beider Parteien möglicherweise unterblieben wäre, bedarf es nicht (BayObLG, Beschluss vom 23. Juni 2025, 102 AR 43/25 e, juris Rn. 28; Beschluss vom 17. Oktober 2022, 101 AR 80/22, juris Rn. 18 m. w. N.).
Ohne Bedeutung ist, dass die Klägerin hilfsweise einen Verweisungsantrag gestellt hat. Dieser war ausdrücklich auf den Fall beschränkt, dass das Amtsgericht an seiner Rechtsauffassung festhält, und diente ersichtlich allein dem Zweck, eine Abweisung der Klage als unzulässig zu vermeiden. Die Klägerin hat ihren Standpunkt, das angerufene Amtsgericht sei sachlich zuständig, damit nicht aufgegeben. Der hilfsweise gestellte Verweisungsantrag entband das Amtsgericht deshalb nicht von der Verpflichtung, sich im Rahmen des Verweisungsbeschlusses damit auseinanderzusetzen, dass und warum es trotz der erhobenen Einwände seine sachliche Zuständigkeit verneint (vgl. BayObLG, Beschluss vom 25. Oktober 2024, 102 AR 120/24 e, juris Rn. 23).
b) Sachlich zuständig ist das Amtsgericht München.
aa) Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wert des Streitgegenstands, § 23 Nr. 1, § 71 Abs. 1 GVG. Die Klageforderung von 2.625,38 € übersteigt den Betrag von 10.000,00 € nicht. Auf das nicht vor dem 1. Januar 2026 anhängig gewordene Verfahren ist § 23 Nr. 1 GVG in der seit diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden (§ 44 Satz 1 EGGVG).
bb) Eine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands nach § 71 Abs. 2 Nr. 9 GVG besteht nicht. Der Rechtsstreit betrifft keine Streitigkeit aus Heilbehandlungen.
(1) Mit der Auslegung des § 71 Abs. 2 Nr. 9 GVG wird eine Entscheidung über den gesetzlichen Richter getroffen. Die Auslegung hat sich daher möglichst nah am Wortlaut und am Willen des Gesetzgebers zu orientieren (vgl. BayObLG, Beschluss vom 20. Juli 2022, 102 AR 56/22, MDR 2022, 1159 [juris Rn. 23]; Beschluss vom 15. September 2020, 101 AR 99/20, juris Rn. 32). Maßgebend ist – wie bei § 348 ZPO und § 13 GVG – der Vortrag der Klagepartei (BayObLG MDR 2022, 1159 [juris Rn. 27]).
(2) Nach dem Wortlaut setzt eine Streitigkeit „aus“ Heilbehandlungen voraus, dass sich die geltend gemachten Ansprüche aus einer Heilbehandlung ergeben. Erfasst sind sowohl vertragliche als auch gesetzliche Ansprüche; entscheidend ist die Natur der den Anspruch auslösenden Tätigkeit (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 4. April 2024, 11 UH 5/24, juris Rn. 34; Beschluss vom 20. April 2023, 11 UH 15/23, juris Rn. 25; LG Konstanz, Urt. v. 11. Juli 2024, D 6 O 109/23, juris Rn. 87 f.; Feldmann in BeckOK, GVG, 31. Ed. 15. Mai 2026, § 72a Rn. 15; Stackmann in Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 348 Rn. 58). Daran fehlt es hier. Maßgeblich ist dabei die Tätigkeit desjenigen, der in Anspruch genommen wird. Die Klägerin stützt ihren Zahlungsanspruch ausschließlich auf den mit der Beklagten geschlossenen Krankheitskostenzusatzversicherungsvertrag. Anspruchsgrundlage ist nicht der Behandlungsvertrag (§ 630a BGB), sondern das Leistungsversprechen des Versicherers; die Beklagte war an der Heilbehandlung nicht beteiligt und haftet nicht für sie, sondern hat für das versicherte Kostenrisiko einzustehen. Dem entspricht es, dass die Auseinandersetzung zwischen einem Arzt und seiner privatärztlichen Verrechnungsstelle über das Abrechnungsverhältnis keine Streitigkeit aus Heilbehandlung ist und dass Schadensersatzansprüche eines Geimpften, die dieser allein aus Zusammensetzung, Herstellung und Wirkung des Impfstoffs herleitet und gegen dessen Hersteller richtet, dem Sachgebiet nicht unterfallen (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 4. April 2024, 11 UH 5/24, juris Rn. 34; Beschluss vom 20. April 2023, 11 UH 15/23, juris Rn. 25). In beiden Fällen hat der in Anspruch Genommene die Heilbehandlung nicht erbracht; seine Beteiligung an Abrechnung, Finanzierung oder Zulieferung genügt nicht. Für den Krankenversicherer gilt nichts anderes.
Dieses Verständnis entspricht dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 20/13251 S. 20): Von § 71 Abs. 2 Nr. 9 GVG sollen dieselben Streitigkeiten erfasst werden, die von § 72a Abs. 1 Nr. 3, § 119a Abs. 1 Nr. 3 GVG und § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. e ZPO in der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung erfasst wurden. Umfasst sind danach sowohl vertragliche als auch gesetzliche Ansprüche gegen Ärzte, Zahnärzte sowie weitere beruflich mit der Heilbehandlung von Menschen befasste Personen wie etwa Heilpraktiker, Psychologen, Psychotherapeuten und Physiotherapeuten im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Berufstätigkeit, wegen der Sachnähe auch Ansprüche auf Einsicht in Krankenunterlagen und die Vergütungsansprüche aus diesem Bereich. Zur Begründung verweist der Gesetzgeber darauf, dass in diesen Fällen die Entscheidungsfindung häufig die Beurteilung sehr komplexer juristischer Fragestellungen erforderlich mache. Zum tatsächlichen Hintergrund seien häufig sachverständige Beurteilungen einzuholen. Auch hinsichtlich der Auswahl der für die Entscheidung der Fälle häufig benötigten Sachverständigen könne das Gericht durch die streitwertunabhängige Zuweisung auf seine vorhandene Expertise zurückgreifen. Die Zuweisung knüpft damit an die Person des Anspruchsgegners und an dessen Berufstätigkeit an. Dass der Gesetzgeber auch Verfahren in Fällen mit niedrigem Streitwert einbezogen hat, beruht darauf, dass etwa bei Honorarklagen ein möglicher Behandlungsfehler erst im Wege der Klageerwiderung geltend gemacht wird. Zu dem so umschriebenen Personenkreis gehört der Krankenversicherer nicht (BR-Drs. 432/25 S. 22; BT-Drs. 21/1849 S. 25; vgl. bereits BT-Drs. 18/11437 S. 45).
(3) Für Streitigkeiten zwischen dem Versicherungsnehmer, dem Versicherten oder dem Bezugsberechtigten einerseits und dem Versicherer andererseits hält das Gesetz mit § 72a Abs. 1 Nr. 4, § 119a Abs. 1 Nr. 4 GVG ein eigenes Sachgebiet bereit (vgl. BayObLG MDR 2022, 1159 [juris Rn. 26] m. w. N.). Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen hat der Gesetzgeber – anders als Streitigkeiten aus Heilbehandlungen, Vergabesachen und Veröffentlichungsstreitigkeiten – gerade nicht in den Katalog des § 71 Abs. 2 GVG aufgenommen. Die Auslegung des Amtsgerichts hätte demgegenüber zur Folge, dass Streitigkeiten aus der Krankheitskostenversicherung ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands durchweg den Landgerichten zugewiesen wären. Dafür ist ein Wille des Gesetzgebers nicht erkennbar.
(4) Dass in dem Rechtsstreit die Berechtigung der ärztlichen Honorarforderung, namentlich die medizinische Notwendigkeit der Heilbehandlung und die Abrechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte, zu beurteilen sein kann, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Diese Fragen sind lediglich Vorfragen des allein streitgegenständlichen versicherungsvertraglichen Erstattungsanspruchs. Die bloße Vorgreiflichkeit vergütungsrechtlicher Fragen genügt für die Annahme einer Heilbehandlungssache nicht (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20. April 2023, 11 UH 15/23, juris Rn. 25). Dass versicherungsrechtliche Streitigkeiten die Beurteilung medizinischer Befunde erfordern können, hat der Gesetzgeber im Übrigen gerade zum Anlass für die Bildung des Sachgebiets der Versicherungsvertragsverhältnisse genommen (vgl. BT-Drs. 14/4722 S. 89).
(5) Ohne Erfolg verweist das Amtsgericht schließlich darauf, dass Ansprüche des Versicherten aus dem Behandlungsvertrag nach Zahlung des Versicherers auf diesen übergingen und im Regressfall Ansprüche aus einer Heilbehandlung darstellten. Der Forderungsübergang nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG setzt die Leistung des Versicherers voraus und betrifft einen anderen, nämlich den aus dem Behandlungsverhältnis abgeleiteten Anspruch. Gerade dieser Unterschied belegt, dass der hier allein geltend gemachte Deckungsanspruch nicht aus der Heilbehandlung, sondern aus dem Versicherungsvertrag folgt.
cc) Da das Amtsgericht München bereits aus den dargelegten Gründen für den Rechtsstreit zuständig ist, kann offenbleiben, unter welchen Voraussetzungen eine Rückverweisung ausnahmsweise zulässig ist und dann ihrerseits nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO binden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 1995, XII ARZ 36/94, FamRZ 1995, 792 [juris Rn. 5]; Beschluss vom 6. Oktober 1993, XII ARZ 22/93, NJW-RR 1994, 126 [juris Rn.7); Beschluss vom 17. Mai 1989, I ARZ 254/89, NJW 1990, 53 [juris Rn. 8]; BayObLG, Beschl. v. 2. Dezember 2021, 101 AR 163/21, juris Rn. 26 m. w. N.).
Der Rechtsstreit ist danach vor dem Amtsgericht München fortzuführen.